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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2010 D-7499/2010

1. Dezember 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,655 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Sep...

Volltext

Abtei lung IV D-7499/2010 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A.___________, geboren (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Kamil Tanriöven, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7499/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 13. September 2009 in die Schweiz einreiste, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 17. September 2010 im EVZ Kreuzlingen die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 27. September 2010 zu den Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Anhörungen zur Begründung ihres Asylgesuches darlegte, auf Anfrage ihrer ebenfalls in B.__________ wohnhaften Freundin C.___________ (Schreibweise gemäss Protokoll vom 27. September 2010; Anm. des Gerichts) habe sie zirka am 10. März 2010 deren aus D.__________ stammende Kollegin E.___________ für zwei Wochen bei sich als Mitbewohnerin aufgenommen, dass sie wegen dieser Mitbewohnerin respektive wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit derselben Ende März 2010 zwei Mal auf dem Sicherheitsposten in F.__________ (B.__________), befragt worden sei, wobei die erste Befragung etwa drei, die zweite etwa drei bis vier Stunden gedauert habe und man sie dabei auch über ihre Freundin C.___________ sowie ihren Vater ausgefragt habe, dass die Polizei auch an ihrem Arbeitsplatz angerufen habe und man ihr deswegen respektive wegen psychischer Probleme, die sie bekommen habe, gekündigt habe, dass sie Ende März durch die Polizei respektive den Sicherheitsposten in F.__________, auf dem sie sich habe melden müssen, erfahren habe, dass E.___________ und C.___________ ungefähr am 24. März 2010 verhaftet worden seien, wobei sei vermute, dass die beiden kurdischen Frauen aus politischen Gründen festgenommen worden seien, D-7499/2010 dass sie ihren in B.__________ wohnhaften Vater anfangs Mai 2010 über diese Vorkommnisse informiert habe, dieser sie deswegen geschlagen und ihr erklärt habe, sie könne nun nicht mehr alleine wohnen und müsse zu ihm zurückkehren, dass ihr Vater sie zudem zu einer Heirat habe zwingen wollen, sie jedoch bei ihrem Besuch bei ihrer in der Schweiz wohnhaften Mutter im Jahre 2007 einen Landsmann kennengelernt habe, mit dem sie seit März 2010 verlobt sei, dass sie aufgrund dieser Ereignisse und weil ihre Mutter in der Schweiz lebe, am 9. September 2010 in einem Lastwagen illegal aus der Türkei ausgereist und via Bulgarien, sowie vermutlich Slowenien und Italien in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2010 – eröffnet am gleichen Tag 2010 – feststellte, die Beschwerdeführerin würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihr Asylgesuch vom 13. September 2010 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren und die Wegweisung sei aufzuheben, dass sie im Weiteren beantragen liess, bis zum definitiven Urteil sei die Wegweisung zu sistieren und die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 3. November 2010 auf die Anträge betreffend Sistierung der Wegweisung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht eintrat und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 18. November 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen, dass der Kostenvorschuss am 5. November 2010 geleistet wurde, D-7499/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig- D-7499/2010 keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach in der Türkei ihre Mitbewohnerin und ihre Freundin verhaftet worden seien und sie zu diesen beiden Frauen polizeilich befragt und im Weiteren von ihrem Vater geschlagen worden sei, da sie nach diesen Ereignissen weiterhin alleine gewohnt habe und nicht habe hei raten wollen, zufolge widersprüchlicher und unsubstanziierter Angaben zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befragung ihre Mitbewohnerin namentlich mit E.___________ und ihre langjährige Freundin, die ein Fotostudio in B.__________ besessen habe, mit G.__________ (Schreibweise gemäss Protokoll vom 17. September 2010; Anm. des Gerichts) benennt (vgl. act. A1/13 S. 6 ff.), dass sie demgegenüber während der einlässlichen Anhörung ihre enge Freundin und Besitzerin eines Fotostudios durchwegs mit dem Namen E.___________ sowie ihre Mitbewohnerin stets mit dem Namen G.___________ bezeichnet (vgl. act. A10/19 S. 3 ff. ), D-7499/2010 dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen massiven Widerspruch plausibel zu entkräften, da ihr Einwand, es treffe das zu, was sie während der Direktbefragung ausgesagt habe und die Namen hätten nicht gewechselt (vgl. act. A10/19 S. 11), nicht stichhaltig erscheint, dass die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich hauptsächlich in der Wiederholung bereits bekannter Sachverhaltsfragmente erschöpfen, ebenfalls nicht geeignet sind, zu einem anderen Schluss zu führen, dass die Darstellung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei in B.__________ durch die Polizei inhaftiert und monatelang in Untersuchungshaft gehalten worden, nicht glaubhaft ist, da die Beschwerdeführerin bis anhin nie erwähnte, inhaftiert gewesen zu sein, dass sie vielmehr eine Inhaftierung explizit verneinte und erklärte, zwei Mal für ein paar Stunden polizeilich befragt worden zu sein und sie habe nach der Inhaftierung der erwähnten Frauen im März bis Juni 2010 gearbeitet respektive sich bei ihrer Tante sowie bei Freunden versteckt gehalten (vgl. act. A1/10 S. 2 und S. 7 f.; act. A10/19 S. 3 ff.), dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt wird, falls die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], dass die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen respektive ausländerrechtlichen Behörden fällt, falls die asylsuchende Person über einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), D-7499/2010 dass in der Beschwerde erneut geltend macht wird, die Beschwerdeführerin beabsichtige einen in der Schweiz wohnhaften türkischen Landsmann demnächst zu heiraten, dass sich die Beschwerdeführerin jedoch aktuell nicht auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG beziehungsweise auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), wonach jede Person ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens hat, berufen kann, dass einerseits die Berufung auf Art. 8 EMRK – wie wie auch auf den Grundsatz der Familieneinheit nach Art. 44 Abs. 1 AsylG – das Bestehen einer Familie voraussetzt, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die für eine tatsächliche gelebte gemeinsame und konstante Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in der Schweiz wohnhaften Freund sprechen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben erst seit März 2010 mit ihrem Freund verlobt ist, und aus den Akten geht nicht D-7499/2010 hervor, dass sie diesen ausser im Jahre 2007, als sie ihn anlässlich eines Besuches bei ihrer Mutter kennengelernt hat (vgl. act. A10/19 S. 2), je in der Schweiz oder anderswo getroffen hat, dass die Beschwerdeführerin ihre Heiratsabsichten bis heute nicht verwirklicht hat und sie auch über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass die Beschwerdeführerin selbst bei erfolgter Heirat oder Annahme eines Familienlebens im obgenannten Sinne keinen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK für sich ableiten könnte, dass die Berufung auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraussetzen würde, dass ein Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht – nämlich das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht – verfügen würde (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff., mit weiteren Hinweisen), dass indessen der künftige Bräutigam hier in der Schweiz lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung B und damit praxisgemäss nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt und daher die Beschwerdeführerin keinen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Bewil ligung geltend machen könnte, dass die angeordnete Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu D-7499/2010 machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihr in der Türkei droht, dass sich die Beschwerdeführerin vorliegend – wie bereits oben dar gelegt – auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, dass schliesslich mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festzuhalten ist, dass ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz grundsätzlich auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass demnach auch diesbezüglich dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nichts entgegensteht und in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-7499/2010 dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe darauf hindeuten, die gut ausgebildete Beschwerdeführerin, die in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A1 S. 2 ff.), wäre im Falle einer Rückkehr in die Heimat konkret gefährdet, dass der Vollzug der Wegweisung durch das BFM somit zu Recht als zumutbar qualifiziert wurde, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 5. November 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7499/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 11

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