Abtei lung IV D-7577/2006 Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 26 90 Fax +41 058 705 29 80 www.Bundesverwaltungsgericht.ch {T 0/2} Geschäfts-Nr. D-7577/2006 Urteil vom 20. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Jean-Daniel Dubey, Thomas Wespi Gerichtsschreiber Daniel Merkli B._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Ali Civi, Advokaturbüro Albrecht & Riedo, Marktgasse 6, 4051 Basel, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 19. Dezember 2006 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus W._______ - am 15. August 2005 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 22. August 2005 im Empfangszentrum Basel und anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 6. September 2005 im Wesentlichen geltend machte, an seinem Heimatort seien er und seine Familie unter dem Verdacht, die Guerillas zu unterstützen, unter grossen behördlichen Druck geraten, dass 1990 der Bruder des Beschwerdeführers die Türkei verlassen und in Frankreich Asyl erhalten habe, dass der Beschwerdeführer von 1993 bis 1999 in X._______ gelebt habe, wo er als Kurde von der Polizei diskriminiert und von Rechtsradikalen bedroht worden sei, dass sich ein Guerillakämpfer den Behörden gestellt und seinen Vater als Unterstützer der PKK bezeichnet habe, weshalb dieser verhaftet, gefoltert und zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, weshalb sein Vater die Flucht ergriffen und in der Folge in der Schweiz Asyl erhalten habe (vgl. A11, S. 5), dass sein Onkel 1999 von den Soldaten erschossen worden sei (vgl. A11, S. 5), dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Jahre 1999 von den Behörden belästigt und mehrere Male für ein paar Stunden festgenommen und zu möglichen Verstecken der Guerilla befragt worden sei, dass er anfangs 2004 bei einer erneuten kurzzeitigen Festnahme geschlagen worden sei und sich dabei durch einen Sturz auf einen Stein eine Verletzung am Arm zugezogen habe (vgl. A11, S. 7), dass er wegen dieses Vorkommnisses am 5. August 2005 ausgereist sei, um in die Schweiz zu gelangen, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen - jeweils in Kopie - Gerichtsakten seinen Vater betreffend (Urteil des DGM Y._______ vom 3. November 1994, Gerichtsvorladung vom 26. März 1999 und Urteilsbestätigung), eine Zeitungsnotiz und ein Schreiben des türkischen Menschenrechtsvereins (IHD) hinsichtlich seines Onkels sowie einen Haftbefehl vom 25. Oktober 2002 betreffend seinen Cousin B._______ einreichte, dass nach Mitteilung der deutschen Asylbehörden vom 7. September 2005 der Beschwerdeführer am 21. Juli 2004 in Deutschland eingereist sei und am 22. Juli 2004 einen Asylantrag gestellt habe, welcher am 17. Februar 2005 abgelehnt worden und am 10. März 2005 rechtskräftig geworden sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. September 2005 bestätigte, in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen zu haben und im Weiteren angab, sich nach dem ablehnenden Entscheid bei einem Freund in Deutschland versteckt gehalten zu haben und dann direkt in die Schweiz gereist zu sein, um hier um Asyl nachzusuchen,
3 dass er bei einer Rückkehr in die Türkei seinen ausstehenden Militärdienst leisten müsse, dass der Beschwerdeführer nach einer Mitteilung des Zivilstandsamtes Z._______ vom 17. November 2006 die Frist, einen Heiratstermin mit einer türkischstämmigen Schweizerin zu vereinbaren, ungenutzt verstreichen liess, dass das BFM mit Entscheid vom 19. Dezember 2006 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2007 mitteilte, dass das bei der ARK eingeleitete Beschwerdeverfahren seit dem 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht (unter der Geschäfts-Nr. D-7577/2006) weitergeführt werde, wobei das neue Verfahrensrecht zur Anwendung gelange (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass der damals zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 15. Februar 2007 die Kopie eines sogenannten Zusatzurteils vom 13. März 2006, den Vater des Beschwerdeführers betreffend, einreichte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
4 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2004 in Deutschland, einem Mitgliedstaat des EU-/EWR-Raumes, ein Asylgesuch stellte und dabei im Wesentlichen dieselben Asylgründe geltend machte wie im Rahmen des nachfolgenden Asylverfahrens in der Schweiz, dass der Beschwerdeführer nach ablehnendem, in Rechtskraft erwachsenem Entscheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2005 (vgl. A22) nach eigenen Angaben nicht in seinen Heimatstaat zurückkehrte, sondern nach illegalem Aufenthalt in Deutschland in die Schweiz reiste, um ein Asylgesuch zu stellen, dass somit nach dem ablehnenden Entscheid der deutschen Asylbehörden vom 17. Februar 2005 keine Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind, dass zwar nach der weiterhin geltenden Rechtsprechung der ARK auf das Asylgesuch einer Person, welche einen ablehnenden Asylentscheid eines Staates der europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erhalten hat, einzutreten ist, wenn diese die auf dem ablehnenden Asylentscheid beruhende Vermutung, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt, umstossen kann, auch wenn sie keine in der Zwischenzeit eingetretenen, für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Ereignisse anführen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK 2006 Nr. 33), dass sich indes aus dem Entscheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2005 ergibt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland im Wesentlichen dieselben Asylgründe geltend machte wie im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens in der Schweiz, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene mehrere Beweismittel einreichte, woraus hervorgeht, dass zum Einen der Vater des Beschwerdeführers wegen Unterstützung der PKK zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei und zum Anderen andere Verwandte (Onkel, Cousin) von den türkischen Sicherheitsbehörden umgebracht oder behelligt worden seien, dass diese nicht bestrittenen Tatsachen im Entscheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2005 jedoch berücksichtigt und entsprechend gewürdigt worden sind,
5 dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, dass schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tatsache, bei einer Rückkehr in die Türkei Militärdienst leisten zu müssen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes darstellt, dass daher die Argumente des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die auf den ablehnenden Entscheid der deutschen Asylbehörden beruhende Vermutung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft in Frage zu stellen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer nach einer Mitteilung des Zivilstandsamtes Z._______ vom 17. November 2006 die Frist, einen Heiratstermin mit einer türkischstämmigen Schweizerin zu vereinbaren, ungenutzt verstreichen liess und bis zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren konkreten Heiratsabsichten aktenkundig sind, dass der Beschwerdeführer daher über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-mutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des jungen, ledigen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers, welcher im Heimatstaat über berufliche Erfahrungen und ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, sprechen würden, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich - sofern nicht bereits vorhanden - bei der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von Reisepapieren zu bemühen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
6 dass dieser jedoch in seiner Beschwerdeschrift um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht hat, dass nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, auf Gesuch davon befreit wird, Verfahrenskosten zu bezahlen, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erschien und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, dass somit dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Ex. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli