Abtei lung IV D-756/2009 sch/stn/ime {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Januar 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Gabriel Püntener, Rechtsanwalt (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-756/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (C._______) mit letztem Wohnsitz in D._______ (1999 bis 2004) – suchte am 14. Mai 2004 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Das damals zuständige BFF lehnte dieses Gesuch mit Entscheid vom 3. Juni 2004 ab. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer am 29. Juni 2004 unter. Der erstinstanzliche Entscheid des BFF erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 6. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Aus seinen Angaben ergibt sich im Wesentlichen, dass er bereits vor seiner ersten Ausreise in die Schweiz in seiner Heimat gesucht worden sei. Er sei im Jahr 2004 von der Schweiz aus nach E._______ gegangen. Dort habe er ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht. Dieses sei (mit insgesamt drei Verfügungen) abgelehnt worden, weil man seinen Aussagen nicht geglaubt habe. Die letzte Verfügung habe er am 5. November 2005 mit einer zweimonatigen Ausreisefrist erhalten. In der Folge habe er aber bis zur erneuten Einreise in die Schweiz illegal in E._______ gelebt. Er habe in E._______ sehr gelitten. Im Oktober 2007 habe er dort ins Gefängnis gehen müssen, nachdem er sich nicht habe ausweisen können. Vor drei Monaten (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: gemeint sind drei Monate vor der Befragung des Beschwerdeführers im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...), welche am 15. Januar 2009 durchgeführt worden ist) seien unbekannte Leute im Laden in D._______ erschienen, in welchem er früher gewesen sei, und hätten ihn gesucht. Sie hätten seinen Onkel zusammengeschlagen, worauf jener ins Krankenhaus gebracht werden musste. Der Beschwerdeführer vermute, dass diese Fahndung im Zusammenhang mit seiner früheren Aussage stehe, sein Bruder sei bei der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Am 5. Januar 2009 habe der Beschwerdeführer E._______ verlassen und sei direkt in die Schweiz gereist. Nach einer Rückkehr in seine Heimat würde er viele Probleme bekommen. Er wisse nicht, was man ihm nach einer Festnahme antun könne. D-756/2009 B.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Januar 2009 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu einem möglichen Nichteintretensentscheid das rechtliche Gehör. B.c Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente zu den Asylverfahren in E._______ nach. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 – gleichentags eröffnet – trat das BFM auf das zweite in der Schweiz gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten oder (subeventualiter) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ergänzende Akteneinsicht zu gewähren und eine angemessen Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Vor der Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht – vorbehältlich keine Geheimhaltungsinteressen – in die Akten des erstes Asylverfahrens sowie die vollumfängliche Einsicht in die von ihm selbst eingereichten Akten. Betreffend die Aktenstücke B7/20 und B9/23 forderte er die Vorinstanz auf, entweder den Inhalt dieser Akten zu umschreiben oder diese zu edieren beziehungsweise dem Beschwerdeführer durch D-756/2009 genaue Angaben die Stellung eines Akteneinsichtsgesuches bei der ausstellenden Behörde zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer erhielt eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der zusätzlichen Akten zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Er wurde zudem aufgefordert innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen. F. Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). G. Ebenfalls mit Eingabe vom 19. Februar 2009 ersuchte der Beschwerdeführer beim EVZ (...) um die Zustellung einer Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit. Daraufhin teilte die Vorinstanz seinem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. Februar 2009 mit, weil das BFM keine Fürsorgebehörde sei, könne es eine allfällige Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers auch nicht bestätigen. Der diesbezügliche Schriftenverkehr wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. H. Der Beschwerdeführer informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Februar 2009, dass ihm die Vorinstanz nach wie vor keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe. Zudem verwies er auf die mangelnde Sorgfalt, welche der Verfügung des BFM vom 19. Januar 2009 (recte: 29. Januar 2009) anhafte. I. Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführer – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Überdies wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. J. Der Instruktionsrichter wies das BFM mit Verfügung vom 3. März 2009 an, dem Beschwerdeführer – sofern keine Geheimhaltungsinteressen D-756/2009 bestünden – vollumfängliche Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens zu gewähren und setzte Letzterem eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. K. Mit Schreiben vom 9. April 2009 liess der Beschwerdeführer eine medizinische Bescheinigung betreffend seinen Onkel einreichen, welcher angeblich wegen der Suche nach dem Beschwerdeführer zusammengeschlagen worden sei und danach 12 Tage im (...) stationär habe behandelt werden müssen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer erneut um die Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens. L. Mit Verfügung vom 16. April 2009 wies der Instruktionsrichter die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer – sofern keine Geheimhaltungsinteressen bestehen – vollumfängliche Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens zu gewähren. M. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2009 die eingeforderten Akten zu. N. Mit Schreiben vom 1. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen. O. Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Juli 2009 ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 5. Februar 2009 beziehungsweise den ergänzenden Eingaben innert Frist einzureichen. P. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2009 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Q. Mit Verfügung vom 18. August 2009 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 12. August 2009 zu und setzte ihm Frist zur Einreichung einer Replik. D-756/2009 R. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. September 2009 machte der Beschwerdeführer zusätzliche Ausführungen und reichte weitere Beweismittel ein. Auf die Einzelheiten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 5. Februar 2009 sowie den D-756/2009 Eingaben vom 26. Februar 2009 und vom 9. April 2009 jeweils um die vollumfängliche Einsicht in die Akten seines ersten Asylverfahrens ersuchte. Nach mehrmaliger Aufforderung des Instruktionsrichters gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schliesslich mit Schreiben vom 17. April 2009 vollständige Akteneinsicht in dessen erstes Asylverfahren. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdeschrift nach erfolgter Akteneinsicht sodann mit Eingabe vom 1. Mai 2009 ergänzt, so dass kein Anlass zur allfälligen Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus Gründen der Verletzung des rechtlichen Gehörs besteht. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes. Er macht diesbezüglich geltend, das vorliegende Verfahren weise die Besonderheit auf, dass er nur ein Mal (am 15. Januar 2009) zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Eine zweite Anhörung sei nie durchgeführt worden. Zusätzlich sei die Anhörung zu seinen Gesuchsgründen aus Kapazitätsgründen nicht vertieft geführt worden. Die Gefährdungslage in Sri Lanka präsentiere sich heute wesentlich anders als im Jahr 2004. Der damals abgeschlossene Waffenstillstand zwischen der LTTE und der srilankischen Armee habe beispielsweise dazu geführt, dass selbst Aktivisten der LTTE, welche bewaffnet am Konflikt teilgenommen hätten, sich mehr oder weniger ungehindert in Sri Lanka hätten bewegen können und keine gezielte Verfolgung dieser Aktivisten durch die srilankischen Behörden angestrebt worden sei. Nach dem sich seit dem Jahr 2006 der bewaffnete Konflikt wieder verschärft habe und ab Herbst wieder voll ausgebrochen sei – dies mit der Aufkündigung des Waffenstillstandsabkommen im Januar 2008 – seien die srilankischen Sicherheitskräfte dazu übergegangen, Personen, von denen vermutet werde, dass sie Kontakte mit der LTTE gehabt hätten, systematisch zu verfolgen. Dieser Schritt sei aus Sicht der srilankischen Sicherheitsbehörden notwendig geworden, da Personen mit einem Bezug zur LTTE wiederholt bei Anschlägen, auch in Colombo und im Süden Sri Lankas, in Erscheinung getreten seien. Die srilankischen Sicherheitskräfte gingen seit einiger Zeit von einem Risikoprofil aus, wobei die Betroffenen entweder inhaftiert oder durch die mit den srilankischen Sicherheitsbehörden verbunden paramilitärischen Gruppen oder den Criminal Investigation Division (CID) liquidiert D-756/2009 würden. In dieses Risikoprofil fielen Tamilen, welche aus dem Norden Sri Lankas stammten, welche Verbindung mit der LTTE hätten und beispielsweise auch längere Zeit unbekannten Aufenthalts gewesen seien (untergetaucht oder Auslandaufenthalt). Nur wenn von Seiten der Vorinstanz Abklärungen vorgenommen worden seien, inwieweit aufgrund der Angaben im ersten Asylgesuch und aufgrund der in der Zwischenzeit eingetretenen Ereignisse Gesuchsteller das entsprechende Risikoprofil erfüllten, könne festgestellt werden, ob vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft oder von der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei. Würden solche Abklärungen wie im vorliegenden Fall fast vollständig unterlassen, könne der rechtserhebliche Sachverhalt weder vollständig noch richtig festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass im Oktober 2008 im Laden, in welchem er in D._______ vor seiner Flucht tätig gewesen sei, Personen vorbeigekommen seien, welche nach ihm gefragt und danach seinen Onkel zusammengeschlagen hätten. Dieser habe sich darauf für mehr als einen Monat in Spitalpflege begeben müssen. Es sei bezeichnend für die Oberflächlichkeit der Sachverhaltsabklärungen durch das BFM, dass nicht einmal der Name des Onkels erfragt worden sei. Ende Januar 2009 seien wiederum Unbekannte im Geschäft seines Onkels erschienen und hätten danach eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei seien eine Kopie des Geburtscheines, ein Foto sowie die srilankische Identitätskarte des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden. Die gezielte Suche nach dem Beschwerdeführer zeige, dass den srilankischen Behörden in der Zwischenzeit Informationen vorliegen müssten, welche ihn in Verbindung mit der LTTE brächten und ihn als gefährlich erscheinen liessen. Der Bruder des Beschwerdeführers halte sich seit vielen Jahren als bewaffneter Aktivist bei der LTTE auf. Ob dieser jedoch noch lebe und wo er tätig sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er verweise darauf, dass er bei seinem Asylgesuch im Jahr 2004 darauf hingewiesen habe, dass ein Besuch dieses Bruders bei ihm in D._______ während der Zeit dieses Waffenstillstandes einer der Auslöser für die damalige Suche nach ihm gewesen sei. Zu beachten sei weiter, dass durch die grossen Gebietsverschiebungen der srilankischen Armee in den letzten Monaten auch viele Aktivisten der LTTE in die Hände der srilankischen Sicherheitsbehörden gefallen seien und ebenso Akten der LTTE (inklusive Computer). Dies ermögliche es den srilankischen Sicherheitskräften, gestützt auf die dabei gewonnen Erkenntnisse noch gezielter gegen D-756/2009 Tamilen vorzugehen, von welchen eine Verbindung mit der LTTE bekannt sei. Der Beschwerdeführer habe auch darauf hingewiesen, dass er vor seinem Umzug nach D._______ in F._______ für die LTTE verschiedene Unterstützungen geleistet habe. Die von der srilankischen Behörden im Laufe der letzten Monate zusätzlich gewonnen Erkenntnisse dürften der Grund sein, dass nun gezielt nach ihm gesucht werde. Es seien jedoch zu keinem Zeitpunkt nähere Abklärungen in dieser Sache erfolgt. Aufgrund der völlig mangelhaften Sachverhaltsabklärung rechtfertige sich deshalb die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes. 3.2.2 Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Ereignisse vor seiner Ausreise aus dem Heimatland stützen, sind diese nicht zu hören, denn das BFF hat die Asylrelevanz dieser Vorbringen mit Verfügung vom 3. Juni 2004 verneint und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfügung ist inzwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auch die französischen Asylbehörden lehnten das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf dieselben Vorbringen ab. Es bleibt also einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Fragestellung rechtsgenüglich festgestellt hat, ob konkrete Hinweise bestehen, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer den Überfall auf seinen Onkel im Oktober 2008 und die Hausdurchsuchung Anfang Januar 2009 vor. Da diese Vorbringen jedoch unglaubhaft sind (siehe dazu E. 5.2 unten), erübrigen sich diesbezüglich weitergehende Sachverhaltsabklärungen. Überdies ist festzuhalten, dass das BFM (wie auch das Bundesverwaltungsgericht) die neusten Entwicklungen in Sri Lanka genau verfolgt und deshalb über die jeweilige aktuelle Situation hinreichend informiert ist. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in genüglicher Weise abgeklärt hat und eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus diesem Grunde nicht angezeigt scheint. D-756/2009 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Dementsprechend hat die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.); auf den in der Beschwerdeschrift vom 3. April 2009 gestellten Eventualantrag betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist mithin nicht einzutreten. 4.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17); die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG setzt sodann eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen voraus, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der D-756/2009 Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in der Schweiz (und auch in E._______) bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, wobei mit Entscheid des damals zuständigen BFF vom 3. Juni 2004 materiell über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers befunden und diese verneint wurde. Der erstinstanzliche Entscheid des BFF erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Es stellt sich vor diesem Hintergrund im vorliegenden Verfahren die Frage, ob im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (die zweite Tatbestandsvariante dieser Bestimmung fällt in casu von vornherein ausser Betracht, da die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 66 ff. AsylG durch den Bundesrat für bestimmte Personengruppen definiert wird, was in Zusammenhang mit Asylbewerbern aus Sri Lanka nicht der Fall ist). 5.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Onkel sei im Oktober 2008 – als Personen nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten – zusammengeschlagen und anschliessend hospitalisiert worden, ist unglaubhaft. Der Überfall fand angeblich im Oktober 2008 statt, sein Onkel sei jedoch gemäss eingereichter medizinischer Bescheinigung erst Ende November 2008 für 12 Tage – und nicht wie vom Beschwerdeführer vorerst angegeben für über einen Monat – hospitalisiert worden. Zudem lässt die eingereichte medizinische Bescheinigung nicht direkt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen, fehlt doch die Angabe des Grundes der Behandlung. Die angegebene Person auf der medizinischen Bescheinigung könnte sich also auch aus irgend einem anderen Grund in Spitalpflege befunden haben. Die geltend gemachte Hausdurchsuchung bei seinem Onkel Ende Januar 2009 – bei welcher die Unbekannten eine Kopie des Geburtsscheines und ein Foto des Beschwerdeführers sowie seine srilankische Identitätskarte beschlagnahmt hätten – konnte der Beschwerdeführer ebenso nicht substanziiert und glaubhaft vorbringen. Diesbezüglich hat er dann auch keinerlei Beweismittel zu den Akten gereicht. 5.3 Aus den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich in der Hauptsache auf die ungünstige Veränderung der allgemeinen Lage D-756/2009 in Sri Lanka beziehen und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel, vermag er für sich keine in der Zwischenzeit eingetretene asylrelevante, subjektive Gefährdungslage abzuleiten. Im Jahr 2004 verliess er sein Heimatland legal über den gut bewachten Hub von D._______, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass er dannzumal von den srilankischen Behörden gesucht worden ist. An dieser Einschätzung hat sich bis heute nichts geändert. 5.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM in seiner Verfügung vom 29. Januar 2009 zu Recht das Vorliegen von Ereignissen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG verneint hat. 5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 5. Februar 2009 und die zahlreichen weiteren Eingaben und Ergänzungen einzugehen, das sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor- D-756/2009 gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- D-756/2009 terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund seiner Beurteilung der Lage in Sri Lanka davon aus, dass zwar rückkehrende Tamilen oftmals mit gewissen Schwierigkeiten rechnen müssen. Dabei ist jedoch zwischen der Situation der aus dem Grossraum Colombo oder Umgebung selbst stammenden Tamilen und der Lage der aus der Nord- oder Ostprovinz stammenden Tamilen zu differenzieren. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Bei rückkehrenden Tamilen, welche längere Zeit im Grossraum Colombo selbst gelebt haben, dort auf ein existierendes, tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist davon auszugehen, dass sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist und mit Unterstützung ihrer Verwandten wieder zu integrieren und dass ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingt. Auch gegenüber den Sicherheitskräften werden sie ihren erneuten Aufenthalt rechtfertigen können und werden somit nicht anhaltenden, unzumutbaren behördlichen Schikanen oder Repressalien ausgesetzt D-756/2009 sein. Bei dieser Konstellation ist jedoch die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen. Je kürzer der Aufenthalt eines Rückkehrenden in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen. Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (BVGE 2008/2 E. 7.6 S. 20 f.) 7.5.2 Eigenen Angaben zufolge wohnte der aus B._______ (C._______) stammende Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von 1999 bis 2004 in D._______. In der (...) wohnen seine Eltern, zwei Geschwister (vgl. B1, S. 3) und weitere Verwandte, weshalb er über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt. Das Vorbringen in der Replik vom 2. September 2009, seine Eltern seien im April oder Mai 2009 gezwungen worden nach G._______ zurückzukehren, muss als nachgeschoben gelten. Es wurden keinerlei Beweismittel eingereicht, die dieses Vorbringen untermauern könnten. Aufgrund der Aktenlage ist es somit unglaubhaft. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise insgesamt sieben Jahre als Coiffeur gearbeitet (vgl. B1, S. 2), davon fünf Jahre in D._______ – angeblich ohne Anmeldung – was bei seiner Berufstätigkeit zu bezweifeln ist, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss Akten ist er zudem jung und gesund. Überdies kann der Beschwerdeführer auch aus der Landesabwesenheit von mehr als fünf Jahren nichts zu seien Gunsten ableiten, hätte er doch gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFF vom 3. Juni 2004 die Schweiz bis am 29. Juli 2004 verlassen (vgl. A11, S. 5) und in seine Heimat zurückkehren müssen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-756/2009 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos zu erachten waren, hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 27. Februar 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers habe sich zwischenzeitlich verändert, weshalb dieser weiterhin als mittellos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Ausgangsgemäss ist sodann keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-756/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Daniel Stadelmann Versand: Seite 17