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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2016 D-7566/2014

14. April 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,805 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 20. November 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7566/2014

Urteil v o m 1 4 . April 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des BFM vom 20. November 2014 / N (…).

D-7566/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz al-Hasakah) – verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge Anfang September 2013 in Richtung Türkei. Am 9. September 2013 suchte sie im Transitbereich des Flughafens Zürich gegenüber der Flughafenpolizei um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Am selben Tag verweigerte das damalige BFM ihr vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Am 11. September 2013 erhob das BFM ihre Personalien und befragte sie summarisch zum Reiseweg sowie zu ihren Asylgründen. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, die allgemeinen Lebensumstände in Syrien seien sehr schlecht gewesen. Es habe Luftangriffe gegeben. Ausserdem habe sie nach ihrem Schulabschluss die Uni nicht besuchen können. Sie sei zu ihrem Ehemann in die Schweiz gereist, um ein stabiles und ruhiges Leben führen zu können. Sie habe aber nie persönliche Probleme in Syrien gehabt. Mit Verfügung vom 13. September 2013 bewilligte ihr das BFM die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Am 15. April 2014 hörte das BFM sie vertieft zu ihren Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin erstmals geltend, sie sei im Dezember 2012 in ein Ausbildungslager der YPG ("Yekîneyên Parastina Gel", Volksverteidigungseinheiten) namens "C._______" in D._______ eingerückt. Nach einer dreimonatigen Ausbildung habe sie während der Monate März und April 2013 gegen die Al-Nusrah-Front und die ISIS gekämpft. Ungefähr im März 2013 habe sie eine Woche Urlaub erhalten. Nach zwei Tagen habe eine Nachbarin sie zuhause aufgesucht, ihr von der Entführung ihrer elfjährigen Tochter erzählt und sie gebeten, sich im Ausbildungslager der YPG nach dieser zu erkundigen. Ins Lager zurückgekehrt, habe sie eine zuständige Person auf das verschwundene Mädchen angesprochen, worauf es zu einem Streit gekommen sei. In der Folge habe sie erklärt, dass sie sich einen Austritt aus dieser Organisation überlege. Daraufhin habe man ihr gedroht, dass man sie überall finden werde. Schliesslich habe sie die Kampfeinheiten der YPG Ende April/Anfang Mai 2013 verlassen. Anschliessend sei sie zu einer in Kamischli wohnhaften Tante gegangen, um dort Mitte Mai 2013 die Maturitätsprüfungen zu absolvieren. Danach sei sie nach Hause zurückgekehrt, wo sie sich bis zur Ausreise aus ihrer Heimat

D-7566/2014 im August 2013 versteckt habe, da die YPG-Milizen sie immer wieder gesucht hätten. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Nachweis ihrer Identität Originale ihres syrischen Reisepasses vom 29. Juli 2013 sowie einer vom 24. November 2009 datierenden syrischen Identitätskarte zu den Akten. Im Weiteren reichte sie einen USB- Stick und ein Familienbüchlein vom 16. Juli 2013, eine Heiratsurkunde vom 14. April 2013 über die von ihr am 10. Januar 2013 mit dem Beschwerdeführer E._______ ([…]) eingegangene (Fern-)Ehe, ein die Eheschliessung bestätigendes Urteil des Scharia-Gerichts in B._______ vom 16. Mai 2013, diverse Schulzeugnisse sowie einen von ihr persönlich verfassten Gedichtband im Original ein. B. Mit Verfügung vom 20. November 2014 – eröffnet am 27. November 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufigen Aufnahme an. C. Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 27. November 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters um Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 2. Dezember 2014. D. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr vollständige Einsicht in die Akte A29, den internen VA-Antrag (Akte A50) sowie in den bei der Anhörung vom 15. April 2014 eingereichten USB-Stick zu gewähren [1], eventualiter sei ihr das rechtliche Gehör zur Akte A29, zum internen VA- Antrag sowie betreffend den bei der Anhörung vom 15. April 2014 eingereichten USB-Stick zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2], und nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die Verfügung des BFM vom 20. November 2014 sei aufzuheben und die Sache

D-7566/2014 dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren [6], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Auf die Beschwerdevorbringen wird – soweit entscheiderheblich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der von der Vorinstanz am 20. November 2014 angeordneten vorläufigen Aufnahme bis auf Weiteres in der Schweiz aufhalten könne. Darüber hinaus dürften asylsuchende Personen den Abschluss des Verfahrens von Gesetzes wegen in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 30. Januar 2015 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Schliesslich teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass die Sistierung in Bezug auf das ebenfalls hängige Beschwerdeverfahren ihres Ehemannes E._______ ([…]) aufgehoben werde. G. Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, und sie sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Im Weiteren fügte sie ihrer Eingabe eine vom 21. Januar 2015 datierende E- Mail des Leiters des Sozialamts F._______ bei, worin dieser die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin bestätigt.

D-7566/2014 H. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete in wiedererwägungsweiser Änderung seiner Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wies es das Akteneinsichtsgesuch betreffend die Aktenstücke A29 und A50 ab. Zunächst hielt das Gericht hinsichtlich der im Beweismittelkuvert A29 enthaltenen Unterlagen fest, dass dieses – von einem gefälschten schwedischen Reisepass, einem vom Rechtsvertreter am 22. Juli 2014 selbst eingereichten Gedichtband der Beschwerdeführerin inklusive auszugsweiser Übersetzung (vgl. act. A53) sowie einem von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Befragung abgegebenen USB-Stick abgesehen – dieselben Dokumente wie die dem Rechtsvertreter nach eigenen Angaben bereits edierten Dokumente in act. A23 (vgl. Beschwerde S. 5, Art. 9) enthalte. In Bezug auf das Aktenstück A50 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, beim internen Antrag bezüglich der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin handle es sich um eine interne Akte. In Bezug auf verwaltungsinterne Akten, also Unterlagen, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukomme, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung oder der Organisation des technischen Ablaufs des amtsinternen Prozederes dienen würden, bestehe kein Anspruch auf Einsicht. Aus diesem Grunde sei auch das diesbezügliche Akteneinsichtsgesuch beziehungsweise die Gewährung des rechtlichen Gehörs abzuweisen, wobei dem Rechtsvertreter immerhin bekanntgegeben werden könne, dass gemäss diesem Antrag die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen des Bürgerkriegs in Syrien erfolgt sei. Demgegenüber stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter den USB-Stick zur Einsichtnahme zu und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ein. I. Mit Eingabe vom 2. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters eine Beschwerdeergänzung ein. Darin hielt der Rechtsvertreter namentlich fest, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung den Inhalt des USB-Sticks mit keinem Wort erwähnt geschweige denn gewürdigt, sondern dort lediglich von "zahlreichen Fotos betreffend Situation in Syrien" gesprochen. Zunächst sei den ausgedruckten Fotos des USB-Sticks zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin darin als Teilnehmerin im Trainingslager der YPG eindeutig erkennbar sei. Weitere Ausdrucke des USB-Sticks zeigten Fotos der Beschwerdeführerin anlässlich

D-7566/2014 von Demonstrationen in Syrien. Vor diesem Hintergrund sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass die Beschwerdeführerin bereits in Syrien durch ihre Demonstrationsteilnahmen sowie ihre Mitgliedschaft bei der YPG von den heimatlichen Behörden als Regimegegnerin identifiziert worden sei. Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter mit seiner Eingabe vom 2. April 2015 erstmals mehrere Fotos ein, welche die Beschwerdeführerin anlässlich einer Demonstration in Genf vom 22. Januar 2014 beziehungsweise einer solchen in Zürich am 25. März 2015 zeigen. Diese Beweismittel würden bestätigen, dass sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz mit bemerkenswertem Engagement an exilpolitischen Veranstaltungen beteilige, die sich ganz klar gegen das Assad-Regime und dessen Vorgehen richten würden. Die Wahrscheinlichkeit sei demnach enorm gross, dass sie überwacht werde und ihre regimekritischen Aktivitäten den syrischen Behörden bekannt seien. Aus diesem Grunde müsse ihr Asyl in der Schweiz gewährt werden. J. Am 12. Februar 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des SEM am 1. März 2016 zur Kenntnisnahme zu. M. In seiner Eingabe vom 8. März 2016 äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dahingehend, die Vernehmlassung des SEM vom 26. Februar 2016 zeige auf, dass dieses weiterhin von einer Würdigung des eindeutigen Gefährdungsprofils der Beschwerdeführerin absehe und sich mit einer pauschalen Parteibehauptung begnüge. Seine Mandantin habe sich in Syrien an regimekritischen Demonstrationen beteiligt, an Sitzungen der Al Parti (PDK-S) teilgenommen, politische Gedichte veröffentlicht und in den Reihen der YPG gekämpft. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie von den syrischen Behörden identifiziert und als Regimegegnerin

D-7566/2014 registriert worden sei, zumal sie – noch minderjährig – bereits einmal verhaftet worden sei. Im Übrigen wäre sie zusätzlich wegen ihres Ehemannes im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Reflexverfolgung ausgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 3) – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-7566/2014 3. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 20. November 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihr deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 [im Internet publiziert], E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die die vollziehbare Wegweisung – alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Die in der Beschwerde gestellten Anträge, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden, sowie auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugspunktes sind aus diesen Gründen unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt. Der in der Beschwerde gestellte Antrag, "für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin festzustellen" (a.a.O. S. 30 Art. 72), ist aufgrund der vorstehend erwähnten Alternativität der Wegweisungsvollzugshindernisse unzulässig, da es an einem diesbezüglichen Rechtsschutzinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG) fehlt, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 4. Nachfolgend ist auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das BFM in verschiedener Hinsicht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, einzugehen.

D-7566/2014 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) ergeben. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MI- CHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 384 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/ MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.). 4.2 In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, das BFM habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem

D-7566/2014 es die Einsicht in mehrere Aktenstücke verweigert habe, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse (vgl. Beschwerde S. 5 f., Art. 8 bis 12). 4.2.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Eingaben von Parteien grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht unterliegen (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. a VwVG). Das SEM wäre somit verpflichtet gewesen, der Rechtsvertretung den von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer einlässlichen Anhörung am 15. April 2014 abgegebenen USB-Stick zu edieren, zumal den Akten auch keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen des Bundes, der Kantone oder von Privaten an einer Geheimhaltung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG entgegenstehen. 4.2.2 Im Sinne einer Heilung dieser Verfahrensverletzung ist vorliegend von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz jedoch abzusehen, nachdem der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene das Einsichtsrecht sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme nachträglich gewährt wurden und dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nach wie vor die volle Kognition in Bezug auf Sachverhalt und Rechtsanwendung zukommt (Art. 106 AsylG). Eine Rückweisung würde daher zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Die Verletzung der Verfahrenspflicht wird jedoch im Kostenpunkt angemessen zu berücksichtigen sein. 4.3 Seitens der Beschwerdeführerin wird im Weiteren gerügt, das BFM habe die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich mit der Formulierung "in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt" begründet, was keine konkrete Einzelfallwürdigung darstelle, weshalb eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht vorliege (a.a.O. S. 4 Art. 3 i.V.m. S. 6/7, Art. 14). Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3) und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen. 4.4 Als unbegründet erweist sich sodann auch die Verfahrensrüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsdarstellung. So lässt sich gestützt auf die Akten weder feststellen, dass der rechtlichen Würdigung ein falscher oder aktenwidriger oder ein nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, noch bestehen Hinweise dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt bzw. nicht alle für die

D-7566/2014 Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Die Beschwerdeführerin behauptet in diesem Zusammenhang, das BFM habe sich trotz ihrer Aktivitäten mit keinem Wort zur Frage der Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten geäussert (a.a.O. S. 7, Art. 17 i.V.m. S. 16, Art. 44). Die Beschwerdeführerin hat indessen anlässlich ihrer Anhörung durch die Schweizer Asylbehörden nie explizit geltend gemacht, exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz auszuüben. Auch dem USB-Stick sind keine Unterlagen zu entnehmen, die unmittelbar auf exilpolitische Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz schliessen lassen könnten. Bezeichnenderweise hat es der Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift unterlassen, konkret darzulegen, worin die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz bestehen sollen. Er reichte in diesem Zusammenhang einzig – und erstmals – mit der Beschwerdeergänzung vom 2. April 2015 mehrere Fotos ein, welche die Beschwerdeführerin an Demonstrationen in Genf und Zürich vom 22. Januar 2014 beziehungsweise vom 25. März 2015 zeigen. Hierauf wird im Rahmen der materiellen Würdigung der Gesamtvorbringen zurückzukommen sein. Die Behörde ist überdies nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 4.5 Ebenfalls als unbegründet erweist sich sodann die Verfahrensrüge, wonach die Vorinstanz sich mit entscheidrelevanten Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt und mithin die Begründungspflicht verletzt habe. Nach Einschätzung des Gerichts hat sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und dies auch im erforderlichen Umfang. Die Vorinstanz hat die Überlegungen, auf welche sie ihren Entscheid stützt, genannt und sich in ihrer Begründung auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe gestützt. Sie ging insbesondere auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, wonach sie von Seiten der YPG wiederholt gesucht worden sei, nachdem sie deren Kampfverbände Ende April/Anfang Mai 2013 unerlaubt verlassen habe. Dieses Vorbringen wurde von der Vorinstanz jedoch als unglaubhaft erachtet, mit der Hauptbegründung, dass die Beschwerdeführe-

D-7566/2014 rin anlässlich der Befragung keine entsprechenden Aktivitäten vorgetragen, sondern vielmehr behauptet habe, Syrien einzig aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation verlassen und persönlich in Syrien keine Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A 23 S. 10 Ziffn. 7.01 und 7.02). Dass die Vorinstanz sich in ihren Erwägungen nicht vertieft mit dem von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang am 15. April 2014 eingereichten Bildmaterial auf dem USB-Stick auseinandergesetzt hat, bei welchem es sich unter anderem auch um Fotos von Kampfverbänden der YPG handeln soll, verletzt die Begründungspflicht ebenfalls nicht. Die Vorinstanz muss sich nämlich in ihrer Begründung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen beziehungsweise jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der Beschwerdeführerin war es sodann auch ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten. 4.6 Insgesamt ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt

D-7566/2014 durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.4 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht als erfüllt zu erachten. 5.4.1 Zwar ist aufgrund der Äusserungen der Beschwerdeführerin sowie des von ihr eingereichten Bildmaterials davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ausreise aus Syrien an Demonstrationen teilnahm. Es kann dabei auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie deswegen einmal im Jahr 2011 zwei Tage in Haft war, anschliessend aber wieder freigelassen wurde (vgl. act. A45 S. 4 oben F und A23). Anschliessend setzte sie ihre politischen Aktivitäten fort, machte in diesem Zusammenhang indes bis zu ihrer Ausreise im September 2013 keine weiteren behördlichen Probleme geltend. Demnach bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politischen Aktivitäten in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

D-7566/2014 5.5 5.5.1 Die Beschwerdeführerin machte sodann bei der einlässlichen Anhörung am 15. April 2014 geltend, sie habe sich im Dezember 2012 freiwillig bei den Kampfeinheiten der YPG gemeldet, eine dreimonatige Grundausbildung durchlaufen, alsdann zwei Monate lang gegen Einheiten der Al- Nusrah-Front sowie der ISIS gekämpft und die YPG schliesslich wegen Meinungsverschiedenheiten verlassen, worauf sie seitens dieser Organisation intensiv gesucht worden sei. 5.5.2 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 20. November 2014 indessen zutreffend festgehalten hat, fällt in diesem Zusammenhang vorab auf, dass die Beschwerdeführerin diesen Umstand anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt und stattdessen ausgesagt hat, sie habe ihre Heimat ausschliesslich wegen der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien und wegen ihres bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz befindlichen Ehemannes, den sie im Frühjahr 2013 per Fernehe geheiratet habe, verlassen. Dieser Umstand bildet ein starkes Indiz dafür, dass das erst nachträglich geltend gemachte Engagement der Beschwerdeführerin in den Reihen der YPG nicht den Tatsachen entspricht. Die seitens der Beschwerdeführerin für die erst nachträgliche Geltendmachung dieses Sachverhalts ins Feld geführten Argumente, sie habe ihrem Ehemann diese Tatsache nicht offenbaren wollen beziehungsweise sie habe anfänglich befürchtet, man könne sie deshalb aus der Schweiz ausweisen, vermögen das Gericht nicht nachhaltig zu überzeugen. 5.5.3 Die Beschwerdeführerin reichte bei ihrer einlässlichen Anhörung durch das BFM am 15. April 2014 einen USB-Stick ein. Darauf befinden sich unter anderem zahlreiche Fotos von jungen Männern und Frauen in Armeeuniformen in einem angeblichen Ausbildungslager der YPG in Syrien. Die Beschwerdeführerin habe diese Beweismittel nach eigener Darstellung von diversen Internetplattformen heruntergeladen (vgl. act. A45 S. 10 F67 bis 70). Im Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie auf den abgegebenen Fotos persönlich abgebildet sei, sie glaube, dies sei auf zwei Bildern der Fall, wobei sie von Weitem aufgenommen sei (vgl. act. A45 S. 10 F66). Angesichts dieser Aussage der Beschwerdeführerin erstaunt die Aussage ihres Rechtsvertreters in der Beschwerdeergänzung vom 2. April 2015, sie sei auf Fotos im Trainingslager der YPG eindeutig erkennbar, zumal den beigefügten Kopien der Fotos des USB-Sticks nicht zu entnehmen ist, wo die Beschwerdeführerin auf den Fotos konkret abgebildet sein soll.

D-7566/2014 5.5.4 Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin zeitweise den Kampfeinheiten der YPG angeschlossen haben sollte, bliebe unerfindlich, weshalb sie angesichts ihrer Behauptung, im Verlauf des Monats März 2013 einen Verantwortlichen der YPG mit dem Vorwurf der Entführung eines elfjährigen Mädchens ihrer Nachbarin konfrontiert zu haben und darob ein Streit zwischen ihnen entbrannt sei, in dessen Verlauf sie den Austritt aus der YPG signalisiert habe (vgl. act. A45 S. 5 F23 Mitte), noch rund zwei Monate weiter bei der YPG geblieben und für diese Organisation gar noch an gefährlichen Kampfhandlungen teilgenommen haben soll (vgl. act. A45 S. 13 f. F92 bis 100). 5.5.5 Aus den dargetanen Gründen erscheint es insgesamt als nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von Angehörigen der YPG seit Mai 2013 wegen unerlaubten Entfernens von der Gruppe permanent gesucht worden sein und sich deshalb zur Ausreise aus Syrien entschlossen haben soll. 5.5.6 Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren beschwerdeweisen Eingaben sind nicht geeignet, an der Feststellung etwas zu ändern, dass die Beschwerdeführerin keine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen vermochte. 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Vorfluchtgründen seien nicht glaubhaft. 5.7 Soweit die Beschwerdeführerin auf die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen ihres (seit Januar 2011) in der Schweiz befindlichen Ehemannes E._______ hinweist (vgl. Eingabe vom 8. März 2016 S. 4 unten), stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dessen Beschwerde mit Urteil D-3903/2014 zeitgleich mit ihrem Beschwerdeverfahren abgewiesen wird, weshalb sie sich auch nicht auf eine entsprechende Reflexverfolgung berufen kann. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann in der Beschwerde im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen vor, Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Insbesondere sei von einer Verfolgung der Kurden durch den IS auszugehen (a.a.O. S. 25 f., Art. 60 bis 64). Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verwei-

D-7566/2014 sen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und – anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) – grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Derzeit ist jedoch nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. zu dieser Thematik beispielsweise auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Ferner erscheint auch die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen seitens des IS objektiv als nicht begründet. Im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Syrien kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch sie von Übergriffen seitens des IS betroffen wäre. Allerdings geht der IS gegen all seine verschiedenen Gegner mit allgemein bekannter Härte und Brutalität vor, weshalb allfällige Verfolgungsmassnahmen des IS gegen die Beschwerdeführerin nicht als gezielt gegen sie gerichtet zu qualifizieren und damit nicht asylrelevant wären. Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde. 6.2 Zusammenfassend erweist sich, dass die Beschwerdeführerin weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin reichte schliesslich im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 2. April 2015 mehrere Fotos ein, die sie an einem politischen Anlass in Zürich am 25 März 2015 sowie an einer Demonstration in Genf am 22. Januar 2014 zeigen (a.a.O., Beilagen 6 und 7). Damit macht

D-7566/2014 sie subjektive Nachfluchtgründe geltend. Das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 erwogen, die Annahme einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsfurcht wegen exilpolitischer Aktivitäten setze eine öffentliche Exponierung voraus, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (a.a.O. E. 6.3.2 m.w.H.). Es versteht sich von selbst, dass die obgenannten Fotos der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, den Anforderungen dieser Rechtsprechung zu genügen. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint. 8. 8.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf die

D-7566/2014 allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. November 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1–3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM Bundesrecht nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihr zwar mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Da ihr Ehemann E._______ indessen seit Juli 2014 ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist die ihr gewährte unentgeltliche Prozessführung wiedererwägungsweise zu widerrufen. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch auf Beschwerdeebene geheilt. Die Verfahrenskosten sind daher in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen und auf insgesamt Fr. 400. festzusetzen (Art. 1–3 VGKE). 11.2 Praxisgemäss wird sodann eine reduzierte Parteientschädigung ausgerichtet, wenn – wie vorliegend – eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts auf Beschwerdeebene geheilt wird. Die entsprechende Parteientschädigung kann vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und ist in Anbetracht der vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) auf Fr. 300. festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7566/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

Versand:

D-7566/2014 — Bundesverwaltungsgericht 14.04.2016 D-7566/2014 — Swissrulings