Abtei lung IV D-7562/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Januar 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Alain Michel Tchuente, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7562/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin im Laufe des Monats Oktober 2008 den Heimatstaat von Abidjan aus auf dem Luftweg und gelangte via Libyen nach Deutschland, wo sie ein Asylgesuch einreichte. Die deutschen Behörden schafften sie schliesslich am 15. September 2009 nach mehrmonatigem Aufenthalt im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Schweiz aus. Anlässlich der Befragung vom 17. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der direkten Anhörung vom 8. Oktober 2009 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, ihr Vater, der sie zu Lebzeiten stets beschützt habe, sei im August 2008 verstorben. Nach seinem Ableben hätten ihre Familienangehörigen beschlossen, nun müsse sie endlich beschnitten werden, weil es eine Schande sei, in ihrem Alter immer noch unbeschnitten zu sein. Aus Furcht vor dieser Prozedur habe sie sich zur Flucht entschlossen, zum einen, weil es nach dem Tode ihres Vaters keinen familieninternen Schutz mehr für sie gegeben habe. Zum anderen sei ihr Heimatstaat wegen des Krieges entzweit gewesen, weshalb auch die Behörden das Problem einer Beschneidung nicht hätten lösen können. Bezüglich ihres Aufenthalts in Deutschland machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, sie sei vor N._______ geflohen, weil dieser sie dort zur Prostitution habe zwingen wollen. Sie habe nun Angst, ihm in Abidjan zu begegnen. B. Mit Verfügung vom 3. November 2009 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin wiesen zahlreiche Ungereimtheiten auf. So habe die Beschwerdeführerin nicht plausibel erklären können, weshalb ihre Familie sie nach dem Tod ihres Vaters habe beschneiden lassen wollen, obwohl ihr Vater zu Lebzeiten dagegen gewesen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschneidung unmittelbar nach dem Tod ihres Vaters das dringendste Anliegen ihrer Familie hätte sein sollen. Auf Vertiefungsfragen habe die Beschwerdeführerin nicht konkret angeben können, wer die einzelnen Familienangehörigen gewesen seien, welche ihre Beschneidung gefordert hätten. Dies be- D-7562/2009 stätige die Zweifel an ihren Vorbringen zusätzlich. Ausserdem wirkten ihre Aussagen auf die Frage, wie sie von der bevorstehenden Beschneidung erfahren habe, konstruiert und nicht erlebnisgeprägt, zumal sie lediglich auf ihre Mutter verwiesen habe, die ihr von den Absichten der anderen Familienangehörigen berichtet habe. Unverständlich sei ferner, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Probleme nicht ihrem Freund anvertraut habe, der sie immerhin während eines Jahres finanziell unterstützt habe, was auf eine gefestigte und fürsorgliche Beziehung hindeute. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, warum sich die Beschwerdeführerin nie an die Polizei gewandt habe, obschon die Beschneidung von Frauen in Côte d'Ivoire einen Straftatbestand darstelle, der von den ivorischen Behörden geahndet werde. Es sei namentlich zu mehreren Festnahmen und Verurteilungen von Frauen gekommen, die Beschneidungen vorgenommen hätten. Angesichts der obgenannten und erheblichen Unstimmigkeiten müssten die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft gewertet werden. Anzufügen sei, dass sie ihr Asylgesuch auch mit der Angst vor dem Libanesen N._______, der sie nach Deutschland gebracht und dort zur Prostitution gezwungen habe, begründet habe. Namentlich befürchte sie, dieser Person in Abidjan wieder begegnen zu können. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen sei hierzu auf die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der ivorischen Behörden hinzuweisen, die frauenspezifischen Verfolgungen nicht tatenlos gegenüberstünden, sondern solche Übergriffe – wie beispielsweise die oben erwähnte Genitalverstümmelung oder auch Zwangsheiraten – strafrechtlich verfolgten. Demnach sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb die geltend gemachte Furcht der Beschwerdeführerin asylrechtlich nicht relevant sei. Demnach hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a In ihrer Beschwerde vom 3. Dezember 2009 liess die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Darüber hinaus sei festzustellen, es sei dem bestellten Rechtsvertreter unmöglich, die Beschwerdeführerin rechtsgenüglich zu vertreten, und D-7562/2009 es seien in diesem Zusammenhang angemessene Massnahmen zu treffen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 24. Dezember 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Gleichzeitig räumte er der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, innert obgenannter Frist eine Beschwerdeergänzung zu den Akten zu reichen. C.c Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 23. Dezember 2009. C.d Mit Eingabe vom 4. Januar 2010 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Einräumung einer ausserordentlichen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. C.e Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2010 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Einräumung einer ausserordentlichen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie das sinngemässe Gesuch um Beigabe eines Anwalts ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiete des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-7562/2009 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-7562/2009 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Rechtsmitteleingabe vom 3. Dezember 2009 der Beschwerdeführerin beinhaltet - bedingt durch eine grundsätzlich von ihr selbst zu vertretende Verzögerung bei der Erteilung des Mandats und zusätzlich durch die verspätete Zustellung der Akten - keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Der von der Vorinstanz zu vertretenden Verzögerung bei der Aktenzustellung wurde indessen Rechnung getragen, indem der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 eine Frist bis zum 24. Dezember 2009 zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt wurde, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 5.2 Wie der Eingabe vom 4. Januar 2010 zu entnehmen ist, wurde von der Eingabe einer Beschwerdeergänzung Abstand genommen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, auf die Erwägungen der Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5316/2006 vom 24. November 2009 E. 7.9 verwiesen werden. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. D-7562/2009 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-7562/2009 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-7562/2009 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Bereits im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, es herrsche in Côte d'Ivoire aktuell kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung junger gesunder Männer, die bereits in Abidjan gelebt haben, als zumutbar erachtet wurde. In dem bereits erwähnten zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 5316/2006 vom 24. November 2009 bejahte das Gericht die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Abidjan grundsätzlich auch in Bezug auf junge Frauen (a.a.O. E. 7.2 ff.). Die 31-jährige, den Akten zufolge gesunde und zeitlebens in Abidjan wohnhafte Beschwerdeführerin verfügt nach eigenen Angaben über eine ungefähr achtjährige Schulbildung und eine rudimentäre Ausbildung sowie Berufserfahrung in Informatik (A9/14 S. 6, A1/10 S. 3), weshalb davon auszugehen ist, sie werde nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit einer existenzgefährdenden Lage konfrontiert. Da sich die angeblichen familiären Probleme der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erwiesen, ist zudem davon auszugehen, sie verfüge im Heimatstaat über ein ausreichendes Beziehungsnetz (A1/10 S. 3, A9/14 S. 5 - 6), das ihr nötigenfalls Unterstützung gewähren kann (vgl. das oben erwähnte Urteil E-5316/2006 E. 7.11 und 7.12). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be- D-7562/2009 stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. Dezember 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-7562/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 23. Dezember 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11