Abtei lung IV D-7537/2007/sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 4 . Januar 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Fatma Tekol, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7537/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer, eine ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in A._______, die Türkei eigenen Angaben zufolge am 13. August 2007 verliess und am 18. August 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am 28. August 2007 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 31. August 2007 sowie der direkten Anhörung vom 27. September 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit sechs Monaten Mitglied der lokalen Jugendfraktion der DTP (Demokratik Toplum Partisi), dass er dreimal an Wahlveranstaltungen der DTP teilgenommen habe, bei denen er Transparente getragen habe, dass der lokale Parteivorsitzende in seinem Heimatdorf am 25. Mai 2007 eine regierungs- und armeekritische Rede gehalten habe, in deren Verlauf die Gendarmerie eingeschritten sei, was die Mitglieder der Jugendfraktion zu verhindern versucht hätten, dass der Parteivorsitzende und weitere Personen festgenommen worden seien, ihm jedoch die Flucht gelungen sei, dass ein Freund ihm gleichentags mitgeteilt habe, er werde von den Behörden gesucht, dass er aus Angst vor einer Festnahme zu seiner Tante nach Istanbul gegangen sei, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe, dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 - eröffnet am folgenden Tag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM in seinem Entscheid ausführte, die blosse Mitgliedschaft bei der DTP und die Teilnahme an deren Wahlveranstaltungen genügten nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung, D-7537/2007 dass der Beschwerdeführer für die DTP nicht in exponierter Stellung tätig gewesen sei, dass er erst bei der Anhörung geltend gemacht habe, er habe die bei der Wahlveranstaltung Anwesenden zum Widerstand aufgerufen, indessen davon auszugehen sei, dass er dies bereits bei der Erstbefragung ausgesagt hätte, wenn es sich so zugetragen hätte, dass er angegeben habe, ein Freund habe ihn von der behördlichen Suche in Kenntnis gesetzt, jedoch keine weiteren Hinweise auf behördliche Massnahmen habe benennen können, dass er bei der Anhörung hingegen ausgesagt habe, er sei zu Hause gesucht worden, währenddem er sich in Istanbul aufgehalten habe, dass aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen auszuschliessen sei, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und es sei ihm zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Beschwerdeführung zu bewilligen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 28. November 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 28. November 2007 eingezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des D-7537/2007 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), zumal der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG, Art. 32 VOARK), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführer habe eine gewisse persönliche Exponiertheit bei der Teilnahme an einer politischen Veranstaltung erst bei der Direktanhörung geltend gemacht, D-7537/2007 dass er zudem erst bei der Direktanhörung zu wissen vorgab, er sei zu Hause gesucht worden, während er bei der Kurzbefragung von keinen konkreten behördlichen Massnahmen gegen seine Person berichtete, dass aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, er werde von den Sicherheitsbehörden der Türkei aus asylrechtlich relevanten Gründen gesucht, dass die in der Beschwerde erwähnten Schikanen und Benachteiligungen, denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann, für sich allein praxisgemäss nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, dass der Beschwerdeführer keine darüber hinaus gehenden, ihn persönlich treffenden ernsthaften Nachteile glaubhaft machen konnte, dass sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer sich anlässlich der Anhörung nicht richtig habe konzentrieren können, zumal dieser Einwand in der Beschwerde - selbst wenn er zuträfe - die vom BFM korrekt aufgezeigten Ungereimtheinten in den Aussagen klarerweise nicht zu entkräften vermöchte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Antrags, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sich gemäss Trauungsmitteilung des Zivilstandsamtes B._______ vom 17. Oktober 2007 am gleichen Tag - und somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung - mit einer Schweizer Bürgerin verheiratete, dass er dadurch grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. Art. 42 Abs. 1 des D-7537/2007 Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Beurteilung dieses Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden gefallen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8c S. 174 f.), dass die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des Bundesamtes vom 8. Oktober 2007 (Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs) somit praxisgemäss gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerde - soweit sie die Anordnung der Wegweisung und den Vollzug betrifft - damit gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist, dass die Verfahrenskosten bei (teilweiser) Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat beziehungsweise aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt werden, wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), dass, hätte der Beschwerdeführer aufgrund der Heirat einer Schweizer Bürgerin nicht grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, aufgrund der Aktenlage sowohl die Anordnung der Wegweisung als auch deren Vollzugs zu bestätigen gewesen wären, dass somit die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei diese durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostevorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7537/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung betreffend, abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird, soweit die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs betreffend, als gegenstandslos abschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 7