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Bundesverwaltungsgericht 29.12.2009 D-7562/2007

29. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,685 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Okto...

Volltext

Abtei lung IV D-7562/2007/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Dezember 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. et dipl. publ. Lukas Bürge, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7562/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Iran im Juli 2005 auf dem Landweg in Richtung Irak. Von dort gelangte er über Syrien, die Türkei und weitere, ihm unbekannte Staaten am 12. August 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 13. August 2005 suchte er in D._______ um Asyl nach. Am 25. August 2005 wurde er im E._______ erstmals befragt. Am 28. September 2005 wurde er durch die zuständige Behörde des Kantons F._______, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen angehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in H._______. Die Kurden seien rechtlos. Als Schüler sei er einmal mit einem Flugblatt der Demokratischen Partei Kurdistans erwischt und deshalb von der Schule ausgeschlossen worden. Er sei Mitglied der Partei Lawan gewesen, welche sich für die jungen Leute und die Rechte der Kurden einsetze. Seit drei oder vier Jahren habe er für diese Partei in der Umgebung von H._______ gearbeitet. Im Jahr 2003 sei er während dreier Monate inhaftiert worden, nachdem die Behörden von seinen politischen Aktivitäten Kenntnis erhalten hätten. Er sei mit der Auflage freigelassen worden, sich nicht mehr politisch zu betätigen. Am 13. Juli 2005 habe er zum Gedenken an den Oppositionellen Shwana, den die iranischen Behörden vier Tage zuvor umgebracht hätten, an einer Demonstration teilnehmen wollen. Er habe aber frühzeitig davon erfahren, dass Freunde festgenommen worden seien, und sei deshalb nach I._______ (Irak) geflohen. Dort habe ihm der Schlepper einen irakischen Pass beschafft. Unterwegs habe er erfahren, dass sein Vater festgenommen worden sei. In der Folge habe er seine Flucht fortgesetzt. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Im Zusammenhang mit der Demonstration vom 13. Juli 2005 im Iran gab der Beschwerdeführer im Internet veröffentlichte Berichte der Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI) und von Kurdistan Observer sowie ein Schreiben der Human Rights Organization of Kurdistan (RMMK) zu den Akten. Betreffend eine von Exiliranern organisierte und durchgeführte Demonstration vom 27. Mai 2006 in J._______ D-7562/2007 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotografien ein; überdies liess er auch eine Bescheinigung des Komitees der Demokratischen Partei Kurdistan in der Schweiz (datiert vom 22. April 2006), wonach er Sympathisant sei und an deren Veranstaltungen, Feste und Demonstrationen teilnehme, einreichen. B. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 – eröffnet am 9. Oktober 2007 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung teilweise andere Ausreisegründe genannt als bei der Erstbefragung, indem er erst bei jener geltend gemacht habe, er sei während drei bis vier Jahren für die illegale Partei Lawan tätig gewesen und in diesem Zusammenhang im Jahr 2003 verhaftet worden. Auch zum Ort der Demonstration habe er unterschiedliche Angaben gemacht und diese auf Vorhalt hin nicht erklären können. Schliesslich habe er gesagt, die „Behörden“ hätten ihn zu Hause gesucht und im Juli 2005 seinen Vater festgenommen, und er befürchte, von den iranischen Behörden festgenommen und gefoltert zu werden. All diese Aussagen deckten sich in keiner Weise mit den Angaben bei der Erstbefragung. Auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nähere Angaben zu den Verfolgungsgründen und den Verfolgern, die ihn während der letzten Jahre ständig beobachtet hätten, zu machen. Die geltend gemachten Asylgründe vermöchten nicht zu überzeugen. Da er an der Demonstration vom 13. Juli 2005 nicht teilgenommen habe und offensichtlich nicht einmal wisse, wo diese stattgefunden habe, seien auch seine Ausführungen zum unmittelbaren Anlass für seine Ausreise unglaubhaft. Zudem sei eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu verneinen. Im Zusammenhang mit den vom ihm eingereichten Unterlagen habe er nicht dargelegt, ob und inwiefern er gefährdet wäre. Da er kein politischer Aktivist sei, bestünde kein Grund zur Annahme, dass er vor dem Verlassen des Heimatstaats als regimefeindliche Person in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der iranischen Behören gestanden hätte und als Teilnehmer an D-7562/2007 der Demonstration in J._______ identifiziert worden wäre. Die andeutungsweise durch die eingereichten Fotos geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 8. November 2007 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die vollumfängliche Einsicht in die Akten des BFM und eine angemessene Nachfrist zur allfälligen Beschwerdeergänzung beantragt. Gleichzeitig wurden ein Schreiben der KDPI-Schweiz vom 10. Januar 2007, ein im Internet veröffentlichtes Foto der Demonstration vom 27. Mai 2006 in J._______, eine Presseerklärung samt Hintergrundspapier der Internationalen Liga für Menschenrechte vom 24. August 2005, der Jahresbericht 2007 von Amnesty International Deutschland (AI) betreffend Iran sowie eine Stellungnahme von AI vom 29. Mai 2007 im Zusammenhang mit einer Verwaltungsstreitsache einer iranischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurden die Gesuche um Akteneinsicht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2007 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen D-7562/2007 oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und an diesen vollumfänglich festgehalten. F. Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer drei Fotos zum Nachweis seines exilpolitisches Engagements für die Rechte der Kurden im Iran sowie ein weiteres Schreiben der KDPI-Schweiz zum Nachweis seiner Mitgliedschaft, datiert vom 30. November 2007, zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer acht Fotos zum Nachweis seiner fortdauernden exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwür- D-7562/2007 diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen festgehalten. Der Beschwerdeführer wendet unter Bezugnahme auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 7 ein, im Hinblick auf seine konkreten Aussagen könne ihm nicht unterstellt werden, dass er in der kantonalen Anhörung mit neuen oder gar erfundenen Argumenten seinem Asylgesuch auf unehrliche Weise grösseres Gewicht habe geben wollen, zumal gemäss der erwähnten Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass Asylsuchende im Rahmen der Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen (vgl. Beschwerde, S. 6). D-7562/2007 In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung als Ausreisegrund unter anderen einen Vorfall mit einem explodierenden Kugelschreiber nannte, bei dem er im Jahr 1999 oder 2000 Kopf- und Augenverletzungen erlitten habe, indes dieses Ereignis anlässlich der kantonalen Anhörung, gegen deren Ende nach weiteren Ausreisegründen gefragt, mit keinem Wort mehr erwähnte und erst darauf zurückkam, als er konkret darauf angesprochen wurde (vgl. Vorakten A1/9, S. 5 und A13/16, S. 12). Ebenfalls bei der Kurzbefragung nannte er, abgesehen von der beabsichtigen Demonstrationsteilnahme vom 13. Juli 2005, keinerlei politische Tätigkeiten, wogegen er erstmals anlässlich der kantonalen Anhörung geltend machte, er sei langjähriges Mitglied bei der illegalen Lawan-Partei und habe vielfältige politische Aktivitäten an verschiedenen Orten ausgeübt, weshalb er im Jahr 2003 durch Angehörige des Geheimdienstes Etelaat während dreier Monate inhaftiert und gegen einen schriftlichen Verzicht auf weitere politische Aktivitäten freigelassen worden sei, wobei er seinen Wohnsitz nach H._______ verlegt habe und auch seinen Angehörigen Probleme entstanden seien (vgl. Vorakten A13/16, S. 7- 10). Unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Rechtsprechung sind die geltend gemachte Parteimitgliedschaft, die vielfältigen politischen Tätigkeiten und die damit verbundenen Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren, zumal asylsuchende Personen gemäss EMARK 2005 Nr. 7 aus dem summarischen Charakter der Erstbefragung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum diametral von späteren Aussagen abweichen, oder wenn – wie vorliegend – bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 S. 66 unter Verweis auf EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13 f. und EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 S. 213). 4.2 Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers ist auch der angeblich politisch motivierte Schulausschluss als unglaubhaft zu qualifizieren. Dieser sei gemäss der Aussage bei der Erstbefragung zwei oder drei Jahre vor dieser erfolgt, als der Beschwerdeführer 19 Jahre alt gewesen sei (vgl. Vorakten A1/9, S. 5). Demgegenüber gab er anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, er sei im Alter von sechs Jahren zur Schule gegangen und habe diese nach insgesamt acht Jahren in K._______ verlassen (vgl. Vorakten A13/16, S. 5). Demnach wäre er bereits im Alter von 14 D-7562/2007 Jahren von der Schule ausgeschlossen worden, mithin mehr als sechs Jahre vor den Befragungen im vorinstanzlichen Asylverfahren. 4.3 Was die Demonstration vom 13. Juli 2005 anbelangt, wird in der Beschwerde an den bisherigen Darlegungen festgehalten und zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei an der Organisation der Manifestation beteiligt gewesen und habe sehr wohl gewusst, wohin er habe gehen wollen. Die beiden von ihm genannten Orte L._______ und M._______ lägen sehr nahe beieinander. Im Übrigen habe es sich um eine der grossen Protestkundgebungen in den kurdischen Gebieten Irans gehandelt, über die weltweit berichtet worden sei (vgl. Beschwerde, S. 6). Es trifft zwar zu, dass nach der Erschiessung des kurdischen Oppositionellen Shivan Qaderi im Juli 2005 kurz nach der damaligen Wahl des Präsidenten Ahmadinejad in den kurdischen Gebieten gewaltsame Unruhen ausbrachen, die mehrere Wochen anhielten, wobei Tausende Demonstranten auf den Strassen protestierten und es auch zu zahlreichen Verhaftungen kam (vgl. Stellungnahme von AI, S. 2-3). Die in diesem Kontext zusammen mit der Beschwerde eingereichte Stellungnahme von AI an das Verwaltungsgericht Köln betrifft demgegenüber eine Verwaltungsstreitsache einer iranischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, worin der Beschwerdeführer nicht erwähnt wird. Zudem hat er entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im Rahmen der Befragungen im erstinstanzlichen Asylverfahren nie erklärt, an der Organisation der Demonstration vom 13. Juli 2005 beteiligt gewesen zu sein. Er gab lediglich zu Protokoll, dass seine Partei bei der Organisation der Demonstration eine wichtige Rolle gespielt und er sich auf dem Weg dorthin befunden habe (vgl. Vorakten A1/9, S. 5; A13/16, S. 7 und 9). Sodann liegt L._______ nicht in der Nähe von M._______. Auch beziehen sich die anlässlich der kantonalen Anhörung im Zusammenhang mit der Demonstration eingereichten Unterlagen nicht auf den Beschwerdeführer. Dasselbe gilt für die Presseerklärung mit Hintergrundspapier der Internationalen Liga für Menschenrechte und den Jahresbericht von AI, welche Unterlagen im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden. Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorintanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht einmal weiss, wo die Demonstration, an welcher er angeblich teilzunehmen beabsichtigt habe, stattgefunden hat, weshalb seine in diesem Zusammenhang getätigten Vorbringen, welche eigenen Angaben zufolge unmittelbaren Anlass zur Flucht aus seinem Heimatstaat D-7562/2007 gegeben hätten, ebenfalls als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. Mithin vermag er auch aus den erwähnten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.4 Nach dem Gesagten vermögen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen einer im Iran angeblich erlittenen Verfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die den Zeitraum vor der Ausreise betreffenden Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt gestützt auf die vom Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus dem Iran geltend gemachten Vorbringen zu Recht abgewiesen. 4.5 4.5.1 Zum Nachweis der vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten reichte dieser ein Schreiben der KDPI- Schweiz vom 10. Januar 2007 sowie ein im Internet veröffentlichtes Foto zu den Akten. Dazu führte er in der Beschwerde aus, er engagiere sich auch in der Schweiz für die Rechte der Kurden. Er beteilige sich an kulturellen und politischen Aktivitäten und habe beispielsweise am 27. Mai 2006 an einer Demonstration in J._______ teilgenommen, von der Bilder veröffentlicht worden seien, auf denen er zu sehen sei. Seit Januar 2007 sei er Mitglied der Schweizer Sektion der KDPI und arbeite auch bei der Jugendgruppe Lawan mit (vgl. Beschwerde, S. 5). In der Eingabe vom 8. Januar 2008 (vgl. Sachverhalt, Bst. F) führte er aus, mit den drei Fotos werde sein erwähntes Engagement zusätzlich nachgewiesen, während seine Mitgliedschaft bei der Schweizer Sektion der KDPI durch deren entsprechendes Schreiben vom 30. November 2007 bestätigt werde. Mit den am 2. Oktober 2008 eingereichten Fotos (vgl. Sachverhalt, Bst. G) würden seine fortdauernden exilpolitischen Aktivitäten nachgewiesen. 4.5.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK Nr. 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der D-7562/2007 Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BUGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). 4.5.3 Im Schreiben der KDPI-Schweiz vom 10. Januar 2007 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein Gesuch um Mitgliedschaft eingereicht, welches vom Komitee in der Schweiz an die zuständige Parteisektion weitergeleitet worden sei. Nach der Beurteilung der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei dieser von der KDPI aufgenommen worden. Im Schreiben vom 30. November 2007 bestätigt das Komitee, dass er sich in der Schweiz an von der Partei organisierten Aktivitäten beteiligt habe, um die Menschenrechtsverletzungen im Iran und in Kurdistan anzuprangern und die kulturellen und soziopolitischen Rechte der Kurden zu verteidigen; zudem nehme er an kurdischen Festen und Anlässen teil; Verhaftete oder aus andern Ländern in den Iran deportierte KDPI-Mitglieder seien dort gefoltert oder vom iranischen Regime exekutiert worden; demselben Risiko wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt (vgl. erwähnte KDPI-Schreiben). Das zusammen mit der Beschwerde eingereichte, im Internet veröffentlichte Foto zeigt zahlreiche Teilnehmer einer Demonstration gegen das iranische Regime in J._______. Auf den übrigen Fotos ist der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Anwesenden an Veranstaltungen der Partei in entsprechenden Lokalen abgebildet. Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise aus seinem Heimatstaat nicht Mitglied der KDPI. Die von ihm bis zu jenem Zeitpunkt geltend gemachten politischen Aktivitäten sind als unglaubhaft zu qualifizieren (vgl. E. 4.2). Trotz seiner Mitgliedschaft bei der Schweizer Sektion der KDPI sind die geltend gemachten und dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten als niederschwellige, reine Mitläufertätigkeiten zu qualifizieren, wobei nicht anzunehmen ist, dass die iranischen Behörden von diesen überhaupt Kenntnis genommen hätten und es ihnen gelungen wäre, den Beschwerdeführer zu identifizieren, zumal er vor seiner D-7562/2007 Ausreise nicht im Blickfeld der Sicherheitsbehörden gestanden haben dürfte. Den eingereichten Fotos ist nicht zu entnehmen, dass er sich bei Kundgebungen oder bei der Organisation von solchen besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Des Weiteren ist aus den Akten nirgends ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in den Medien namentlich erwähnt worden ist, so dass eine einfache Identifizierung möglich wäre. Es ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D- 3357/2006 vom 9. Juli 2009, E. 7.4.3). Sodann hätte der Beschwerdeführer allein durch die illegale Ausreise aus dem Iran, welche im Übrigen von ihm lediglich behauptet und durch nichts belegt wird, noch keinen subjektiven Nachfluchtgrund verwirklicht. Schliesslich wird in der Stellungnahme von AI zwar ausgeführt, dass Angehörige der kurdischen Minderheit bei einer Rückkehr in den Iran nach langjährigem Auslandaufenthalt mit einer intensiven Befragung rechnen müssten; sollten besondere Anhaltspunkte für eine regierungskritische Einstellung vorliegen oder im Rahmen der Verhöre auftreten, sei davon auszugehen, dass kurdische Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt würden. Da es dem Beschwerdeführer indes nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und insbesondere nicht davon auszugehen ist, dass er den iranischen Behörden als regierungskritische Person bekannt ist, vermag er aus der Stellungnahme von AI auch unter diesem Aspekt nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. D-7562/2007 4.5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anzuerkennen ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch in den weiteren Eingaben und Unterlagen etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf weitergehend einzugehen. Mithin ist nach dem Gesagten insgesamt nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG auszugehen. 4.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-7562/2007 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde – die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. D-7562/2007 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Bezüglich des Irans kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden – dies ungeachtet der umstrittenen Präsidentenwahl vom Juni 2009, deren Folgen insbesondere für die iranische Innenpolitik noch nicht genauer abgeschätzt werden können. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der Zivilbevölkerung fortsetzen wird, doch lassen sich nach wie vor diverse Bereiche ausmachen, in welchen der Iran die von ihm mitgetragene „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen von 1948 respektiert (bspw. Verbot der Sklaverei, Anspruch auf Staatsangehörigkeit, Recht auf Heirat und Eigentum sowie auf Arbeit und Bildung usw.). Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung in den Iran als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer ist noch relativ jung und spricht neben seiner Muttersprache Sorani auch Farsi (vgl. Vorakten A1/9, S. 2). Er hat den Schulunterricht während acht Jahren besucht und keine Berufsausbildung absolviert, war aber als Zigarettenverkäufer und Schreiner erwerbstätig und lebte in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Reise in die Schweiz konnte er mit Geld finanzieren, das er in ein Geschäft einer Drittperson investiert hatte. Sein Vater besitzt ein Stoffgeschäft in K._______ (vgl. Vorakten A13/16, S. 4-6, 12). Er verfügt über ein Beziehungsnetz im Iran, wo sich seinen Angaben zufolge seine Eltern und seine acht Geschwister aufhalten (vgl. Vorakten A1/9, S. 3). Es sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. D-7562/2007 6.3.2 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr in den Iran entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7562/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, diverse Fotos) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 16

D-7562/2007 — Bundesverwaltungsgericht 29.12.2009 D-7562/2007 — Swissrulings