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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2015 D-751/2015

13. März 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,792 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-751/2015

Urteil v o m 1 3 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), und deren Kinder, C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Syrien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014 / N (…).

D-751/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 19. September 2012 (Eingang bei der Schweizer Botschaft in F._______ [nachfolgend: Botschaft]) ersuchten die sich in Syrien aufhaltenden Beschwerdeführenden (Ehepaar und drei Kinder) gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers (Vater, N […], D-752/2015 [Urteil ergeht selben Datums und mit demselben Spruchkörper]) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. B. Die Botschaft befragte die Beschwerdeführenden (Eltern) am 7. Januar 2014 zu ihren Asylgründen. C. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie würden nach wie vor in G._______ wohnen und seien lediglich für die Befragung in den Libanon gekommen. In Syrien hätten sie all ihr Hab und Gut verloren. Sie hätten ein Lager- und ein Wohnhaus besessen. Da es zu gefährlich sei, in diese Gegend zu reisen, wüssten sie nicht, ob diese zerstört worden seien. Die Lage sei allgemein sehr schlecht, die Kinder seien traumatisiert und könnten nicht zur Schule gehen. Sie hätten keinen Strom, keine medizinische Versorgung und kein Wasser. Im Libanon könnten sie nicht bleiben, da das Leben zu teuer sei und sie niemanden kennen würden, der sie unterstützen würde. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Pässe, der Identitätskarten der Eltern, des Führerscheins des Beschwerdeführers (Vater), des Familienbüchleins, der Familienkarte sowie einen Familienregisterauszug im Original inklusive englischer Übersetzung zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 – eröffnet am 22. Dezember 2014 – verweigerte das BFM (neu: SEM) den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. E. Mit Eingabe vom 28. Februar 2015 (Eingang bei der Botschaft; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 6. Februar 2015) erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwal-

D-751/2015 tungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilligen. Der Eingabe waren eine Vollmacht zugunsten des Onkels des Beschwerdeführers beigelegt, wonach dieser die Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014 bei der Botschaft abholen dürfe, sowie eine von der Botschaftsmitarbeiterin unterschriebene Notiz. Gemäss Letzterer rief der Onkel am (…). Januar 2015 bei der Botschaft an und führte aus, der Fahrer, welcher mit der Einreichung der Beschwerde beauftragt worden sei, habe die libanesische Grenze nicht passieren können. Am (…). Januar 2015 rief der Onkel erneut bei der Botschaft an und stellte fest, er werde die Beschwerde nicht per E-Mail senden, da dies zu gefährlich sei; er hoffe, dass der Fahrer am Montag den (…). Januar 2015 die Grenze werde passieren können.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Nach Durchsicht der Akten und aufgrund der Umstände im vorliegenden Einzelfall ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. Die Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht eingereicht. Die

D-751/2015 Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandsverfahren siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015). 3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung vom 4. Dezember 2014 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der schriftlichen Eingabe vom

D-751/2015 19. September 2012 sowie den im Rahmen der Befragungen vom 7. Januar 2014 gemachten Ausführungen seien keine Hinweise auf einreiserelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen, seien die geschilderten Umstände doch auf die allgemeine Bürgerkriegssituation zurückzuführen. 4.2 In der Beschwerde vom 28. Januar 2015 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, es sei unverständlich, wie die Vorinstanz im Lichte der Verhältnisse in ihrem Heimatstaat zum Schluss kommen könne, sie seien nicht an Leib und Leben gefährdet. Sie seien sehr wohl gefährdet und litten unter der Kälte und Hunger. 5. 5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem BFM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. auch schon BVGE 2010/54 E. 7.7). Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar.

D-751/2015 6. 6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind. 6.2 Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich im Wesentlichen vor, sie seien aufgrund des Krieges in Syrien an Leib und Leben bedroht, litten Hunger und unter der Kälte; zudem seien die Kinder traumatisiert. 6.3 Diesbezüglich ist – zwecks Vermeidung von Wiederholungen –vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Weder die Vorinstanz noch das Gericht stellen die äusserst schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführenden in Syrien in Abrede. Nichtsdestotrotz vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden – im Sinne desolater Lebensbedingungen aufgrund des herrschenden Bürgerkriegs – keine Einreiserelevanz zu entfalten, da diese mangels Verfolgungsmotivation nicht als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn zu qualifizieren sind. Es ist den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen, glaubhaft zu machen, sie hätten im Zeitpunkt der Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder zu befürchten. 6.4 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Im Lichte dieser klaren Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. Die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

D-751/2015 (Dispositiv nächste Seite)

D-751/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in F._______.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

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