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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2007 D-7524/2007

12. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,755 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-7524/2007 sch/zue {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . November 2007 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Jean-Daniel Dubey, Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Nigeria, c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 30. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7524/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat in der ersten Septemberwoche des Jahres 2007 verliess und von Lagos auf dem Landweg über Niger nach Libyen und von dort aus auf dem Seeweg nach Italien reiste, von wo aus er in einem Lastwagen am 30. September 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ vom 17. Oktober 2007 sowie der direkten Bundesanhörung vom 23. Oktober 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo aus B._______, wo er sein bisheriges Leben verbracht habe, dass sein Vater Mitglied der Ogboni, einer okkulten Gemeinschaft, gewesen sei, dank dem Zauber der Gemeinschaft ihn � seinen Sohn � bekommen habe, jedoch gestorben sei, als der Beschwerdeführer etwa zehn Jahre alt gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer anstelle des Vaters den Okkultisten hätte anschliessen müssen, dass er Mitte August 2007 von zwei Männern aus C._______ zuhause in Lagos aufgesucht worden sei und diese einen "Joujou"-Zauber auf ihn ausgeübt hätten, worauf er das Bewusstsein verloren habe und in diesem Zustand von den Männern in einem Bus nach C._______ gebracht worden sei, dass man ihn während dreier Tage in einen Schrein gesteckt habe, wo er meistens bewusstlos gewesen sei, dass seine Mutter die Dorfbewohner alarmiert habe, diese mit einem Naturheiler zum Schrein gekommen seien, den Beschwerdeführer befreit und zur Heilung in den Schrein des Naturheilers gesteckt hätten, dass der Beschwerdeführer in diesem Schrein � einem grossen Krug oder einer Amphore mit Ästen und kochendem Wasser gefüllt � sieben D-7524/2007 Tage verbracht und anschliessend ins Haus der Grossmutter gebracht worden sei, dass während zweier Tage Eiter aus seiner Hand geflossen sei, was man auf einen Reinigungsprozess zurückgeführt habe, dass die Grossmutter am nächsten Morgen das Haus verlassen und dabei einen kleinen, von den Okkultisten hergebrachten Sarg gesehen habe, worauf sie gestorben sei, dass der Beschwerdeführer kurz darauf mit seiner Mutter zu seinen beiden Schwestern nach B._______ gereist sei und dort die Polizei über seine Entführung durch die Ogboni-Okkultisten orientiert habe, dass die Polizei ihm mitgeteilt habe, sie könne nichts tun, da es sich um eine spirituelle Angelegenheit handle, weshalb er in die Kirche gehen solle, dass er diesen Rat am nächsten Tag befolgt habe, die Okkultisten indessen auch dort mit einem Sarg erschienen seien, worauf niemand mehr die Kirche verlassen habe, bis die Okkultisten abgezogen seien, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Kirche geblieben sei, während seine Mutter die Ausreise vorbereitet und bei dieser Gelegenheit von der Zerstörung des Elternhauses durch die Okkultisten erfahren habe, dass die Okkultisten den Beschwerdeführer tot oder lebendig hätten ergreifen wollen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Pflicht, sich in einem Gast- oder Asylland ausweisen zu müssen, dem Beschwerdeführer schon vor seiner Abreise hätte D-7524/2007 bewusst sein müssen, weshalb schon aus diesem Grund an seiner Angabe, er habe nie ein Reise- oder Identitätsdokument besessen, zu zweifeln sei, dass man zudem in Nigeria leicht einen Reisepass beschaffen könne, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreise unsubstanziiert, widersprüchlich, und erfahrungs- sowie teilweise tatsachenwidrig ausgefallen seien, dass er beispielsweise nicht habe darlegen können, wie und wo er ohne jegliche Reisedokumente die verschiedenen Staatsgrenzen habe passieren können, und die zeitliche Angabe seiner Reise von Sizilien nach A._______ jeglicher Grundlage entbehre, dass ferner die Nachbarstaaten der Schweiz verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen durchzuführen, weshalb Interkontinentalreisen ohne gültige Reiseund Identitätspapiere kaum möglich seien, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die zahlreichen Ungereimtheiten auf eine andere Weise nach Europa gelangt sein müsse, und davon auszugehen sei, er führe ein verwendbares, gültiges Reisedokument mit sich, das er den Behörden vorenthalte, dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien, dass zwar ein gewisser Druck, Leute zum Beitritt zu einer Geheimgesellschaft zu bewegen, nicht ausgeschlossen werden könne, dass indessen damit normalerweise kein Beitritt erzwungen werde, dass zudem die Angabe des Beschwerdeführers, die Mitglieder der Okkultisten hätten zwölf Jahre nach dem Tod des Vaters auf seiner Nachfolge bestanden und ihn deshalb in B._______ aufgespürt, entführt und mit dem Tod bedroht, nicht realistisch sei und nicht geglaubt werden könne, D-7524/2007 dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des geltend gemachten bösen Zaubers auf ihn und die Grossmutter keinen Bezug zur Realität aufwiesen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe drei Tage im Schrein der Okkultisten und sieben Tage im Schrein des Naturheilers verbracht, undifferenziert, substanzlos und realitätsfremd ausgefallen seien, dass es sich somit bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handle, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz zur Prüfung des Asylgesuchs zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- D-7524/2007 weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur Dauer der Beschwerdefrist auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 25 zu verweisen ist und sich das Bundesverwaltungsgericht dieser von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Praxis anschliesst, dass seine formellen Einwände nicht stichhaltig sind und keine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen ist, zumal die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten aufweist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf den früheren Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen war (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, D-7524/2007 auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, auch die summarische Prüfung der Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand darstellt, wobei das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und von Wegweisungshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, er habe sich in seinem Heimatland nicht ausweisen müssen und ausser einem Geburtsschein, von dessen Verbleib er nichts wisse, nie Identitätsdokumente besessen, dass er sein Land nicht habe verlassen wollen, keine Reise beabsichtigt und deshalb keine Identitätsdokumente beantragt habe, dass er nur auf die inständige Bitte seiner Mutter aus seinem Heimatland ausgereist sei, D-7524/2007 dass seine Schwester ihm am Telefon mitgeteilt habe, es werde sieben Arbeitstage dauern, bis ein Geburtsschein oder ein Affidavit beschafft werden könne, dass vorab - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Reise- und Identitätspapiere zu verweisen ist, dass überdies nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland ohne jegliche Identitätspapiere gelebt, zumal er als Inhaber einer Spielhalle für Kinder und Erwachsene tätig gewesen sein will und sich somit den Behörden gegenüber auch aus geschäftlichen Gründen hätte ausweisen müssen, dass der Beschwerdeführer auch unbegründet liess, wie er respektive seine Fluchthelfer eine Reise von Nigeria über Niger, Libyen und Italien ohne Reisepapiere organisierten, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben über das Fehlen der Identitätspapiere untermauert, dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die Schweiz, dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen ist, weshalb � wie die Vorinstanz zu Recht ausführte � keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, zumal sie teilweise offensichtlich jeglicher Realität entbehren und der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die geltend gemachten Erlebnisse mit der nötigen Substanz zu schildern, D-7524/2007 dass er beispielsweise angab, er habe sich zur Heilung während sieben Tagen ohne Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr in einem grossen, mit Ästen und kochendem Wasser gefüllten Krug � einer Amphore � aufgehalten, was aus physiologischer Sicht jeglicher Realität entbehrt, dass der Beschwerdeführer � wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte � nicht in der Lage war, über seinen Aufenthalt in den beiden Schreinen oder über das Ritual, mit welchem er hätte gefügig gemacht werden sollen, mit der nötigen Konsistenz und Substanz zu berichten, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass unter diesen Umständen die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Furcht des Beschwerdeführers, er werde in seinem Heimatland von Okkultisten gesucht und müsse mit seinem Tod rechnen, nicht begründet ist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG - und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM � entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift � zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm, dass somit der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass der Beschwerdeführer insbesondere zu den Argumenten in der angefochtenen Verfügung nicht detailliert Stellung nahm, sondern pauschal auf die Aktenlage verwies, D-7524/2007 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass insbesondere die geltend gemachte Verfolgung durch Okkultisten mangels glaubhafter Angaben nicht als Verstoss gegen die völker- und landesrechtlichen Bestimmungen betrachtet werden kann, weshalb keine Anhaltspunkte bestehen, er werde im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland Folter oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein, dass somit der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten ist, dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und - soweit den Akten entnommen werden kann - gesunden Beschwerdeführers, der sich gemäss eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt als Inhaber einer Spielhalle für Kinder und Erwachsene verdiente und davon gut leben konnte, sprechen, D-7524/2007 dass der Beschwerdeführer zudem im Heimatland über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, zumal dort seine Mutter und seine beiden Schwestern leben, dass im vorliegenden Fall aufgrund der vom Beschwerdeführer dargelegten Tätigkeit als Inhaber einer Spielhalle auch von einem ausserhalb der Verwandtschaft bestehenden sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden kann, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu betrachten ist, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7524/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______ (in Kopie, vorab per Telefax) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand am: Seite 12

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