Abtei lung IV D-7552/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Pakistan, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7552/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2008 legal in die Schweiz einreiste, dass ihm eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und er an einer Hochschule studierte, dass er sich nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung weiterhin (illegal) in der Schweiz aufhielt und am 6. Juli 2010 inhaftiert wurde, dass er am 10. September 2010 beim BFM schriftlich um Asyl nachsuchte, dass er am 22. September 2010 eine ergänzende Eingabe nachreichte, dass er vom BFM am 12. Oktober 2010 im Gefängnis zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer dabei angab, aus der Provinz _______ zu stammen, dass er keine politischen Tätigkeiten und keine behördliche Verfolgung geltend machte, dass er unter familiären und wirtschaftlichen Schwierigkeiten leide, dass er für das beabsichtigte Studium in der Schweiz bei einem Bekannten in Pakistan – ein Angehöriger einer höheren Kaste – ein Dar lehen über 30'000 Franken aufgenommen habe, dass er in der Schweiz gleichwohl in eine prekäre finanzielle Situation geraten sei und die Gebühren für das zweite Studienjahr nicht mehr habe aufbringen können, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei und er sich fortan illegal in der Schweiz aufgehalten habe, dass er im Falle einer Abschiebung nach Pakistan nicht damit rechnen könne, dort mittels Arbeitstätigkeit einen Verdienst, welcher für die Rückzahlung des Darlehens ausreiche, zu erzielen, D-7552/2010 dass er deshalb sein ganzes Leben als Sklave für den Kreditgeber arbeiten müsste, dass seine Familie durch die Flutkatastrophe alles verloren habe, weshalb auch diese ihm nicht helfen könne, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 – eröffnet am 20. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Einräumung eines Bleiberechts in der Schweiz beantragte, dass er verschiedene Beweismittel (schriftliche Asylgesuchsbegründung; Kopie der abgelaufenen B-Bewilligung; Unterlagen betreffend Universität und Arbeitstätigkeit; Vorladung eines schweizerischen Bezirksgerichts) zu den Akten gab, dass auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer D-7552/2010 (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif tenwechsel zu verzichten ist, dass gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird, dass nach Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt, dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AslyG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG umfasst (vgl. dazu vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der Geltungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen, die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.), dass der Beschwerdeführer zum einen die Flutkatastrophe in Pakistan als Begründung für seine Beschwerde geltend macht, dass die erwähnte Naturkatastrophe nach dem Gesagten indes nicht dem Verfolgungsbegriff im hier relevanten Sinne zugeordnet werden kann, D-7552/2010 dass er im Weiteren nicht vorbringt, er müsse in seinem Heimatstaat Pakistan eine Verfolgung aus politischen Gründen gewärtigen, dass er indes bereits anlässlich der Anhörung vom 12. Oktober 2010 darlegte, wegen seiner Unfähigkeit, das gewährte Darlehen zurückzuzahlen, in Pakistan in eine prekäre Lage zu geraten, dass sein Darlehensgeber einer höheren Kaste angehöre und ihn im Falle der Rückkehr wegen seiner Schulden unter Umständen zu Sklavenarbeit zwingen würde (A 28/15 Antworten 123 und 132), dass der Beschwerdeführer bereits in diesem Lichte besehen ihm drohende, von Menschenhand verursachte Nachteile geltend machte und entsprechend um Schutz ersuchte, dass er in der Beschwerde vorbrachte, die Rückkehr ins Heimatland sei sein Todesurteil, dass Personen, die ihm vertraut hätten, nunmehr eine feindliche Gesinnung haben würden, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG nachsuchte, weshalb das BFM zu Unrecht in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Verfahren mithin an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass nicht davon auszugehen ist, dem rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführer seien im vorliegenden Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7552/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten N _______ (Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 6