Abtei lung IV D-7521/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Sri Lanka, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
D-7521/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus (Ort), am 23. März 2001 im Besitz eines Visums in die Schweiz reiste und in der Folge für ein Studium eine Aufenthaltsbewilligung B mit Gültigkeit bis zum 31. August 2007 erhielt, dass er mit Schreiben vom 12. Juni 2007 bei der zuständigen kantonalen Behörde vergeblich um eine Aufenthaltsverlängerung ersuchte, dass er am 11. Juli 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 12. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt und sowie 7. August 2007 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er möchte wegen der schwierigen allgemeinen Situation nicht in seine Heimat zurückkehren, dass unbekannte Personen Mitte des Jahres 2006 von seiner Familie Geld verlangt und diese bedroht hätten und er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Übergriffe auf seine Person befürchte, dass das BFM Verfügung vom 25. Oktober 2007 - eröffnet am 30. Oktober 2007 - gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei am 23. März 2001 legal in die Schweiz eingereist und habe sich seither ununterbrochen hier aufgehalten, wobei aktenkundig sei, dass er zwischenzeitlich nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, letztmals von Juni bis August 2005, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 31. August 2007 begrenzt gewesen sei und dieser nach einem D-7521/2007 vergeblichen Versuch, diese zu verlängern, am 11. Juli 2007 um Asyl nachgesucht habe, dass er mithin mit seinem Asylgesuch dafür gesorgt habe, seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz, welcher ab dem 1. September 2007 illegal geworden wäre, zu verlängern und damit zu rechtfertigen, dass deshalb die rechtsmissbräuchlich erlangte verfahrensrechtliche Aufenthaltsberechtigung (Art. 42 AsylG) dem illegalen Aufenthalt gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG gleichzusetzen sei, dass hätte erwartet werden können, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden schon viel früher um Schutz vor Verfolgung ersucht hätte, wenn er diesen tatsächlich benötigen würde, dass der Umstand, dass er erst nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und nach Aussichtslosigkeit einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um Asyl nachgesucht habe, als er nach Sri Lanka hätte zurückkehren sollen, ein klares Indiz sei, dass er damit lediglich den bevorstehenden Wegweisungsvollzug verhindern wolle, dass den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer jemals irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätte, und auch die ferienbedingten Aufenthalte sowie die jeweiligen legalen Ein- und Ausreisen darauf schliessen liessen, dass die heimatlichen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer keine Verfolgungsabsichten hegten und dieser auch keine solchen befürchtet habe, dass sich aus dem Verweis auf die verschlechterte Sicherheitslage in Sri Lanka allein ebensowenig konkrete Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben würden, umso weniger als dieser in seinem Gesuch an den Kanton um Aufenthaltsverlängerung mit keinem Wort erwähnt habe, seine Familie sei Mitte des Jahres 2006 von Drohungen und Geldforderungen betroffen gewesen, dass es, selbst wenn diese Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben sollten, seither zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei, und aufgrund der Tatsache, dass sich die Familienangehörigen bisher nicht veranlasst gesehen hätten, ihren Wohnort zu verlassen, geschlossen werden könne, dass diese den weiteren Verbleib in ihrer Herkunftsregion nicht wirklich als problematisch einstufen würden, D-7521/2007 dass es ihm mithin nicht gelungen sei, die Vermutung zu widerlegen, das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem (bevorstehenden) Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht zu haben, obwohl ihm eine frühere Einreichung des Gesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre, und sich seinen protokollierten Aussagen keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass in der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt wurde, es seien die Ziffern 2-4 (Wegweisung und deren Vollzug) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisunsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in der Begründung auch das Nichteintreten in Anwendung von Art. 33 AsylG angefochten wird (Ziff. 2.4.der Beschwerde), dass er zudem in prozessualer Hinsicht beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass er schliesslich die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen den in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 9./10. Juni 2007 erschienen Artikel � Kritik an der Deportation von Tamilen aus Colombo� sowie den Bericht � Civilians in the way of conflict: Displaced people in Sri Lanka (September 2007)� des Internal Displacement Monitoring Centre zu den Akten reichte, D-7521/2007 dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2007 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, den Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschob und die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung zustellte, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte und insbesondere ausführte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-7521/2007 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 1 AsylG praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch einer Person, die sich in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden, es sei denn, eine frühere Einreichung des Gesuchs sei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen oder es ergäben sich Hinweise auf eine Verfolgung (vgl. EMARK 1998 Nr. 33, welches Urteil auch unter heutigem Recht Gültigkeit hat), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer einwendet, er habe zweieinhalb Monate vor Beendigung seiner Aufenthaltsbewilligung ein Gesuch um Verlängerung seines Aufenthalts in der Schweiz gestellt und nach dessen Ablehnung 50 Tage vor Beendigung seiner Aufenthaltsgenehmigung um Asyl nachgesucht, dass unter diesen Umständen nicht von einem Rechtsmissbrauch gesprochen werden könne, weshalb Art. 33 Abs. 1 AsylG von der Vorinstanz zu Unrecht angewendet worden sei, dass Art. 33 Abs. 1 AsylG die Fälle umschreibt, in welchen die missbräuchliche Nachreichung eines Asylgesuchs vermutet wird, D-7521/2007 dass der Gesetzgeber klarerweise diejenigen Personen erfassen will, die sich vor der Gesuchseinreichung geraume Zeit illegal in der Schweiz aufhalten, dass mit der gesetzlichen Vermutung in Abs. 2 des erwähnten Gesetzesartikels die Beweisschwierigkeiten ausgeräumt werden, welche die Behörde hat, wenn sie dem Gesuchsteller den bereits längere Zeit andauernden illegalen Aufenthalt nachweisen müsste (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asylund Ausländerbereich vom 13. Mai 1998, BBl 1998 3232), dass dabei die Missbrauchsvermutung in Abs. 2, wenn ein Asylgesuch erst im strafrechtlichen Kontext (Verhaftung, Strafverfahren, Vollzug einer Strafe) eingereicht wird, kaum problematisch erscheint, dass demgegenüber der darauf folgende Passus problematischer ist, weil ferner ein Missbrauch auch dann vermutet wird, wenn das Gesuch "in engem zeitlichem Zusammenhang mit [...] dem Erlass einer Wegweisungsverfügung" gestellt wird, dass damit logischerweise nicht eine Wegweisungsverfügung seitens des BFM gemeint sein kann, dass es sich deshalb dabei um eine von einer kantonalen Behörde verfügte Wegweisung handeln muss, wobei eine solche gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) jederzeit gegenüber einem Ausländer, der keine Bewilligung besitzt, ergehen kann (ungeachtet des Umstandes, wie lange ein illegaler Aufenthalt bereits gedauert hatte), dass nach dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 AsylG die Missbrauchsvermutung somit auch bei Personen greift, die sich erst seit kurzem legal in der Schweiz aufhalten und noch vor Einreichung ihres Asylgesuchs beispielsweise fremdenpolizeilich kontrolliert und weggewiesen werden, dass sich diese Personen allerdings auf Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen können, wonach kein Missbrauch vorliegt, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war, D-7521/2007 dass sich vorliegend der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs weder illegal in der Schweiz aufhielt noch gegen ihn eine kantonale Wegweisungsverfügung ergangen war, dass im Übrigen angesichts des Umstands, wonach der Beschwerdeführer rund 50 Tage vor Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung um Asyl nachsuchte, von einem engen zeitlichen Zusammenhang im gesetzlichen Sinne nicht die Rede sein könnte, woran auch die Tatsache nichts zu ändern vermöchte, dass vorgängig sein Gesuch um Aufenthaltsverlängerung abgelehnt worden war, dass mithin die angefochtene Verfügung die Nachreichung des Asylgesuchs zu Unrecht als missbräuchlich im Sinne von Art. 33 AsylG qualifiziert und damit Bundesrecht verletzt, dass dies die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM zur Folge hat, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2007 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), D-7521/2007 dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA; SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 nicht eingetreten ist, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass folglich der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr zu befinden ist, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer nicht vertreten ist und keine notwendigen Kosten geltend macht, die ihm bei der Wahrnehmung seines Beschwerderechts entstanden sind, weshalb ihm deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7521/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 wird aufgehoben und die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung des Asylgesuchs überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Originalverfügung, Zeitungsartikel) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 10