Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-751/2019
Urteil v o m 2 3 . November 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2019 / N (…).
D-751/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia eigenen Angaben zufolge im Jahr 2007 und lebte fortan in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Am 22. August 2015 habe er Äthiopien verlassen und sei über den Sudan, Libyen und Italien am 15. Oktober 2015 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 20. November 2015 wurde er summarisch befragt. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge untertauchte, schrieb das SEM sein Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Juni 2017 ab, nahm das Verfahren nach seinem Wiederauftauchen mit Verfügung vom 26. Juni 2017 jedoch erneut auf. Am 23. August 2018 wurde er einlässlich und am 17. Oktober 2018 ergänzend angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab er an der Befragung an, er sei mit seiner Familie wegen des Krieges in Somalia nach Äthiopien geflüchtet und habe dort mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem Flüchtlingslager gewohnt. An der Anhörung führte er aus, seine Eltern seien wegen einer Landstreitigkeit in Somalia umgebracht worden, woraufhin er und seine Geschwister mit einer Tante nach Äthiopien geflohen und dort als Familie registriert worden seien. Äthiopien habe er verlassen, weil es im Flüchtlingslager zu Konflikten zwischen den Clans gekommen sei. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, er habe als Kind einen Unfall mit einer Kopfverletzung und einer Gehirnerschütterung erlitten. Seither leide er an starken, besonders bei Wut auftretenden Kopfschmerzen. An verschiedenen Stellen des Protokolls wurde auf vage gesundheitliche Probleme bereits seit früher Kindheit hingewiesen, ohne dass diese konkret hätten bezeichnet werden können. B. Mit Strafbefehl vom 27. März 2018 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen mehrfacher Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt, nachdem er am 11. Dezember 2017 in der Asylunterkunft randaliert und bei der Polizeikontrolle am nächsten Tag ein (…) eingeschlagen hatte (vgl. Akten des SEM A19). C. Mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 31. Juli 2019 wurde ein im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung vom 18. September 2018 unter anderem gegen den Beschwerdeführer geführtes Strafverfahren wegen
D-751/2019 einfacher Körperverletzung, eventuellem Angriff, Diebstahl und Sachbeschädigung eingestellt (vgl. kantonale Akten Aktenstück 140). D. Am 28. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer in Haft genommen und es wurde ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und eventueller schwerer Körperverletzung gegen ihn eröffnet, nachdem er seinen Zimmergenossen (…) hatte (vgl. kantonale Akten Aktenstück 215). E. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Diese Verfügung wurde dem SEM am 21. Dezember 2018 von der Post als nicht abgeholt zurückgesandt. F. Mit neu erlassener Verfügung vom 11. Januar 2019 – eröffnet am 15. Januar 2019 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung. Eventualiter wurde die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragt. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.
D-751/2019 I. In seiner Vernehmlassung vom 14. März 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 4. April 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. K. Nachdem der Beschwerdeführer am 13. August 2019 untergetaucht war, wurde seine Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 20. September 2019 aufgefordert, zu seinem Aufenthalt und dem fortdauernden Rechtsschutzinteresse Auskunft zu geben. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 führte diese aus, sie habe keine Kenntnis über den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei aber von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse auszugehen. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 ergänzte sie, dass sich der Beschwerdeführer in Deutschland aufhalte und eine Rückkehr in die Schweiz absehbar sei. L. Mit Schreiben vom 13. November 2019 informierte das kantonale Migrationsamt das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Auslieferung in die Schweiz zurückgeführt worden sei. M. Mit Schreiben vom 22. November 2019 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um Entlassung als amtliche Rechtsbeiständin und um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 wurde diesem Antrag stattgegeben. N. Mit Eingabe vom 27. November 2019 teilte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin mit, er halte sich in der psychiatrischen Klinik in B._______ auf. O. Mit Eingaben vom 7. Februar 2020, 22. Mai 2020 und 20. Juni 2020 kündigte die Rechtsvertreterin neue Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers an.
D-751/2019 P. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 wurde ein Arztbericht vom 11. Juni 2020 der Psychiatrischen Universitätsklinik C._______ zu den Akten gereicht. Q. Mit Eingabe vom 28. Juli 2020 teilte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit, das Strafverfahren (betreffend schwere Körperverletzung) sei abgeschlossen worden. R. Gemäss Aufforderung stellte das kantonale Migrationsamt seine Akten am 29. September 2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Einsicht zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-751/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnten. In der Beschwerde wird im Hauptantrag geltend gemacht, das SEM habe den rechterheblichen Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht richtig abgeklärt. 3.1 Das SEM hatte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen festgehalten, es bestünden erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, insgesamt könnten seine Vorbringen nicht geglaubt werden. So habe er an der Befragung angegeben, seine Eltern würden in Äthiopien leben, während er an der Anhörung ausgesagt habe, diese seien vor seiner Ausreise aus Somalia verstorben und er habe mit seiner Tante in Äthiopien gelebt. Weiter seien substantiierte Darlegungen zu seinem Leben in Somalia und der Ausreise aus diesem Land ausgeblieben, wobei sein damals junges Alter von (…) Jahren und eine mutmassliche Erkrankung als Kind die eklatanten Erinnerungslücken nicht zu erklären vermöchten. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende Mitwirkungsplicht in grober Weise verletzt und verunmögliche so eine Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Deshalb sei vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. 3.2 Zur Begründung der Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde ausgeführt, es fänden sich in den Anhörungen immer wieder Hinweise auf eine unter Umständen verfahrensrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Dies sei auch von der anwesenden Hilfswerksvertretung festgestellt worden. Es liege nun ein psychiatrisches Gutachten vor, welches widerlege, dass die Widersprüche und oberflächlichen Schilderungen im Asylverfahren auf einer Täuschungsabsicht beruhen würden. Vielmehr schienen diese Merkmale aus der Sicht der betrauten Fachpersonen auf der psychischen Verfassung respektive einer ernstzunehmenden psychischen Störung des Beschwerdeführers zu fussen. Das genannte Gutachten werde sobald als möglich nachgereicht. Die Vorinstanz hätte den Gesundheitszustand bereits nach
D-751/2019 den vielen Hinweisen in den beiden Anhörungen von Amtes wegen abklären müssen. Spätestens nach Vorliegen des Verdachts der genannten Diagnosen seien die Qualifikation der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr haltbar und die Umstände näher abzuklären. 3.3 Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten des (…) forensische Psychologie vom 1. Dezember 2018 zu den Akten. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Psychostatus des Beschwerdeführers sehr auffällig sei, und äusserten den Verdacht auf eine psychotische Symptomatik respektive eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Zuständen. Es bestünden Hinweise auf eine erhebliche Störung der Aufmerksamkeit. Der Beschwerdeführer erinnere sich in einem Moment nicht an Dinge, in einem späteren habe er die Auskunft doch geben können. Er beschreibe Zustände, in denen sein Denken nicht richtig funktioniere, sowie viele und langanhaltende Erinnerungslücken. Auch während der Exploration habe er über lange Strecken geistig abwesend gewirkt. Störungen der Zeitachse würden es ihm verunmöglichen, das Jahr seiner Flucht oder sein Alter zu erinnern, als die Eltern getötet worden seien sowie andere zentrale Lebensereignisse. Bei psychotischer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sei unter anderem die Kargheit seiner Schilderungen üblich. 3.4 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen fest, der Untersuchungsgrundsatz gelte nicht uneingeschränkt und finde seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Der Beschwerdeführer habe seinen Gesundheitszustand im Verfahren als gut beschrieben und nur über chronische Kopfschmerzen berichtet. Auch auf konkrete Nachfrage hin habe er es unterlassen, allfällig vorhandene (psychische) Beschwerden und etwaigen Bedarf an ärztlicher Behandlung geltend zu machen. Bei den im Gutachten festgehaltenen Erkrankungen des Beschwerdeführers handle es sich um eine Verdachtsdiagnose, welche mitunter mit den einsilbigen Antworten des Beschwerdeführers begründet worden sei. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne die genaue Ursache eines psychischen Leidens durch ein ärztliches Zeugnis kaum je schlüssig nachgewiesen werden. Ebenso wenig vermöge die posttraumatische Belastungsstörung eine Erklärung für die Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zu liefern. Diese bezögen sich nicht nur auf die traumatischen Erlebnisse an
D-751/2019 sich, sondern auf verschiedenste Elemente und Aspekte seiner Vorbringen. Zudem seien die Unglaubhaftigkeitselemente zu umfassend und würden sich auch nicht allein durch verdrängte oder vergessene Sachverhaltsumstände beziehungsweise Hemmungen in den Schilderungen erklären lassen. Die Erklärung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Traumatisierung nicht in der Lage gewesen, detailliert, widerspruchsfrei und ausführlich zu berichten, müsse somit als Schutzbehauptung von der Hand gewiesen werden. 3.5 In der Replik wurde dem entgegengehalten, die Mitwirkungspflicht gelte im Gegensatz zur Erbringung von Beweisen im Ausland für in der Schweiz feststellbare Sachverhaltselemente, wie beispielsweise den medizinischen Nachweis geltend gemachter gesundheitlicher Einschränkungen, nicht in gleichem Masse. Es sei insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass Asylsuchende in der Regel über wenig finanzielle Mittel verfügen würden, wodurch gerade die Bezahlung medizinischer oder psychiatrischer Behandlungen nicht möglich sei. Eine Durchsicht der Akten zeige, dass der Beschwerdeführer bereits in Somalia und im Flüchtlingslager bis auch hier in der Schweiz diverse krankheitsbedingte Probleme gehabt habe, wobei seine Schilderungen nahelegen würden, dass es sich um ein psychisches Problem handeln könnte (vgl. A21 F23, F29ff., F35f., F69ff, F117ff., F121ff.; A27 F142f.). Aufgrund der zahlreichen Hinweise im Verfahren hätte der Vorinstanz auffallen müssen, dass eine psychische Beeinträchtigung vorliege, zumal auch die Hilfswerksvertretung darauf hingewiesen habe. Auch den Strafbehörden sei scheinbar klar gewesen, dass eine psychische Beeinträchtigung vorliege, hätten sie doch eine detaillierte Untersuchung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Die Vorinstanz verkenne aber auch, dass, selbst wenn zuvor keine Hinweise auf eine psychische Krankheit vorgelegen und sie den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt hätte, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nun belegt worden sei, weshalb jetzt eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen dieser Krankheit auf das Aussageverhalten stattzufinden habe. Der Beschwerdeführer habe vorliegend seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Wie sich dem Gutachten entnehmen lasse, kämen Fachpersonen zum Schluss, dass seine Erinnerungslücken nicht vorgespielt seien, um eine bessere Behandlung im Strafverfahren zu erwirken, sondern effektiv bestünden. Die Vorinstanz zweifle an der Korrektheit des Gutachtens, da darin lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt werde. Da es sich aber um ein fachliches Gutachten handle, müsse bis zu dessen Widerlegung von dem
D-751/2019 entsprechenden Krankheitsbild ausgegangen werden. Bei komplexen psychiatrischen Krankheitsbildern müsse von Amtes wegen eine fachliche Untersuchung von deren Auswirkungen auf die Asylvorbringen vorgenommen werden. 3.6 Im Arztbericht vom 11. Juni 2020 der Psychiatrischen Universitätsklinik C._______, wurde die Diagnose der psychotischen Störung bei Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie des Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestätigt. Der Beschwerdeführer sei am 13. November 2019 auf eine der Sicherheitsstationen im (…) eingetreten. Es sei von der Notwendigkeit einer mehrjährigen stationären Massnahme auszugehen. 4. 4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist, hängt entscheidend mit dem Untersuchungsgrundsatz und der mit Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts freien Kognition des Gerichts zusammen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist
D-751/2019 die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E.5.1). 4.2 Vorliegend ist eine Verletzung der Pflicht zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes festzustellen. Schon während des erstinstanzlichen Verfahrens gab es Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. So gab er an den Anhörungen an, er habe als Kind einen Unfall mit einer Kopfverletzung und einer Gehirnerschütterung erlitten. Seither leide er an starken Kopfschmerzen. Auch die Hilfswerksvertretung machte einen entsprechenden Hinweis. Auch aus weiteren Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich verschiedene Hinweise auf medizinische Probleme seit früher Kindheit. Am 11. Dezember 2017 randalierte der Beschwerdeführer in der Asylunterkunft und schlug bei der Verhaftung ein (…) ein. Dieser Vorfall zeigt auf, dass er bei Wutanfällen unter einem starken Kontrollverlust leidet und ist als Hinweis auf psychische Beschwerden zu werten. Am 28. Oktober 2018 (…) der Beschwerdeführer einen Zimmergenossen (…). Das Opfer gab an, es sei kein Streit vorausgegangen und der Beschwerdeführer habe ihn beim (…) einfach (…). Der Beschwerdeführer gab an, sich nicht an die Tat erinnern zu können. Diese Sachverhalte waren dem SEM bei Erlass seiner Verfügung vom 11. Januar 2019 bekannt beziehungsweise hätten diesem bei rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhaltes bekannt sein müssen. 4.3 Auf Beschwerdeebene wurde nun ein forensisches Gutachten vom 1. Dezember 2018 zu den Akten gereicht, welches im Strafverfahren im Zusammenhang mit dem (…)angriff erstellt wurde. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Psychostatus des Beschwerdeführers sehr auffällig sei und äusserten den Verdacht auf eine psychotische Symptomatik respektive eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Zuständen. Es bestünden Hinweise auf eine erhebliche Störung der Aufmerksamkeit mit langanhaltenden Erinnerungslücken, wobei unter anderem die Kargheit seiner Schilderungen üblich sei. Das SEM hielt dazu in seiner Vernehmlassung fest, es handle sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose. Der Beschwerdeführer habe seinen Gesundheitszustand im Verfahren als gut beschrieben, nur über chronische Kopfschmerzen berichtet und keine psychischen Beschwerden geltend gemacht. Hierbei verkennt das SEM, dass die angefochtene Verfügung sich auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu
D-751/2019 bewähren hat, da für den Beschwerdeentscheid die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich ist (vgl. oben zit. BVGE 2012/21 E.5.1). Die Verdachtsdiagnose aus diesem Gutachten wurde inzwischen durch den Arztbericht vom 11. Juni 2020 der Psychiatrischen Universitätsklinik C._______ bestätigt, wo der Beschwerdeführer am 13. November 2019 auf einer der Sicherheitsstationen eingetreten ist. Es sei von der Notwendigkeit einer mehrjährigen stationären Massnahme auszugehen. Gemäss Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2020 sei das Strafverfahren abgeschlossen und festgestellt worden, dass er im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit gehandelt habe. Das entsprechende Urteil befindet sich aber weder bei den Akten des SEM noch bei beigezogenen Akten des kantonalen Migrationsamtes. Vor diesem Hintergrund vermag der – im Grundsatz zutreffende – Hinweis der Vorinstanz, eine Posttraumatische Belastungsstörung vermöge generell unsubstantiierte Vorbringen und Widersprüche nicht zu erklären und sei auch kein Beweis für konkrete Ereignisse, nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer leidet offenbar an einer sehr schweren Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, deren Einfluss auf eine mangelnde Substanz und Widersprüchlichkeit zu klären sein wird. Auch wird sich die Frage stellen, inwiefern auf die Aussagen des Beschwerdeführers überhaupt abgestellt werden kann und ob der Sachverhalt durch weitere Abklärungen, beispielsweise vor Ort geklärt, werden könnte. 4.4 Diesen Erwägungen gemäss ist durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde ausgeführt, aufgrund seiner psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht in der Lage war, widerspruchsfreie und klare Aussagen zu seinen Fluchtgründen und seiner Herkunft zu machen. Der entsprechende Sachverhalt ist damit nicht genügend geklärt worden. Es kann auch nicht ohne Berücksichtigung dieser Sachumstände von einer groben Mitwirkungspflichtverletzung ausgegangen werden. 4.5 Schliesslich muss gegebenenfalls die wiederholte teils schwere Straffälligkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf eine Asylunwürdigkeit (vgl. Art. 53 AsylG) oder den Ausschluss einer vorläufigen Aufnahme (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG) einer eingehenden Prüfung unterzogen werden. 4.6 Nach dem Gesagten ist das SEM der aus dem Untersuchungsgrundsatz erwachsenden Verpflichtung, den Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen, nicht nachgekommen.
D-751/2019 5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 5.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). 5.2 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts – welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist – für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen übersteigen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Relevant ist auch, dass der Beschwerdeführer ansonsten einer Instanz verlustig ginge. Somit erscheint es als angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Prüfung, Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 11. Januar 2019 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Begehren in der Beschwerde einzugehen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
D-751/2019 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit Eingabe 22. November 2019 wurde eine Aufstellung der bisherigen Aufwendungen der ehemaligen amtlichen Rechtsbeiständin eingereicht und wurden diese auf 515 Minuten beziffert. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 wurde die amtlichen Rechtsbeiständin antragsgemäss entlassen und es wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Im Nachgang kam es zu weiteren Verfahrenshandlungen. Diese Umstände sind angemessen zu berücksichtigen. Der Stundenansatz beträgt für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken (Art. 10 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-751/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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