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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2026 D-751/2025

25. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,543 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2024 / N

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-751/2025

Urteil v o m 2 5 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Laura Rudolph, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2024.

D-751/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 4. Juni 2024 zu seinen Asylgründen angehört, am 11. Juni 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 18. September 2024 ergänzend angehört. In persönlicher Hinsicht gab er an, er sei iranischer Staatsangehöriger und habe bis zu seinem 25. Lebensjahr in B._______ gelebt. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht, während 17 Monaten Militärdienst geleistet und danach begonnen, mit MFD-Platten zu arbeiten und sich mit Fitness zu befassen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in den Jahren 2007 und 2008 aus politischen Gründen insgesamt dreimal verhaftet und verurteilt worden. Kurz darauf sei er ins Militär gegangen und habe nach seinem Militärdienst seine politischen Tätigkeiten wieder aufgenommen, wobei er aber vorsichtig vorgegangen sei, um keine erneute Verhaftung zu riskieren. Im Jahr 2016 habe er begonnen, für den C._______ zu arbeiten und habe auf dessen Telegramm-Kanal Nachrichten über die Lage im Iran geschrieben und Namen von festgenommenen Personen weitergeleitet, um so zu verhindern, dass diese vom iranischen Regime beseitigt würden. Der Beschwerdeführer sei während dieser Zeit beobachtet worden und habe eine Person erwischt, die ihn beschattet habe. Einen Monat vor seiner Ausreise sei es zu zwei Strassenverkehrsvorfällen – einen Unfall mit dem Motorrad und eine sabotierte Bremse am Auto – gekommen. Zudem sei er weiterhin beobachtet worden, es sei eine Kamera gegenüber seinem Haus installiert worden, sein Müll sei mehrmals durchsucht worden und eine Frau habe sich unter einem Vorwand Zugang zu seinem Haus verschafft. Aufgrund dieser Ereignisse habe er befürchtet, die Behörden wollten ihn umbringen, weshalb er sich dazu entschlossen habe, ins Ausland zu gehen. Einen Tag nach seiner Ausreise sei sein Haus durchsucht worden und das Telefon, mit welchem der Beschwerdeführer Informationen über die Lage und Festnahmen im Iran weitergeleitet habe, sei von den Behörden konfisziert worden.

D-751/2025 In der Türkei sei er während seines Aufenthalts bedroht worden, weshalb er seinen Aufenthaltsort habe wechseln müssen. Zuletzt sei er in Istanbul wohnhaft gewesen, wo er seine Arbeit für den C._______ weitergeführt habe und Vorstandsmitglied der D._______ geworden sei. Nachdem er auf seinem Instagram-Account bedroht worden sei, sei er im Oktober 2022 aus der Türkei ausgereist und schliesslich in die Schweiz gekommen. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 – eröffnet am 6. Januar 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. E. Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin bei. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

D-751/2025 H. Die Vorinstanz liess sich am 26. März 2025 vernehmen und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zugestellt und Frist zur Replik angesetzt. J. Am 15. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist seine Replik ein. K. Mit Eingaben vom 25. April 2025, 26. Mai 2025, 18. Juni 2025, 14. August 2025, 29. August 2025 und 18. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-751/2025 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit seiner Kindheit politisch engagiert, weshalb er bereits mehrfach verhaftet und bereits als Minderjähriger zu mehrmonatigen Haftstrafen verurteilt worden sei. Er sei Mitglied der D._______, für die er politische Treffen mitorganisiert habe. Mitglieder der D._______ würden immer wieder verurteilt, gefoltert oder getötet. Der Beschwerdeführer sei daher nur schon durch seine Mitgliedschaft stark gefährdet. Zudem habe er im Jahr 2016 begonnen, dem C._______ Informationen weiterzuleiten und sei deshalb von den iranischen Behörden überwacht worden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er in den Fokus der iranischen Behörden geraten sei und die Behörden sein Mobiltelefon, welches für den Informationsaustausch mit dem C._______ genutzt worden sei, konfisziert hätten. Damit hätten die iranischen Behörden Kenntnis von seinen politischen und regimefeindlichen Tätigkeiten erlangt. Zudem würden die Anschläge auf sein Leben vor seiner Ausreise deutlich machen, dass bereits in diesem Zeitpunkt ein Interesse der iranischen Behörden an seiner Person bestanden habe. Darüber hinaus hätten auch seine Brüder vom iranischen Regime Nachteile und Bestrafungen erfahren, mit dem Ziel, die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Ausland zu beeinflussen. Auch in der Schweiz sei er weiterhin politisch aktiv und äussere sich insbesondere in den sozialen Medien kritisch über das iranische Regime und sei weiterhin als Vorstandsmitglied der D._______ tätig. Sodann habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie diverse zentrale Punkte – unter anderem seine Zugehörigkeit zu den Aseri-Türken, seine Mitgliedschaft und sein Vorstandsvorsitz bei der D._______ sowie seine exilpolitischen Tätigkeiten – unerwähnt und bei der Beurteilung unberücksichtigt gelassen habe.

D-751/2025 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der

D-751/2025 vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sei. 5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran, sowie das Rahmenabkommen, auf das sich die beiden Staaten geeinigt haben sollen und welches demnächst unterzeichnet werden soll, zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal

D-751/2025 herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 5. Februar 2025 und der Replik vom 15. Mai 2025 sowie die mit weiteren Eingaben eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde (insbesondere auch mit der Frage der Gehörsverletzung), weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung reichte zwei Kostennoten ein, welche den Zeitraum vom 9. Januar 2025 bis zum 22. Mai 2025 abdecken. Dabei macht sie einen totalen Zeitaufwand von 36 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– respektive Fr. 300.– sowie Barauslagen in der Höhe von total Fr. 251.75 geltend. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren und angesichts der Verfahrensumstände als massiv überhöht (dies gilt auch unter Berücksichtigung der Eingaben seit letzter Kostennote) und ist entsprechend zu kürzen, zumal nur der notwendige Aufwand zu entschädigen und zu berücksichtigen ist, dass die Eingaben im wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren zu prüfen sind. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist dem Beschwerdeführer vom SEM eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3’500.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.

D-751/2025 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-751/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Michèle Fierz

Versand:

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