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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2014 D-754/2014

11. März 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,335 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 14. Januar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-754/2014

Urteil v o m 11 . März 2014 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und ihr Kind C.________, geboren (...), Afghanistan, alle vertreten durch Peter D. Deutsch, Fürsprecher, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2014 / N_______.

D-754/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben am 2. November 2011 illegal in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 14. November 2011 im EVZ D._______ die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragte und sie am 27. Dezember 2013 anhörte, dass die aus der Provinz E._______/Afghanistan (Beschwerdeführer) respektive aus F._______/G._______ (Beschwerdeführerin) stammenden Beschwerdeführenden afghanischer Staatsangehörigkeit in ihren Asylgesuchen im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei als Dreijähriger mit seiner Familie nach G._______ umgezogen, wo er die Schulen durchlaufen habe, und nach Abschluss seines Studiums nach Afghanistan zurückgekehrt sei, da er trotz seiner Heirat in G._______ keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, dass der Beschwerdeführer in den Jahren (...) bis (...) zunächst in H._______ und ab dem Jahre (...) bis (...) in I._______ in einem Labor gearbeitet habe, wo er wegen seiner Volkszugehörigkeit zu den Hazara Probleme mit den Paschtunen und den Taliban gehabt habe sowie wegen seiner freien Meinungsäusserung gegen den Islam von einem Mullah mit dem Tode bedroht worden sei, dass er aufgrund seiner guten wirtschaftlichen Situation, seines starken (...) Dialekts und seines westlichen Aussehens und Benehmens grundsätzlich keine Sicherheit in Afghanistan gehabt habe, er deshalb ein Ziel für Entführer gewesen sowie in seinem eigenen Land als Fremder betrachtet und verachtet worden sei, dass sich die Beschwerdeführerin – welche eigenen Angaben zufolge immer in G._______ gelebt habe – den Asylvorbringen ihres Ehemannes im Wesentlichen anschloss und ergänzend anführte, ihr Sohn habe wegen fehlender Dokumente nicht in die Schule gehen können, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz zum Christentum konvertiert hätten und (...) getauft worden seien, weshalb sie nun von der afgha-

D-754/2014 nischen Gemeinde in der Schweiz gemieden und bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Verräter betrachtet würden, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2014 – eröffnet am 15. Januar 2014 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 2. November 2011 abwies und die Wegweisung anordnete, den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit Mullahs sowie im Allgemeinen mit Paschtunen und den Taliban seien äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen und er habe nicht zu erläutern vermocht, inwiefern er selber konkret von Paschtunen oder den Taliban bedroht worden sei, dass er zudem die Todesdrohung des Mullahs anlässlich der Befragung zur Person (BzP) mit keinem Wort erwähnt, sondern einen anderen Hauptgrund für seine Ausreise genannt und auf Vorhalt nicht zu begründen vermocht habe, weshalb er dieses wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens genannt habe, dass daher diese nicht hinreichend begründeten und nachgeschobenen Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, dass es den Beschwerdeführenden aufgrund vager und undifferenzierter Angaben zu den Beweggründen ihrer Konversion zudem nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, aus innerer Überzeugung zum Christentum übergetreten zu sein, dass etliche Indizien dafür bestünden, dass die Beschwerdeführenden nur formal der christlichen Glaubensgemeinschaft angehörten, und es ihnen folglich auch zuzumuten sei, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat diese nur formale Zugehörigkeit zu verschweigen, zu verleugnen oder aufzugeben, dass Nachteile, die in den allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen begründet seien, grosse Teile der afghanischen Mittelund Oberschicht in ähnlicher Weise treffen und nicht als Asylgründe gelten würden,

D-754/2014 dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, den Beschwerdeführenden – und insbesondere dem Beschwerdeführer – könnten im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Gründe drohen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sofern sie nicht als unglaubhaft zu qualifizieren seien, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Februar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei ihnen die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren, und in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersuchten, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 7. März 2014 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Rechtsmitteleingabe enthalte keine Entgegnungen, welche an den im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Schlussfolgerungen Zweifel aufkommen lassen dürften, dass aus den darin enthaltenen Einwänden nicht ersichtlich werde, inwiefern die Beschwerdeführenden wegen ihrer Volkszugehörigkeit von den Paschtunen und den Taliban konkret bedroht gewesen sein sollen, dass an dieser Einschätzung auch der Hinweis auf einen im (...) durch die Taliban ermordeten Cousin nichts ändern dürfte, da aus dem eingereichten Zeitungsartikel in keiner Weise ersichtlich werde, ob es sich bei einem der (...) ermordeten Männer überhaupt um einen Verwandten des Beschwerdeführers handle, zumal im Bericht keine Namen der Opfer erwähnt würden,

D-754/2014 dass angesichts des klaren Wortlauts im Protokoll der BzP (vgl. act. A5/12 S. 9) zu den vom Beschwerdeführer geäusserten konkreten Problemen mit einem der Mullahs die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf einen Widerspruch in seinen Aussagen und somit auf die Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Ausführungen geschlossen haben dürfte, dass weiter die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Asylrecht falsch angewendet habe, indem sie ihre Vorbringen als zu wenig glaubhaft beurteilt habe, nicht stichhaltig sein dürfte, zumal die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen die rechtliche Würdigung beschlage, dass hinsichtlich der geltend gemachten Hinwendung zum christlichen Glauben die Beschwerdeführenden zwar Unterlagen zu ihrer erst in der Schweiz durchgeführten Konversion zu den Akten gereicht hätten, jedoch ausser der generellen Aussage, wegen derselben bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet zu sein, keinerlei Ausführungen zu einer allfälligen, individuell drohenden Gefährdung aufgrund ihrer Konversion zum Christentum gemacht hätten, dass insbesondere in keiner Art aufgezeigt werde, dass die Konversion überhaupt jemandem in Afghanistan bekannt geworden wäre und aus welchem Grund gerade sie individuelle und gezielte Übergriffe von staatlicher Seite gewärtigen müssten, weshalb der angeführte Übertritt zum christlichen Glauben in der Schweiz keine Asylrelevanz entfalten dürfte, dass daher die Frage der – von der Vorinstanz bezweifelten – Glaubhaftigkeit der angeführten und durch diverse Beweismittel untermauerten Konversion nicht weiter zu erörtern sein dürfte, dass die angefochtene Verfügung des BFM, soweit sie die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffe, infolge der wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgesprochenen vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zu überprüfen sein dürfte, dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren aussichtslos sein dürften, dass der Kostenvorschuss am 25. Februar 2014 bezahlt wurde,

D-754/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-754/2014 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fluchtgründe zufolge vager, unsubstanziierter und nachgeschobener Vorbringen sowie aufgrund des Fehlens glaubhafter Angaben, wonach sie aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten seien, weshalb etliche Indizien bestünden, dass sie nur formal der christlichen Glaubensgemeinschaft angehörten, und des Umstandes, dass die angeführte fehlende Sicherheit in Afghanistan in den allgemeinen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Afghanistan begründet liege, welche grosse Teile der afghanischen Mittel- und Oberschicht in ähnlicher Weise treffen würden, als unglaubhaft sowie als asylirrelevant beurteilte, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden – als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014 einlässlich dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Flücht-

D-754/2014 lingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten, und infolge der verfügten vorläufigen Aufnahme das Bundesverwaltungsgericht allfällige Hindernisse, die einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat entgegenstünden, nicht zu überprüfen und die Begehren der Beschwerdeführenden daher als aussichtslos zu qualifizieren seien, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das BFM demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährte, weshalb sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den

D-754/2014 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1–5 VwVG) und der am 25. Februar 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-754/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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