Abtei lung IV D-7519/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Dezember 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Fidan Köle, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7519/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Mai oder Juni 2008 auf dem Seeweg von B._______ (Nigeria) in ein französischsprachiges Land ausreiste, von dort mit dem Auto am 30. August 2008 illegal in die Schweiz einreiste, gleichentags in C._______ um Asyl ersuchte und schliesslich ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) transferiert wurde, dass am 12. September 2008 im EVZ (...) die summarische Befragung durch das BFM stattfand und dieses den Beschwerdeführer am 9. Oktober 2008 zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er sei Medizinstudent an der Universität von D._______ (Nigeria), dass er seit dem Jahr 2001 Mitglied der MASSOB (Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra) sei, dass er als Zonenkoordinator für die Studentensektion der MASSOB am 29. Mai 2005 an der Organisation eines Fussballspiels von MASSOB-Mitgliedern beteiligt gewesen sei, die Polizei jedoch die Veranstaltung aufgelöst und ihn sowie 30 weitere Teilnehmer festgenommen habe, dass die Polizei in einer Nacht im Januar 2008 alle Festgenommenen ausser den Beschwerdeführer erschossen habe, dass er aufgrund der Intervention eines befreundeten Priesters freigelassen worden sei, jedoch mit der Bedingung, er habe das Land zu verlassen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung einen MASSOB-Ausweis abgegeben, jedoch keine rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-7519/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründen vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen, dass der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben zu MASSOB gemacht habe, dass er einerseits die Anordnung der Farben bei der symbolträchtigen Flagge verwechselt sowie die tiefgreifende Bedeutung der Embleme falsch benannt, andererseits die Adresse des MASSOB-Informationszentrums nicht korrekt wiedergegeben und sogar im falschen Staat angesiedelt habe, dass weder am 29. Mai 2005 eine Verhaftung von 30 MASSOB-Mitgliedern noch im Januar 2008 deren Erschiessung stattgefunden haben könne, da ein solches Ereignis der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben wäre, dass der Beschwerdeführer ausserdem widersprüchliche Angaben betreffend die Aufrufe der Mithäftlinge vor der Erschiessung gemacht habe, dass der abgegebene MASSOB-Ausweis kein Beweis für die Mitgliedschaft sei, da dieser nach den Erkenntnissen der Vorinstanz selbst hergestellt oder käuflich erworben werden könne, so dass dessen Beweiswert äusserst gering sei, dass aufgrund der dargelegten widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Aussagen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2008 (Poststempel 25. November 2008) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung D-7519/2008 der angefochtenen Verfügung sowie die Zurückweisung des Verfahrens zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht den Erlass der Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten und eine angemessene Parteientschädigung beantragte, dass ihm überdies für die Nachreichung eines Arztberichtes eine Frist von drei Wochen zu gewähren sei, dass er unter anderem geltend machte, aus dem beigelegten Arztbericht des Psychiatrie-Zentrums E._______ vom 24. November 2008 könne entnommen werden, dass er vom 19. November bis 24. November 2008 dort hospitalisiert gewesen sei, dass bei ihm eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert und er im heutigen Zeitpunkt mit Valium, Akineton Retard sowie Haldol medikamentös behandelt werde, dass festzuhalten sei, beim Medikament Akineton handle es sich um ein Psychopharmakon, dies sei ein Anti-Parkinson-Mittel, welches bei schweren Krankheiten eingesetzt werde, dass dem beigelegten Austrittsbericht entnommen werden könne, ein ausführlicher Arztbericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde folgen, dass demnach belegt sei, der Beschwerdeführer befinde sich im heutigen Zeitpunkt in einem äusserst labilen Gesundheitszustand und er wäre angesichts der unzureichenden sowie unzugänglichen medizinischen Versorgung in Nigeria bei einer Rückkehr mit grösster Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass dem BFM betreffend die vorgehaltenen angeblich unglaubhaft ausgefallenen Vorbringen des Beschwedeführers nicht beigepflichtet werden könne, dass diesbezüglich insbesondere auf die Anhörung vom 9. Oktober 2008 hingewiesen werde, bei welcher der Beschwerdeführer über fünfzehn Seiten hinweg widerspruchsfrei und äusserst realitätsnah seine Asylvorbringen habe schildern können, D-7519/2008 dass seine Angaben zur MASSOB eine Mitgliedschaft bezeugen könnten und dies durch den bereits abgegebenen Ausweis untermauert werde, dass dem Gesagten zufolge an den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben nicht gezweifelt werden könne und es daher als höchst wahrscheinlich erscheine, dass er bei einer Rückkehr aufgrund seines labilen Gesundheitszustandes einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sei, dass demzufolge die Vorinstanz zu Unrecht vom Erfordernis von zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers oder eines Wegweisungshindernisses abgesehen habe, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 28. November 2008 dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses jedoch ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – den Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 dem Bundesverwaltungsgericht seine neu bestellte rechtliche Vertretung anzeigte und die entsprechende Vollmacht einreichte, dass er gleichentags und innert Frist den einverlangten Kostenvorschuss bezahlte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-7519/2008 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der D-7519/2008 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der weiteren zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im EVZ (...) am 12. September 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 9. Oktober 2008 zu verweisen ist, dass als Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden gelten (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass somit der vom Beschwerdeführer eingereichte Mitgliederausweis der MASSOB nicht als Reise- oder Identitätspapier nach den gesetzlichen Vorschriften gelten kann, dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe der (echten) Reise- oder Identitätspapiere unbestritten ist, dass folglich die Gründe für die Schriftenlosigkeit im Einzelfall vom Asylsuchenden nachvollziehbar geschildert werden müssen, D-7519/2008 dass dies dem Beschwerdeführer in casu nicht gelungen ist, behauptete doch dieser anlässlich der Erstbefragung vom 12. September 2008, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen und verwies dabei auf die Abgabe des MASSOB-Mitgliederausweises (vgl. A2, S. 3 f.), dass ihm jedoch mitgeteilt wurde, es handle sich beim abgegebenen Mitgliederausweis nicht um ein amtliches Papier (vgl. A2, S. 4), dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, unternommen zu haben, dass der Beschwerdeführer während des ganzen Verfahrens nichts Stichhaltiges gegen diese Unglaubhaftigkeitselemente vorzubringen vermochte, dass er auch in seiner Beschwerde vom 24. November 2008 mit keinem Wort einen plausiblen Grund für das Fehlen der Identitätsdokumente vorbringt, dass der Beschwerdeführer demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2) und deshalb nach dem Gesagten auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen, dass das BFM darüber hinaus zu Recht und mit zutreffender Begründung von der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen ausging, wie eine Prüfung der vorliegenden Akten ergibt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG), dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 9. Oktober 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen D-7519/2008 werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, dass das BFM somit zu Recht zum Schluss gelangte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse seien unglaubhaft und somit nicht geeignet für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, dass das BFM bei der vorliegenden Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass es sich demnach erübrigt, den angefochtenen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 2.1 S. 73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin D-7519/2008 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Nigeria zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Art herrscht, dass in Nigeria ebenfalls keine medizinische Notlage herrscht, so dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, in Nigeria die gleichen oder ähnlichen Medikamente (im Wesentlichen Valium, Akineton Retard und Haldol) zu erhalten, welche er bei seinem freiwilligen Klinikaustritt vom 24. November 2008 verschrieben bekommen hat, dass es der Beschwerdeführer bis heute unterlassen hat, einen aktuellen Arztbericht einzureichen – obwohl er dies mit Eingabe vom D-7519/2008 24. November 2008 in Aussicht gestellt hat – und deshalb davon auszugehen ist, dass der Gesundheitszustand unverändert geblieben ist und sich somit zumindest nicht verschlechtert hat, dass bei einem freiwilligen Klinikaustritt – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom 24. November 2008 – nicht von einem labilen Gesundheitszustand ausgegangen werden kann, zumal der Beschwerdeführer zugegeben hat, er sei Medizinstudent und mithin seinen gesundheitlichen Zustand recht zuverlässig sollte einschätzen können, dass der Beschwerdeführer – allein oder mit Hilfe einer nahen Bezugsperson – die Reise in die Schweiz finanzieren konnte, weshalb in Anbetracht der Reisekosten davon auszugehen ist, dass er auch in der Lage sein wird, die nach der Rückkehr erforderliche medizinische Betreuung sowie die notwendigen Medikamente zu finanzieren, dass es dem Beschwerdeführer überdies freigestellt ist, bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass der Beschwerdeführer als Medizinstudent in der Lage sein dürfte, die Möglichkeiten des nigerianischen Gesundheitswesens auszuschöpfen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr somit keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sein wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über eine berufliche Perspektive verfügt, steht er doch unmittelbar vor dem Abschluss eines Medizinstudiums (vgl. A10, S. 3) und er sich mit der Unterstützung seiner nahen Bezugspersonen auch sozial in sein gewohntes Umfeld reintegrieren kann, dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig und zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-7519/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 8. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7519/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 13