Abtei lung IV D-7546/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Jordanien, alias A._______, geboren (...), ohne Nationalität, alias A._______, geboren (...), ohne Nationalität, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7546/2010 Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahr 2008 und reiste am 25. Juli 2010 nach unter schiedlich langen Aufenthalten in Rumänien, Grossbritannien, Schweden, Ungarn, Österreich, Spanien und Frankreich illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 17. August 2010 zur Person (BzP) im EVZ M._______ machte er insbesondere geltend, er sei im Jahr 2007 oder 2008 mit einem Heiratsvisum nach Rumänien gelangt. Wegen Scheidung sei ihm der Aufenthaltsstatus entzogen worden. Nach der Versöhnung mit seiner Frau habe man ihm im Jahr 2009 jedoch eine neue Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, die bis zum Jahr 2014 gültig sei. A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 17. August 2010 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Grossbritanniens, Rumäniens, Deutschlands, Ungarns, Schwedens, Spaniens, Frankreichs oder Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, von England würde er nach Rumänien und von dort nach Palästina abgeschoben, wo er mit den Juden Probleme bekäme. Rumänien würde seine Aufenthaltsbewilligung annullieren. Er würde dort weder eine Unterkunft noch Arbeit bekommen. Nach der Scheidung würde er nach Palästina zurückgeschickt werden. In Deutschland habe er kein Asylgesuch gestellt. Nach Ungarn könne er nicht zurückkehren, da es dort nichts gebe. Er suche in der Schweiz nur Stabilität und Sicherheit, keinen Aufenthalt und kein Geld. In Schweden sei es sehr kalt; er könne dort nicht leben. Schliesslich gab er an, bei einer Wegweisung nach Frankreich, Spanien oder Österreich würde er von dort wiederum in die Schweiz zurückgeschickt werden. B. Gestützt auf die bei der BzP gemachten Aussagen des Beschwerdeführers stellte das BFM am 25. August 2010 an Rumänien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin II Verordnung] zur Festlegung der Kriterien D-7546/2010 und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akte A12). Mit Schreiben vom 24. September 2010 stimmten die rumänischen Behörden einer Übernahme zu (vgl. Akte A15). C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Rumänien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2010 ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vor liegende Asylgesuch für zuständig zu erachten. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seinen Ausweis für Asylsuchende ins Recht. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren D-7546/2010 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom D-7546/2010 Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP ausgeführt, er sei im März 2008 mit einem Visum in Rumänien eingereist. Er sei mit einer rumänischen Staatsbürgerin verheiratet, lebe nun aber in Scheidung; amtlich seien sie noch nicht geschieden. In Rumänien sei er in N._______ registriert und seine Aufenthaltsgenehmigung gelte noch bis zum Jahr 2014. Rumänien sei gemäss dem "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie dem "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 24. September 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II Verordnung zugestimmt. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II Verordnung) - bis spätestens am 24. März 2011 zu erfolgen. D-7546/2010 Dem Beschwerdeführer sei am 17. August 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien gewährt worden. Dabei habe er geltend gemacht, Rumänien würde seine Aufenthaltsbewilligung annullieren. Er würde dort keine Unterkunft und keine Arbeit bekommen. Nach der Scheidung von seiner Frau würde er aus Rumänien nach Palästina zurückgeschickt werden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass Rumänien seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden Verpflichtungen nachkomme. Daher müsse der Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, wenn er eine ent sprechende Gefährdung vorbringe. Betreffend der geltend gemachten fehlenden Unterstützung könne er sich an die zuständigen rumänischen Behörden wenden. Er mache somit Gründe geltend, die praxisgemäss einen Vollzug nach Rumänien nicht verhinderten. Auf das Asylgesuch sei demnach nicht einzutreten. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Rumänien. Weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Rumäniens liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer als Begründung im Wesentlichen geltend, er könne nicht nach Rumänien zurückkehren, da ihm dort in seiner misslichen Situation nicht geholfen werde. Nach der Scheidung von seiner Frau werde die rumänische Regierung ihn nach Palästina oder Jordanien zurückschicken. Die Rückkehr in eines dieser beiden Länder sei für ihn gefährlich und D-7546/2010 grosse Probleme würden ihn erwarten. In Jordanien würde er inhaftiert und von dort weiter nach Israel deportiert werden, wo ihn der sichere Tod erwarte. Er möchte in der Schweiz in Frieden und Sicherheit leben können. 5.4 5.4.1 Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 2007 beziehungsweise 2009 eine Aufenthaltsbewilligung für Rumänien ausgestellt wurde und er sich in diesem Land von 2008 bis im April 2010 mit Unterbrüchen aufhielt. Ausserdem stimmten die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 24. September 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zu. Er kann somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Rumänien) ausreisen, welcher für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist. 5.4.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Rumänien unter anderem Signatarstaat der EMRK, der FK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Rumänien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Demzufolge ist – entgegen anderslautender Einschätzung des Beschwerdeführers – nicht davon auszugehen, dass die rumänischen Behörden ihn direkt nach "Palästina" oder Jordanien überstellen würden, ohne zuvor sein Asylgesuch zu prüfen. Im Weiteren ist der Umstand, in Rumänien weder eine Unterkunft noch eine Arbeit zu haben, nicht als Wegweisungshindernis zu erachten. Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien nicht einfach auf der Strasse leben muss, da er den rumänischen Behörden übergeben wird, die damit erst die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen. Andererseits steht es ihm bei einer allfälligen Mittel losigkeit offen, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte als zulässig, und es liegen auch keine anderen D-7546/2010 Gründe vor, die einer Überstellung entgegenstünden (vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]) weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 6. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der sinngemässe Antrag, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist kein Grund zur Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II Verordnung). 7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. 8. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. D-7546/2010 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7546/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (per Telefax) - (die zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 10