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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2011 D-7568/2008

30. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,300 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7568/2008/wif Urteil vom 30. Juni 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N … .

D-7568/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – reichte am 21. Februar 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Der seinen Angaben zufolge zu diesem Zeitpunkt noch Minderjährige wurde am ... 2007 vom BFM zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Nachdem er seinen Angaben zufolge mittlerweile volljährig geworden war, fand am … 2007 die einlässlich Anhörung durch die damals zuständige kantonale Behörde statt. Im Rahmen der Kurzbefragung und der einlässlichen Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seiner Person, seinem Werdegang, seiner Familie und seinem Reiseweg das Folgende aus: Er gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen und sei in Kabul geboren, jedoch im Alter von zirka fünf Jahren mit seiner Familie in eine Ortschaft im Kreis X._______ in der Provinz Wardak umgezogen (rund 100 Kilometer südwestlich von Kabul gelegen). Der Umzug sei erfolgt, nachdem sein Vater und seine Schwester in Zusammenhang mit einer Familienstreitigkeit getötet worden seien, respektive noch vor diesem Ereignis. Seine Mutter, sein älterer Bruder und er seien in der Folge noch bis Ende August 2006 in der Provinz Wardak wohnhaft geblieben. Während seiner Kindheit respektive bis zum Jahre 2005 habe er zwei verschiedene Schulen in Kabul besucht, aufgrund der allgemeinen Lage in seiner Heimat jedoch mit grossen Unterbrüchen und insgesamt nur während einigen Jahren zur Schule gehen können. Später habe er im Lebensmittelgeschäft seiner Familie mitgeholfen. Seine Muttersprache sei Paschtu, er spreche aber auch Dari und verstehe etwas Urdu. Im Jahre 2005 habe er in Kabul im Rahmen eines sechsmonatigen Kurses auch etwas Englisch gelernt. Seine Mutter, sein älterer Bruder und er seien schliesslich Ende August 2006 über Kabul nach Herat gereist respektive geflüchtet, wo seine Mutter zurückgeblieben sei. Er sei von seinem älteren Bruder bis in den Iran gebracht worden, von wo er über die Türkei, Bulgarien, Österreich und Italien die Schweiz erreicht habe. Diese Reise habe acht- oder neuntausend Dollar gekostet und sei von seinem älteren Bruder finanziert worden. Sein Bruder sei vom Iran wieder zur Mutter nach Herat zurückgekehrt, da das Geld nicht für eine weitere Ausreise gereicht habe. Seit er die Türkei verlassen habe, sei der Kontakt zu seiner Familie abgebrochen. Mittlerweile befänden sich seine Mutter und sein Bruder aber sicher nicht mehr in Afghanistan. Auf die Frage nach weiteren Verwandten führte der Beschwerdeführer aus, in der Provinz Wardak

D-7568/2008 habe er noch zwei Onkel und fünf Tanten und in Kabul seien ein Onkel und eine Tante wohnhaft. Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Papiere gab er an, er habe früher eine alte Identitätskarte besessen und diese vor rund zweieinhalb Jahren in Begleitung seiner Mutter bei der Provinzverwaltung gegen eine neue Identitätskarte eingetauscht. Diese sei jedoch bei seiner Mutter zurückgeblieben. Er sei nun stets auf der Suche nach einem Afghanen, der nach Kabul reise, um auf diesem Weg seine Mutter zu kontaktieren und sich seine Identitätskarte zu beschaffen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, seine Familie sei in eine blutige Familienfehde verwickelt worden, zu deren Beginn sein Vater und seine Schwester von einem angeheirateten Verwandten – dem Schwiegersohn eines Bruders seines Vaters – durch eine Handgranate umgebracht worden seien. Hintergrund dieser Tat sei eine Auseinandersetzung um eine Heirat gewesen, wobei er selbst zu jener Zeit noch ein kleines Kind gewesen sei. Während der Herrschaft der Taliban sei der Tod seines Vaters und seiner Schwester ungesühnt geblieben, da der Mörder untergetaucht sei. Im Sommer 2006 sei es dann aber seinem Bruder gelungen, den Mörder ihres Vaters zu töten. Danach seien sie – seine Mutter, sein älterer Bruder und er – umgehend über Kabul nach Herat gereist respektive geflüchtet, von wo er seine Heimat verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 – eröffnet am 27. Oktober 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dabei erkannte das BFM die vorgebrachten Gesuchsgründe als unglaubhaft, wobei es in seinen Erwägungen auf eine mangelnde Substanziierung der Schilderungen, auf logische Brüche im Sachverhaltsvortrag und auf Widersprüche in den Gesuchsvorbringen verwies. Im Anschluss daran erklärte das BFM den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei führte es zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen aus, zwar habe sich die Sicherheitslage im Land in letzter Zeit verschlechtert und bleibe angespannt, und hätten die Taliban ihren Einfluss im Süden, Südosten und teilweise im Westen ausgebaut, dennoch sei nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. So sei die Situation in bestimmten nördlichen Provinzen,

D-7568/2008 ferner in Bamiyan sowie in Kabul und im westlich gelegenen Herat als grundsätzlich sicher einzustufen. Eine Wegweisung in diese Provinzen erweise sich als zumutbar. Zudem beständen auch keine individuellen Gründe, die gegen den Wegweisungsvollzug sprächen, da der Beschwerdeführer aus Kabul stamme, dort mehrere Jahre wohnhaft gewesen und zur Schule gegangen sei und dort auch einige Verwandte von ihm lebten. Somit könne davon ausgegangen werden, dass er in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und es ihm möglich sei, sich dort zu reintegrieren. C. Am 26. November 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM – handelnd durch seinen Rechtsvertreter und beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges – Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Daneben ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. In seiner Eingabe hielt er einleitend an seinen bisherigen Sachverhaltsschilderungen fest, wobei er diese zusammenfassend als glaubwürdig und in sich stimmig bezeichnete. Neu brachte er vor, seine Mutter und sein älterer Bruder würden sich seit Juni 2008 in Griechenland aufhalten. Diesbezüglich stellte er das Nachreichen von Beweismitteln in Aussicht. Im Weiteren führte er an, dass er einen neuen Versuch unternommen habe, seine Identitätskarte zu beschaffen, und nun seine eigene Identitätskarte und jene seines Vaters nachreichen könne. Unter Vorlage dieser Papiere sowie eines Zustellcouverts aus Pakistan (inkl. Sendebeleg eines internationalen Expressdienstes) führte er aus, diese hätten sich bisher bei einer Tante in der Provinz Wardak befunden und seien von dort zu einer Tante in Kabul gebracht worden, deren Sohn den Versand via Pakistan organisiert habe. In seinen Ausführungen zur Sache hielt er vorab fest, die Asylrelevanz seiner Vorbringen werde von ihm nicht thematisiert, zumal sich seine Beschwerde lediglich auf den Vollzug der Wegweisung beziehe. In der Folge machte er namentlich geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei aufgrund einer sich stetig verschlechternden Sicherheitslage nicht zumutbar, wobei er auf die Haltung des IKRK sowie einen aktuellen Pressebericht verwies. Im Weiteren hielt er dafür, die Einschätzung des BFM betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges stütze sich auf Quellen, welche nicht offengelegt würden, und zudem widerspreche sie

D-7568/2008 der weiterhin gültigen Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), wonach der Wegweisungsvollzug nach Kabul nicht grundsätzlich zumutbar sei, sondern nur dann, wenn vor Ort ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation vorliege. Ohne eine entsprechende Sachverhaltsabklärung und ohne eine plausible Begründung habe das BFM auf ein angeblich existierendes Beziehungsnetz in Kabul geschlossen, sich über dessen Tragfähigkeit jedoch ausgeschwiegen. Mithin habe das BFM mit seiner pauschalen und spekulativen Begründung das Willkürverbot verletzt, wie auch – zufolge ungenügender Begründungsdichte – seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör. Im Folgenden bestätigte der Beschwerdeführer, er habe tatsächlich mehrere Jahre in Kabul gelebt und dort die Schule besucht. Er sei jedoch lediglich bis zu seinem fünften Lebensjahr dort wohnhaft gewesen und habe sich kein Beziehungsnetz in der Hauptstadt aufbauen können. Daran anschliessend machte er geltend, seine Verwandten in Kabul – erstens ein Onkel, welcher mit insgesamt 21 Angehörigen und nahen Verwandten in einem Haus in Südwesten der Stadt lebe, zweitens eine verwitwete Tante, welche mit ihrem Sohn und dessen Familie ebenfalls im Südwesten der Stadt ansässig sei, und drittens eine weitere Tante, welche mit ihrem Ehemann und drei Söhnen im Südwesten der Stadt in einem Miethaus wohne – seien aufgrund äussert schwieriger Verhältnisse hinsichtlich ihrer persönlichen Wohn- sowie der allgemeinen Nahrungsmittelsituation in Kabul, welche gemäss den Berichten verschiedenster Organisationen prekär sei, keinesfalls als tragfähiges Beziehungsnetz zu erachten. Vor diesem Hintergrund sei es ihm nicht zuzumuten, sich in Kabul eine Existenzgrundlage aufzubauen. Zu seinem Ersuchen um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht führte er schliesslich aus, er sei trotz eines regelmässigen Einkommens bedürftig. D. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2008 wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mangels Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– aufgefordert. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist die von ihm in Aussicht gestellten Bestätigungen über den Aufenthalt seiner Angehörigen in Griechenland nachzureichen.

D-7568/2008 E. Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt, die Frist zum Nachreichen von Beweismitteln aus dem Ausland demgegenüber ungenutzt verstrichen war, wurde das BFM mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2009 zur Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 hielt das BFM – unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen – am angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entschiedet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG). 1.4. Der Beschwerdeführer ist legitimiert und die Beschwerdeeingabe wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht (vgl. dazu Art. 48

D-7568/2008 Abs.1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Nachdem sich die Beschwerde ausdrücklich auf die Frage des Wegweisungsvollzuges beschränkt, sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches, wie auch die Anordnung der Wegweisung als solche, unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffn. 1 - 3 des Dispositivs). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. Vom Beschwerdeführer wird gerügt, das BFM habe im Rahmen seiner Erwägungen betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gegen das Willkürverbot verstossen und zufolge einer ungenügender Begründungsdichte auch seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Aufgrund der Akten sind diese Rügen vorab als unbegründet zu erkennen. Das BFM hat in seinem Entscheid – unter direkter Bezugnahme auf die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers – alle Punkte ausgewiesen, auf welche es bei der Prüfung der individuellen Aspekte der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges abgestellt hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 Ziff. 2 [zweiter Absatz]). Dabei erweist sich die vom BFM verfolgte Begründungslinie vor dem Hintergrund der damals geltenden Praxis zur Frage des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan (vgl. dazu nachfolgend) als ohne weiteres nachvollziehbar, womit eine rechtsgenügliche Begründung vorliegt. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass alleine das Verfassen einer kurzen und prägnanten Begründung keine Gehörsrechtsverletzung darstellt. Hinweise auf eine willkürliche Würdigung der entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente sind in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht ersichtlich. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). Dabei ist der

D-7568/2008 Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist ferner nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nicht zumutbar, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). 4.2. Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1. Der Vollzug ist – wie erwähnt – nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des

D-7568/2008 flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1. Die vormalige ARK hat sich in ihrer Rechtsprechung – wie vom Beschwerdeführer zu Recht erwähnt – mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinandergesetzt, sich zu verschiedenen Provinzen des Landes geäussert und namentlich die Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Dabei hatte die ARK im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul – infolge der vergleichsweise günstigeren Situation – unter bestimmten

D-7568/2008 strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erkannt (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei – zusätzlich zu Kabul – der Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Die Lageanalyse und Praxis der ARK wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis dahin im Wesentlichen weitergeführt. 5.2.1. Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in Afghanistan, hat das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss gelangt, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg – inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul – deutlich schlechter geworden ist (vgl. dazu BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2008 E. 9.1 - 9.7 S. 13 ff.). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als absolut prekär, so ist zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8 - 9.9 S. 27 ff.). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur als zumutbar zu erkennen ist, wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt ist, sie also in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfügt. Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu

D-7568/2008 entscheiden wäre, womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass – ausser in Kabul und allenfalls auch in diesen beiden Städten – in den meisten Gebieten von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 auszugehen ist. 5.2.2. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, er sei ein Paschtune und er habe – nachdem er ursprünglich aus Kabul stamme – von jungen Jahren an in der Provinz Wardak gelebt. Damit hat er beim BFM eine Herkunft aus einer Provinz geltend gemacht, welche nicht unter den Regionen figurierte, in welche der Wegweisungsvollzug unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar erachtet wurde. Im angefochtenen Entscheid hat das BFM jedoch nicht auf den geltend gemachten Herkunftsort aus der Provinz Wardak, sondern auf die aktenkundigen Bezüge des Beschwerdeführers zu Kabul abgestellt. Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe sinngemäss an der geltend gemachten Herkunft aus Wardak fest und macht namentlich geltend, in Kabul verfüge er nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz. 5.2.3. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über seinen Aufenthaltsort vor seiner Ausreise aus Afghanistan erhebliche Ungereimtheiten aufweisen. So macht er zwar geltend, er habe Kabul bereits als Kleinkind respektive im Alter von zirka fünf Jahren verlassen. Es geht aber seinen weiteren Ausführungen hervor, dass er sich auch in den folgenden Jahren immer wieder dort aufgehalten haben muss, hat er doch in Kabul – wenn auch mit Unterbrüchen – mehrere Jahre die Schule und im Jahre 2005 nochmals während sechs Monaten einen Englischkurs besucht (vgl. A17, S. 5). In diesem Zusammenhang fällt weiter auf, dass der Beschwerdeführer zu seinem angeblichen Wohnort in der Provinz Wardak kaum nachvollziehbaren Angaben gemacht hat. So hat er lediglich an einer Stelle im Rahmen der kantonalen Anhörung angegeben, er habe in „Y._______“ gelebt, ansonsten aber sowohl bei der Kurzbefragung als auch der einlässlichen Anhörung angegeben, er stamme aus „Woloswali“ im Distrikt X._______ in der Provinz Wardak (früherer Name: Meidan). „Woluswali“ stellt indes nicht eine Ortschaftsangabe dar, sondern bedeutet üblicherweise lediglich „Bezirk“ (so ist beispielsweise die Provinz Wardak in 8 Woluswali respektive Bezirke aufgeteilt). Darüber hinaus war der Gesuchsteller auch nicht in der Lage, seinen angeblichen Heimatort „Y._______“ oder „Woloswali“ näher zu lokalisieren. Er verwies zwar auf Ortschaften namens … , … , …

D-7568/2008 und … , das im Distrikt X._______ massgebliche Z._______ erwähnte er demgegenüber an keiner Stelle. Wird berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Lebensmittelgeschäft seiner Familie gearbeitet haben will, womit er häufig in Kontakt zu Menschen aus verschiedenen Orten seines angeblichen Heimatdistriktes gestanden hätte, wäre eine nachvollziehbare Lokalisierung seines Heimatortes zu erwarten gewesen. Zu insgesamt nachvollziehbaren Ausführungen zum Bezirk von X._______ (ein zumeist dünn besiedeltes Gebiet) war der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass sich die Angaben und Schilderungen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren – entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen – auch in vielen weiteren Punkten nicht als in sich schlüssig und insgesamt glaubhaft erweisen. Hinzu kommt, dass er die Protokolle jeweils mit dem Namen "B._______" unterschrieb, was weitere Fragen aufwirft, die er auch auf Nachfrage hin nicht zu klären in der Lage war. Das BFM hat in seinen Erwägungen vielmehr zu Recht auf massgebliche Widersprüche und Ungereimtheiten verwiesen, wobei die diesbezüglichen Feststellungen des BFM vom Beschwerdeführer nicht entkräftet worden sind. 5.2.4. Auf der anderen Seite geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner Geburtsstadt Kabul offenkundig über eine Vielzahl enger familiärer Anknüpfungspunkte verfügt. Zwar macht er diesbezüglich geltend, seine Verwandten könnten ihn nicht unterstützen. Dieses Vorbringen ist indes aufgrund der gesamten Aktenlage als blosse Schutzbehauptung zu erkennen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Kosten seiner Ausreise und seinen Beschreibungen über den Besuch eines sechsmonatigen Englischkurses in Kabul ist vielmehr zu schliessen, dass er aus recht wohlhabenden Verhältnissen stammt. Nachdem er in Kabul die Grundschule und im Jahre 2005 auch noch einen Englischkurs besucht hat, darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er während dieser Zeit bei seinen in Kabul ansässigen Verwandten gelebt oder doch zumindest mit ihnen in engem Kontakt gestanden hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene lassen zudem darauf schliessen, dass er in Kabul nicht nur über ein zahlenmässig sehr grosses Beziehungsnetz verfügt, sondern dass er mit diesem Personenkreis auch von der Schweiz aus sehr gut vernetzt geblieben ist. So hat er sich eigenen Angaben zufolge nach Erhalt des vorinstanzlichen Entscheides um die Beschaffung seiner Identitätskarte bemüht. Die von ihm ersuchten Unterlagen wurden ihm umgehend zugestellt (Aufgabe der

D-7568/2008 Sendung in Pakistan verzeichnet am 14. November 2008). Diese rasche Beförderung seiner Unterlagen lassen auf ein sehr gut funktionierendes Beziehungsnetz schliessen, sind doch diese Unterlagen gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Versand in Afghanistan erst erhältlich gemacht und dann von Kabul aus nach Peshawar gebracht worden. Nachdem der Beschwerdeführer seine Identitätskarte gemäss Angaben im Empfangszentrumsprotokoll bei seiner Mutter zurückgelassen haben will (vgl. A1, S. 5), besteht im Übrigen ein deutlicher Hinweis darauf, dass sich diese in Kabul aufhält, und nicht – wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht – in Griechenland. 5.2.5. Nach vorstehenden Erwägungen erscheint zum einen die geltend gemachte Herkunft aus oder zumindest der Aufenthalt in der Provinz Wardak als unglaubhaft, zum andern bestehen klare Hinweise auf einen langjährigen Aufenthalt und ein beachtliches Beziehungsnetz in Kabul, zu welchem der Beschwerdeführer offenkundig in direktem Kontakt steht. Aufgrund der Ausführungen zur Wohnsituation seiner Verwandten ist in diesem Zusammenhang zu schliessen, dass zwei der drei von ihm erwähnten Familienstämme über eigene Häuser verfügen, was auf einen gewissen Wohlstand der Grossfamilie des Beschwerdeführers schliessen lässt. Bei dieser Sachlage und nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und soweit ersichtlich gesunden Mann handelt, ist der Wegweisungsvollzug nach Kabul auch im Lichte der revidierten Praxis zu Afghanistan als zumutbar zu erachten. 5.3. Dem Beschwerdeführer obliegt es, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4. Zusammenfassend erweist sich im Falle des Beschwerdeführers der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt. 6. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

D-7568/2008 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss gleicher Höhe zu verrechnen. 8. Die im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer zum Beweis seiner Identität vorgelegten Beweismittel – ein Dokument mit Foto und ein Dokument angeblich betreffend seinen Vater – sind an das BFM zu übermitteln (Art. 10 Abs. 2 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

D-7568/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgelegten Dokumente zur Identität des Beschwerdeführers werden an das BFM übermittelt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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