Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-749/2017 pjn
Urteil v o m 2 6 . Juni 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017 / N (…).
D-749/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. März 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte sie im Rahmen der Befragung vom 8. April 2013 und der Anhörung vom 27. Juni 2014 im Wesentlichen vor, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie zu sein. Sie habe im Dorf B._______ gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie spreche kein Chinesisch und habe keine Schulen besucht. Ein Dorfbewohner – C._______ – habe bei einem Anlass die vielen Selbstverbrennungen von Mönchen und Jugendlichen erwähnt und eine Demonstration für den (…) Oktober 2012 geplant. Sie habe zusammen mit einer anderen Person – ihrem späteren Fluchtgefährten – bei der Vorbereitung geholfen. Noch vor dem erwähnten Demonstrationsdatum sei C._______ offenbar festgenommen worden. Aus Angst vor eigener Verfolgung durch die chinesischen Behörden sei sie zusammen mit dem Fluchtgefährten nach Nepal geflohen. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 lehnte das vormalige BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es dabei aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Die geltend gemachte tibetische Herkunft müsse bezweifelt werden. Die angeblichen Fluchtgründe habe sie realitätsfremd und ohne Substanz zu Protokoll gegeben, weshalb auch diese Schilderungen der Glaubhaftigkeit entbehrten. C. Eine dagegen am 22. Januar 2015 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Mai 2015 gut und wies die Sache wegen Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es aus, aufgrund der Akten sei für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar sei, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem recht-
D-749/2017 lichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich nachgekommen sei. D. Eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA erstellte im Auftrag des SEM am 20. Juni 2016 ein Gutachten, nachdem mit der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2016 ein telefonisches Interview geführt worden war. Das Gutachten enthält eine linguistische und eine landeskundlich-kulturelle Analyse. Die sachverständige Person kam zum Schluss, die Sozialisation der Beschwerdeführerin habe eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas und nicht im angegebenen Herkunftsgebiet stattgefunden. E. Am 7. Juli 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. Sie hielt dabei an ihren Aussagen, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu ihrer Ausreise dort gelebt zu haben, fest. F. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. G. Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 (Poststempel 3. Februar 2017) beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs zu verfügen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und eine entsprechende vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Es seien die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren. Dem Gericht wurden die aufgelisteten Beilagen übermittelt. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Ferner hiess sie das
D-749/2017 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-749/2017 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Lingua- Analyse habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas und eindeutig nicht im Kreis D._______, Präfektur E._______, sozialisiert worden sei. Sie verfüge über ungenügendes spezifisches Alltagswissen, welches jedoch bei einer in besagter Region einheimischen Person mit ihrem Profil vorauszusetzen wäre. Obwohl sie angegeben habe, zeitlebens im Dorf B._______ gewesen zu sein, habe sie kaum realitätsgetreue Auskünfte über ihr alltägliches Leben vor Ort geben können. Zudem wiesen ihre Angaben zu Belangen dieses Dorfes Unstimmigkeiten auf. So sei das Dorf zwar tatsächlich F._______ unterstellt, wobei dies aber nicht eine Gemeinde sei. F._______ sei ferner entgegen ihren Aussagen nicht dem Kreis G._______ unterstellt, da es einen solchen Kreis gar nicht gebe. Überdies habe sie H._______ als Provinzbezirk bezeichnet. Dieser Begriff sei indes bereits in den 70er- Jahren abgeschafft worden, was gegen die erst im angegebenen Zeitpunkt erfolgte Ausreise spreche. Zudem habe sie die chinesische Bezeichnung von H._______ nicht gekannt, was wiederum gegen den angeblichen dortigen Aufenthalt spreche, zumal die chinesischen Ortsnamen mindestens in gleichem Ausmass präsent und bekannt seien. Hinzu kämen ungenügende Kenntnisse der
D-749/2017 geografischen Situation und weiterer Belange wie der Landwirtschaft, des Schulwesens, der Preise von Nahrungsmitteln und der verwendeten Zahlungsmittel. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei es ihr nicht gelungen, eine befriedigende Erklärung für die festgehaltenen mangelhaften Kenntnisse respektive Falschaussagen zu geben. Auch ihre unüblichen und realitätsfremden Aussagen zu Identitätspapieren erweckten den Eindruck von Ortsfremdheit. Im Weiteren sei ihr Sprachgebrauch analysiert worden. Die von der sachverständigen Person untersuchten Wörter habe sie nicht in dem in ihrem Heimatdorf üblichen, sondern fast ausschliesslich im Dialekt der exiltibetischen I._______ beziehungsweise im J._______-Dialekt ausgesprochen. Zudem habe sie Ausdrücke aus dem exiltibetischen beziehungsweise dem J._______-Dialekt verwendet. Diese seien in ihrer Heimatregion aber nicht gebräuchlich. Es sei ihr wiederum nicht gelungen, im Rahmen des rechtlichen Gehörs stichhaltige Argumente für eine andere Sichtweise zu präsentieren. Zusammenfassend seien ihre angebliche Herkunft aus der Region Tibet verbunden mit entsprechender Staatsangehörigkeit sowie die illegale Ausreise aus diesem Land unwahrscheinlich. Abgesehen davon, dass die Herkunft aus der Volkrepublik China ohnehin nicht glaubhaft sei, hielten auch die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand. Ihre Schilderungen zum angeblichen Schicksal von C._______ entbehrten jeglicher Substanz. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass ausgerechnet sie, welche zeitlebens im Dorf gewesen sei, zu einer Demonstration aufgerufen und danach das Land überstürzt verlassen haben wolle. Im Weiteren könne gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihre angebliche Sozialisation in China gemacht habe, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat gehabt habe oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob sie dort asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die dafür erforderlichen Abklärungen, müsse davon ausgegangen werden, dass keine relevanten Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Wie erwähnt, sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Herkunft aus China sowie die Asylgründe glaubhaft darzulegen. Auch habe sie keine
D-749/2017 glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert, weshalb bei ihr im Sinne der zitierten Praxis keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen die Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Da aber die Möglichkeit bestehe, dass sie die chinesische Staatsbürgerschaft gleichwohl besitze, sei ein Vollzug in die Volksrepublik auszuschliessen. Der Vollzug erweise sich vorliegend mithin als zulässig, zumutbar und grundsätzlich möglich. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, ihre Verwechslungen von administrativen Einheiten und ihre Nennung der alten Bezeichnung des Provinzbezirks seien darauf zurückzuführen, dass sie keine Schulen besucht und das Dorf nie verlassen habe. Auch andere mangelnde Kenntnisse seien auf diese Umstände zurückzuführen. Ihr geografisches Wissen sei entgegen der Sichtweise des SEM in ausreichendem Ausmass vorhanden, wobei ihre diesbezüglichen Aussagen durch die beigelegte Auskunft der SFH, wonach geografische Orte unterschiedliche Namen hätten, bestätigt würden. Einkäufe habe jeweils ihr Bruder erledigt, weshalb sie in diesem Zusammenhang keine fundierten Auskünfte habe geben können. Da sie immer im Dorf geblieben sei, habe sie die Identitätskarte nie auf sich getragen, sondern zuhause aufbewahrt. Die Art und Weise, wie sie spreche, habe sich nie verändert. Alle im Dorf hätten diesen Dialekt gehabt. Bezüglich Fluchtgründe verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Eingabe vom 22. Januar 2015. Als chinesische Staatsbürgerin sei sie vor Ort asylrelevant gefährdet. Nach dem Gesagten sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu gewähren. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. 5. Einleitend ist festzuhalten, dass der nun angefochtene Entscheid den im Beschwerdeurteil erwogenen Beanstandungen Rechnung trägt und keine Gehörsverletzungen beziehungsweise eine Verletzung der Untersuchungsmaxime zu erkennen sind. Die beantragte erneute Rückweisung ans SEM kommt mithin nicht in Betracht. 6. Auch in materieller Hinsicht ist der angefochtenen Verfügung zuzustimmen. Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend,
D-749/2017 dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten kommt der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf den Lingua-Bericht verwiesen werden. Dieser stammt von einer qualifizierten Person und gelangt zu eindeutigen Schlussfolgerungen (vgl. S. 12). Der Beschwerdeführerin ist es im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie der Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht gelungen, die dortigen Schlussfolgerungen zu entkräften. In diesem Zusammenhang kann vorab auf die weitestgehend zutreffenden und ausführlichen Erwägungen des SEM, die sich auch mit ihren Aussagen anlässlich des rechtlichen Gehörs befassen, verwiesen werden (vgl. Ziff. 4.1). Es mag gemäss eingereichter SFH-Auskunft zwar zutreffen, dass gewisse geografische Orte unterschiedlich genannt werden, weshalb bei solchen Belangen ein Missverständnis nicht ausgeschlossen werden kann und festgehaltene Unstimmigkeiten in dieser Hinsicht nicht überzubewerten sind. Auch ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gewisse Kenntnisse über Belange vor Ort hat, was auch in der Lingua-Analyse sowie im vormaligen Beschwerdeverfahren festgehalten wurde. Insgesamt reichen diese aber im Sinne der schlüssigen Analyse im Gutachten nicht aus, die angeblich erst 2013 erfolgte Ausreise beziehungsweise einen dortigen Aufenthalt im Sinne einer Hauptsozialisation zu belegen. Die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin, wonach sie ihr Dorf nie verlassen habe und sich ihr Bruder um sehr vieles gekümmert habe, wirken sehr stereotyp. Auch das Ergebnis der Sprachanalyse beruht auf fundierten Erwägungen, denen sie mit der Behauptung, sie und alle anderen im Dorf hätten immer
D-749/2017 so gesprochen, offensichtlich nichts Überzeugendes entgegenzusetzen vermag. Zu den fehlenden Chinesischkenntnissen kann festgehalten werden, dass zwar in den einschlägigen Quellen verschiedene Aussagen zu den Chinesischkenntnissen von Tibtern gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2), vorliegend aber das Fehlen mit den vielen weiteren bisher genannten Punkten, die zu Ungunsten der Beschwerdeführerin sprechen, kumulierend ins Gewicht fällt. Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich der Vorfluchtgründe bekräftigt. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb sich die bis dahin offenbar unpolitische Beschwerdeführerin plötzlich namhaft an einer Protestaktion hätte beteiligen wollen. Zudem hält das SEM zurecht fest, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, konkrete Angaben zum angeblichen Schicksal von C._______ zu machen. Mit dem Verweis auf ihre Ausführungen in der vormaligen Beschwerdeschrift beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, erneut zu behaupten, was geschehen sei, ohne so den überzeugenden Erwägungen des SEM etwas Substanzielles entgegensetzen zu können. 7. Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die behauptete Herkunft aus China glaubhaft zu machen. Damit scheitert zugleich die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-749/2017 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin, welche ihre wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6). 9.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Herkunfts- bzw. Heimatstaates (ausser China) die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
D-749/2017 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal sie gemäss den zugänglichen Informationen nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
(Dispositiv nächste Seite)
D-749/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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