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Bundesverwaltungsgericht 03.05.2017 D-7529/2016

3. Mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,030 Wörter·~30 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. November 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7529/2016 wiv

Urteil v o m 3 . M a i 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. November 2016 / N (…).

D-7529/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im Oktober 2013 und gelangten in die Türkei, wo sie zirka fünf Monate geblieben seien. Am 29. März 2014 gelangten sie mit einem humanitären Visum auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 22. April 2014 ein Asylgesuch einreichten. Am 5. Mai 2014 wurden sie summarisch befragt und am 7. beziehungsweise 25. April 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, er sei 1997 wegen seines seit 1986 dauernden Engagements für die kommunistische Partei (…) Tage verhört worden. Im Jahr 2000 sei er deswegen entlassen, aber im Jahr 2004 auf Intervention seines Vorgesetzten D._______. wieder eingestellt worden. Im Jahr 2008 habe er zusammen mit seiner Tochter und seiner Schwägerin an einer Demonstration teilgenommen. Die beiden seien im Anschluss für (…) Tage inhaftiert und verhört worden und hätten dabei seinen Namen genannt. Nach ihrer Freilassung sei er deshalb für (…) Tage inhaftiert und verhört beziehungsweise für (…) Tage inhaftiert worden und habe danach für (…) Tage zum Verhör erscheinen müssen. Auf Vermittlung seines Vorgesetzten D._______. sei er freigekommen. Vom März 2011 bis Ende 2012 habe er wiederum an Demonstrationen teilgenommen. Er sei Sympathisant der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) gewesen und habe zusammen mit der (…)-Partei Treffen abgehalten, bei denen sie ihre Aktivitäten koordiniert und versucht hätten, junge Leute für die Demonstrationen zu motivieren und ihnen die Rechte der Kurden zu erklären. Im Februar 2013 sei ihr Wohngebiet in Aleppo angegriffen worden und sie seien ins Quartier E._______ geflohen. Sein Freund F._______ sei alleine beziehungsweise zusammen mit ihm immer wieder in die alte Wohnung zurückgekehrt, um zu kontrollieren, ob sie noch intakt sei. Nachdem das Regime das Gebiet wieder übernommen habe, hätten die Sicherheitskräfte F._______ bei einem dieser Kontrollbesuche nach der Wohnung im zweiten Stock (Wohnung der Beschwerdeführenden) gefragt. Deshalb habe er (der Beschwerdeführer) Angst bekommen. Am (…) März 2013 sei F._______ vom Sicherheitsdienst verhaftet worden. Am (…) März 2013 habe er dies von dessen Cousin erfahren und auch dass F._______ seinen Namen verraten habe. Aus Angst sei er danach nicht mehr zu seiner Arbeit an einer staatlichen Stelle gegangen, weshalb er als Verräter betrachtet und bestraft werde. Er sei dann mit seiner Familie in sein Herkunftsdorf gezogen. Die dort herrschende Partei der Demokra-

D-7529/2016 tischen Union (PYD) habe seine Töchter einmal als Wachen mitgenommen. Beim zweiten Mal hätten sie sich geweigert. Er habe sich im Dorf für die PDK engagiert und Versammlungen organisiert. Als manche PDK-Mitglieder nach der letzten Versammlung, an der er teilgenommen habe, von der PYD zu Verhören vorgeladen worden seien, seien sie (die Beschwerdeführenden) in die Türkei geflohen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei aufgrund des Bürgerkrieges und wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem einen Beschluss vom (…) 2011 über die Festanstellung des Beschwerdeführers im Staatsdienst zu den Akten. B. Mit Schreiben des SEM vom 31. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu einem Widerspruch in seinen Aussagen zu äussern. So habe er angegeben, von 1989 bis 2000 und von 2004 bis 2013 im Staatsdienst gearbeitet zu haben, während aus dem eingereichten Beschluss hervorgehe, dass er bis zum 6. Januar 2004 dort gearbeitet habe und am 29. September 2011 provisorisch wieder eingestellt worden sei. C. In seiner Eingabe vom 10. September 2016 gab der Beschwerdeführer dazu an, dem SEM liege eine unrichtige Übersetzung des Beschlusses vor. Aus diesem gehe vielmehr hervor, dass die temporäre Anstellung seit Januar 2004 im September 2011 wieder in eine Festanstellung überführt worden sei. So gehe denn auch aus einem weiteren Schreiben vom Januar 2004 betreffend Familienzulagen hervor, dass er seit Januar 2004 angestellt sei. Zur Stützung reichte er eine vollständige Übersetzung des Beschlusses vom (…) 2011 und eine diesbezügliche Administrativinformation sowie den Beschluss vom (…) 2004 betreffend Familienzulagen (beides inklusive Übersetzung) zu den Akten. D. Mit Schreiben des SEM vom 19. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungen gegeben, wonach bei Verlassen einer staatlichen Arbeitsstelle ohne Bewilligung gemäss syrischem Recht eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren drohen könne.

D-7529/2016 In der Praxis seien es jedoch maximal zwei Monate, wobei jährlich Amnestien erlassen würden, auf welche sich ein Angestellter berufen und sogar seine Stelle wieder antreten könne. E. In seiner Eingabe vom 10. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer hierzu fest, diese Praxis greife in seinem Fall nicht. Er habe sich im Rahmen der Demonstrationen im Jahr 2011 politisch gegen die Regierung engagiert und sein Freund sei bei seiner Festnahme nach ihm befragt worden. Zudem sei er schon 1997 und 2008 verhaftet worden. Vor diesem Hintergrund könne er nicht mit einer Amnestie rechnen und würde verurteilt. F. Mit Verfügung vom 3. November 2016 – eröffnet am 7. November 2016 – wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung an und nahm die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. G. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung hiess sie gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden bis zum 27. Dezember 2016 Frist angesetzt, um die in Aussicht gestellte Übersetzung eines fremdsprachigen Beweismittels nachzureichen.

D-7529/2016 I. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 wurde die eingeforderte Übersetzung zu den Akten gereicht. J. In seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 20. Januar 2017 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-7529/2016 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haft von 1986 bis 1997 liege schon zu weit zurück. Abgesehen von der (…)tägigen Festnahme habe der Beschwerdeführer zudem keine Nachteile erlitten und habe danach weiter für den Staat arbeiten können. Bei Verlassen einer staatlichen Arbeitsstelle ohne Bewilligung, wie dies der Beschwerdeführer im Jahr 2013 getan habe, könne gemäss syrischem Recht eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren drohen. In der Praxis seien es jedoch maximal zwei Monate, wobei jährlich Amnestien erlassen würden, sodass nur noch eine Geldbusse bestehen bleibe. Somit hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr diesbezüglich keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten. Die anlässlich der Stellungnahme vom 10. Oktober 2016 vorgebrachten diesbezüglichen Argumente des Beschwerdeführers würden wie nachfolgend dargelegt nicht greifen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haft im Jahr 2008 sei nämlich nicht glaubhaft. Während der Beschwerdeführer an der Befragung gesagt habe, er sei (…) Tage in Haft gewesen, habe er an der Anhörung ausgeführt, er sei (…) Tage in Haft gewesen und danach (…) Tage

D-7529/2016 verhört worden, habe abends jedoch nach Hause gehen dürfen. Zudem wäre nicht nachvollziehbar, dass er danach hätte in den Staatsdienst zurückkehren können, sollte tatsächlich eine Gefahr von ihm ausgegangen sein. Er sage selber, dass diejenigen, die für die Behörden gefährlich geworden seien, nicht einfach freigekommen seien, er aber gegen Bezahlung freigelassen worden sei. Auch die Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2011 seien nicht glaubhaft. So habe er an der Befragung gesagt, er habe diese mit seinem Freund F._______ besucht, während er an der Anhörung gesagt habe, es sei mit seinem Kollegen der (…)-Partei, G._______, gewesen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er 2011 und 2012 an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe, dabei namentlich registriert worden sei und trotzdem bis 2013 im Staatsdienst geblieben sei, wo man ihn zudem jederzeit hätte festnehmen können. Schliesslich seien auch seine Aussagen zu seiner Zusammenarbeit mit der (…)-Partei, welche er an der Befragung gar nicht erwähnt habe, substanzarm gewesen. Später an der Anhörung habe er zwar plötzlich geltend gemacht, dass seine Demonstrationsteilnahme nicht bekannt gewesen sei, da die Demonstrationen abends stattgefunden hätten und nur kurz gewesen seien. Den dadurch entstandenen Widerspruch habe er aber nicht zu erklären vermocht. Weiter seien auch die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verhaftung seines Freundes F._______ äusserst widersprüchlich ausgefallen. So habe er an der Befragung geschildert, F._______ sei alle drei bis vier Tage zur Wohnung gegangen und dabei eines Tages von den Sicherheitskräften nach ihm gefragt worden, was den Beschwerdeführer geängstigt und zur Rückkehr in sein Dorf bewogen habe. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, er habe die Wohnung zusammen mit F._______ aufgesucht und dieser sei lediglich das letzte Mal alleine gegangen und dabei verhaftet worden. Von einem Verwandten von F._______ habe er von dessen Verhaftung erfahren und auch davon, dass dieser nach seinem Namen befragt worden sei, woraufhin er ins Dorf gegangen sei. Diese Widersprüche habe er nicht zu erklären gewusst. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb F._______ nach seinem Namen gefragt worden sei, sei dieser den Behörden durch die Demonstrationsteilnahme und auch durch seine Arbeit beim Staat ja bereits bekannt gewesen. Schliesslich seien auch die Vorfälle im Dorf nicht glaubhaft. Während er an der Befragung angegeben habe, an den Sitzungen der PDK hätten Agenten der PYD teilgenommen, die alle Teilnehmenden registriert hätten, habe er an der Anhörung erklärt, die PYD habe später von der Versammlung erfahren. Zudem habe er an der Anhörung zuerst ausgesagt, dass alle Bewohner des Dorfes seine Verwandten und Sympathisanten der PDK gewesen seien, während er später zu Protokoll gegeben habe, dass es auch Sympathisanten der PYD gegeben

D-7529/2016 habe. Die Beschwerdeführerin habe diese Probleme ihres Ehemannes mit keinem Wort genannt. Auch bezüglich der Mitnahme der Töchter durch die PYD zum Wachdienst hätten die Beschwerdeführenden widersprüchliche Aussagen gemacht. So hätten die Töchter angegeben, sie hätten tagsüber Wachdienst leisten müssen und hätten Waffentraining erhalten, während der Beschwerdeführer angegeben habe, dies sei nachts gewesen und sie hätten kein Training erhalten. Weiter habe der Beschwerdeführer zunächst gesagt, dass jede Familie eine Person zum Wachdienst habe schicken müssen, während er später gesagt habe, es hätten alle gehen müssen, die eine Waffe hätten tragen können. Zudem sei er gemäss seinen Angaben nie selber aufgefordert worden, Dienst zu leisten, während die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie seien dazu aufgefordert worden, andernfalls werde man ihre Töchter mitnehmen, beziehungsweise ihr Mann sei zunächst dazu aufgefordert worden, stattdessen habe man aber die Töchter mitgenommen. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, wie er bereits an der Anhörung ausgeführt habe, sei er 2008 zwar nur (…) Tage effektiv in Gefangenschaft gewesen, aber während (…) Tagen verhört und geschlagen worden. Dass er dies als Haft bezeichnet habe, sei auf die zweideutige Begriffsbedeutung im Arabischen und auf die Tatsache zurückzuführen, dass er während dieser Zeit faktisch vom sozialen und beruflichen Leben ausgeschlossen gewesen sei. Auch sei es nicht unlogisch, dass er an seine Arbeitsstelle habe zurückkehren können. So habe er eine enge Freundschaft zu seinem Vorgesetzten gehabt, welche er im Rahmen der Anhörung wiederholt erwähnt habe, und über keine hochrangige Funktion verfügt. Nachdem er die Ereignisse aber nicht zuletzt sehr emotional und realitätsnah habe schildern können, vermöge die offene Motivation des Sicherheitsdienstes der Glaubhaftigkeit jedenfalls nicht entscheidend entgegenzustehen. Weiter könne es nicht erstaunen, dass er an den zahllosen, wöchentlich stattfindenden Demonstrationen in den Jahren 2011 und 2012 mit mehreren Bekannten teilgenommen habe. Dem Vorwurf, er hätte angesichts der Demonstrationsteilnahmen nicht im Staatsdienst verbleiben können, sei entgegenzuhalten, dass zu dieser Zeit gerade in grösseren Städten wie Aleppo jeweils grosse Menschenmengen auf die Strasse gegangen seien. Dabei seien sie von den Sicherheitskräften gefilmt worden, um später einzelne Personen identifizieren zu können. Es sei in der Tat nicht davon auszugehen, dass er während dieser frühen Zeit bereits persönlich als Regimegegner identifiziert worden sei, andernfalls er kaum in einem staatlichen Unternehmen hätte weiterarbeiten können. Dies habe er an der Befragung und der Anhörung auch so angegeben. Eine Identifizierung habe

D-7529/2016 erst nach der Festnahme von F._______ stattgefunden. In Bezug auf seine angeblich substanzarmen Ausführungen zur Zusammenarbeit mit der (…)- Partei habe er klargestellt, dass er nicht Mitglied dieser Partei gewesen sei. Auch wenn seine diesbezüglichen Aussagen eher kurz ausgefallen seien, seien sie doch konkret und anschaulich gewesen. Dass er an der Befragung noch nicht darüber berichtet habe, liege an deren summarischen Charakter. Die von der Vorinstanz genannten Widersprüche zu der Verhaftung von F._______ könnten zwar nicht in Abrede gestellt werden. Jedoch sei schon während der Anhörung unmissverständlich erkennbar gewesen, dass er verwirrt gewesen sei und teilweise auch die Fragen nicht verstanden habe. In der Folge habe er sich in den Daten und Abläufen verhaspelt und sei völlig von der Rolle gewesen. Es sei in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu rufen, dass sie extrem Traumatisierendes erlebt hätten und noch heute Mühe bekundeten, mit dem Erlebten umzugehen. Die Auswirkung seiner Aussagen auf die Glaubhaftigkeit müsse vor diesem Hintergrund klar relativiert werden. In Bezug auf seine politischen Aktivitäten in seinem Dorf sei einerseits festzuhalten, dass der Begriff „Versammlungen“ auch „Sitzungen und Vorlesungen“ umfasse. Andrerseits habe er an der Anhörung ausgeführt, dass Sympathisanten der PYD an den Versammlungen der PDK teilgenommen hätten. Als dadurch die PYD später davon erfahren und Teilnehmer festgenommen hätten, seien sie geflohen. Dass seine Frau nichts von seinen Aktivitäten gewusst habe, liege daran, dass er sie nicht darüber informiert habe und sie sich nicht für politische Angelegenheiten interessiere. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Tochter, welche angegeben habe, sie hätten die Wachdienste am Tag leisten müssen, an einer ärztlich attestierten posttraumatischen Belastungsstörung leide und grosse Mühe bekunde, sich an das Erlebte zu erinnern. Ihre Aussage könne die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden demnach nicht beschädigen. In Bezug auf den Widerspruch hinsichtlich des Erhalts von Waffentraining habe er an der Anhörung zu bedenken gegeben, dass die Töchter lediglich eine Nacht Dienst hätten leisten müssen und nicht in ein Ausbildungscamp gebracht worden seien, aber dass er letztlich nicht wisse, welche Ausbildung im Umgang mit Waffen sie beim Posten erhalten hätten. Die anfängliche Unklarheit betreffend die Frage, ob sie auch zum Dienst aufgeboten worden seien, hätten sie im Verlauf der Anhörung klären können. So hätten sie ausgeführt, dass ihnen gedroht worden sei, sie würden sie anstelle der Töchter mitnehmen, würden sie diese nicht gehen lassen. Deshalb hätten sie die Frage nach einem Aufgebot verneint.

D-7529/2016 In Bezug auf die glaubhaft dargelegte Haft im Jahre 1997 lasse sich ein Einfluss auf seine Gefährdung nicht von der Hand weisen, sei er doch damals schon regierungskritisch aufgefallen und registriert worden. Die Tatsache, dass er sich 2008 und 2011/2012 erneut politisch engagiert habe, dürfte unter diesen Umständen kaum unentdeckt geblieben sein. Spätestens durch das unentschuldigte Fernbleiben von seinem Arbeitsplatz, welches die Vorinstanz bisher nur unzureichend und völlig losgelöst von seinem politischen Profil gewürdigt habe, müsse eine asylrelevante Bedrohung befürchtet werden. Inzwischen könne er ein neues Beweismittel in Form eines Schreibens vom (…) April 2013 des Direktors seiner staatlichen Arbeitsstelle in Aleppo einreichen, in welchem die zuständige Stelle angewiesen werde, ihn wegen seiner politischen Aktivitäten freizustellen. Somit stehe fest, dass seine regimekritischen Aktivitäten nicht unentdeckt geblieben seien, weshalb er gemäss Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten habe. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er unter anderem das besagte Schreiben seiner Arbeitsstelle vom (…) April 2013 in Kopie zu den Akten, wonach er von der Justiz gesucht werde, weil er zu Demonstrationen aufgerufen habe. 4.3 Das SEM wies in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung angegeben habe, es habe viele Spitzel des Regimes an den Demonstrationen gegeben, welche seinen Namen an die Behörden weitergeleitet hätten. In Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung der Tochter sei festzuhalten, dass diese selbst unter diesen Umständen die Ereignisse grob umschreiben können sollte. Es mache schliesslich einen wesentlichen Unterschied, ob der Wachdienst tagsüber oder nachts stattgefunden habe. In Bezug auf das eingereichte Beweismittel sei unklar, weshalb er dieses während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens weder erwähnt noch eingereicht habe. Die eingereichte Kopie könne zwar nicht auf die Echtheit überprüft werden. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner politischen Aktivitäten, des plötzlichen Auftauchens des Schreibens und der Tatsache, dass syrischen Dokumenten ein geringer Beweiswert zukomme, zumal sie leicht gefälscht und aufgrund der verbreiteten Korruption in Syrien auch echte Dokumente mit falschen gewünschten Daten erlangt werden könnten, komme diesem Schreiben kein Beweiswert zu. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er erst nach der Festnahme von F._______ identifiziert worden sei. Dies sei auch

D-7529/2016 in Anbetracht der Tatsache plausibel, dass es an den Demonstrationen Spitzel gegeben habe und er wahrscheinlich auch von diesen gefilmt worden sei. Da hunderte von Menschen teilgenommen hätten, dürfte es längere Zeit in Anspruch genommen haben, das zahlreiche Bildmaterial durchzuarbeiten und sämtliche Personen zu identifizieren. Dabei habe der Fokus wahrscheinlich auf Personen gelegen, die sich exponiert hätten, und nicht auf normalen Teilnehmern wie ihn. Zudem sei er in seinem Beruf nie negativ aufgefallen und habe eine besonders enge Beziehung zu seinem Vorgesetzten gehabt. Das Vorbringen der Vorinstanz, dass auch traumatisierte Personen in der Lage sein sollten, ein Ereignis grob zu umschreiben, könne nicht gehört werden. Ein Lebensnarrativ habe in der psychiatrischen Behandlung nur mit entsprechenden Entspannungsübungen erreicht werden können. Die hoheitliche, formelle Befragungssituation sei dazu nicht das geeignete Setting gewesen. Hinsichtlich des eingereichten Schreibens vom (…) April 2013 verkenne das SEM, dass dieses erst nach seiner Flucht ausgestellt worden sei und er von dessen Existenz nichts gewusst habe, sodass er es auch nicht schon früher habe erwähnen oder einreichen können. Auf das „plötzliche“ Auftauchen habe er keinen Einfluss gehabt. Das SEM könne sich sodann nicht pauschal aufgrund der Korruption in Syrien darauf berufen, dass es sich um eine Fälschung handle. Vielmehr hätte es die Echtheit des Dokuments prüfen müssen. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Asylsuchenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen einen Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine

D-7529/2016 Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 5.2 In Bezug auf die Demonstrationsteilnahme im Jahr 2008 gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse im Grossen und Ganzen übereinstimmend wiedergab, dies auch mit Bezug auf die Aussagen seiner Familienmitglieder. Dass er an der Befragung davon sprach, er sei (…) Tage in Haft gewesen, während er in der Anhörung von (…)tägigen Verhören sprach, tut dem keinen Abbruch. Ganz offensichtlich empfand er die (…) Tage dauernden Verhöre auch als Haft. Zu betonen gilt es insbesondere, dass er an der Befragung keine weiteren Angaben zu dieser Haft machte, sodass sich der Widerspruch alleine aus der Wortwahl ergibt, wobei der Begriff im Arabischen gemäss Angaben in der Beschwerde offenbar zweideutig ist. In Anbetracht dessen, dass dies der einzige vom SEM genannte Widerspruch ist, der überdies nicht als diametral zu bezeichnen ist, ist er nicht geeignet, zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu führen. Wenn das SEM zudem argumentiert, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer danach in den Staatsdienst hätte zurückkehren können, argumentiert es mit der Verfolgerlogik, die dem Beschwerdeführer nur bedingt vorgehalten werden kann. Zu betonen gilt es in diesem Zusammenhang auch, dass sich gerade sein Vorgesetzter im Staatsdienst für seine Freilassung eingesetzt hat, zu welchem er wie in der Beschwerde ausgeführt eine enge Freundschaft pflegte und welcher sich auch schon früher für seine Wiedereinstellung eingesetzt hat. Vor diesem Hintergrund ist es auch nachvollziehbar, dass dieser ihn nachher weiterbeschäftigt hat. Überdies ist davon auszugehen – gibt der Beschwerdeführer dies doch auch selber an –, dass er damals keine Gefahr für das Regime darstellte, was seine Freilassung und Weiterbeschäftigung erklärt, jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Haft spricht. 5.3 In Bezug auf den Widerspruch zu den Vorbringen rund um die Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2011/2012 gilt es der Meinung des Beschwerdeführers zu folgen. So ist bei einem Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren, während dessen er regelmässig an Demonstrationen teilnahm, ganz klar davon auszugehen, dass er diese mit verschiedenen Personen besuchte, sodass es ihm nicht als Widerspruch ausgelegt werden kann, wenn er einmal angab, er sei mit F._______ hingegangen und ein

D-7529/2016 andermal sagte, dies sei mit G._______ gewesen. Auch dass er an der Befragung seine Verbindungen mit der (…)-Partei nicht offen legte, spricht angesichts des summarischen Charakters der Befragung und der Fülle der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gegen ihn. Von seinen Aussagen insgesamt ist darauf zu schliessen, dass er ein politisch denkender Mensch war, der sich für die Kurdenfrage zu interessieren und auch einzusetzen schien. In Bezug auf die Identifizierung anlässlich dieser Demonstrationen sagte der Beschwerdeführer lediglich, es habe viele Spitzel gegeben und diese hätten seinen Namen weitergeleitet. Er sei zwar registriert, aber nie gesucht worden. Diese Aussagen sind jedoch lediglich als Annahmen des Beschwerdeführers und nicht als konkrete Indizien für eine tatsächliche Registrierung zu werten. Somit geht das SEM fehl, wenn es argumentiert, der Beschwerdeführer habe auf einmal gesagt, er sei nicht registriert worden. Dies würde auch erklären, dass er trotz der Demonstrationsteilnahmen im Staatsdienst weiterbeschäftigt wurde. 5.4 Gewichtige Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers entstehen aber im Zusammenhang mit seiner Identifizierung als Regimegegner im Jahre 2013. So ist es zwar nachvollziehbar, dass sein Freund F._______ oder auch der Beschwerdeführer ab und zu nach ihren Wohnungen im umkämpften Gebiet geschaut haben. Dass der Beschwerdeführer hier einmal angab, der Freund sei alleine gegangen und ein andermal sagte, er sei auch mitgegangen, liesse sich vor der chaotischen Bürgerkriegssituation noch erklären. Mit Bezug auf die Weitergabe seines Namens durch F._______ an die Behörden werden die Aussagen des Beschwerdeführers aber endgültig widersprüchlich. So sagte er an der Befragung, F._______ sei eines Tages gefragt worden, wer in der Wohnung der Beschwerdeführenden wohne und erst später verhaftet worden, wobei er seitdem nichts mehr von ihm gehört habe. An der Anhörung gab er aber an, er habe nach der Verhaftung von F._______ von dessen Cousin erfahren, dass dieser verhaftet worden sei und seinen Namen verraten habe. Der Beschwerdeführer gab denn auch selber in der Beschwerde zu, dass seine diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich ausgefallen seien, versuchte dies aber durch seine Traumatisierung zu erklären, was nicht zu überzeugen vermag. Überdies bleibt unklar, weshalb der Sicherheitsdienst fragte, wer in der Wohnung des Beschwerdeführers wohne, dürfte ihnen dies – wie das SEM richtig ausführt – aufgrund dessen Anstellung im öffentlichen Dienst eigentlich bekannt gewesen sein. Insbesondere kann aber nicht geglaubt werden, dass der Cousin des Verhafteten F._______ in der Haft – und dies gilt vor allem für deren Anfangsphase – Zugang zu diesem bekam und dieser ihm dabei auch noch sagen konnte, welche Namen er verraten hatte.

D-7529/2016 5.5 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde ein Schreiben seiner staatlichen Arbeitsstelle vom (…) April 2013 ein, wonach er wegen politischer Aktivitäten zu entlassen sei. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung richtig festhielt, erklärt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise, wie er in Besitz dieses Beweismittels kam und weshalb er es erst mehr als zwei Jahre nach dessen Erstellung erlangte und einreichte. Dies holte er trotz des Hinweises der Vorinstanz in seiner Vernehmlassung auch in der Replik nicht nach. Zudem gilt es dem SEM recht zu geben, wenn es – und dies tut es vorliegend eben nicht pauschal sondern als zusätzliches Argument – auf den geringen Beweiswert solcher Dokumente abstellt, zumal der Beschwerdeführer dieses lediglich in Kopie einreichte, wiederum ohne zu erklären, wo das Original ist und weshalb er dieses nicht einreichen kann. 5.6 Die Glaubhaftigkeit der politischen Aktivitäten für die PDK und der Einberufung der Töchter für den Wachdienst der PYD kann in Anbetracht des nachfolgend Dargelegten offen bleiben. Auf die entsprechenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde muss demnach nicht eingegangen werden. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-

D-7529/2016 gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6.2 Festzustellen ist zunächst, dass sich allein gestützt auf die seit März 2011 andauernden kriegerischen Ereignisse im Heimatstaat der Beschwerdeführenden nicht auf deren konkrete und flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung schliessen lässt. Der herrschenden Situation im Heimatstaat wurde jedoch durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden. 6.3 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 [als Referenzurteil publiziert]). Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.7.2). 6.4 Der Beschwerdeführer wurde 1997 wegen Aktivitäten für die kommunistische Partei ein erstes Mal für (…) Tage verhaftet. Anlässlich einer Demonstrationsteilnahme im Jahre 2008 wurde er wiederum verhaftet und über einen längeren Zeitraum verhört. In den Jahren 2011/2012 nahm er an verschiedenen Demonstrationen teil, ohne dabei jedoch vom Staat registriert worden zu sein. Aufgrund der Tatsache, dass er stets wieder aus der Haft entlassen wurde und bei seiner Vergangenheit trotzdem bis zu seiner Ausreise aus Aleppo im Jahre 2013 im Staatsdienst weiterarbeiten konnte und überdies im Jahr 2011 festangestellt wurde, ist dezidiert davon auszugehen, dass er den Behörden eben nicht als Gegner des Regimes bekannt war. Somit hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2011/2012 lediglich wie tausende andere an Demonstrationen in Syrien teilgenommen. Dass er sich dabei speziell hervorgetan hat, machte er nicht geltend. Vielmehr führte er in der Beschwerde und der Replik stets aus, wäre er als gefährlicher Regimegegner eingestuft worden, wäre er entlassen worden. Erst durch die Verhaftung seines Freundes im Jahr 2013 sei er identifiziert

D-7529/2016 worden. Die geltend gemachten Ereignisse rund um die Verhaftung dieses Freundes, welcher den Behörden seinen Namen genannt haben soll, konnten dem Beschwerdeführer aber, wie oben ausgeführt, nicht geglaubt werden. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Behörden kurz vor seiner Ausreise als Regimegegner bekannt wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch die Tatsache, dass er seine staatliche Stelle unerlaubt verliess, isoliert betrachtet und so besehen nicht als asylrechtliche Gefährdung qualifiziert werden, da eine solche Strafe nicht politisch motiviert wäre. Selbst in Anbetracht der Ereignisse von 1997 und 2008 ist nicht davon auszugehen, dass das Fernbleiben von der Arbeitsstelle dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner qualifiziert wurde. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte hätten den Beschwerdeführer als Gegner des Regimes identifiziert. Das SEM hat somit richtig gefolgert, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Syrien deshalb keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. 6.5 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten für die PDK und die daraus entstandenen Probleme mit der PYD kann festgehalten werden, dass zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung die Verhaftung von anderen Versammlungsteilnehmern nicht ausreicht, zumal gar nicht bekannt ist, welchen Hintergrund diese hatten. Das diesbezügliche Engagement des Beschwerdeführers scheint eher im niederschwelligen Bereich anzusiedeln zu sein, sodass nicht davon auszugehen ist, die PYD hätte ein Interesse an ihm gehabt, zumal dem Gericht nicht bekannt ist, dass Mitglieder der PDK von dieser systematisch verfolgt werden und der Beschwerdeführer dies auch gar nicht geltend macht. Auch aus der Einberufung der Töchter für den Wachdienst der PYD erwächst zumindest für die Beschwerdeführenden selber keine asylrelevante Verfolgung oder Furcht vor einer solchen, betraf diese Massnahme doch insbesondere ihre Töchter. Dass den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang asylrechtlich relevante Übergriffe tatsächlich gedroht hätten, vermag nicht zu überzeugen. 6.6 Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7.

D-7529/2016 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2016 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 wurde der rubrizierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbe-

D-7529/2016 sehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. In seiner Kostennote vom 20. Januar 2017 weist er Parteikosten von insgesamt Fr. 3‘454.70 aus, wobei er von einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausging. Dabei machte er auch Handlungen aus dem vorinstanzlichen Verfahren geltend, welche nicht im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung vor dem Bundesverwaltungsgericht abzugelten sind. Auch im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand nicht vollumfänglich als angemessen. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Nach dem Gesagten ist das Honorar entsprechend zu kürzen und auf insgesamt Fr. 1‘800.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-7529/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-7529/2016 — Bundesverwaltungsgericht 03.05.2017 D-7529/2016 — Swissrulings