Abtei lung IV D-7540/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Kamerun, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7540/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 26. September 2010 (...) unter Verwendung eines Ausweises einer Drittperson auf dem Luftweg in Richtung (...) verliess, wo sie am Weiterflug nach Paris gehindert worden sei und deshalb am 28. September 2010 im Flughafen um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2010 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und der Beschwerdeführerin für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zuwies, dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei (...) am 4. Oktober 2010 durchgeführt wurde und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 12. Oktober 2010 aufgrund der von der Beschwerdeführerin behaupteten Minderjährigkeit in Anwesenheit einer Vertrauensperson (Art. 7 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) erfolgte, dass bei der Beschwerdeführerin nebst ihr nicht zustehenden Ausweisen eine auf die Personalien (...), geboren (...), Kamerun, ausgestellte „récépisse de demande“ sichergestellt wurde, welche gemäss Analyse des Urkundenlabors der Kantonspolizei (...) vom 27. September 2010 keine objektiven Fälschungsmerkmale aufwies beziehungsweise deren Echtheit mangels Vergleichsmaterials nicht beurteilt werden konnte, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 4. Oktober 2010 das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei kamerunische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in (...), wo sie seit ihrem zwölften Lebensjahr zusammen mit ihrer Mutter mit Kleidern gehandelt habe, dass der Dorfvorsteher die Gewohnheit habe, im Dorf zu spazieren und insbesondere Frauen zu beobachten, wobei sie ihm aufgefallen sei, D-7540/2010 dass er Gefallen an ihr gefunden und sie als seine siebte Frau gewollt habe, weshalb er ihrem Vater Geld und Grundstücke angeboten habe, dass ihre stets gesunde Mutter gegen die Heirat gewesen sei und kurz nach deren Ablehnung durch Hexerei gestorben sei, dass auch sie – die Beschwerdeführerin – die Heirat abgelehnt habe, deshalb von ihrem Domizil geflüchtet sei und nach zwei Tagen auf der Strasse eine junge Frau namens Solange kennengelernt habe, dass Solange sie bei sich aufgenommen und sie in der Folge gefragt habe, ob sie in die Prostitution einsteigen wolle, was sie verneint habe, woraufhin Solange ihre beiden Arbeitgeber zu sich gerufen habe, dass diese einen dritten Mann mitgebracht hätten, welcher sie vergewaltigt habe, dass man ihr daraufhin gesagt habe, sie wisse nun, wie ihre zukünftige Arbeit ablaufe, und man Vorbereitungen treffen würde, damit sie ins Ausland reisen könne, dass sie bei Solange geblieben sei und deren Haus nicht verlassen habe, weil sie im Dorf nicht habe gesehen werden wollen, dass sie in der Folge immer wieder vergewaltigt worden sei, dass sie vor der Ausreise aus Kamerun von Solange zur Gendarmerie begleitet worden sei, wo sie eine Identitätskarte beantragt und dafür gleichentags eine „récépisse de demande“ erhalten hätten, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 – eröffnet am 16. Oktober 2010 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 28. September 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, dass es der Beschwerdeführerin gestützt auf eine Gesamtbeurteilung der Elemente, welche für oder gegen ihre Altersangaben sprechen, D-7540/2010 nicht gelungen sei, die von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen oder gar zu beweisen, wobei sich ihre Aussagen insgesamt als unglaubhaft erweisen und sowohl die behauptete Identität als auch das sichergestellte heimatliche Dokument und weitere Vorbringen betreffen würden, dass das sichergestellte „récépisse de demande“, welches als Geburtsdatum den (...) ausweise, eines der Indizien dafür darstelle, dass die Beschwerdeführerin den schweizerischen Asylbehörden ihr wahres Alter und ihre wahre Identität vorenthalte, dass durch die Dokumentenanalyse keine objektiven Fälschungsmerkmale hätten festgestellt werden können und sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen zu Hause persönlich bei der Gendarmerie präsentiert habe, um das Dokument zu beantragen beziehungsweise zu erhalten, wobei sie diesbezüglich weiter erklärt habe, dort Unterschrift und Fingerabdrücke geleistet zu haben, dass deshalb von der Authentizität des Dokuments auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf dieses Dokument immer wieder verschiedene beziehungsweise widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben habe, indem sie anlässlich der Erstbefragung bestätigt habe, das Dokument enthalte ihr Foto, um dies anlässlich der Anhörung vom 12. Oktober 2010 anfänglich zu leugnen, um schliesslich vor der Rückübersetzung des Protokolls anzugeben, das Dokument gehöre ihr und enthalte ihr Foto, aber darin sei das Geburtsdatum nicht korrekt vermerkt, dass somit die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich Alter und Identität widerlegt seien und diese durch das ihr zustehende amtliche Dokument belegt sei, woran ihr Festhalten an der von ihr behaupteten Minderjährigkeit beziehungsweise Identität nichts zu ändern vermöchte, dass auch das Aussehen, die Erscheinung und das Verhalten der Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Minderjährigkeit von Beginn weg hätten zweifelhaft erscheinen lassen, weshalb für das weitere Verfahren von ihrer Volljährigkeit auszugehen sei, dass die erwähnte Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zur Beweislast und Beweisführung bei be- D-7540/2010 haupteter Minderjährigkeit in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 22 und 2001 Nr. 23 veröffentlicht und in einem Grundsatzurteil vom 29. Oktober 2004 (vgl. EMARK 2004 Nr. 30) bestätigt worden sei, dass die Schilderung der Verfolgungsvorbringen durch die Beschwerdeführerin insgesamt konstruiert und stereotyp wirke und es ihren Äusserungen in vielerlei Hinsicht an Substanz und Logik mangle, wobei namentlich der unter den geltend gemachten Umständen erfolgte zweitägige Aufenthalt auf der Strasse und der angebliche, trotz Vergewaltigung fünfmonatige Aufenthalt im Haus von Solange, welche sich als Prostituierte herausgestellt habe, als nicht nachvollziehbar und realtitätsfremd zu erachten seien, dass die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen sei, in zeitlicher Hinsicht genauere Angaben zu machen, dass es sich bei ihren Vorbringen offensichtlich um ein Konstrukt handle, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 22. Oktober 2010 (Empfang Telefax; Datum des Poststempels: 25. Oktober 2010) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass die zuständige Behörde ferner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen und die Beschwerdeführerin bei einer eventuell bereits D-7540/2010 erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 28. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen D-7540/2010 Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, und den frauenspezifischen Fluchtgründen jeweils Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass in der Beschwerde nichts Neues geltend gemacht, sondern im Sinne einer Wiederholung lediglich an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen festgehalten wird (die Beschwerdeführerin habe in ihrer Heimat eine Zwangsverheiratung zu gewärtigen, sei auf der Flucht davor vergewaltigt worden und würde dort zur Prostitution gezwungen), dass die Beschwerdeführerin auch an ihrer Minderjährigkeit festhält und ausführt, sie werde alles daran setzen, um diese nachzuweisen, wozu ihr eine angemessene Frist zu gewähren sei, D-7540/2010 dass sie einen Freund in ihrem Dorf gebeten habe, bei ihrem Vater eine Urkunde zu holen und ihr zu senden, was bereits erfolgt, das Dokument indessen noch nicht eingetroffen sei, dass die Überprüfung der Akten im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Minderjährigkeit ergibt, dass diese von der Vorinstanz in Anwendung der diesbezüglichen, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der ehemaligen ARK zu Recht verneint wurde beziehungsweise es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Minderjährigkeit entgegen der Beweislage nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es sich angesichts der klaren Beweislage und fehlender näherer Angaben zum Dokument, mit welchem die Beschwerdeführerin den Nachweis der Minderjährigkeit erbringen will, erübrigt, dessen Nachreichung abzuwarten, weshalb der diesbezüglich sinngemäss gestellte Antrag um Fristgewährung abzuweisen ist, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung als unglaubhaft qualifiziert wurden, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Minderjährigkeit und die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-7540/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Kamerun droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-7540/2010 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die in Kamerun herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine – soweit aktenkundig – gesunde junge Frau handelt, die ihr ganzes bisheriges Leben in Kamerun ver bracht und dort eigenen Angaben zufolge während zehn Jahren die Primar- und Sekundarschule absolviert hat, weshalb es ihr zuzumuten ist, sich in ihrem Heimatstaat um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, dass angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Alter, Identität, Biografie und Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort in Kamerun, welche sich als unglaubhaft erwiesen haben, nicht davon auszugehen ist, sie verfüge in ihrem Heimatstaat über kein Beziehungsnetz, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AsylG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 August) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen, dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen – solche sind D-7540/2010 ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam – als gegenstandslos erweist, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – ungeachtet der von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit – nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7540/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref-Nr. (...)) - die (...), mit der Bitte, dieses Urteil der Beschwerdeführerin gegen die beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12