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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2011 D-758/2011

29. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,385 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 3. Januar 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-758/2011 law/mah Urteil vom 29. März 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…) mit ihren Kindern C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Serbien, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 3. Januar 2011 / N (…).

D-758/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2010 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 24. August 2008 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-834/2010 vom 9. November 2010 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Februar 2010 abwies, dass die Beschwerdeführenden mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 3. Dezember 2010 beim BFM unter anderem beantragten, die Verfügung vom 20. Januar 2010 sei aufzuheben, es sei festzustellen, es lägen seit Erlass der ursprünglichen Verfügung neue erhebliche Beweismittel vor, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung bzw. eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründen würden, es sei das Asylverfahren wiederaufzunehmen und in einem materiellen Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung zu befinden, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die Beschwerdeführenden beim BFM ein ärztliches Zeugnis von Frau med. pract. F._______ vom 23. November 2010, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______ vom 20. Dezember 2010, mehrere Auszüge aus dem Internet, Bedingungen zum Schuleintritt in Serbien und drei Schreiben, welche die Integrationsbemühungen dokumentieren, zu den Akten reichten, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Januar 2011 – eröffnet am 10. Januar 2011 – das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Dezember 2010 abwies und feststellte, die Verfügung vom 20. Januar 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Januar 2011 gegen die Verfügung vom 3. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls

D-758/2011 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass sie im Weiteren beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei das (…) des Kantons (…) anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs abzusehen, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 7. Februar 2011 das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abwies, feststellte, die vom BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2010 angeordnete Wegweisung aus der Schweiz sei vollstreckbar, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 22. Februar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.– zu überweisen, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 21. Februar 2011 einzahlten, dass die Beschwerdeführenden am 22. Februar 2011 eine Beschwerdeergänzung einreichten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. März 2011 einen Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 2. März 2011 einreichten und beantragten, die Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2011 sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das (…) des Kantons (…) sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung auszusetzen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

D-758/2011 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführenden den erhobenen Kostenvorschuss am 21. Februar innert angesetzter Frist leisteten, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG). dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweiseeiner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),

D-758/2011 dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat, dass ungeachtet des bestehenden verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f. mit weiteren Hinweisen, 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156), dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Wiederwägungsgesuches vom 3. Dezember 2010 im Wesentlichen geltend machten, der Wegweisungsvollzug nach Serbien sei wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes, eines fehlenden tragfähigen Beziehungsnetzes, wirtschaftlichen Schwierigkeiten und wegen des Kindeswohls nicht zumutbar, und die serbischen Behörden könnten ihnen keinen Schutz vor serbischen Nationalisten gewähren, weshalb sie in Serbien gefährdet wären, dass in der Beschwerde vom 28. Januar 2011 geltend gemacht wird, das BFM habe einen zu den Akten gereichten ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2010 von Dr. med. G._______ in keiner Weise in seinen Entscheid vom 3. Januar 2011 mit einbezogen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, weshalb die Sache zur materiellen Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei, dass das BFM in der Verfügung vom 3. Januar 2011 die Einreichung der ärztlichen Unterlagen im Sachverhalt aufführte, es zudem erwähnte, dass die im Arztzeugnis vom 23. November 2010 gemachten Äusserungen – die Beschwerdeführenden seien traumatisiert von Kriegserlebnissen, bei welchen sie den Tod von Angehörigen und Freunden hautnah miterlebt hätten – in ihren Vorbringen keinen Niederschlag fänden, weshalb diesem Zeugnis kaum Beweiswert zukommen könne,

D-758/2011 dass das BFM schliesslich feststellte, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführenden eine ärztliche Behandlung benötigten, die in Serbien nicht gewährleistet wäre, und die eingereichten Unterlagen – insbesondere auch der psychiatrische Bericht vom 20. Dezember 2010 – nichts an diesen Erwägungen zu ändern vermögen würden, dass das BFM den eingereichten ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2010 somit in seinem Entscheid mitberücksichtigt hat, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, dass deshalb auch kein Anlass besteht, die Sache zur materiellen Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass das BFM zutreffend feststellte, dass in Bezug auf die im Wiederwägungsgesuch erneut geltend gemachte Furcht vor Verfolgung seitens serbischer Nationalisten keinerlei konkrete Indizien von den Beschwerdeführenden vorgelegt worden seien, die den Eintritt der erwarteten Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen, dass in der Beschwerdeergänzung nunmehr geltend gemacht wird, ein Cousin habe ihnen mitgeteilt, dass regelmässig Briefe des serbischen Gerichts an die Adresse der Beschwerdeführenden geschickt würden, ein Schwager, der bei der Post arbeite, jedoch nicht wisse, um was für Briefe es sich handle und diese, weil sie nicht abgeholt worden seien, wieder an das Gericht zurückgeschickt würden, dass hierzu die Beschwerdeführenden einerseits meinen, sie hätten nie etwas Unrechtes getan, andererseits vermuten, es könnte sich um eine Vorladung handeln, wegen den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, dass mit diesen Vorbringen kein wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt in fundierter Weise dargetan wird, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selbst festhielt, dass er mit den Serben keine Schwierigkeiten gehabt habe, sondern nur mit den serbischen Nationalisten (vgl. act. A13/17 F92), weshalb nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die serbischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden haben sollten,

D-758/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-834/2010 vom 9. November 2011 ausführlich dargelegt hat, weshalb keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bestünden, welche einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Serbien entgegen stehen würden, dass es dabei auch das Kindeswohl und die finanziellen Verhältnisse berücksichtigt hat, dass insoweit im Wiedererwägungsgesuch nochmals die finanziellen Verhältnisse dargelegt werden und auf das Kindeswohl hingewiesen wird, rein appellatorische Kritik am Urteil D-834/2010 vom 9. November 2010 geübt wird, wofür im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs kein Raum besteht, dass aus den im Zusammenhang mit dem Wiederwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Unterlagen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer unter schweren emotionell kaum erträglichen ängstlich-depressiven Beschwerden im Rahmen von anhaltenden Posttraumatischen Belastungsstörungen (ICD- 10 F43.1) leiden würden, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 3. Januar 2010 zu Recht feststellte, dass die Beschwerdeführenden bis anhin nie geltend gemacht hätten, sie seien in einem schlechten psychischen Gesundheitszustand, dass zwar zutrifft, dass anlässlich der Anhörungen am 29. April 2009 die Beschwerdeführerin am Schluss hinzufügte, sie nehme Beruhigungstabletten und könne nicht einfach einschlafen (vgl. act. A 14/9 F52), und der Beschwerdeführer erwähnte, seine Gesundheit habe sich zwischen Juni und August 2008 drastisch verschlechtert, so dass er seither einen höheren Blutdruck habe (vgl. act. A 13/17 F86), es sich dabei jedoch nicht um schwerwiegende, in Serbien nicht behandelbare gesundheitliche Probleme handeln dürfte, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-834/2010 vom 9. November 2010 festgestellt hat, dass aufgrund der Registrierung der Beschwerdeführenden in Kosovo einer Anmeldung in Serbien keine administrativen Hindernisse entgegenstünden und sie nach ihrer Anmeldung unter anderem Zugang zu finanzieller und medizinischer Unterstützung (falls überhaupt notwendig) hätten, aus den Beschwerdeakten des Verfahrens D-834/2010 aber keine

D-758/2011 schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ersichtlich gewesen seien, dass aus dem ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2010 zudem hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführenden erst seit dem 4. Dezember 2010 bei Dr. med. G._______ in Behandlung begeben haben, dass in der Beschwerde vom 28. Januar 2011 erwähnt wird, Frau med. pract. F._______ sei eine Allgemeinmedizinerin, bei ihrem Besuch hätten sie ihr nicht so viel erzählen können, weshalb diese nur eine erste Einschätzung gemacht habe, dass vor diesem Hintergrund das BFM zutreffend ausführte, dass die von ärztlicher Seite erst kürzlich festgestellten posttraumatischen Belastungsstörungen im Zusammenhang mit dem Urteil D-834/2010 vom 9. November 2010 und dem drohenden Wegweisungsvollzug nach Serbien stehen könnten, dass es ferner feststellte, eine depressive Entwicklung bei Asylsuchenden, deren Asylgesuche abgewiesen werden, mache sich begreiflicherweise nicht selten in diesen Momenten bemerkbar beziehungsweise werde durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiert, dass dies auch durch die Ausführungen im Arztbericht vom 2. März 2011 bestätigt wird, indem erwähnt wird, dass angesichts der unmittelbaren Ausschaffungsgefahr nach Serbien, die ambulante Behandlung der Beschwerdeführenden sich als praktisch undurchführbar und die medikamentöse Behandlung als wirkungslos erweise und der existentiell bedrohliche psychologische Druck der Asylbehörden gegenüber den Beschwerdeführenden dringend gestoppt werden müsse, dass das BFM in der Verfügung jedoch zu Recht feststellte, dass dieses Phänomen der depressiven Entwicklung im Zusammenhang mit einem negativen Asylentscheid dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch unter jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegenstehe, es aber umso wichtiger sei, durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere

D-758/2011 Bereitschaft zur Rückkehr aufzubauen, damit sich die Symptome nicht zusätzlich verschärfen, dass insofern im Arztbericht vom 2. März 2011 festgestellt wurde, dass eine Behandlung der schweren posttraumatischen Störungen mit Sicherheit nicht am Ort der Traumatisierung stattfinden könne, festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden nicht in den Kosovo, sondern nach Serbien weggewiesen werden, dass das BFM in der Verfügung vom 3. Januar 2011 schliesslich ausführlich dargelegt hat, dass eine psychiatrische Behandlungsmöglichkeit auch in Serbien möglich sei und es den Beschwerdeführenden unbenommen bleibe, eine individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen, die auch in Form einer medizinischen Hilfestellung geleistet werden könne, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und deren Ergänzungen vom 22. Februar 2011 und 7. März 2011 näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid hinsichtlich des Fehlens von Wiedererwägungsgründen herbeizuführen, dass gleichermassen auf weiterführende Erörterungen zu den eingereichten Unterlagen verzichtet werden kann, weil absehbar ist, dass daraus keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Dezember 2010 zu Recht abgewiesen hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch vom 7. März 2011 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2011 mit den Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das (…) des Kantons (…) sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung auszusetzen, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,

D-758/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 1'200.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und diese mit dem am 21. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-758/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:

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