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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2010 D-7501/2009

26. November 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,186 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Okt...

Volltext

Abtei lung IV D-7501/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7501/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Dezember 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom BFM am 11. Dezember 2008 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 25. Mai 2009 in C._______ angehört (Anhörung). B. Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und stamme aus D._______ (Provinz E._______). Ende der 1970er Jahre sei er Sympathisant der Union der Iranischen Kommunisten (Sarbedaran) geworden und habe im Januar 1982 am von dieser Organisation durchgeführten Aufstand von Amol teilgenommen, der ein militärischer Fehlschlag gewesen sei. In der Folge habe er auf Befehl von Sarbedaran D._______ verlassen und nach F._______ ziehen müssen, um sich so in Sicherheit zu bringen. Anlässlich des Gedenktages der Ermordung von Mullah M.R. habe er im Dezember 1996 an einer Kundgebung in der Stadt E._______ teilgenommen. Nachdem es zu Tumulten gekommen sei, sei er von den Sicherheitskräften verhaftet und von der Revolutionsgarde in Untersuchungshaft genommen worden, wo man ihn etliche Male verhört habe. Nach zwei Wochen sei er vom Revolutionsgericht in E._______ zu eineinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Wegen guter Führung habe man ihn nach einem Jahr bedingt aus dem Gefängnis entlassen, wobei ihm eine monatliche Meldepflicht auferlegt worden sei. Im Jahre 1998 habe er den Kontakt mit Sarbedaran wieder aufgenommen und sei für diese Organisation aktiv geworden. So habe er Zeitschriften und Flugblätter verteilt, Versammlungen sowie Kundgebungen organisiert und durchgeführt sowie Vorträge gehalten. Insbesondere habe er auch den Gedenktag vom 29./30. August 2008 für die Massenhinrichtungen von 1988 durch das iranische Regime organisiert und daran teilgenommen. Dabei sei es zu Zwischenfällen zwischen den Familien der Hingerichteten und der Revolutionsgarde gekommen, wobei Letztere auch Kundgebungsteilnehmer verhaftet hätten. Ihm selbst sei die Flucht gelungen, jedoch sei sein Handy, auf dem Daten bezüglich seiner politischen Tätigkeit für die Sarbedaran gespeichert gewesen seien, in die Hände der Revolutionsgarde gelangt. Am Abend des gleichen Tages hätten Sicherheitskräfte in seiner Abwesenheit sein Haus gestürmt und dabei D-7501/2009 politische Unterlagen (eine Zeitschrift, ein Buch mit dem Titel "Parandeh no Parvaz" [über die Geschichte der Sarbedaran; enthaltend ein Foto des Beschwerdeführers]) beschlagnahmt. An seiner Stelle hätten die Sicherheitskräfte seine Ehefrau auf den Geheimdienstposten mitgenommen, wo sie stundenlang verhört worden sei. Die Leute des Geheimdienstes hätten ihr gesagt, dass er - der Beschwerdeführer - bereits aktenkundig sei und sie über seine gesamten politischen Aktivitäten Bescheid wüssten. Nachdem er von seiner Ehefrau nach ihrer Freilassung darüber informiert worden sei, habe er Kontakt mit seinen Freunden von der Sarbedaran aufgenommen und sie seien zum Schluss gekommen, dass seine Sicherheit im Iran gefährdet sei. Daher sei er am 6. Dezember 2008 mit der Hilfe eines Schleppers unter Verwendung eines gefälschten schweizerischen Reisepasses von F._______ via Dubai nach Zürich geflogen. Am 2. März 2009 sei seine Ehefrau erneut vom Geheimdienst auf den Posten vorgeladen worden. Da sie Angst gehabt habe, sei sie aus E._______ geflohen, ohne dieser Vorladung Folge zu leisten. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Im Verlaufe des Verfahrens vor der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer unter anderem einen auf seinen Namen ausgestellten iranischen Führerschein, ein auf seinen Namen ausgestelltes iranisches Identitätsbüchlein (in Kopie), ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben der Communist Party of Iran (CPI) vom 15. Dezember 2008 sowie eine Vielzahl in persischer Sprache gehaltene Dokumente zu den Akten. C. Mit persischsprachiger Eingabe vom 27. April 2009 (inklusive deutscher Übersetzung) wandte sich der Beschwerdeführer an das BFM. D. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, Beweismittel (Anklageschrift, Gerichtsurteil, Haftbestätigung, Verfügung betreffend Meldepflicht) bezüglich der von ihm geltend gemachten Inhaftierung und gerichtlichen Verurteilung im Jahre 1996 einzureichen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. D-7501/2009 E. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 - eröffnet am 2. November 2009 stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall keinen Identi tätsausweis eingereicht. Seine vorgebrachte Begründung für das Fehlen von Identitätspapieren sei widersprüchlich ausgefallen. Der von ihm im Original eingereichte iranische Führerausweis vermöge zudem seine Identität nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Daher stehe seine Identität, die ein zentrales Element für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit darstelle, nicht fest. Obwohl der Beschwerdeführer behaupte, im Iran wegen regimekritischer Aktivitäten in ein Strafverfahren verwickelt worden zu sein, habe er weder eine Anklageschrift noch ein entsprechendes Urteil eingereicht. Gemäss den Erkenntnissen des BFM über die Gerichtspraxis im Iran wäre es ihm jedoch möglich und zumutbar gewesen, die Gerichtsdokumente vorzulegen. Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 10. Juli 2009 vermöge nicht zu überzeugen. Abgesehen davon würden seine Asylvorbringen auch der Plausibilität entbehren. So habe er bei der Kurzbefragung angegeben, er habe die letzten zehn Jahre bis zu seiner Ausreise als Früchteverkäufer in Teheran gearbeitet. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er, der angeblich nach der Teilnahme an einer Manifestation im August 2008 behördlich gesucht worden sein solle, bis zu seiner Ausreise anfangs Dezember 2008 einer beruflichen Tätigkeit habe nachgehen können, zumal es für die Behörden ein Leichtes gewesen wäre, ihn dabei festzunehmen. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass er mit einem schweizerischen Reisepass, der auf einen ihm unbekannten Namen ausgestellt gewesen sein solle, den Iran verlassen haben und in die Schweiz gereist sein wolle. Hätte der Beschwerdeführer nämlich nicht einmal den Namen des Passinhabers gewusst, wäre er bei einer behördlichen Kontrolle ein erhebliches Risiko für eine umgehende Festnahme eingegangen. Überdies seien seine Angaben zu der von ihm geltend gemachten behördlichen Suche nach seiner Person undifferenziert geblieben. So habe er ausgesagt, er vermute, dass inzwischen ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt D-7501/2009 worden sei, ohne jedoch weitere konkrete Ausführungen zur geltend gemachten behördlichen Suche machen zu können. Hätte er aber seitens der Behörden etwas zu befürchten gehabt, dann hätte er diesbezüglich Genaueres in Erfahrung gebracht, zumal er auch nach der Ausreise mit seinen Parteikollegen im Iran in Kontakt gestanden haben wolle. Der Beschwerdeführer habe versucht, sein Nichtwissen mit dem Umstand zu erklären, dass er sich ja auf der Flucht befinde und der Geheimdienst keine Kenntnis von seinem Aufenthaltsort habe. Diese Erklärung sei nicht stichhaltig. Im Lichte der obgenannten Erwägungen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er als politischer Aktivist der Sarbedaran gerichtlich verurteilt und nach der Manifestation vom August 2008 behördlich gesucht worden sei. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Vorbringen würden auch die zu den Akten gegebenen Unterlagen keine Beweiskraft entfalten. Deren Inhalt sei nur allgemeiner Natur und vermöge keine gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Verfolgung nachzuweisen. So handle es sich insbesondere beim Schreiben der CPI um ein Gefälligkeitsschreiben ohne jeden Beweischarakter. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. F. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, inzwischen habe sich der Beschwerdeführer seine Identitätskarte aus dem Iran in die Schweiz schicken lassen. Mit Einreichung der Identitätskarte im Original stehe seine Identität zweifellos fest, weshalb die diesbezüglich Argumentation der Vorinstanz nicht aufrecht erhalten werden könne. Zudem würden plausible Gründe vorliegen, warum der Beschwerdeführer über keine Dokumente verfüge, welche seine Inhaftierung belegen können. So liege die Verurteilung bereits dreizehn Jahre zurück. Überdies sei er zusammen mit vielen anderen verhaftet D-7501/2009 worden. Über diese Massenverhaftungen seien keine Dokumente erstellt, geschweige denn ihm abgegeben worden. Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Die Einschätzung der Vorinstanz jedenfalls stütze sich durchwegs auf unhaltbare Argumente oder Behauptungen. Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein auf seinen Namen ausgestelltes iranisches Identitätsbüchlein (inklusive deutscher Übersetzung), eine iranische Heiratsurkunde (inklusive deutscher Übersetzung) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 24. November 2009 ein. G. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid verwiesen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 22. Dezember 2009 eingeladen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde, die dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. I. Mit Eingabe vom 10. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter - weitere Beweismittel in Bezug auf seine politische Tätigkeit im Iran zu den Akten. Gleichzeitig machte er geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. So habe er an mehreren Protestkundgebungen und Standaktionen der SPI (Sozialistische Partei Irans) teilgenommen. Dadurch habe er sich derart exponiert, dass davon auszugehen sei, dass die iranischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen hätten. D-7501/2009 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Dokumente zu den Akten: Drei englischsprachige Bestätigungsschreiben von Privatpersonen vom 30. November 2009, ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben der CPI vom 23. November 2009, etliche Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos, verschiedene Demonstrationsaufrufe, eine auf seinen Namen ausgestellte Bewilligung der Stadt G._______ für eine politische Standaktion vom 3. März 2010 und eine CD. J. Mit Eingabe vom 17. August 2010 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz. Darin machte er unter anderem geltend, er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz als erster Sekretär für die SPI tätig und ausserdem für den Kanton H._______ zuständig. Er habe zudem mehr als zehn verschiedene Demonstrationen, Kundgebungen und Ansammlungen gegen das iranische Regime in diversen Ortschaften in der Schweiz organisiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be- D-7501/2009 sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden als unglaubhaft. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige D-7501/2009 Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 4.4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Asylvorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. Beispielsweise führte er anlässlich der Kurzbefragung auf die Frage, ob er ein Mitglied von Sarbedaran gewesen sei, aus, er sei Sympathisant gewesen (Akten BFM A 1/10, S. 6), während er demgegenüber bei der Anhörung vorbrachte, er sei seit 1998 ein aktives Mitglied dieser Organisation gewesen (Akten BFM A 20/17, S. 8). Widersprochen hat sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Frage, ob im Iran ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. So sagte er anlässlich der Anhörung aus, er wisse nicht, ob im Iran gegen ihn ein Haftbefehl er lassen worden sei. Seiner Frau sei noch kein Haftbefehl gezeigt oder vorgewiesen worden (Akten BFM A 20/17, S. 13). Demgegenüber D-7501/2009 machte er in der Stellungnahme vom 10. Juli 2009 geltend, die Regimeagenten hätten seiner Frau einen auf seinen Namen ausgestellten Haftbefehl gezeigt, als sie ihn am 29./30. August 2008 zu Hause hätten verhaften wollen (Akten BFM A 23/3 Ziffer 4). Unstimmig äusserte sich der Beschwerdeführer auch bezüglich seiner Tätigkeiten für Sarbedaran. So führte er anlässlich der Kurzbefragung aus, er habe als politischer Aufklärer und Agitator gewirkt. Er habe Demonstrationen mit Studenten organisiert und sei aktiv gewesen bei der Gründung von Studenten- und Arbeitervereinen (Akten BFM A 1/10, S. 6). Demgegenüber brachte er bei der Anhörung vor, er habe für Sarbedaran Zeitschriften und Flugblätter verteilt, habe Versammlungen, Kundgebungen und Streiks organisiert und durchgeführt. Zudem habe er Vorträge gehalten, in denen er gegen das islamische Regime Enthüllungen veröffentlich habe (Akten BFM A 20/17, S. 6). Auch hinsichtlich der Frage, wie oft seine Frau nach ihrer Verhaftung im Jahre 2008 durch die Leute des Geheimdienstes verhört worden sei, hat sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert. So gab er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, sie sei alternierend eine Woche lang jeden Tag zitiert und verhört worden (Akten BFM A 1/10, S. 6), hingegen er bei der Anhörung geltend machte, seine Frau sei während eines Monats ein paar Mal abgeholt und verhört worden (Akten BFM A 20/17, S. 12). Abgesehen davon, dass zwischen diesen Aussagen des Beschwerdeführers eine Diskrepanz besteht, ist nicht plausibel, dass der Geheimdienst die Frau des Beschwerdeführers immer wieder vorgeladen und verhört haben soll, zumal ein derartiges Verhalten keinen Sinn ergibt. Überdies hat sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gegenstände, die am Abend des 29./30. August 2008 in seinem Haus durch die Sicherheitskräfte beschlagnahmt worden sein sollen, gegensätzlich geäussert. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung, es seien Bücher und verbotene Zeitschriften beschlagnahmt worden (Akten BFM A 1/10, S. 6), während er bei der Anhörung nur vorbrachte, es sei eine Zeitschrift und ein Buch mit dem Titel "Parandeh no Parvaz" beschlagnahmt worden (Akten BFM A 20/17, S. 7). Die Behauptung in der Anhörung, wonach seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Kurzbefragung falsch übersetzt worden seien, ist lediglich als Schutzbehauptung zu werten, zumal er den farsi sprechenden Dolmetscher gut verstanden haben will und und durch seine Unterschrift bestätigte, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit (Akten BFM A 1/10, S. 8). D-7501/2009 Nicht übereinstimmend äusserte sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Verhaftung im Dezember 1996. So machte er anlässlich der Kurzbefragung geltend, er sei am dritten Tag nach der Ermordung von Mullah M.R. (am 2. Dezember 1996 [Anm. des Gerichts]) festgenommen worden (Akten BFM A 1/10, S. 6). Das heisst am 5. Dezember 1996 [Anm. des Gerichts]. Demgegenüber brachte er bei der Anhörung vor, dies sei am 7. Dezember 1996 (17. 9. 1375) geschehen (Akten BFM A 20/17, S. 6). Unplausibel ist zudem die Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung, wonach er "aufgeflogen" sei, weil die Sicherheitskräfte bei der Razzia vom 29./30. August 2008 ein Buch mit dem Titel "Parandeh no Parvaz" beschlagnahmt hätten, in dem sich unter anderem ein Foto befinde (S. 334), worauf er zu sehen sei (Akten BFM A 20/17, S. 7), zumal das Foto sehr alt und unscharf ist, weshalb der Beschwerdeführer unmöglich anhand dieser Aufnahme als Mitglied der Sarbedaran identifiziert worden sein kann. Nicht nachvollziehbar ist überdies die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er nach seiner Flucht am 29./30. August 2008 seine Frau nicht angerufen habe, um sie vor der von ihm erwarteten Razzia bei sich zu Hause zu warnen, da er sie nicht habe beunruhigen wollen (Akten BFM A 20/17, S. 12). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Frau mit Sicherheit vor der Razzia gewarnt hätte, hätten sich die geschilderten Ereignisse tatsächlich wie behauptet zugetragen, da er durch sein Verhalten seine Frau in grosse Gefahr gebracht hätte. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzuhalten, dass es unglaubhaft ist, dass er mit einem schweizerischen Reisepass, der auf einen ihm unbekannten Namen ausgestellt worden sein soll, vom Flughafen in F._______ in die Schweiz gereist sein will, zumal er dadurch - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - ein erhebliches Risiko eingegangen wäre, bei einer behördlichen Kontrolle verhaftet zu werden beziehungsweise bei Fragen zu der Person im Pass in Erklärungsnotstand zu geraten. Gerichtsnotorisch ist im Übrigen, dass tatsächlich gesuchte Personen die Ausreise über die streng kontrollierten Flughäfen vermeiden, da dort das Risiko viel zu hoch wäre, von den Behörden gefasst zu werden. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Befragungen hinsichtlich der Finanzierung der Reisekosten auch D-7501/2009 widersprochen hat. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, einer seiner Parteifreunde habe seine Reise in die Schweiz finanziert (Akten BFM A 1/10, S. 8), während er bei der Anhörung vorbrachte, den Grossteil der Kosten aus seinen Ersparnissen bezahlt zu haben, den Rest hätten Parteikollegen finanziert (Akten BFM A 20/17, S. 14). Da der Beschwerdeführer unglaubhafte beziehungsweise widersprüchliche Angaben über seine Reise in die Schweiz gemacht hat, ist auch seine persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage gestellt (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 S. 150). Die eingereichten Bestätigungsschreiben sind nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen glaubhaft zu machen. So nennt das Schreiben der CPI vom 15. Dezember 2008 keine konkreten vom Beschwerdeführer in den Befragungen vorgebrachten Ereignisse, sondern spricht lediglich in genereller Art und Weise von einer Verfolgungssituation, die auf unzählige Personen zutreffen kann, weshalb es als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen ist. Auch das Bestätigungsschreibens der CPI vom 23. November 2009 ist als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten, zumal dessen Inhalt teilweise nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen übereinstimmt. So wird im Schreiben beispielsweise festgehalten, der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall am Gedenktag habe sich im September 2008 ereignet, während der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vorbrachte, dies sei im August 2008 gewesen. Bezüglich der von Privatpersonen eingereichten Bestätigungsschreiben ist ebenfalls festzuhalten, dass sie keine konkreten vom Beschwerdeführer in den Befragungen vorgebrachten Verfolgungssituationen nennen, weshalb sie ebenfalls als Gefälligkeitsschreiben zu erachten sind, zumal auch keine Gewähr für die Echtheit dieser Schreiben besteht. 4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner politischen Aktivitäten im Iran verfolgt werde, als nicht überwiegend wahrscheinlich und somit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten ist. Vielmehr ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituation durch die iranischen Behörden lediglich um ein Konstrukt des Beschwerdeführers handelt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreich diesbezüglich eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil D-7501/2009 sie am Ergebnis nichts ändern. Bei dieser Sachlage kann auch die Prüfung der Frage offen gelassen werden, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass es dem Beschwerdeführer möglich hätte sein müssen, Gerichtsdokumente bezüglich seiner geltend gemachten Verhaftung beziehungsweise Verurteilung im Jahre 1996 vorzulegen. 5. 5.1 In den Eingaben vom 10. Juni beziehungsweise 17. August 2010 machte der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend. Zum Beweis seiner exilpolitischen Tätigkeiten reichte er etliche Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos, eine CD mit Aufnahmen von einer Demonstration, verschiedene Demonstrationsaufrufe sowie eine auf seinen Namen ausgestellte Bewilligung der Stadt Zürich vom 3. März 2010 für eine politische Standaktion zu den Akten. 5.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Mitglied der SPI geworden ist und an mehreren Protest kundgebungen sowie Standaktionen dieser Partei teilgenommen hat. Zusätzlich lässt sich aus den Akten entnehmen, dass er in einer Be- D-7501/2009 willigung der Stadt G._______ vom 3. März 2010 für eine politische Standaktion als Bewilligungsinhaber bezeichnet wurde. Überdies machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz als erster Sekretär für die SPI tätig und ausserdem für den Kanton H._______ zuständig. Zudem habe er mehr als zehn verschiedene Demonstrationen, Kundgebungen und Ansammlungen gegen das iranische Regime in diversen Ortschaften in der Schweiz organisiert. 5.4 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die Auslandgeheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder von Exilorganisationen der im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 5.5 Im konkreten Fall geht das Gericht nach einer Auswertung des eingereichten Beweismaterials unter Mitberücksichtigung der übrigen Akten davon aus, dass insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Seiner Einschätzung D-7501/2009 legt es dabei die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer nicht bescheinigt werden. Wie vorstehend in E. 4.4 f. dargelegt, kann ihm nicht geglaubt werden, dass er bereits im Iran aufgrund seiner politischen Tätigkeit von den iranischen Behörden verfolgt wurde. Daher ist davon auszugehen, dass er im Iran nicht ein Verhalten an den Tag gelegt hat, durch das er als politischer Aktivist und Regimegegner in den Fokus der Behörden geraten ist. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers gehen nicht über das hinaus, was viele iranische Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen, ohne dass von einer relevanten Gefährdung dieser Personen auszugehen wäre. So ist dem Beschwerdeführer insbesondere die Bekleidung einer wichtigen Funktion innerhalb der SPI Schweiz abzusprechen, zumal es sich bei seinem Vorbringen, er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz als erster Sekretär für die SPI tätig sowie für den Kanton H._______ zuständig, um eine unbewiesene Behauptung handelt. Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten insgesamt nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches dieser daraus zu ziehen versucht. Dies gilt selbst dann, wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer mehr als zehn verschiedene Demonstrationen, Kundgebungen und Ansammlungen gegen das iranische Regime in diversen Ortschaften in der Schweiz organisiert hat, wie das von ihm geltend gemacht wird. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in einer Bewilligung der Stadt G._______ vom 3. März 2010 für eine politische Standaktion vom 6. März 2010 als Bewilligungsinhaber bezeichnet wurde, zumal dies noch nicht bedeutet, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen wird, insbesondere da der Inhalt dieser Bewilligung lediglich den schweizerischen und mithin nicht den iranischen Behörden bekannt sein dürfte. D-7501/2009 5.6 Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass im Iran aufgrund der genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen ihn ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind. In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und der Beschwerdeführer ist auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Angesichts dessen sowie der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie diese als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden. 5.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus dem Iran und der Asylbeantragung in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die behauptete illegale Ausreise nicht feststeht und diese mit Blick auf die überwiegend unglaubhaften Verfolgungsvorbringen zumindest zweifelhaft ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich illegal ausgereist und den iranischen Behörden seine Asylgesuchstellung bekannt geworden sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr in den Iran befürchten müsste. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise in den nachfolgenden Eingaben sowie auf die zahlreich D-7501/2009 eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-7501/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-7501/2009 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. 8.3.3 Der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer wohnte die ersten sechzehn Jahre seines Lebens in der Provinz E._______, wo gemäss seinen eigenen Aussagen seine Ehefrau, seine Tochter, seine Mutter sowie seine Geschwister leben. Es ist daher zu schliessen, dass er bei seiner Rückkehr in den Iran ein soziales Netz vorfinden wird, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration unterstützen könnte. Ausserdem verfügt er über jahrelange Berufserfahrung als Früchteverkäufer und spricht neben Farsi sowie Kurdisch auch etwas Englisch, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt D-7501/2009 eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aufgrund der Aktenlage ist zudem von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-7501/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 21

D-7501/2009 — Bundesverwaltungsgericht 26.11.2010 D-7501/2009 — Swissrulings