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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2020 D-751/2020

29. Juli 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,971 Wörter·~30 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung.

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-751/2020 law/rep

Urteil v o m 2 9 . Juli 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli-Mühlematter, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Januar 2020 / N (…).

D-751/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, gelangte am 13. November 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 4. Dezember 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien, befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 wies ihn das SEM für die Dauer seines Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 6. April 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in D._______, Distrikt E._______ in der Nordprovinz aufgewachsen, wo seine Familie ein Grundstück besitze, auf dem sein Bruder F._______ und seine Schwester G._______ noch immer leben würden. Er selbst habe die Schule elf Jahre lang besucht, wobei er die Abschlussprüfungen nicht bestanden habe. Danach habe er verschiedene Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Im Jahr 2008 hätten Angehörige der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) seinen Bruder H._______ mitgenommen. Dieser habe in ihren Reihen kämpfen müssen. Gegen Ende des Jahres 2008 sei ihm die Flucht vor den LTTE geglückt. Ungefähr im November 2008 hätten er (der Beschwerdeführer) und seine Familienangehörigen D._______ wegen des Krieges verlassen müssen und in der Folge an verschiedenen Orten gelebt. Anfang Januar 2009 sei er selber während eines Aufenthalts in I._______ von den LTTE aufgegriffen worden und habe (…) müssen. Bereits zwei Tage später sei ihm indessen die Flucht gelungen. Anschliessend habe er sich nach J._______ begeben, wo er sich wieder mit seiner Familie getroffen habe. Kriegsbedingt seien sie aus J._______ weggezogen, hätten sich aber weiterhin in dessen Umgebung aufgehalten. Dort seien sein Vater sowie ein Bruder als Folge eines Bombenangriffs verletzt worden. Daraufhin seien sie nach K._______ weitergezogen, wo sie kurz gelebt hätten. Danach seien sie nach L._______ geflohen, wo er sich bei einem Cousin namens M._______, einem LTTE-Mitglied, habe verstecken können. Letzterer habe als (…) für die LTTE gearbeitet, wobei er ihm beim (…) geholfen habe. Kriegsbedingt hätten er und seine Familienangehörigen weiterziehen müssen. Am 20. April 2009 sei es in N._______, in der Nähe von O._______,

D-751/2020 zu einem weiteren Bombenanschlag gekommen, wobei sämtliche Familienmitglieder Verletzungen davongetragen hätten. Sein Vater sei seinen schweren Verletzungen noch am selben Tag in einem Spital erlegen. Auch seine Mutter sowie ein Bruder seien in Spitalpflege gebracht worden. Im Verlaufe des Mai 2009 seien er und seine Familienangehörigen von Regierungseinheiten aufgegriffen und in ein Flüchtlingslager in O._______ gebracht worden. Sein Bruder H._______ habe zufolge seiner LTTE-Vergangenheit eine Rehabilitation durchlaufen müssen, aus der er im Jahr 2011 entlassen worden sei. Seine Mutter sei am 4. August 2009 verstorben. Anfang September 2009 sei er selbst aus dem Flüchtlingslager in O._______ entlassen worden. Anschliessend habe er mit seinem Bruder F._______ und seiner Schwester G._______ bis Ende März 2013 in P._______ nahe O._______ bei Verwandten ihres Vaters gelebt, bis sie am 2. April 2013 nach D._______ auf ihr Landstück zurückgekehrt seien. Bereits am 8. April 2013 seien dort Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) aufgetaucht und hätten sich nach ihm erkundigt, worauf er sich versteckt habe. Die CID-Leute hätten seine Geschwister gefragt, weshalb er nicht die Rehabilitation durchlaufen habe. Immer wieder seien sie erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Schliesslich habe er seine Heimat aus Angst vor einer Festnahme am 8. November 2015 via den internationalen Flughafen Colombo in Richtung Q._______ verlassen. Von dort aus sei er mit dem Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land weitergeflogen. Anschliessend sei er vier Tage lang in einem Lastwagen versteckt unterwegs gewesen, bis er am 13. November 2015 illegal in die Schweiz gelangt sei. Der Schlepper habe ihm kurz nach dem Check-in in Colombo seinen Reisepass abgenommen. Er habe sich bereits im Jahr 2012 einen eigenen Pass ausstellen lassen, wisse aber nicht, ob er seine Heimat im November 2015 mit diesem oder einem gefälschten Pass verlassen habe. Während seiner weiteren Reise habe er sich nie ausweisen müssen. Sein Bruder H._______ sei während des Jahres 2012 spurlos verschwunden. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine sri-lankische Identitätskarte im Original, beglaubigte Kopien seiner Geburtsurkunde und der beiden Todesscheine seiner Eltern sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. R._______ / District General Hospital, E._______ vom 11. Januar 2013 in englischer Sprache ein, wonach er bei einem Bombenangriff vom 20. April 2009 in N._______ an der linken Schulter verletzt worden sei.

D-751/2020 B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 – eröffnet am 9. Januar 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer fügte der Eingabe eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe C._______ vom 21. Januar 2020 sowie einen Bericht zur aktuellen Situation in Sri Lanka mit dem Titel "Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft – Menschenrechte unter Beschuss", aktualisiert am 16. Januar 2020, bei. D. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2020 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, forderte den Beschwerdeführer indessen auf, bis zum 27. März 2020 einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen, ansonsten angenommen werde, er verzichte auf eine amtliche Verbeiständung.

D-751/2020 F. In der Folge bezeichnete der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keinen amtlichen Rechtsbeistand. G. Mit Verfügung vom 16. April 2020 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 1. Mai 2020 ein. H. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2020 die Abweisung der Beschwerde. I. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM am 30. April 2020 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 15. Mai 2020 eine Replik einzureichen. J. Am 2. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer innert einmalig erstreckter Frist eine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1

D-751/2020 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung vorab aus, der Beschwerdeführer habe in der BzP angegeben, zunächst in K._______

D-751/2020 15 Tage lang als Gehilfe eines Cousins, der Angehörige der LTTE (…) habe, fungiert und anschliessend während anderthalb Monaten in L._______ und einen Monat lang in N._______ für die LTTE gearbeitet zu haben (vgl. act A5/11 S. 7 Ziff. 7.01). Bei der Anhörung habe er demgegenüber erklärt, sich nach einem (ersten) Bombenangriff schutzsuchend nach K._______ begeben und dort nichts getan, sondern seinem Cousin erst in L._______ einen Monat lang beim (…) für Leute der LTTE geholfen zu haben (vgl. act. A11/16 S. 13 F133 bis F146). Darüber hinaus sei er, von einem kurzen Einsatz als (…) abgesehen, nie für diese tätig gewesen (vgl. act. A11/16 S. 10 f. F105–F107). Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben habe er lediglich angegeben, dass er bei der BzP keine anderen Angaben gemacht habe (vgl. act. A11/16 S. 13 F144 bis F146). Das Protokoll der BzP sei ihm jedoch rückübersetzt und von ihm (als richtig und wahrheitsgemäss) unterzeichnet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er keine konsistenteren Angaben zu seinen angeblichen Tätigkeiten für die LTTE habe machen können. Zumindest in Bezug auf den Ort, wo er erstmals seine Tätigkeit als (…) für die LTTE aufgenommen habe, wären widerspruchsfreie Aussagen zu erwarten gewesen. Auch seine Schilderungen, wie es dazu gekommen sei, dass er für die LTTE als (...) habe arbeiten müssen, seien sehr knapp ausgefallen. Vor dem Hintergrund seiner widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben sei bereits die von ihm geltend gemachte niederschwellige Verbindung zu den LTTE nicht glaubhaft. 4.1.2 Der Beschwerdeführer hält dieser Sichtweise der Vorinstanz in der Beschwerde entgegen, er und seine Familie hätten zwar in K._______, L.________ und N._______ immer unmittelbar neben dem Cousin und dessen Küche gelebt, wobei letzterer jeweils mit den LTTE von Ort zu Ort gezogen sei, und er seinem Cousin nur in L._______ beim (…) für die LTTE geholfen habe. Ausserdem ersuche er das Gericht, bei der Beurteilung vermeintlicher Widersprüche auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Bombenangriffe auf ihn und seine Familie traumatisierend ausgewirkt hätten (vgl. a.a.O., S. 5 f., Ziff. 22). Angesichts der Tatsache, dass er lediglich zwei Tage als (...) für die LTTE tätig gewesen sei, schränke dies auch seine Beschreibungen auf wenige Ereignisse ein, wobei er auf seine Ausführungen im Sachverhalt verweise (vgl. a.a.O., S. 5 Ziff. 24). 4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach sich sowohl die behaupteten Tätigkeiten des Beschwerdeführers als (…) als auch diejenigen als (...) zugunsten der LTTE als unglaubhaft erweisen. Dabei fällt auf, dass dieser hinsichtlich seiner zahlreichen Aufenthaltsorte während des Bürgerkriegs durchwegs präzise

D-751/2020 Angaben machen konnte. Entsprechend hätte von ihm auch erwartet werden dürfen, zumindest klar benennen zu können, ob er bereits am ersten Zufluchtsort nach einem Bombenangriff – K._______ – seine Tätigkeiten als (…) für seinen Cousin aufgenommen hat oder ob dies erst zu einem späteren Zeitpunkt an einem anderen Ort – in L._______ – der Fall gewesen sein soll. Sein allgemeiner Hinweis auf die Hektik der Kriegswirren vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch seine undifferenzierten und stereotypen Einzelaussagen dazu, wie es zu seiner Zusammenarbeit mit den LTTE gekommen sei (Antwort: "Als die Tigers anfingen, Leute festzunehmen, ging ich zu den Tigers und unterstützte sie."), was er hierzu näher ausführen könne (Antwort: "Zuerst haben sie mich mitgenommen, und dann bin ich geflohen. Mein Bruder ist auch geflohen, deshalb haben sie mich gesucht. Wie ich vorhin erzählt habe, war mein Cousin für das (…) der Tigers verantwortlich. Dann ging ich zu ihm, ansonsten hätten sie mich zum Kämpfen geschickt."), wie es zu seiner Festnahme in I._______ gekommen sei (Antwort: "Wir sind dorthin umgezogen, und dann kamen sie zu uns nachhause und nahmen mich mit.") und hinsichtlich seiner Tätigkeit bei den LTTE (Antwort: "[...]. Dort musste ich den (…)." [vgl. zum Ganzen act. A11/16 S. 12 F199-125]), vermitteln in keiner Weise den Anschein von Authentizität beziehungsweise den Eindruck, dass er das Gesagte tatsächlich erlebt hat. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe erklärt der Beschwerdeführer, er habe bis anhin nicht erwähnt, dass er während der Zeit, in der er seinem Cousin beim (…) für die LTTE geholfen habe, in dessen Auftrag zusammen mit weiteren Personen ungefähr 30 Kisten mit Waffen unweit der (…) des Cousins vergraben habe (vgl. a.a.O., S. 3 Ziff. 6). Er habe dieses Ereignis bis anhin aus Angst verschwiegen, dass diese Informationen irgendwie nach Sri Lanka gelangen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet indessen die fraglichen Vorkommnisse in Einklang mit der Einschätzung der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 23. April 2020 als nachgeschoben und damit als unglaubhaft, da der Beschwerdeführer einleitend zu seiner Anhörung vom 6. April 2017 einerseits auf seine persönliche Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht, andererseits aber auch (im Sinne eines Korrelats) auf die Verschwiegenheitspflicht aller Beteiligten dieser Anhörung hingewiesen worden ist (vgl. a.a.O., S. 2 F2). Angesichts des Gesagten kann der Einwand in der Replik, er sei zum damaligen Zeitpunkt unsicher gewesen, ob seine Aussagen im Asylverfahren tatsächlich vertraulich behandelt würden (vgl. a.a.O., S. 1), nicht gehört werden. Dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer, welcher den Schweizer Asylbehörden ohne Weiteres über anderweitige persönliche Hilfestellungen zugunsten der

D-751/2020 LTTE ([…] und Tätigkeit als […]) berichtet hat, gleichfalls hätte gewärtigen müssen, dass seine diesbezüglichen Aktivitäten den heimatlichen Behörden zur Kenntnis gelangen könnten. 4.3 4.3.1 Weitere gegen die Glaubhaftigkeit einer asylrechtlichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers sprechende Elemente sieht die Vorinstanz in einzelnen Modalitäten beziehungsweise Fragestellungen im Zusammenhang mit der angeblichen behördlichen Suche nach ihm kurz nach seiner Rückkehr nach D._______ im April 2013. 4.3.2 So hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, persönlich nie Leuten des CID begegnet zu sein, sondern nur von seinen Geschwistern erfahren zu haben, dass er gesucht werde. Er habe indessen nur wenige Informationen dazu geliefert, was seine Geschwister bei den behördlichen Vorsprachen erfahren hätten (vgl. a.a.O., S. 4 Abs. 2). Der Beschwerdeführer hält dieser Sichtweise in der Beschwerde entgegen, es sei nicht angängig, ihm fehlende Detailtreue bezüglich eines Ereignisses vorzuwerfen, bei dem er nicht zugegen gewesen sei, sondern nur das wiedergeben könne, was er von seinen Geschwistern erfahren habe (vgl. a.a.O., S. 6 Ziff. 25). Der Beschwerdeführer will von seinen Geschwistern lediglich erfahren haben, dass CID-Leute ihn gesucht hätten, weil er nicht in der Rehabilitation gewesen sei (vgl. act. A11/16 S. 9 F78 i.V.m. S. 11 F110 f.). Diese Information erscheint dem Gericht als oberflächlich. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von April 2013 bis November 2015 in D._______ gelebt haben will und die CID-Leute ständig bei ihm zuhause vorbeigekommen sein sollen (vgl. act. A11/16 S. 7 f. F63 f.), erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er seinen Geschwistern in diesem Zusammenhang nicht mehr beziehungsweise weitergehende Fragen gestellt hat. Die pauschale Entgegnung des Beschwerdeführers in der Replik, er habe von seinen Geschwistern keine weiteren Angaben über die Besuche des CID erhalten (vgl. a.a.O., S. 2 Abs. 1), vermag nicht zu überzeugen. 4.3.3 Gegen die anhaltende behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer durch CID-Leute seit April 2013 spricht im Ergebnis auch der Umstand, dass er sich einerseits seit der ersten behördlichen Vorsprache in D._______ jeweils in einem Bunker hinter dem Haus oder auf dem Dachboden des Hauses versteckt habe (vgl. act. A11/16 S. 8 F67 bis F74 i.V.m.

D-751/2020 S. 9 F82), um andererseits auszusagen, er habe in D._______ als Tagelöhner gearbeitet (vgl. act. A11/16 S. 5 F49 f.). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe nirgends zu Protokoll gegeben, in D._______ als Tagelöhner gearbeitet zu haben, da er sich in dieser Zeit ja versteckt habe (vgl. a.a.O., S. 6 Ziff. 26), erweist sich als aktenwidrig. Vielmehr lässt seine Aussage, in D._______ als Tagelöhner tätig gewesen zu sein, darauf schliessen, dass er sich vor seiner Ausreise nicht dauerhaft versteckt haben kann. Die Entgegnung in der Replik, er habe in der fraglichen Zeit lediglich drei Einsätze als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft geleistet und sich seit Beginn der behördlichen Suche von (April) 2013 an versteckt (vgl. a.a.O., S. 2 Abs. 2), vermag an der Einschätzung nichts zu ändern, dass von einer anhaltenden Suche nach dem Beschwerdeführer durch CID-Leute nicht ausgegangen werden kann. 4.4 Gegen die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers sprechen überdies dessen Äusserungen im Zusammenhang mit seinem Reisepass sowie den Umständen seiner Ausreise aus Sri Lanka im November 2015. So erklärte der Beschwerdeführer, der Pass sei ihm vom Schlepper nach dem Check-in am Flughafen von Colombo abgenommen worden. Er wisse nicht, ob er mit seinem eigenen oder einem gefälschten Reisepass ausgereist sei. Er habe sich auf der weiteren Reise nicht mehr ausweisen müssen, da der Schlepper alles Weitere für ihn erledigt habe (vgl. act. A5/11 S. 6 Ziff. 5.01). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zunächst eine Zwischenlandung in Q._______ einlegte und anschliessend von dort aus mit einem weiteren Flugzeug an einen ihm angeblich unbekannten Ort weiterflog, in nahezu ausgeschlossen, dass er sich im Verlauf seiner weiteren Reise nicht mehr mit seinem Reisepass hätte ausweisen müssen. Weiter ist unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben will, ob er sich beim Check-in in Colombo mit seinem eigenen oder einem fremden Pass ausgewiesen hat, zumal er an früherer Stelle ausgesagt hat, im Jahr 2012 in Colombo regulär einen Reisepass erworben zu haben (vgl. act. A5/11 S. 5 Ziff. 4.02). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise zu verschleiern versucht.

D-751/2020 4.5 Nach dem Gesagten ist übereinstimmend mit dem SEM der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bezogen auf den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Si Lanka keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Daran vermögen auch die Totenscheine seiner beiden Eltern und das ärztliche Zeugnis von Dr. R._______ vom 11. Januar 2013, wonach er bei einem Bombenangriff vom 20. April 2009 in N._______ an der linken Schulter verletzt worden sei, nichts zu ändern, stehen diese doch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seinen persönlichen Asylvorbringen. 4.6 4.6.1 Das SEM stellt weiter fest, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Zudem lägen, wie oben ausgeführt, die Umstände seiner Ausreise im Dunkeln, weshalb sie vom SEM nicht abschliessend geprüft werden könnten. Dabei könne eine legale Ausreise aus Sri Lanka nicht ausgeschlossen werden. Nach Kriegsende habe er bis November 2015 in Sri Lanka gelebt. Eine asylrelevante Verfolgung wegen seiner angeblichen LTTE-Vergangenheit habe er nicht glaubhaft machen können. Weiter habe er angegeben, dass sein Bruder bei der LTTE gewesen sei. Im Jahr 2011 sei dessen Rehabilitation abgeschlossen gewesen. Verschwunden sei er erst einige Monate später im Jahr 2012, womit die Hintergründe seines angeblichen Verschwindens im Dunkeln lägen. Vor dem Hintergrund der angeblich bereits erfolgten Rehabilitation des verschwundenen Bruders sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in den

D-751/2020 Focus der sri-lankischen Behörden gelangen könnte. Auch der von ihm erwähnte Cousin sei seinen Angaben zufolge bereits rehabilitiert worden. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 4.6.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, in Sri Lanka habe es einen Regierungswechsel gegeben. Der neu gewählte Präsident Gotabaya Rajapaksa habe viele Ämter mit Verwandten und Gleichgesinnten besetzt, so dass sowohl die tamilische Ethnie als auch Personen hinduistischen beziehungsweise islamischen Glaubens untervertreten seien. Die Regierung sei eine Regierung der buddhistischen Singhalesen, die auf Konfrontation und Unterdrückung der Minderheiten ausgerichtet sei. Die alten Gräben würden wieder geöffnet und die Repression gegenüber Medienschaffenden, politischen Gegnern, aber auch NGO-Vertretern nehme stetig zu. Er selbst sei bereits vor diesem Regierungswechsel wegen seiner LTTE-Verbindung verfolgt worden. Unter dem neuen Regime sei seine Situation noch schlimmer geworden. Er rechne damit, dass seit der Krise mit der Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft alle rückkehrenden Asylsuchenden aus der Schweiz erhöhter Repression ausgesetzt sein würden (vgl. a.a.O., S. 5 Ziff. 19). 4.6.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Focus von Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl könne diese Einschätzung nicht umstossen. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten gingen Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Minderheiten einerseits, und von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen andererseits einher. Tatsachlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentenwahl zugenommen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksoder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf

D-751/2020 politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Genau dies sei vorliegend nicht überzeugend dargetan worden. So habe er diesbezüglich lediglich angegeben, bereits vor seiner Ausreise aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit verfolgt worden zu sein, was jedoch als unglaubhaft erachtet werde. Damit seien die Anforderungen für die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht gegeben. 4.6.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Replik, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM sicher sein möchte, dass sich seine Situation und die Gefahr bezüglich potentieller Verfolgung mit diesen Wahlen nicht deutlich verschlechtert beziehungsweise verschlimmert habe. Gerade Personen mit LTTE-Hintergrund stünden bei ehemaligen Kriegsherren, wie es die Entourage von Gotabaya Rajapakse sei, auf der roten Liste. Es sei mit einer erhöhten Repression gegenüber seiner Person zu rechnen. Weiter regiere Gotabaya Rajapaksa nun seit mehr als drei Monaten ohne Parlament, was verfassungswidrig sei. Es sei wegen der Corona-Krise nicht absehbar, dass in nächster Zeit Wahlen abgehalten würden. Die Macht des Rajapaksa-Clans sei damit uneingeschränkt und ohne demokratische Legitimation durch das Parlament. 4.6.5 In Bezug auf ein allfälliges asylbeachtliches Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 ist zunächst festzuhalten, dass dieser nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka wegen angeblicher Verbindungen zu den LTTE behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. In Bezug auf seinen Bruder H._______, der aufgrund seiner angeblichen LTTE-Vergangenheit eine Rehabilitation durchlaufen und mehrere Monate nach seiner Entlassung verschwunden sei soll, ist folgendes festzuhalten: Die Entlassung dieses Bruders aus der Rehabilitation weist, Glaubhaftigkeit derselben vorausgesetzt, darauf hin, dass die heimatlichen Behörden dessen Funktion und Rolle in der LTTE umfassend abgeklärt haben und keine weiteres strafrechtliches Interesse an seiner Person mehr hatten. Darüber hinaus ist nichts Näheres über die Umstände seines angeblichen Verschwindens bekannt, weshalb diese im Dunkeln liegen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, wegen seines Bruders H._______ behördlich angegangen worden zu sein.

D-751/2020 Hinsichtlich seines Cousins M._______ hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar behauptet, seine beiden Geschwister hätten ihn in D._______ dahingehend informiert, dass der CID ihn auch im Zusammenhang mit dem aus der Rehabilitation entlassenen Cousin hätten als Auskunftsperson verhören wollen. Diese seien überzeugt gewesen, dass er (der Beschwerdeführer) auch über Waffenverstecke informiert gewesen sei (vgl. a.a.O. S. 4 Ziff. 11 f.). In diesem Zusammenhang fällt freilich auf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung lediglich aussagte, seine Geschwister hätten ihm erzählt, die CID-Leute suchten ihn, weil er die Rehabilitation nicht durchlaufen habe (vgl. E. 4.3.2 vorstehend). Dass ihn die Angehörigen des CID zusätzlich im Zusammenhang mit seinem Cousin verhören wollten, erwähnte er demgegenüber mit keinem Wort. Da es sich hierbei zweifellos um ein zentrales Vorbringen handeln würde, deutet die erst nachträgliche Geltendmachung desselben darauf hin, dass diese Aussage nicht den Tatsachen entspricht. Dieselbe Feststellung gilt auch bezüglich der weiteren Aussage, die CID-Leute seien überzeugt gewesen, dass er auch über Waffenverstecke informiert gewesen sei. Bezeichnenderweise brachte der Beschwerdeführer denn auch erstmals in der Beschwerde vor, im Auftrag seines Cousins kistenweise Waffen vergraben zu haben. Zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 4.2 des vorliegenden Urteils verwiesen werden. Zu den Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert die erfolgte Entführung und Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo nichts, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind in diesem Zusammenhang keine Informationen an die srilankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegen. Angesichts des Gesagten ist auch nicht von einem asylerheblichen Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgericht E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 auszugehen. 4.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die

D-751/2020 Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

D-751/2020 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-751/2020 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (Distrikt E._______, Nordprovinz), wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist. Seine Familie besitzt in D._______ Land, das von zwei Geschwistern des Beschwerdeführers bewohnt wird. Zum Zeitpunkt der Anhörung stand der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben wöchentlich in Kontakt mit seinem in D._______ wohnhaften Bruder. Darüber hinaus hat er zwar angegeben, keinen Kontakt mit weiteren Verwandten in der Heimat mehr zu haben (vgl. act. A11/16 S. 3 f. F17-19, F21 f. und F30-33). Laut den Aussagen des Beschwerdeführers lebten er und seine beiden Geschwister F._______ und G._______ indessen nach dem Tod ihrer Eltern längere Zeit bei Verwandten seines Vaters in P._______ (vgl. act. A11/16 S. 6 F51-54). Ausserdem wurde er bei der Ausreise finanziell von einem in S._______ wohnhaften Cousin väterlicherseits unterstützt (vgl. act. A11/16 S. 4 F23-26). Es ist folglich anzunehmen, dass er in der Heimat weiterhin über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, auf welches er im Bedarfsfall zurückgreifen kann. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 6.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dem Vollzug der Wegweisung steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich

D-751/2020 – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 12. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9. Der Beschwerdeführer hat innert der mit Zwischenverfügung vom 12. März 2020 angesetzten Frist keinen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, womit er auf eine amtliche Verbeiständung verzichtet hat. Damit entfällt auch die Entrichtung eines gerichtlichen Honorars.

(Dispositiv nächste Seite)

D-751/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Versand:

D-751/2020 — Bundesverwaltungsgericht 29.07.2020 D-751/2020 — Swissrulings