Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7541/2014
Urteil v o m 9 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
1. A._______, geboren (…), dessen Ehefrau 2. B._______, geboren (…), sowie deren Sohn 3. C._______, geboren (…), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 26. November 2014 / N (…).
D-7541/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 7. Dezember 2013 mit einem von der schweizerischen Vertretung in Istanbul ausgestellten Laissez-Passer auf dem Luftweg in die Schweiz gelangten, wo sie am 10. Dezember 2013 um Asyl nachsuchten, dass die Befragungen zur Person (BzP) am 17. Dezember 2013 und die Anhörungen zu den Asylgründen am 23. September 2014 stattfanden, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend machten, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten in Damaskus gewohnt, dass sie ihre Heimat am 5. Oktober 2013 wegen des Bürgerkrieges verlassen hätten, dass der Beschwerdeführer 1 an seiner BzP zudem vorbrachte, er sei sich nicht sicher, aber er glaube, dass die syrischen Behörden jetzt nach ihm suchen würden, weil die Freie Syrische Armee (FSA) vor seinem Haus einen Posten gehabt habe, dass er an der Anhörung zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit 1983 respektive 1986 für die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) politisch aktiv gewesen, dass er die PKK im Jahr 2000 verlassen und sich etwa im Jahr 2007 der PYD (Partei der Demokratischen Einheit) angeschlossen habe, dass er am 10. September 2009 unter anderem wegen seinen politischen Aktivitäten verhaftet und für ein Jahr und drei Tage inhaftiert worden sei, dass er nach seiner Haftentlassung keine Probleme mehr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur PYD gehabt habe, dass er ungefähr im Juli 2013 an mehreren Demonstrationen in seinem Quartier teilgenommen habe, dass die FSA in seinem Quartier vor seinem Haus gewesen sei und Kämpfer der FSA bei ihm Wasser getrunken sowie die Toilette benutzt hätten,
D-7541/2014 dass er Syrien im Oktober 2013 habe verlassen müssen, nachdem er von einem Geheimdienstmitarbeiter telefonisch erfahren habe, dass sein Name den Behörden preisgegeben worden sei und "man" behauptet habe, er arbeite mit der FSA zusammen, dass er in der Schweiz am Newroz-Fest (21. März 2014) seine Aktivitäten für die PYD wieder aufgenommen habe, dass er eine leitende Funktion (Zuständigkeit für die Region D._______) innehabe und unter anderem an Sitzungen teilnehme sowie syrischen Kurden nach deren Ankunft in der Schweiz einen Besuch abstatte, dass weitergehend auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren die vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Laissez-Passer, ihre syrischen Identitätskarten und eine Bestätigung der PYD-Sektion in Europa vom 1. Juli 2014 betreffend den Beschwerdeführer 1 zu den Akten reichten, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 26. November 2014 – eröffnet am 28. November 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Wegweisungsvollzug jedoch wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass es zur Begründung zunächst ausführte, die Beschwerdeführenden hätten alle geltend gemacht, ihr Heimatland aufgrund des Bürgerkrieges verlassen zu haben, jedoch nicht direkt vom Krieg betroffen und auch nicht daran beteiligt gewesen zu sein, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) erwähnten Gründe zu treffen, dass das BFM sodann zusammengefasst ausführte, der Beschwerdeführer 1 vermute, von den Behörden im Zusammenhang mit dem Posten der FSA vor seinem Haus gesucht zu werden, sei sich aber nicht sicher, dass er an der Anhörung auch angegeben habe, etwa im Juli 2013 an einigen Demonstrationen in seinem Quartier teilgenommen zu haben,
D-7541/2014 dass dies jedoch keine Folgen gehabt habe und diese Vorbringen somit nicht asylrelevant seien, dass er sodann seit seiner Haftentlassung im Jahr 2010 keine Probleme mehr wegen seiner Zugehörigkeit zur PYD gehabt habe, weshalb diese Vorbringen zeitlich nicht in genügend engem Zusammenhang mit seiner Ausreise stehen würden, zudem abgeschlossen und somit nicht asylrelevant seien, dass das eingereichte Schreiben der PYD lediglich bestätige, dass er Mitglied/Sympathisant der Partei sei, und seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 (Datum Poststempel: 24. Dezember 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren, dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschaffung von Beweismitteln (neue Bestätigung der PYD bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 beziehungsweise dessen leitender Funktion sowie Dokumente, welche belegen würden, dass er in Syrien behördlich gesucht werde) ersuchen liessen, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerde eine Unterstützungsbedürftigkeitsbestätigung vom 22. Dezember 2014 beilag, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. Januar 2015 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden werde, dass er den Beschwerdeführenden gleichzeitig Gelegenheit gab, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel bis zum 9. Februar 2015 einzureichen, unter der Androhung, im Unterlassungsfall werde aufgrund der Aktenlage entschieden,
D-7541/2014 dass die in der Beschwerde angekündigten Beweismittel bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht wurden,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM (neu: SEM) entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten im Geltungsbereich des AsylG nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-7541/2014 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführenden übereinstimmend an der BzP angaben, sie hätten Syrien (ausschliesslich) wegen des Bürgerkrieges verlassen (vgl. Akten SEM A 3/10 S. 6 f., A 4/10 S. 6 f. und A 5/9 S. 6), dass diesbezüglich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – darauf hinzuweisen ist, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene (oder befürchtete) Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruh(t)en, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe gezielt zu treffen, dass für das Gericht aufgrund der Aktenlage erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer 1 erst anlässlich der Anhörung geltend gemachten Asylgründe (jahrelange PKK/PYD-Mitgliedschaft, einjährige Inhaftierung, Demonstrationsteilnahmen sowie Anruf eines Geheimdienstmitarbeiters bezüglich behördlicher Suche) bestehen, dass jedenfalls die Erklärung des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Anhörung, er habe an der BzP Angst gehabt, weil er gedacht habe, dass eine Befragung hier wie in Syrien aussehe und dass man mit verbundenen Augen befragt und geschlagen werde (vgl. A 19/17 F18 f. und 25), das Gericht nicht überzeugt, abgesehen davon lässt sich diese Aussage mit dem Stellen eines Asylgesuches nicht vereinbaren, dass im Übrigen auch seine Ehefrau an der BzP angab, er habe nie Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt (vgl. A 4/10 S. 7),
D-7541/2014 dass sich eine weitere Erörterung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der anlässlich der Anhörung geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers 1 erübrigt, da sie auch bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorliegt, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2), dass die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zur angeblich behördlichen Suche nach seiner Person wegen Verdachts auf Zusammenarbeit mit der FSA sich in blossen Mutmassungen erschöpfen (vgl. A 3/10 S. 7 und A 19/17 F41) respektive – insbesondere im Vergleich zu seinen seitenlangen Ausführungen bezüglich der nicht asylrelevanten bürgerkriegsbedingten Schwierigkeiten in Damaskus – äusserst unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A 19/17 F22 und 46), dass ihnen weder konkrete Hinweise dafür entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien Furcht vor asylrelevanten Übergriffen durch die syrischen Behörden hatte, noch sind sie geeignet, aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, dass die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, und insbesondere festzuhalten ist, dass bis zum heutigen Zeitpunkt kein Dokument eingereicht wurde, dass die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer 1 bestätigen würde, dass mit der Vorinstanz darin einig zu gehen ist, dass die einjährige Inhaftierung, welche im Jahr 2010 endete, zeitlich nicht in genügend engem Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus Syrien steht, dass der Beschwerdeführer 1 zudem ausdrücklich erklärte, nach seiner Haftentlassung im Jahr 2010 wegen seiner Zugehörigkeit zur PYD keine Probleme mehr gehabt zu haben (vgl. A 19/17 F86), was gegen ein anhaltendes Interesse des syrischen Regimes an seiner Person aufgrund der von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die PKK/PYD spricht,
D-7541/2014 dass sich aus dem Anhörungsprotokoll auch keinen Hinweise darauf ergeben, dass seine drei- oder viermalige Demonstrationsteilnahme – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – irgendwelche Folgen für ihn gehabt hätten, dass das BFM somit die Ausreisegründe der Beschwerdeführenden (im Ergebnis) zu Recht als nicht asylrelevant erachtete, dass schliesslich bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 festzustellen ist, dass aus dem eingereichten Schreiben der PYD lediglich hervorgeht, er sei Mitglied/Sympathisant der Partei, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt kein Dokument eingereicht hat, welches bestätigen würde, dass er bei der PYD Schweiz/D._______ tatsächlich in einer leitenden Funktion tätig ist, dass auch seinen weiteren Aussagen anlässlich der Anhörung (vgl. A 19/17 F10 ff.) keine substanziierten Hinweise entnommen werden können, die auf ein herausragendes Engagement in der Schweiz verbunden mit flüchtlingsrechtlich relevanten Konsequenzen hindeuteten würden, dass der Beschwerdeführer 1 demzufolge auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass er auch aus dem Umstand, dass seine Schwester E._______ (N […]) in der Schweiz Asyl erhalten hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM (im Ergebnis) zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass die weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
D-7541/2014 BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-7541/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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