Abtei lung IV D-7497/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . November 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Libyen, vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7497/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender libyscher Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, am 24. Februar 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, das vom BFM am 7. Mai 2010 mit der Begründung abgewiesen wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten, dass gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet wurde, dass diese Verfügung am 10. Juni 2010 unangefochten in Rechtskraft erwuchs und das C._______ den Beschwerdeführer mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 24. Juni 2010 als seit dem 26. Mai 2010 unkontrolliert abgereist meldete, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2010 im D._______ ein zweites Asylgesuch einreichte, dort am 12. Oktober 2010 befragt wurde und zur Begründung seines neuerlichen Gesuchs im Wesentlichen die gleichen Gründe wie in seinem ersten Gesuch anführte und ergänzend angab, er könne nirgendwo hingehen und in keinem anderen Land ein Asylgesuch stellen, weshalb er dies erneut in der Schweiz getan habe, dass er in seiner Heimat noch immer von der Polizei gesucht werde, weshalb er nicht nach Libyen zurückkehren könne, dass er sich ferner nach Abschluss des ersten Verfahrens immer in der Schweiz an verschiedenen Orten aufgehalten habe und nicht in seine Heimat zurückgekehrt sei, dass er überdies gegen das herrschende Regime in Libyen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, D-7497/2010 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 24. Februar 2010 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 10. Juni 2010 rechtskräftig abgeschlossen und es würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, sich ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten und die gleichen Gründe wie in sei nem ersten Asylverfahren zu haben, dass er zudem vorgebracht habe, in Libyen keine Zukunft zu haben, dass angesichts dieser Vorbringen insgesamt keine Gründe vorlägen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei der Ent scheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und in formeller Hinsicht ersuchte, die Vollzugsbehörden des Kantons E._______ seien anzuweisen, bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Vollzugsmassnahmen abzusehen, es sei ihm die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sowie eventualiter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass ihm ferner Einsicht in sämtliche relevanten Akten zu gewähren sei unter Fristansetzung zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. sowie am 25. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2010 dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, D-7497/2010 dass die Vorinstanz aufgefordert wurde, dem Beschwerdeführer Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten des ersten Asylverfahrens zu gewähren und anschliessend eine Kopie der Verfügung über die Aktenzustellung an das Bundesverwaltungsgericht zu senden, zumal dem Beschwerdeführer bislang offensichtlich nur die Akten des zwei ten Asylverfahrens ediert worden seien, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt wurde, bis am 9. November 2010 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage zu entscheiden sei, dass festgelegt wurde, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie über einen allfälligen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde nach Ablauf der im Dispositiv genannten Frist befunden, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2010 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurde, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2010 Akteneinsicht gewährte und dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags per Fax eine Kopie der Verfügung über die Aktenzustellung übermittelte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2010 eine ergänzende Beschwerdebegründung ins Recht legte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyl endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer de – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist D-7497/2010 (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und eine solche vom BFM denn auch nicht entzogen wurde, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, die Vollzugsbehörden des Kantons E._______ seien anzuweisen, bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Vollzugsmassnahmen abzusehen, nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demgegenüber die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-7497/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass die vom Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen von der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 7. Mai 2010 geprüft und sowohl als unglaubhaft als auch als asylirrelevant qualifiziert wurden, dass der vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass er sich in seinem neuerlichen Asylgesuch im Wesentlichen auf seine bereits im Rahmen des ersten Asylgesuches angeführten Probleme stützt und anführt, die libysche Polizei suche noch immer nach seiner Person, dass er auf Beschwerdeebene anführt, es würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Libyen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal er bereits vor seiner Ausreise aus Libyen einer erheblichen Gefahr ausgesetzt gewesen sei, in ein Gefängnis deportiert und dort gefoltert zu werden, dass es nämlich in Libyen unabhängig von der politischen Gesinnung des Einzelnen zu Menschenrechtsverletzungen komme und sich seine geschilderten Ereignisse bezüglich der Ausschreitungen in B._______ D-7497/2010 im Jahre (...) (Darlegung der Ereignisse) mit den sich damals abgespielten Geschehnissen decke, dass seine Schilderungen über einzelne Abläufe des libyschen Systems in verblüffender Art und Weise den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Menschenrechtslage in Libyen ähneln würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 6998/2006 vom 14. Oktober 2008 E. 10.3.1), dass seine Flucht aus der Heimat und die Asylantragsstellung in einem westlichen Land bei einer Rückkehr nach Libyen besonders ins Gewicht fallen würden, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und der ergänzenden Beschwerdebegründung nicht geeignet sind, die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, dass eine polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer infolge von Auseinandersetzungen nach einem Basketballspiel im (...) im Rahmen des ersten Asylverfahrens als unglaubhaft qualifiziert wurde und er diesbezüglich keine in der Zwischenzeit eingetretenen Ereignisse anführt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sein könnten, dass der Hinweis auf die zutreffenden Schilderungen der Ereignisse in B._______ im Jahre (...) und der Abläufe des libyschen Systems mit Verweis auf die Ausführungen im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als unbehelflich zu erachten ist, zumal die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen im Entscheid der Vorinstanz vom 7. Mai 2010 nicht bestritten, sondern die entsprechenden Vorbringen als nicht asylrelevant erachtet wurden, dass dabei festgehalten wurde, dass die vorgebrachte Inhaftierung im Zusammenhang mit einem gemeinrechtlichen Delikt gestanden sei und es sich dabei nicht um eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehandelt habe, und der Beschwerdeführer denn auch anlässlich der Befragung im D._______ vom 4. März 2010 ausdrücklich anführte, nach seiner Haftentlassung sei die Sache abgeschlossen gewesen (vgl. act. A1/11, S. 7), D-7497/2010 dass demzufolge das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bereits vor seiner Ausreise aus Libyen einer erheblichen Gefahr ausgesetzt gewesen sei, in ein Gefängnis deportiert und gefoltert zu wer den, als nicht stichhaltig zu erachten ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein getreten ist, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen, dass kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-7497/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass ferner der alleinige Umstand, dass die libyschen Behörden im Rahmen einer Befragung bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers allenfalls von seiner Flucht und der damit verbundenen Asylantragsstellung in einem westlichen Land Kenntnis erhalten könnten, keine mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohenden ernsthaften Nachteile nach sich zu ziehen vermag, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Libyen nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass in den Akten nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen und gesunden Mann handelt, der seinen Angaben zufolge über eine elfjährige Schulbildung sowie Berufserfahrungen als F._______ verfügt (vgl. act. A1/11, S. 3), dass er zudem mit seinen Eltern und Geschwistern sowie weiteren Verwandten (vgl. act. A1/11, S. 4) an verschiedenen Orten seiner Heimat auf ein familiäres Netz zurückgreifen kann, weshalb er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht auf sich allein gestellt ist, dass demnach weder aufgrund der allgemeinen Lage in Libyen noch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle Gründe D-7497/2010 gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, zumal das vorliegende Verfahren überdies weder in tatsächli cher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint und auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache für die Beigabe eines Anwalts nicht ausschlaggebend ist, dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7497/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 11