Abtei lung IV D-7540/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . November 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Algerien, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7540/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Algerien gemäss eigenen Angaben am 10. September 2008 auf dem Seeweg verliess und am 17. September 2008 von Frankreich her kommend in die Schweiz gelangte, dass er am 18. September ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 23. September 2008 in _______ summarisch befragt wurde, dass die Vorinstanz am 14. November 2008 in _______ eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aus _______ zu stammen und dort von Geburt an gelebt zu haben, dass er nach der Schulzeit als Schafhirte tätig gewesen sei, dass sich ein Onkel im Gefängnis befinde, dass ein weiterer Onkel vor ungefähr drei Jahren unter Todesdrohungen durch Terroristen aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschliessen, dass dieser sich geweigert habe beziehungsweise geflohen sei, dass die Terroristen beziehungsweise deren Mittelsmann in der Folge wiederholt zuhause vorgesprochen und ihn sowie seinen Bruder _______ unter zunehmend massiven Drohungen zum Anschluss hätten bewegen wollen, dass weder die beiden noch ihr Vater eine entsprechende konkrete Zusage gemacht hätten, dass deswegen am 18. oder 19. August 2008 ein Angriff durch Terroristen auf das Haus stattgefunden habe und seine Angehörigen dabei getötet worden seien, dass er zu diesem Zeitpunkt Schafe in einem Nebengebäude betreut habe, weshalb er mit dem Leben davongekommen sei, D-7540/2008 dass er wegen des Blutbads in Ohnmacht gefallen und in einer Klinik wieder zu Bewusstsein gekommen sei, dass er das Vorgefallene den Behörden nicht gemeldet habe und nicht wisse, ob seine Angehörigen bestattet worden seien, dass es ihm damals psychisch sehr schlecht gegangen sei und er auch heute noch an solchen Beschwerden leide, dass er wegen des Vorgefallenen und aus Angst, selber Opfer der Terroristen zu werden, wenig später aus dem Heimatland geflohen sei, dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 19. November 2008 – eröffnet am 20. November 2008 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, aufgrund der nicht glaubhaft gemachten angeblichen Zerstörung der ID-Karte und realitätsfremder Ausführungen zu den Reisemodalitäten müsse davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht offengelegt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es in diesem Zusammenhang erwog, es bestünden zahlreiche Ungereimtheiten in seinen Darlegungen, dass er die angeblichen Vorsprachen eines Mittelmannes der Terroristen unsubstanziiert zu Protokoll gegeben habe und nicht in der Lage gewesen sei, den Zeitpunkt des anschliessenden Angriffs genau anzugeben, D-7540/2008 dass auch die Angaben zu seiner Ohnmacht nach dem angeblichen Vorfall jeglicher Substanz entbehrten, dass der Umstand, wonach er die Behörden nicht eingeschaltet habe, erstaune, zumal der algerische Staat bei Übergriffen in der vorgebrachten Art als schutzwillig und schutzfähig zu qualifizieren sei, dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass von Amtes wegen vorzunehmende Abklärungen hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs vorliegend durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des Beschwerdeführers erschwert würden, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung, die Gewährung der vollständigen Akteneinsicht, die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass er zur Begründung ausführte, den ihn betreffenden Entscheid schon aus sprachlichen Gründen nicht hinreichend zu verstehen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, innert der sehr kurzen Beschwerdefrist mit einem Übersetzer bei einer juristisch geschulten Person zwecks Einreichung eines Rechtsmittels vorzusprechen, dass er den vorinstanzlichen Entscheid – soweit für ihn überhaupt sprachlich verständlich – nicht nachvollziehen könne, dass für seine Papierlosigkeit entschuldbare Gründe vorlägen, dass Anhaltspunkte für eine relevante Verfolgung bestünden, weshalb das BFM vorliegend nicht in Form eines Nichteintretensentscheids hätte verfügen dürfen, D-7540/2008 dass ihm nicht präzise Angaben zum Zeitpunkt der Nötigung durch Terroristen und zum Angriff auf seine Familie gemäss Aktenlage nicht als Unglaubhaftigkeitselemente anzulasten seien, dass er seine Vorbringen hinreichend substanziiert habe und die Darlegungen zum Aufenthalt im Krankenhaus unter Berücksichtigung seines damaligen Schockzustands zu würdigen seien, dass von ihm ein Gang zur Polizei realistischerweise nicht habe erwartet werden können, zumal ihn die Terroristen davon abgehalten respektive die Behörden nichts zu seinem Schutz unternommen hätten, dass nach dem Gesagten der angeordnete Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstosse, dass der Eingabe die vorinstanzlichen Befragungsprotokolle in Kopie samt Aktenverzeichnis und eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des D-7540/2008 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Entscheid in deutscher Sprache eröffnet wurde, dass der Entscheid in der Amtssprache seines Aufenthaltskantons verfasst wurde (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG), dass er gemäss Beschwerdevorbringen den wesentlichen Inhalt der Verfügung offenbar eruieren konnte und überdies einen rechtsgenüglichen Rekurs in deutscher Sprache verfasst hat respektive verfassen liess, dass auf seinen Antrag, ihm sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren, insofern nicht eingegangen werden muss, als ihm die entscheidwesentlichen Akten durch das BFM offensichtlich ediert wurden, dass seine weitere Rüge, die Beschwerdefrist sei zu kurz bemessen, in Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelung unbeachtet bleiben muss (Art. 108 Abs. 2 AsylG), zumal der Beschwerdeführer wie erwähnt in der Lage war, eine rechtsgenügliche Beschwerde fristgerecht einzureichen und zu den Vorhalten des BFM sachgerecht Stellung zu nehmen, dass nach dem Gesagten der Antrag auf eine Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abzulehnen ist, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über- D-7540/2008 prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte, D-7540/2008 dass seine Angaben zum Verbleib der Identitätskarte als ausweichend, in keiner Weise kooperativ und nicht nachvollziehbar erscheinen, dass seine Behauptung, das Dokument sei wegen des Angriffs durch Terroristen nicht mehr vorhanden (A 1/9, S. 5; A 10/15, Antwort 6), schon deshalb befremdet, weil der besagte Angriff – wie untenstehend aufzuzeigen sein wird – offensichtlich nicht glaubhaft wirkt, dass auch seine Angaben zum Reiseweg nicht überzeugen (A 10/15, Antworten 125 und 132), dass dieses Aussageverhalten darauf schliessen lässt, er versuche, den Schweizer Asylbehörden seine Reiseroute zu verheimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen, dass in der Beschwerde stichhaltige Argumente, welche die Papierlosigkeit allenfalls als plausibel erscheinen lassen würden, fehlen, dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass – wie bereits erwähnt – bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), D-7540/2008 dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich nicht glaubhaft qualifiziert hat, dass ein Teil der Aussagen des Beschwerdeführers zwar nicht als völlig unsubstanziiert zu bezeichnen ist und gewisse Realkennzeichen aufweist, ohne dass aber dadurch in Anbetracht nachstehender Erwägungen die offensichtliche Haltlosigkeit der Kernvorbringen hinreichend in Frage gestellt wäre, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Summarbefragung angab, seine Eltern und seine Geschwister lebten in _______ (A 1/9, S. 3), dass er erst im Zusammenhang mit der Frage, wo sich seine Identitätskarte befinde, erklärte, die ganze Familie sei gestorben (A 1/9, S. 4), dass das angeblich gewaltsame Ableben sämtlicher Angehöriger bereits in diesem Lichte besehen in keiner Weise glaubhaft wirkt, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der Anhörung immer wieder ausgesprochen stereotype und vage Aussagen zur algerischen Terrorszene machte und so nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu vermitteln vermochte (A 10/15, Antworten 42, 44, 55, 71 und 80 f.), dass seine Angaben zur Kontaktaufnahme durch eine Mittelsperson der Terroristen und zum genauen Zeitpunkt des angeblichen Angriffs im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen unpräzise ausgefallen sind (vgl. A 10/15, Antworten 48 und 82), dass sein Beschwerdevorbringen, die Frage zum genauen Zeitpunkt des Angriffs sei erst gegen Ende der Anhörung durch die Hilfswerkvertretung gestellt worden und er habe darauf geantwortet, offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigt, dass seine Schilderungen, wonach er beim Anblick der getöteten Familie für längere Zeit in Ohnmacht gefallen und durch eine unbekannte Person in eine Klinik gebracht worden sei, konstruiert wirken (A 10/15, Antworten 73 und 86 ff.), dass namentlich auch seine Behauptung, er habe nach der geltend gemachten Ermordung der Familie mit niemandem Kontakt aufgenom- D-7540/2008 men und das Land wenig später verlassen, ohne zu wissen, ob die Angehörigen beerdigt worden seien, ausgesprochen realitätsfremd wirkt und in Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles nicht mit einem angeblichen Schockzustand in Verbindung gebracht werden kann (A 10/15, Antworten 100 f.), dass sich in Anbetracht der Haltlosigkeit der Vorbringen die Frage, ob er im Sinne der vorinstanzlichen Darlegungen als Opfer lokaler Gewalt einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gehabt hätte, nicht stellt (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass gestützt auf die bestehenden Akten auch nicht auf eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner Onkel geschlossen werden kann, dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 14. November 2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich waren, dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass der Beschwerdeschrift insgesamt keine Argumente, welche eine andere als die vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würden, zu entnehmen sind, dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch be- D-7540/2008 rufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Algerien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit zahlreichen Hinweisen), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aktuell nicht von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt und einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Algerien ausgegangen werden kann, dass der junge und gemäss Aktenlage physisch gesunde Beschwerdeführer – nachdem die Ermordung der ganzen Familie nicht glaubhaft D-7540/2008 ist – über ein soziales Netz vor Ort, eine gewisse Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt, weshalb er nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird (A 1/9, S. 2 f.; A 10/15, Antworten 20 ff.), dass ihm zudem unbenommen ist, sich in einer anderen Region seines Heimatlandes niederzulassen, dass allfällige psychische Beschwerden grundsätzlich auch vor Ort behandelbar wären (vgl. A 10/15, Antworten 133 ff. und das HWV-Beiblatt), dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7540/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 13