Abtei lung IV D-7566/2006 {T 0/2} Urteil vom 24. September 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Peter Frei, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. Dezember 2006 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, worin er im Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem Jahre 1999 als Offizier bei der PUK gewesen, dass er im (...) in der Nachrichten- und Informationsabteilung gearbeitet habe, und er sich anlässlich einer Sitzung im Februar 2002 gegen die von Amerikanern geplante Zerstörung von irakischen Fabriken, Raffinerien und Brücken ausgesprochen habe und infolgedessen von einer Kommission verhört worden sei, dass der Beschluss der Kommission dem zuständigen Minister übergeben worden sei, welcher entschieden habe, der Beschwerdeführer sei vom Sicherheitsdienst weiter zu verhören, dass der Beschwerdeführer daraufhin ins Gefängnis von B._______ gebracht worden sei, von wo aus er sich am 27. August 2002 habe befreien können, dass das BFF das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. November 2004 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass das BFM mit Entscheid vom 7. Dezember 2005 die Wegweisung wegen deren Unzumutbarkeit (allgemeine Sicherheitslage im Irak) wiedererwägungsweise aufhob und den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 an der Beschwerde festhielt, dass die ARK die Beschwerde mit Beschluss vom 16. März 2006 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem der Beschwerdeführer am gleichen Tag die Beschwerde zurückgezogen hatte, weil er freiwillig in sein Heimatland zurückkehren wollte, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2006 kontrolliert auf dem Luftweg aus der Schweiz ausreiste, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2006 ein zweites Mal um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 28. November 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel sowie bei der direkten Anhörung durch das BFM vom 8. Dezember 2006 zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, nach seiner Rückkehr in den Irak sei er bis am 7. Mai 2006 in C._______ geblieben, dass er anschliessend in D._______ gelebt habe, wo er zwischen dem 18. Juni 2006 und dem 30. Oktober 2006 als Leibwächter des (...) tätig gewesen sei, dass er dabei die Funktion eines Vorgesetzen inngehabt habe und für den Einsatz von 80 Personen im Sicherheitsbereich zuständig gewesen sei, dass er am 30. Oktober 2006 von seinem Vorgesetzten erfahren habe, gegen ihn
3 bestünde wegen der im ersten Asylverfahren geltend gemachten Schwierigkeiten ein Haftbefehl, und man wolle ihn heute noch festnehmen und nach E._______ bringen, dass er daraufhin D._______ mit dem Auto verlassen habe und ohne weitere Probleme nach C._______ gelangt sei, dass er vor diesem Hintergrund den Irak am 4. November 2006 erneut verlassen und sich in die Schweiz begeben habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen verschieden Dokumente einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 - eröffnet am 18. Dezember 2006 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung jedoch zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob, dass er darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung hinsichtlich der Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls beantrage, dass er gleichzeitig beantragte, es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgründe einzutreten und es seien dem Rechtsvertreter die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zur Einsicht zu überlassen, dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und sowie die unentgeltliche Verbeiständung beantragte, dass mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2007 der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) guthiess, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abwies und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, innert Frist die in Aussicht gestellten Dokumente nachzureichen sowie eine Stellungnahme einzureichen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe vom 6. Februar 2007 fristgerecht nachkam, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 13. März 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. März zur Kenntnis gebracht wurde, und er gleichzeitig die Gelegenheit erhielt, bis am 2. April 2007 dazu Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2007 dieser Aufforderung fristgerecht nachkam,
4 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in
5 Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18 f.), dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Anhörung durch das BFM zu verweisen ist, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung in Bezug auf die geltend gemachten neuen Probleme des Beschwerdeführers ausführte, er habe bereits im ersten Asylverfahren in der Schweiz seine Vorbringen nicht glaubhaft darlegen können, weshalb das Bundesamt das erste Asylgesuch mit Entscheid vom 22. Oktober 2004 abgelehnt habe, schon allein aus diesem Grund seien seine Probleme nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Mai 2006 freiwillig in jenen Teil des Iraks zurückgekehrt sei, in dem er früher verfolgt worden sein will, und dieses Verhalten demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person nicht entspreche, dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Aussagen im ersten Asylverfahren im Verteidigungsministerium gearbeitet haben, und im Jahre 2002 auf Entscheid des zuständigen Ministers wegen seiner kritischen Haltung in Bezug auf bestimmte Massnahmen der Amerikaner mehr als ein halbes Jahr in Haft gewesen sein wolle, bevor er aus dem Gefängnis habe fliehen können, dass angesichts dieser Vorgeschichte die vom Beschwerdeführer geschilderte berufliche Karriere nach seiner Rückkehr in den Irak kaum vorstellbar sei, dass den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln keine Beweiskraft zukomme, da aufgrund verschiedener Indizien davon auszugehen sei, es handle sich dabei um Fälschungen, dass das BFM darüber hinaus in der Vernehmlassung vom 13. März 2007 festhält, die auf Beschwerdeebene eingereichten Photos hätten keine Beweiskraft, da sie nichts über die geltend gemachte Verfolgung aussagten, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben auf Beschwerdeebene nicht nur sechs Tage in C._______ gewesen sei, sondern er sich dort vor seiner erneuten Ausreise aus dem Irak nochmals einige Tage aufgehalten habe, und ganz abgesehen davon, es viel entscheidender sei, dass er überhaupt, und zwar zweimal, in jenen Teil des Iraks zurückgekehrt sei, in dem er verfolgt worden sein wolle, dass zwar der ins Recht gelegte Ausweis, gemäss dem der Beschwerdeführer ein Mitglied der irakischen (...) gewesen sei, Echtheitsmerkmal aufweise, da die meisten derartigen Dokumente jedoch erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich seien, sei gemäss BFM deren Beweiswert gering einzustufen, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik ausdrücklich und grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten sowie an der Authenzität des eingereichten Ausweises festhält, dass er im Zusammenhang mit den übrigen eingereichten Dokumenten eine Gehörsverletzung geltend macht, dass das BFM den Anspruch auf das rechtliche Gehör tatsächlich insoweit verletzt hat, als dem Beschwerdeführer vorgängig keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt
6 wurde, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann, indem die "Anhörung" vor der oberen Instanz nachgeholt wird, dass diese "Heilung" gemäss Praxis des Bundesgerichts dann zulässig ist, wenn die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende Instanz ausgestattet ist, die Partei umfassende Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen erhält und wenn sich die Partei umfassend dazu äussern und ihren Rechtsstandpunkt darlegen kann (BGE 122 II 285; 118 Ib 120 f. mit Hinweis; vgl. auch VPB 1997 Nr. 30, E.3.1), dass im vorliegenden Verfahren dieser Verfahrensmangel geheilt wurde, indem mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2007 dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist, dass nach dem Gesagten und nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass keine nach Abschluss des letzten Verfahrens eingetretenen Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für einen vorübergehenden Schutz relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers nach dem Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheides anordnete, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausdrücklich nicht anfocht, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Zwischenverfügung vom das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrforderung, zu den Akten N_______ - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand am: