Abtei lung IV D-7573/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . August 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli A._______ B._______ und B._______ B._______ sowie deren Kinder C._______, D._______ und E._______, Kosovo und Serbien, vertreten durch Dr. iur. Peter Kreis, Rechtsanwalt, Kornhausstr. 3, Postfach 1149, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2008 / N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7573/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stammen aus Klokot (Kllokot) im Bezirk Vitina (Viti) im Kosovo und sind Angehörige der serbischen Volksgruppe serbisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Gemäss ihren Aussagen verliessen sie ihren Wohnort am 28. oder 29. Dezember 2007 in Richtung Belgrad, von wo sie am 31. Dezember 2007 auf dem Luftweg mit Visa versehen in die Schweiz reisten. Am 27. Januar 2008 stellten sie beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche. Hier wurden sie am 4. Februar 2008 summarisch sowie am 8. Februar 2008 eingehend zu ihren Asylgründen befragt und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen zu Protokoll, sie hätten ihren Heimatstaat aufgrund der dauernden Bedrohungen durch Angehörige der albanischen Volksgruppe verlassen müssen. Seit dem Kosovokrieg seien zwölf oder dreizehn Personen aus ihrem Dorf erschossen und weitere fünfundzwanzig bis dreissig Personen verwundet worden. Ausserdem seien rund fünfzehn serbische Häuser gesprengt und weitere Häuser angezündet worden. Die ethnischen Albaner hätten auch zweimal versucht, den Ehemann zu töten; anfangs des Jahres 1999 sei eine Handgranate auf ihn geworfen worden, und im Herbst 2007 sei im Geschäft seiner Schwester auf ihn geschossen worden. Ferner sei ein Onkel des Ehemannes von Albanern angeschossen worden. Den Beschwerdeführenden sei ausserdem damit gedroht worden, ihre Kinder würden umgebracht, sollten sie nicht nach Serbien gehen. Nachdem ein ethnischer Albaner das neben ihrem Haus liegende Grundstück gekauft habe, hätten sich diese Drohungen noch verschärft. Im Dorf hätten sie keinerlei Bewegungsfreiheit gehabt, da sie permanent bedroht worden seien. Nachts seien auf ihr Haus regelmässig Knallkörper geworfen worden. Auf der Strasse hätten sie damit rechnen müssen, überfahren zu werden; auch habe man aus fahrenden Autos Flaschen und andere Gegenstände auf sie geworfen. Ausserdem hätten sie befürchtet, ihre ältere Tochter könnte vergewaltigt werden. Aufgrund der ständigen Angst um sich und ihre Kinder hätten sie sich schliesslich entschlossen, den Kosovo zu verlassen. D-7573/2008 C. Mit Verfügung vom 6. November 2008 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, im Kosovo werde zum einen die Sicherheit durch internationale Sicherheitskräfte unter Führung der Vereinten Nationen sowie den „Kosovo Police Service“ (KPS) garantiert, was auch für die Siedlungsgebiete der Kosovo-Serben gelte. Zum anderen gestehe die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zu. Somit sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, und die geltend gemachten Übergriffe seien als nicht asylrelevant einzustufen. Des Weiteren hielt das Bundesamt dafür, zum einen bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken des Kosovo eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden des Landes. Zum anderen stehe den Beschwerdeführenden auch in Serbien eine Aufenthaltsalternative offen, indem sie durch Serbien auch nach der Unabhängigkeit des Kosovo als serbische Staatsbürger betrachtet würden. Hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hielt das Bundesamt ferner fest, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatdorf Klokot im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Indessen sei der Vollzug der Wegweisung in den Norden Kosovos zumutbar. D. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 17. November 2008 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihnen durch das Bundesamt mit Schreiben vom 18. November 2008 gewährt. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. November 2008 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM vom 6. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und es sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer D-7573/2008 Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie verschiedene Beweismassnahmen. Mit der Eingabe übermittelten die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel, die sich unter anderem auf die Lage im Kosovo sowie auf die schulische Situation der Kinder in der Schweiz beziehen. Auf die Begründung der Beschwerde sowie den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. G. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2008 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegenheit zur Replik erteilt. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Januar 2009 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM. Dabei machten sie unter anderem gesundheitliche Probleme der beiden Eltern geltend. Als Beweismittel reichten sie ein ärztliches Zeugnis in Bezug auf die Ehefrau sowie verschiedene Berichte in Bezug auf die politische und wirtschaftliche Lage im Kosovo sowie in Serbien ein. Auf die betreffenden Vorbringen und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2010 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, in Bezug auf die geltend gemachten gesund- D-7573/2008 heitlichen Probleme binnen dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung aktuelle und ausführliche medizinische Berichte einzureichen. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Mai 2010 übermittelten die Beschwerdeführenden in Bezug auf den Ehemann und die Ehefrau ärztliche Zeugnisse sowie in Bezug auf die drei Kinder Stellungnahmen zur schulischen Integration. Ferner reichten sie einen Zeitungsar tikel zur politischen Lage im Kosovo ein. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Mai 2010 übermittelten die Beschwerdeführenden in Bezug auf den Ehemann und die Ehefrau ergänzende ärztliche Zeugnisse. Ausserdem reichten sie verschiedene Bestätigungsschreiben in Bezug auf ihre Integrationsbemühungen ein. M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführenden als Beweismittel einen Internetausdruck eines Presseartikels ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-7573/2008 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Das Bundesamt stützte seine Ablehnung der Asylgesuche auf die Einschätzung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Diese Beurteilung ist aus folgenden Gründen zu bestätigen. 4.1 4.1.1 Der Argumentation des Bundesamts ist zunächst insofern zu folgen, als die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen und somit zum heutigen Zeitpunkt sowohl von einem präventiven und konkreten Schutzwillen als auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo; UNMIK), des KPS und der multinationalen militäri schen Formation „Kosovo Force“ (KFOR) ausgegangen werden kann. D-7573/2008 Der Kosovo hat sich am 17. Februar 2008 zum von Serbien unabhängigen Staat erklärt, wobei im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung die Verpflichtung eingegangen wurde, sämtliche Verträge und Absprachen, die im Rahmen des Verwaltungsmandats der Vereinten Nationen zur Bestimmung des rechtlichen Status des Kosovo geschlossen wurden, vollumfänglich zu erfüllen. Auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen kann vor diesem Hintergrund von einem im Kosovo bestehenden schutzwilligen und -fähigen institutionellen Ordnungssystem ausgegangen werden. 4.1.2 Für die Beschwerdeführenden bedeutet dies, dass ihnen die Möglichkeit offenstand und in Zukunft weiterhin offensteht, von den örtlichen Sicherheitskräften Schutz vor Behelligungen und Angriffen seitens unbekannter Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu erlangen. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden, dem im südöstlichen Kosovo gelegenen Bezirk Vitina, wie auch in weiteren Teilen des Kosovo erhebliche Probleme zwischen ethnischen Albanern und ethnischen Serben bestehen, wobei gegenseitige Übergriffe auch in Zukunft nicht völlig ausgeschlossen werden können. Indessen ist die Lage nicht derart, dass von einer Schutzlosigkeit der serbischen Minderheit ausgegangen werden muss. 4.2 Des Weiteren ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden gleich zwei potentielle Fluchtalternativen zur Verfügung stehen. 4.2.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei den von den Beschwerdeführenden in Klokot persönlich erlittenen Angriffen, Belästigungen und Bedrohungen durch Angehörige der albanischen Volksgruppe um lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen handelt. Vor derartigen Übergriffen wären die Beschwerdeführenden im serbisch dominierten Norden des Kosovo von vornherein sicher. Indem die Beschwerdeführenden seit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vom 17. Februar 2008 einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft haben (dazu das kosovarische Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.1), steht ihnen somit auf dem Gebiet des Staates Kosovo eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die eingereichten Beweismittel, welche sich auf die allgemeine Situa - D-7573/2008 tion im Norden des Kosovo beziehen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 4.2.2 Des Weiteren ist in die Erwägungen einzubeziehen, dass die Unabhängigkeit des Kosovo durch Serbien bisher nicht anerkannt wird. Vielmehr wird das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo beziehungsweise des heutigen Staats Kosovo in der geltenden serbischen Verfassung von 2006 ausdrücklich als integraler Bestandteil Serbiens bezeichnet. Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 werden zudem Personen, die serbischer Abstammung sind und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden, als serbische Staatsangehörige aufgefasst (vgl. BVGE D-7561/2008 E. 6.4.2). Die Beschwerdeführenden erfüllen diese Voraussetzungen, und es kann somit davon ausgegangen werden, dass sie von den serbischen Behörden weiterhin als serbische Staatsangehörige betrachtet werden. Zu erwähnen ist im Übrigen, dass sich die Beschwerdeführenden anlässlich der durchgeführten Anhörungen auch selbst als serbischer Staatsbürger beziehungsweise als serbische Staatsbürgerin bezeichnet haben. Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden keinerlei Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des serbischen Staats (in der heute international anerkannten, also die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr einschliessenden Ausdehnung) beziehen. 4.2.3 Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat (siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f.). Den Beschwerdeführenden steht wie soeben dargelegt neben der kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit zu, und sie können sich somit nach Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Nachdem sie in keiner Weise geltend machen, in Serbien drohe ihnen eine asylrechtlich relevante Verfolgung, sind sie demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. D-7573/2008 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden aus verschiedenen Gründen nicht asylrelevant sind. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Sicherheitslage am letzten Wohnort der Beschwerdeführenden im Kosovo nicht derart ist, dass heute eine aktuelle asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführenden anzunehmen ist. Selbst wenn eine derartige lokal begrenzte Gefährdung bestünde, so wären die Beschwerdeführenden jedoch im Sinne des Subsidiaritätsprinzips gleichwohl nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da ihnen zum einen aufgrund ihres Anspruchs auf die kosovarische Staatsangehörigkeit im Norden Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht und sie sich zum anderen als serbische Staatsangehörige in Serbien niederlassen können. Es ist ferner festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgebrachten Argumente an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Namentlich ist auch nicht zu erkennen, welche weiteren Erkenntnisse sich aus einer zusätzlichen Befragung der Beschwerdeführenden ergeben könnten, womit der entsprechende, mit der Beschwerdeschrift gestellte Beweisantrag abzulehnen ist. Ergänzend ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden auch aus dem Umstand, dass sich die Eltern und ein Bruder der Ehefrau in der Schweiz aufhalten, nichts zugunsten ihres eigenen asylrechtlichen Status ableiten können. 4.4 Das BFM hat folglich die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Ertei lung solcher. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheidungen und Mittei lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver- D-7573/2008 hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 6.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von ei nem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 2005 Nr. 6 E. 6.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführenden sich aufgrund ihrer doppelten Staatsangehörigkeit beziehungsweise ihres entsprechenden Anspruchs sowohl im Kosovo als auch in Serbien niederlassen könnten. Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang einzig fest, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Norden Kosovos sei zumutbar, wobei – ohne weitere konkrete Ausführungen – darauf hingewiesen wurde, die Beschwerdeführenden seien jung und gesund, und der Ehemann verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Aspekt, dass die Beschwerdeführenden drei minderjährige D-7573/2008 Kinder haben, wurde durch die Vorinstanz nicht in die Erwägungen einbezogen. 7.3 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Herkunftsbezirk, Vitina im südöstlichen Kosovo, zumutbar sei. Die vorangehend (E. 4.1.2) getroffene Einschätzung, die Lage im Bezirk Vitina sei nicht derart, dass von einer Schutzlosigkeit der serbischen Minderheit im spezifisch flüchtlingsrechtlichen Sinn ausgegangen werden müsse, schliesst nicht aus, dass dort gleichwohl eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sein kann. 7.3.1 Wie bereits erwähnt, bestehen in dieser Region andauernde Konflikte zwischen ethnischen Albanern und ethnischen Serben, wobei gegenseitige gewaltsame Übergriffe auch in Zukunft nicht völlig ausgeschlossen werden können. Des Weiteren sind die sonstigen politi schen und sozialen Verhältnisse in Betracht zu ziehen (zum Folgenden etwa VEDRAN DZIHIC/HELMUT KRAMER, Der Kosovo nach der Unabhängigkeit. Hehre Ziele, enttäuschte Hoffnungen und die Rolle der internationalen Gemeinschaft. Friedrich-Ebert-Stiftung: Internationale Politikanalyse, Bonn 2008, S. 8 ff.; INTERNATIONAL ORGANIZATION FOR MIGRATION [IOM], Fact-Sheet Kosovo, April 2008; RAINER MATTERN/SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Kosovo. Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern 2008, S. 14 ff.). Die ökonomische Entwicklung des Kosovo stagniert seit Jahren, und es gibt derzeit nur wenig Aussicht auf eine dauerhafte Verbesserung der wirtschaftlichen Lage. Allgemein befindet sich nahezu die Hälfte der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Gemäss Schätzungen leben derzeit noch rund 120’000 Serben im Kosovo, wobei sich 60 Prozent dieser Bevölkerungsgruppe in Enklaven im Süden Kosovos und 40 Prozent im serbisch dominierten Norden aufhalten. Zwar wird durch die neue kosovarische Verfassung den Minderheiten (insbesondere den Serben, Roma, Ashkali, sogenannten Ägyptern und Gorani) ein besonderer Schutz eingeräumt. Jedoch leben die serbische wie auch andere Minderheiten im Kosovo (inklusive der albanischen Minderheit in Gebieten mit serbischer Mehrheitspräsenz) unter äusserst feindlichen Bedingungen. Das Leben der Serben ist aus Sicherheitsgründen auf die von ihnen bewohnten Siedlungsräume, Dörfer und unter dem Schutz der KFOR stehenden Enklaven beschränkt. Die Bewegungsfreiheit der Kosovo-Serben ausserhalb serbischer Enklaven oder Gebiete ist stark eingeschränkt. Dabei haben Anhörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo zwar grundsätzlich D-7573/2008 einen Anspruch auf freien Zugang zu den politischen Institutionen und zu sozialen Dienstleistungen; die Umsetzung dieses Prinzips stellt sich jedoch problematisch dar. In den serbischen Enklaven ist die ökonomische Situation als katastrophal zu bezeichnen. So beträgt die Arbeitslosenquote der Kosovo-Serben rund 70 Prozent, bei einer allgemeinen Arbeitslosigkeit von 40 Prozent. Die serbische Bevölkerungsgruppe hat wie die Angehörigen der übrigen Minderheiten kaum Zugang zum regulären Arbeitsmarkt und ist zudem beim Zugang zu Unterkünften Diskriminierungen ausgesetzt. Angesichts der schwierigen ökonomischen und sozialen Situation im Kosovo gelangte die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bereits im September 2004 zur Einschätzung, dass der Wegweisungsvollzug in den Kosovo für Serben, die nicht aus dem Norden des Landes stammen oder dort ihren letzten Wohnsitz hatten, als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl. EMARK 1996 Nrn. 1 und 2). Nach dem in Bezug auf die anhaltend schwierige Lage im Kosovo Gesagten ist diese Einschätzung auch heute noch zutreffend. 7.3.2 Die Beschwerdeführenden sind Angehörige des serbischen Bevölkerungsteils und gehören als solche angesichts der herrschenden Situation im Kosovo zu einer gefährdeten Personengruppe. Der Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsbezirk der Beschwerdeführenden, Vitina im südöstlichen Kosovo, ist somit als unzumutbar zu erachten. 7.4 In einem weiteren Schritt ist in Erwägung zu ziehen, ob den Beschwerdeführenden im Norden des Kosovo eine Aufenthaltsalternative offensteht. 7.4.1 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden je im Norden des Kosovo gelebt hätten oder dort über ein so ziales Beziehungsnetz verfügen würden. Unter diesen Umständen erscheint die Möglichkeit, die Beschwerdeführenden könnten dort eine die Existenz ihrer fünfköpfigen Familie sichernde Erwerbstätigkeit aufnehmen, als äusserst fraglich. 7.4.2 Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des Umstandes, dass gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis an die Annahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative relativ hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. EMARK 1996 Nrn. 1 und 2), ist im vorliegenden Fall auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Norden des Kosovo festzustellen. D-7573/2008 7.5 Nachdem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo verneint wurde, ist des Weiteren zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsalternative in Serbien wahrnehmen können. 7.5.1 Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien für Angehörige der serbischen Volksgruppe aus dem Kosovo zumutbar ist. Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug im konkreten Einzelfall aufgrund einer Abwägung der massgeblichen Kriterien als unzumutbar erweisen (vgl. BVGE D-7561/2008 E. 8.3.3.6). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, das Vorhandensein einer individuellen Verbindung zu Serbien (nicht zuletzt eines tragfähigen familiären oder sonstigen sozialen Beziehungsnetzes) sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen. Ausserdem ist wie bereits erwähnt (E. 7.1) dem Kindeswohl besonders Rechnung zu tragen. 7.5.2 Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden für sich und ihre drei minderjährigen Kinder im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Serbien das wirtschaftliche Existenzminimum sicherstellen könnten, ist zunächst generell auf die Lebensbedingungen von Binnenflüchtlingen in diesem Land hinzuweisen: Nachdem in einer ersten Phase noch eine gewisse Unterstützung durch internationale Organisationen und private Hilfswerke geflossen war, wurde die weitere Betreuung von aus dem Kosovo vertriebenen Angehörigen der serbischen Volksgruppe bald den staatlichen Behörden übertragen. Diese lassen indessen ein konkretes Interesse an der Erleichterung der Integration der kosovarischen Serben weitgehend vermissen, da sie grundsätzlich nach wie vor (auf der Basis der Auffassung, der Kosovo bilde einen territorialen Bestandteil Serbiens) davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte im Kosovo zurückkehren werden. Insofern sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz von vornherein ungünstig (vgl. auch BVGE D-7561/2008 E. 8.3.3.1 ff.). 7.5.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Ehemann zwar über eine Ausbildung als Automechaniker verfügt und bis zum Jahr 1999 als Fabrikarbeiter tätig war, aber seit dem Jahr 1999 keine Arbeitsstelle D-7573/2008 mehr hatte. Von 1999 bis zur Ausreise in die Schweiz habe er von der Landwirtschaft gelebt. Die Ehefrau hat abgesehen von der Primarschule keine Ausbildung absolviert und verfügt mit Ausnahme gelegentlicher Aushilfstätigkeiten als Raumpflegerin über keine berufliche Erfahrung. In Serbien lebt nach Angaben der Beschwerdeführenden lediglich ein Bruder der Ehefrau, der sich dort vorübergehend als Stu dent aufhalte. Vom Vorhandensein eines tragfähigen verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes kann in Serbien somit nicht ausgegangen werden. In Anbetracht der in Serbien bestehenden Lage und der schlechten beruflichen Qualifikation der Beschwerdeführenden lässt sich daher nicht annehmen, sie würden dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden. Dabei ist zum einen auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden – wie sich aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen ergibt – unter gesundheitlichen Problemen (Ehemann: chronische Gelenks- und Rückenschmerzen sowie leichte bis mittelschwere Depression; Ehefrau: mittelschwere Depression) leiden, die es zusätzlich fraglich erscheinen lassen, ob sie in der Lage wären, das für die Familie erforderliche Existenzminimum zu erwirt schaften, zumal die Beschaffung von Medikamenten eine weitere fi nanzielle Belastung darstellen würde. Zum anderen ist in die Erwägungen einzubeziehen, dass die Beschwerdeführenden drei Kinder im Alter zwischen sechs und fünfzehn Jahren haben. Angesichts der Ungewissheit der wirtschaftlichen Existenz – dies in Verbindung mit der gesundheitlichen Lage der Eltern – muss mit einem erheblichen Risiko gerechnet werden, dass im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Serbien auch das Kindeswohl tangiert würde. Im Ergebnis kann somit den Beschwerdeführenden eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Serbien nicht entgegengehalten werden. 7.6 Gestützt auf die geltende Praxis und bei gesamthafter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände im vorliegenden Einzelfall erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. 7.7 Mit diesem Ergebnis erübrigen sich die in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Beschwerdeschrift gestellten Beweisanträge, weshalb diese abzulehnen sind. 8. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich D-7573/2008 des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre den Beschwerdeführenden an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Nachdem die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs – und insofern teilweise – obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Seitens des Rechtsvertreters ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1’700.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-7573/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 6. November 2008 werden aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’700.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref.-Nr. [...], zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 16