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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2008 D-7565/2006

13. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,292 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Nov...

Volltext

Abtei lung IV D-7565/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . August 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, China, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2006 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7565/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus C._______, D._______, E._______, stammender chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Volkszugehörigkeit, seinen Heimatstaat am 4. Juni 2006 auf dem Luftweg. Vermutlich über Österreich sei er am 5. Juni 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte er im F._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 20. Juni 2006 sowie der am 18. Juli 2006 durchgeführten direkten Anhörung durch die Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2006 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Luzern zugewiesen. Anlässlich der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in C._______, D._______, E._______, geboren worden und habe ab dem neunten Lebensjahr bis zur Ausreise in G._______ gewohnt. Er habe im H._______ gearbeitet und sich zusammen mit zwei Freunden für die Unabhängigkeit Tibets eingesetzt. Im H._______ hätten sich viele Schriften und Dokumente über Tibet und dessen Bewohner befunden, worauf sie beschlossen hätten, in C._______ die Bevölkerung über die Benachteiligungen der Tibeter zu informieren. Dies hätten sie im Januar sowie im Mai 2006 getan. So sei er selber bei diesen Gelegenheiten jeweils zu Freunden nach Hause gegangen und habe über die Sachen berichtet, welche er im H._______ über die Situation der Tibeter gelesen habe. Eines Tages habe ihn einer dieser beiden Freunde angerufen und ihm mitgeteilt, dass der andere Freund ungefähr seit dem 25./26. Mai 2006 vermutlich im Gefängnis von D._______ sei und dass es besser für ihn sei, zu fliehen. Er habe sich im Zeitpunkt dieses Anrufs in C._______ befunden. Daraufhin habe er sich nach G._______ begeben und dort seinen amerikanischen Freund angerufen. Dieser habe ihm in der Folge die nötigen Visa und Flugbillette besorgt. Er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe seine Eltern lediglich telefonisch über seine bevorstehende Ausreise informiert. In Ergänzung zu seinen Ausführungen im Empfangszentrum gab der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung an, er habe seit dem Januar 2006 als Schreiber im H._______ gearbeitet und dabei D-7565/2006 Einsicht in geheime Dokumente über die chinesische Politik im Tibet erhalten, welche er sich dann im März 2006 unerlaubterweise beschafft habe. Der Inhalt dieser Dokumente habe ihn betroffen gemacht und er habe, nachdem er diese einem Kollegen gezeigt gehabt habe, beschlossen, mit diesem nach Tibet zu gehen, um den Leuten zur Kenntnis zu bringen, was die erwähnten Dokumente zu bedeuten hätten. Er und sein Kollege hätten weiter beschlossen, die Tibeter zu belehren, nicht zu viel Alkohol zu konsumieren und weiterhin nach tibetischen Bräuchen zu leben. Am 22. oder 23. Mai 2006 hätten sie sich nach C._______ begeben. Etwa am 25. Mai 2006 seien sie dort angekommen und hätten zwei Tage später eine Versammlung im Haus eines seiner Onkel durchgeführt. Da jemand der Polizei einen Hinweis gegeben haben müsse, sei in der Folge, aber erst nach ihrer Abreise, ein in C._______ wohnhafter zweiter Kollege von ihm verhaftet worden. Dies habe er von seinem Freund erfahren, der ihn ursprünglich nach C._______ begleitet habe. Im Zeitpunkt des Telefonanrufs habe er sich in I._______ aufgehalten. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 28. November 2006 lehnte das BFM das Asylbegehren ohne weitere Abklärungen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur erneuten Abklärung des Sachverhaltes. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen würden und dementsprechend sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner sei ihm zu gestatten, den Entscheid der Beschwerdeinstanz in der Schweiz abzuwarten. Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvor- D-7565/2006 schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 5. Januar 2007 wurde eine Fürsorgebestätigung der Caritas Luzern vom 4. Januar 2007 zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 19. Februar 2007. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d D-7565/2006 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. D-7565/2006 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Nennung der zwei Versammlungen in C._______ unterschiedlich geäussert, zumal er im Rahmen der direkten Anhörung nur noch eine solche Versammlung erwähnt habe. Auf die unterschiedliche Darstellung hingewiesen, habe der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung geben können, zumal sich die Ausführungen über eine Versammlung ausdrücklich nur auf den Mai 2006 bezogen hätten. Weiter habe der Beschwerdeführer anlässlich der Zweitanhörung vorgebracht, im März 2006 an geheime Informationen gekommen zu sein, welche er dann in C._______ an die Bevölkerung weitergegeben habe. Somit hätte der Beschwerdeführer nicht bereits im Januar 2006 in C._______ eine Informationsveranstaltung durchführen können. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers auf Vorhalt sei jedoch nicht plausibel ausgefallen (sein Freund J._______ habe diese Dinge im Januar 2006 den Leuten erklärt), da die Möglichkeit der Weitergabe geheimer Informationen durch den Freund J._______ unerfindlich bleibe, habe dieser gemäss den Angaben des Beschwerdeführers doch in einem Reisebüro und nicht im H._______ gearbeitet. Weiter habe sich der Beschwerdeführer bezüglich seines Aufenthaltsortes, als er von der Verhaftung des anderen Freundes telefonisch erfahren habe, sowie hinsichtlich des Arbeitsbeginns im Forschungszentrum in einen Widerspruch verstrickt. Auch bestünden hinsichtlich der Daten der Inhaftierung des Freundes und der im Mai 2006 durchgeführten Informationsveranstaltung in der zeitlichen Chronologie Diskrepanzen. Ferner vermöchten die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, dass es sich bei den heimlich kopierten Informationen um sehr geheime Daten gehandelt haben soll, zumal es ein sehr einfaches Vorgehen sei, auf einem gemeinsamen Computer Informationen einzusehen. Auf Nachfrage, was für geheime Informationen der Beschwerdeführer denn kopiert habe, habe dieser im Wesentichen angegeben, es sei um den Alkoholkonsum der Tibeter, die Förderung des Chinesischunterrichts und die Zulassung des Glücksspiels gegangen. Dabei handle es sich aber um allgemeine Informationen, die jeder Person bekannt sein könnten, welche sich dafür interessiere, weshalb der Beschwerdeführer weder etwas Neues noch etwas Brisantes erzählt hätte. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen D-7565/2006 dieser Information extra eine lange Flugreise in die tibetische Region unternommen habe, um dies zu erzählen. Weiter müsse die vorgebrachte Verfolgung in Frage gestellt werden, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge legal am 4. Juni 2006 von G._______ aus abgereist sei. Eine tatsächlich verfolgte Person würde jedoch von einer solchen Ausreise absehen angesichts des Risikos, bei Ausreisekontrollen entdeckt zu werden. Diese Befürchtung habe der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gehabt und gebe dadurch zu erkennen, dass er in China keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der Umstand, dass ihn der chinesische Staat problemlos habe ausreisen lassen, weise als zusätzliches Element auf seine Nichtverfolgung hin. Ebenso unglaubhaft sei zu erachten, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass seinem Begleiter wieder mitgegeben habe, der ihn zurück nach China genommen habe. Darin sei eine Schutzbehauptung dafür zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die im Reisepass enthaltenen Einträge den schweizerischen Asylbehörden vorenthalten wolle, da diese der behaupteten Verfolgung widersprechen würden. Als angeblich Verfolgter hätte der Beschwerdeführer zudem sicherlich den Pass nicht wieder nach China zurückbringen lassen. 3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, alle Befragungen seien auf Tibetisch durchgeführt worden. Er habe jedoch seit seinem neunten Lebensjahr in G._______ gewohnt, wo die chinesische Sprache vorherrschend sei, und er habe seine Muttersprache mangels Gebrauchs nur mangelhaft erlernt und zum Teil auch vergessen, weshalb er sich nur noch rudimentär auf tibetisch ausdrücken könne. Dies habe auch die Vorinstanz offensichtlich bemerkt, habe sie doch auf Seite 4 des angefochtenen Entscheides angeführt, er spreche besser chinesisch als tibetisch. Er sei sich sicher, dass sowohl den Einvernehmenden als auch den Dolmetschern sofort aufgefallen sei, dass er sich nur sehr rudimentär auf tibetisch verständigen könne, aber auf keinen Fall über genügend Kenntnisse der tibetischen Sprache verfüge, um sein Recht auf rechtliches Gehör und faires Verfahren wahren zu können. Aus Unkenntnis des hiesigen Verfahrensrechts und weil er keine Schwierigkeiten habe machen wollen, habe er keinen chinesischen Übersetzer verlangt. Da seine tibetischen Sprachkenntnisse für eine Befragung nicht ausreichend seien, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Abklärung des Sachverhaltes unter D-7565/2006 Beizug eines chinesischen Dolmetschers zurückzuweisen. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche seien denn auch hauptsächlich auf diese sprachlichen Schwierigkeiten zurückzuführen. Weiter würden in seinem Fall Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, welche nach dem Verlassen des Heimatstaates entstanden seien. In Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 sei verbindlich festgestellt worden, dass allen Exil-Tibetern durch die chinesischen Behörden eine freundliche Haltung gegenüber dem Dalai Lama unterstellt werde, dass diese aufgrund der illegalen Ausreise mit einer massiven Gefängnisstrafe zu rechnen hätten, dass sie ferner von den chinesischen Behörden beobachtet würden und der längere Aufenthalt sowie das Einreichen eines Asylgesuches in der Schweiz in asylrelevanter Weise geahndet werde. Die Vorinstanz lege im angefochtenen Entscheid nicht wirklich dar, aus welchen Gründen EMARK 2006 Nr. 1 vorliegend nicht zum Tragen komme. Tatsache sei jedoch, dass er der tibetischen Volksgruppe angehöre, und auch der Umstand, einer privilegierten Familie anzugehören, schliesse die Gefahr einer Verfolgung nicht aus. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2007 hält die Vorinstanz an den bisherigen Erwägungen fest und führt ergänzend aus, bezüglich des Vorwurfs der mangelnden Sprachkenntnisse habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben, dass Tibetisch seine Muttersprache und diese genügend sei für die Anhörung. Da er diese Aussage unterschriftlich bestätigt habe, müsse er sich darauf behaften lassen. Anlässlich der mit dem Beschwerdeführer durchgeführten zwei Anhörungen hätten sich keine Hinweise auf ungenügende Tibetisch-Kenntnisse ergeben. Der Beschwerdeführer habe fliessend berichtet und es hätten keine Verständigungsschwierigkeiten in dem Sinn festgestellt werden können, dass er eine Frage beispielsweise auf sinnfremde Weise beantwortet hätte. Der Beschwerdeführer habe im Protokoll (A8) auf Seite 2 angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer am H._______ gearbeitet habe und auch von daher über gute Tibetischkenntnisse verfügen dürfte und er sogar (...) studiert habe (eine Kopie des Diploms befinde sich in den Akten). Der Einwand mangelnder Sprachkenntnisse gehe daher ins Leere. Das BFM habe entgegen der Ansicht in der Beschwerde mit zutreffenden und genügend begrün- D-7565/2006 deten Argumenten dargelegt, weswegen es die Rückkehr des Ausländers nach China als zumutbar erachte. 3.4 In seiner Replik vom 19. Februar 2007 wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er habe im Empfangszentrum auf Frage zunächst gesagt, dass er sich in der chinesischen Sprache besser ausdrücken könne und daher in dieser Sprache befragt werden möchte. Einen Monat später sei er gefragt worden, ob eine Anhörung auch in tibetischer Sprache möglich sei, worauf er - wenn auch etwas halbherzig - mit ja geantwortet habe. Bei den beiden Interviews habe er etwa 70% verstanden, jedoch noch mehr Mühe bei der Verständigung bekundet. Hinsichtlich seiner Arbeit am H._______ und seines Studiums der (...) sei anzuführen, dass er auf Anraten seiner Eltern einen dreijährigen Kurs besucht und eine entsprechende Bestätigung erhalten habe, was aber noch nichts über die Sprachqualität als solche aussage. Ferner habe die wesentlichen Arbeit am H._______ in chinesischer Sprache ausgeführt werden müssen und auch mit den dortigen Mitarbeitern habe man sich in chinesischer Sprache verständigt, weshalb keine vertieften und spezifischen Tibetischkenntnisse erforderlich gewesen seien, um die von ihm ausgeübte Arbeit zu verrichten. 3.5 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, diese in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So zeigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise die Gründe auf, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers als unsubstanziiert, wenig konkret, widersprüchlich sowie angesichts der mit dem eigenen Reisepass durchgeführten legalen Ausreise als unglaubhaft zu erachten sind. Hinsichtlich der umstrittenen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ist vorab festzustellen, dass er die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche, welche anhand der Protokolle nachgewiesen werden können, nicht bestreitet. Er macht indessen geltend, bei den zwei durchgeführten Befragungen habe es Verständigungsschwierigkeiten gegeben, was zur fehlerhaften Übersetzung seiner Aussagen geführt habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am Ende der Befragung im Empfangszentrum erklärte, er habe die D-7565/2006 Dolmetscherin gut verstanden. Zudem bestätigte er nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Angaben und der Wahrheit. Zu Beginn der direkten Anhörung wurde er gefragt, ob er die dolmetschende Person gut verstehe, was er bejahte. Nach Rückübersetzung des Protokolls der direkten Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll seinen Ausführungen entspreche, alle seine Vorbringen abschliessend festgehalten worden seien und er diesen nichts mehr beizufügen habe. Angesichts der während der beiden Befragungen abgegebenen Bestätigungen des Beschwerdeführers, er habe die dolmetschenden Personen gut verstanden, erscheint seine auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung, er habe lediglich 70% des Inhaltes der Interviews verstanden und noch mehr Mühe gehabt, sich zu verständigen, als nicht stichhaltig. Weder dem Protokoll des Empfangszentrums noch demjenigen der direkten Anhörung können irgendwelche Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten entnommen werden, die zu derart massiven Abweichungen der Aussagen hätten führen können, wie sie sich aus den Akten ergeben. Der Beschwerdeführer erhielt jeweils zunächst die Möglichkeit, seine Ausführungen in freier Erzählform zu schildern, welche anschliessend durch gezieltes Nachfragen vertieft und verdeutlicht wurden. Der Beschwerdeführer machte denn auch weder während der Befragungen noch im Anschluss bei der Rückübersetzung irgendwelche Einwände bezüglich sprachlicher Schwierigkeiten geltend. Lediglich im Rahmen der Befragung im Empfangszentrum brachte der Beschwerdeführer vor, er beherrsche die chinesische Sprache besser als seine tibetische Muttersprache (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2 unten). Dieser einzige Hinweis lässt angesichts des übrigen Protokollwortlautes beider Befragungen jedoch keine ernsthaften Zweifel an der Verwertbarkeit dieser Protokolle und einem genügenden Verständnis des Beschwerdeführers seiner Muttersprache zu. Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Arbeit für das H._______ im Wesentlichen der chinesischen Sprache bedienen musste, lässt dieser Einwand obige Erkenntnis angesichts der bisherigen Erwägungen und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während dreier Jahre einen Kurs zum Erlernen seiner Muttersprache belegt hat, nicht in einem andern Licht erscheinen. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in seinem Heimatland zum Zeitpunkt seiner D-7565/2006 Ausreise aus den von ihm genannten Gründen konkret bedroht gewesen, als unglaubhaft zu werten sind. 3.7 In EMARK 2006 Nr. 1 wurde festgestellt, dass Angehörige der tibetischen Minderheit in China keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Die allgemeinen Benachteiligungen und die Diskriminierungen, denen die Tibeter in China ausgesetzt sein können, sind entweder von verhältnismässig geringer Intensität oder hängen vom Verhalten des Einzelnen ab, sodass sie nicht unter dem Titel der Kollektivverfolgung abgehandelt werden können. Diese Lageeinschätzung wird durch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er in seiner Heimat abgesehen von den geschilderten Ausreisegründen, welche jedoch vorliegend als unglaubhaft zu erachten sind - keinerlei relevante Schwierigkeiten erlitten habe, exemplarisch bestätigt. 3.8 Die ARK legte in EMARK 2006 Nr. 1 zudem fest, dass bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und hier über eine längere Zeit verblieben sind, vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 6). Der Beschwerdeführer führte an, seit seinem neunten Lebensjahr bis zur Ausreise in G._______ gelebt zu haben. Seine Heimat habe er über G._______ auf dem Luftweg und im Besitze seines eigenen Reisepasses verlassen und sei einen Tag später in die Schweiz eingereist. Angesichts der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in Nepal oder Indien aufhielt oder dass dieser Tibet illegal in Richtung der beiden erwähnten Länder verliess. Der Beschwerdeführer gehört daher nicht zur oben aufgeführten Gruppe von Tibetern aus China, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr nach China aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe eine Verfolgung zu befürchten hat. 3.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. D-7565/2006 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-7565/2006 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Zudem wurde in E. 3.8 bereits angeführt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Volkszugehörigkeit nicht befürchten muss, bei einer Rückkehr nach China aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung zu erleiden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.5 Die allgemeine Lage in China zeichnet sich weder durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus und spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, er sei Angehöriger der tibe- D-7565/2006 tischen Volksgruppe. Dies spricht indessen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal er - wie die Vorinstanz in zutreffender Weise ausführte - nie im tibetischen Hauptland lebte, besser chinesisch als tibetisch spricht und überdies einer gesellschaftlich privilegierten Familie entspringt, was einerseits aus den eingereichten Fotos und andererseits aus der Arbeit am H._______ ersichtlich wird. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über einen College-Abschluss, über gute Chinesisch-Kenntnisse, Berufserfahrung im H._______ und zudem in seiner Heimat über ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach China einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist seit beinahe einem Jahr erwerbstätig, weshalb nicht von seiner Bedürftigkeit auszu- D-7565/2006 gehen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7565/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage : Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - K._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 16

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