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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2008 D-7510/2007

7. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,762 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Volltext

Abtei lung IV D-7510/2007 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7510/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus (...) (Provinz Dohuk) im Nordirak, suchte am 4. Februar 2003 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, erachtete deren Vollzug indessen aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Der Kanton (...) wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 21. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. D. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bat darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. E. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 - eröffnet am 13. Oktober 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 5. Dezember 2007 zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. November 2007 erhob der D-7510/2007 Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2007 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Online-Artikel und Nachrichten (Beilagen 1-6) bei. G. Mit Verfügung vom 15. November 2007 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]) ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. In der Vernehmlassung vom 22. November 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 30. November 2007 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFM innert angesetzter Frist Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; D-7510/2007 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2007 hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer stamme aus Dohuk im Nordirak. In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei die Sicherheitslage stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak inkl. Mosul und Kirkuk), unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Es bestünden zudem mehrere Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak (beispielsweise nach Erbil oder Sulaymaniya), so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der D-7510/2007 Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Zum Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers und zu seiner persönlichen Situation sei festzuhalten, dass er im Alter von rund 20 Jahren in die Schweiz eingereist sei, also den weitaus grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland in Dohuk verbracht habe und demnach mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut sei. In der Schweiz habe er sowohl im Gärtnereibereich als auch vorwiegend in der Gastronomie gearbeitet. Er verfüge demnach über eine berufliche Erfahrung in diesen Sektoren und es sei somit davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz weiterhin selbstständig an die Hand zu nehmen. Das BFM habe in seinem Entscheid vom 2. Dezember 2005 ausführlich dargelegt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht standhalten würden. Dies impliziere auch, dass die damalige, angeblich seinetwegen erfolgte, Inhaftierung des Vaters, welcher auch heute noch in Haft sei, nicht zutreffen könne. Der Beschwerdeführer habe zudem anlässlich der Einreichung des Asylgesuches angegeben, über zwei Brüder und eine Schwester in seinem Heimatland zu verfügen. In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2007 seien es nun zwei Schwestern und ein Bruder. Folglich sei vorliegend von einer anderen als der geltend gemachten familiären Situation auszugehen. Anzufügen bleibe, dass der Beschwerdeführer als Mann, welcher bis zum zwanzigsten Alterjahr im Irak gelebt habe, mit der mit seinem Alter verbundenen sozialen Integration in seiner Heimatregion gewiss auch über einen Bekannten- und Freundeskreis verfüge, auf den er bei Bedarf ebenfalls zurückgreifen könne. Das BFM gehe somit davon aus, dass der Beschwerdeführer in eine berufliche und soziale Situation zurückkehre, die er bewältigen könne und die für ihn insgesamt zumutbar sei. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Damit sei der Vollzug der Wegweisung heute zulässig, möglich und zumutbar, so dass die vorläufige Aufnahe aufzuheben sei. D-7510/2007 4.2 In der Beschwerde vom 5. November 2007 wird unter Hinweis auf die eingereichten Online-Artikel und Nachrichten geltend gemacht, die Ausführungen des BFM würden auf völlig falschen Informationen beruhen und reine Behauptungen darstellen, welche mit der Realität nicht übereinstimmten. Im Nordirak würden gerade im Grenzgebiet zur Türkei täglich Araber angegriffen und getötet. In den westlichen Medien werde aber nur zu einem Bruchteil darüber berichtet. Es bestehe zudem die Gefahr, dass die Türkei in die kurdischen Gebiete einmarschiere. Die Situation im Nordirak sei für die Bevölkerung nach wie vor gefährlich und es fänden täglich blutige Kämpfe und Auseinandersetzungen statt. Die Bevölkerung sei derart traumatisiert, dass es auch unter den Menschen schnell zu blutigen Auseinandersetzungen komme. Den Statistiken des BFM über zurückgekehrte Iraker sei kein Glauben zu schenken. Der Beschwerdeführer habe grosse Probleme mit der kurdischen Verwaltung, welche sehr brutal und mit dem gestürzten Regime von Saddam Hussein vergleichbar sei. Menschen würden jeden Tag auf offener Strasse getötet und entführt. Die Familie des Beschwerdeführers habe unter grossem Druck durch die kurdische Verwaltung gestanden, so dass sie sich gezwungen gesehen habe, die kurdischen Gebiete zu verlassen. Dieser wisse heute nicht mehr, wo sich die Familienmitglieder befänden. Er könne nicht zurückkehren; er habe dort kein Dach über dem Kopf, die Lebensmittel seien knapp und eine medizinische Grundversorgung nicht gewährleistet. Als Angehöriger der arabischen Minderheit wäre er grossen Gefahren ausgesetzt. Die Sicherheitslage im Nordirak sei sehr angespannt und bei einer Rückkehr sei das Leben des Beschwerdeführers in ernst zu nehmender Weise gefährdet, dies aus allgemeinen wie aus persönlichen Gründen. 4.3 In der Vernehmlassung vom 22. November 2007 hielt das BFM zu diesen Einwänden fest, die in der Beschwerde übersteigert negativ dargestellte Situation im Nordirak lasse sich weder mit der Lagebeurteilung des BFM noch mit aktuellen Medienberichten vereinbaren. Entsprechend hätten auch die Aktivitäten in der Türkei an der Grenze zum Nordirak nicht zu einer Destabilisierung der Situation geführt. Diese richteten sich zudem gegen Einrichtungen der kurdischen Arbeiterpartei PKK auf nordirakischem Territorium und nicht gegen die irakische Zivilbevölkerung. D-7510/2007 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat in der Verfügung vom 25. Oktober 2006 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung D-7510/2007 drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass das BFM die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachte Befürchtung, wegen eines Wachvergehens von der KDP zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden, in der Verfügung vom 2. Dezember 2005 gewürdigt und als unglaubhaft beurteilt hat. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der im ordentlichen Verfahren bereits (als unglaubhaft) beurteilte Sachverhalt kann somit nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Auf die in der Beschwerde ohnehin nicht weiter substanziierten Einwände, wonach der Beschwerdeführer grosse Probleme mit der kurdischen Verwaltung gehabt habe bzw. seine Familie unter grossem Druck durch die kurdische Verwaltung gestanden sei, ist daher nicht weiter einzugehen. Was die Person des Beschwerdeführers betrifft ist ferner festzuhalten, dass dieser sich im ordentlichen Verfahren als Angehöriger der kurdischen Ethnie bezeichnet hat (act. A1/8, S. 2), weshalb dem Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei als Angehöriger der arabischen Minderheit grossen Gefahren ausgesetzt, der Boden entzogen ist. Schliesslich lässt auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-7510/2007 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.). 5.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk, in welcher der alleinstehende Beschwerdeführer sein ganzes Leben bis zur Ausreise im Dezember 2005 verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Aus den bereits vom BFM in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2007 bzw. in der Vernehmlassung vom 22. November 2007 ausführlich und überzeugend dargelegten Gründen - auf die hier vollumgänglich verwiesen werden kann (vgl. dazu oben E. 4.1 und 4.3) - ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun- D-7510/2007 desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7510/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 11

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