Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7483/2014
Urteil v o m 2 6 . Oktober 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2014 / N (…).
D-7483/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 6. Oktober 2014 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 23. Oktober 2014 zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 24. November 2014 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er tibetischer Ethnie sei und vor seiner Flucht in die Schweiz in Tibet gelebt habe. Nachdem herausgekommen sei, dass er verbotene pro-tibetische Gegenstände transportiert habe, sei er aus Angst vor einer Verhaftung geflohen. C. Mit Verfügung vom 27. November 2014 (Eröffnung am 5. Dezember 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug nach China explizit ausgeschlossen wurde. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erstellung eines Herkunftsgutachtens und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Der Beschwerde lagen ein Arztbericht und drei Länderberichte bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und hiess den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
D-7483/2014 F. Am 1. Juni 2015 lud das Gericht die Vorinstanz unter Hinweis auf das kürzlich ergangene Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 zur Vernehmlassung ein. Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift und legte ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht, auf welches im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen wird. G. Am 28. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen. Mit Eingabe vom 5. August 2015 zeigte die Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an, ersuchte um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) und beantragte eine Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik. H. Das Gesuch um Fristerstreckung wurde gutgeheissen, woraufhin am 4. September 2015 die Replik eingereicht wurde. Dieser Eingabe lag ein medizinischer Bericht bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-7483/2014 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er tibetischer Ethnie sei und bis zu seiner Flucht im Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ (Tibet), gelebt habe. Im Jahre 2008 sei er an einer Demonstration verhaftet und anschliessend im Gefängnis misshandelt worden. Nach seiner Entlassung sei es bis im Frühjahr 2014 zu keinen Problemen mit den chinesischen Behörden gekommen. Eines Tages habe ihm seine Mutter aufgetragen, Gebetsbücher und Ansprachen des Dalai Lama in ein Kloster zu bringen. Bei der Nonne, welcher er diese Gegenstände ausgehändigt habe, handle es sich um die
D-7483/2014 Schwester eines Freundes (namens F._______) seines Bruders. Am Folgetag habe ihm eine andere Nonne mitgeteilt, dass die Empfängerin der Gegenstände verhaftet worden sei und er daher ebenfalls in Gefahr schwebe. Daraufhin habe er sein Zuhause sofort verlassen. 3.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Herkunft verschleiere. So seien seine Angaben zum Alltagsleben als Nomade substanzlos und vage, während die realitätsfremden Vorbringen hinsichtlich der Familienverhältnisse offensichtlich ein Konstrukt darstellen würden. Zuerst sei er der Frage nach der Herkunft der Mutter ausgewichen, habe dann aber ungefragt angefügt, dass sie keine Verwandten habe. Nach den Eltern der Mutter gefragt, die ebenfalls aus B._______ stammen würden, habe er zu Protokoll gegeben, dass er nicht viel über die Familie der Mutter wisse, obschon B._______ nur ungefähr 30 Häuser umfasse. Dies sei insbesondere deshalb realitätsfremd, da er angegeben habe, an Winterabenden hätten er und seine Familie jeweils über ihre Verwandten gesprochen und sein Vater aber schon lange verstorben sei. Er habe zwar die Nachbardörfer von B._______ benennen und einigermassen korrekt verorten können. Die Angaben zur Reisezeit in den Gemeindeort seien jedoch zweifelhaft. Obwohl es sich bei diesen Angaben um erlernbares Wissen handle, habe er Fragen teilweise falsch beantwortet, so etwa hinsichtlich des verwendeten Geldes, der Autonummern oder der Identitätskarte. Ferner weise die Schilderung des Alltags Widersprüche auf. In der BzP habe er angegeben, er sei mehrheitlich Zuhause geblieben, habe Hausarbeiten verrichtet und seiner Mutter geholfen, während er in der Anhörung davon gesprochen habe, dass er jeweils mit seinem Bruder Schafe gehütet und im Sommer in den Bergen in Zelten gelebt habe. Fragen zu den typischen Tätigkeiten eines Viehhirten habe er ausweichend und vage beantwortet. Dadurch habe er nicht den Eindruck zu vermitteln vermocht, dass er sich im Umgang mit Schafen auskenne. Die fehlenden Chinesischkenntnisse würden die Zweifel an der Herkunft bestätigen. Die dafür abgegebene Erklärung, er habe in einem abgelegenen Dorf gelebt, greife zu kurz, da chinesische Begriffe bei einer Sozialisation in Tibet ins Vokabular einfliessen und die tibetischen Begriffe teils sogar vollständig ersetzen würden. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe der Beschwerdeführer es unterlassen, Ausweispapiere einzureichen. Die dafür abgegebene Erklärung sei dreist, da die angebliche Telefonnummer des Bruders die Herkunft nicht im Geringsten zu beweisen vermöge. Diese könne einerseits irgendjemandem gehören und andererseits sei es nicht Aufgabe des SEM, sich telefonisch bei Unbekannten über Personalien zu erkundigen. Ferner
D-7483/2014 sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht er, sondern eine befreundete Person in Nepal die Nummer notiert habe. Die Darstellung der Ausreise aus Tibet enthalte ebenfalls Ungereimtheiten. So habe er ausgeführt, mit dem Auto seines Bruders zu F._______ nach D._______ und von dort mit dem Auto von F._______ nach G._______ gefahren zu sein. Sein Bruder sei dann mit dem Auto von F._______ wieder nach Hause gefahren. Für dieses Vorgehen gebe es keine logische Erklärung, was sich auch in den Antworten des Beschwerdeführers auf entsprechende Nachfragen zeige. Zudem seien die Angaben über die Anzahl der Aufenthalte in D._______ widersprüchlich. Schliesslich sei nicht glaubhaft, dass er keine Station der Reise von Nepal in die Schweiz nennen könne und weder über die Fluggesellschaft noch über die Flugdauer Auskunft erteilen könne, während die dafür gegebene Erklärung absurd sei. Zu guter Letzt würden auch die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Denn die diesbezüglichen Antworten seien durchwegs vage und pauschal und würden keine persönliche Beteiligung erkennen lassen. Die eigene Rolle werde als völlig unwissend und unbeteiligt dargestellt. Die Aussage, die Nonne habe ihm gesagt, er sei in Gefahr, da er bereits im Jahre 2008 verhaftet worden sei, sei unlogisch. Obwohl der Beschwerdeführer unbestritten tibetischer Ethnie sei, würden diese Umstände nahe legen, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Vielmehr bestehe Grund zur Annahme, er habe vor seiner Reise in die Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt. Gemäss geltender Praxis sprächen somit keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. 3.5 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, dass die Herkunft nie mittels unabhängiger Begutachtung evaluiert worden sei, sondern sich die diesbezüglichen Ausführungen des SEM lediglich auf die BzP und die Anhörung stützen würden. Daher werde die Erstellung einer Analyse der Länder- sowie Sprachkenntnisse beantragt. Dadurch liesse sich beweisen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus der von ihm angegebenen Region stamme. Auch die Missverständnisse hinsichtlich der Ausführungen zum Geld, den Nummernschildern und der Identitätskarte würden sich dadurch auflösen, da er diese stets zutreffend beschrieben habe. Der Vorwurf, die geografischen Kenntnisse seien lediglich erlernt, treffe nicht zu. Eine derartige Vorbereitung auf eine Anhörung sei ohnehin nicht
D-7483/2014 möglich, da man nicht wisse, welche Fragen gestellt würden. Sein Heimatdorf sei sehr klein, abgelegen und unterentwickelt und es gebe kaum technischen Fortschritt. Es könne daher nicht mit westlichen Städten verglichen werden und der chinesische Einfluss sei relativ gering. Die diesbezüglichen Angaben seien nicht erfunden. Da er in einem kleinen Dorf aufgewachsen sei, nie die Schule besucht habe und tibetisch-traditionell erzogen worden sei, spreche er kein Chinesisch. In seinem Umfeld habe es nur Tibeter gegeben, weshalb er kein Chinesisch habe lernen müssen. Dies sei in Nomadenfamilien ein weit verbreitetes Phänomen. Es treffe zwar zu, dass die Fragen zur Alltagstätigkeit als Nomade nicht sonderlich ausführlich beantwortet worden seien. Er sei sich jedoch nicht bewusst gewesen, dass er etwa den Vorgang des Melkens hätte erklären sollen, da es sich dabei für ihn als Nomade um einen logischen Arbeitsvorgang handle, den jeder kennen sollte. Seine Kenntnisse seien jedoch ohnehin beschränkt, da er als jüngstes Mitglied der Familie keine Verantwortung habe übernehmen müssen, sondern lediglich ausgeholfen habe. Eine Identitätskarte habe er nie besessen, da er (Alter) gewesen sei, als er Tibet verlassen habe. In seiner Region beantrage man die Identitätskarte erst ab dem (…) Altersjahr. Seine Familie sei zwar im Besitz eines Familienbüchleins, dieses könne er jedoch nicht besorgen, da er keinen Kontakt nach Tibet aufnehmen könne, zumal seine Familie dadurch Probleme bekommen könnte. Dass er seine Herkunft verschleiere sei eine blosse Unterstellung, die er zurückweise. Die Flucht sei sehr traumatisierend gewesen und er habe sich vollkommen dem Schlepper anvertraut. Es entspreche auch der tibetischen Mentalität, nicht viele Fragen zu stellen. Er könne ferner weder lesen noch schreiben. Aus diesen Gründen könne er über seine Reise in die Schweiz keine genaueren Angaben machen. Die Fragen anlässlich der Befragungen seien durch ein westliches Verständnis geprägt gewesen. In der tibetischen Kultur sei es nicht üblich, die Eltern zu hinterfragen oder ihnen zu widersprechen. In gleicher Weise werde auf Fragen von Respektspersonen kurz geantwortet, ohne Gegenfragen zu stellen. In der BzP sei ihm gesagt worden, er solle nur die Fragen beantworten und sich dabei auf das Wichtigste beschränken. Dies könne zu Verwirrung führen, wenn man in der Anhörung plötzlich angehalten werde, ausführlich zu erzählen, und schlussendlich heisse es dann, etwas sei nachgeschoben, da man es in der BzP noch nicht erwähnt habe. Die Fluchtgründe seien stets wahrheitsgemäss geschildert worden und die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von Widersprüchlichkeiten aus. Er halte an seinen Aussagen in der Anhörung fest und gemäss Rechtsprechung komme den Ausführungen in der BzP nur untergeordnete Bedeutung zu. Es gebe keine handfesten Hinweise auf eine Sozialisierung in der exiltibetischen Diaspora. Dies lasse sich auch
D-7483/2014 nicht aus dem blossen Nichtvorhandensein gültiger Reisepapiere herleiten. Seine chinesische Staatsangehörigkeit stehe aber zweifelsohne fest, was bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen sei. Das SEM habe in seiner Würdigung zudem dem Beweismasstab der Glaubhaftmachung zu wenig Rechnung getragen. Zumindest sei er aufgrund der illegalen Ausreise als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel lagen der Beschwerde eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ein Bericht des Radio Free Asia, ein Artikel aus der Washington Post sowie ein Arztbericht bei. 3.6 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, dass die Glaubhaftigkeit gewissenhaft geprüft worden sei und die Einwände und Zweifel an den Vorbringen gewichtiger seien als die Aspekte, die für die Wahrscheinlichkeit der Vorbringen sprächen. Zwar verfüge der Beschwerdeführer über bestimmtes Länderwissen. Er habe jedoch in der Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen vermocht. So würden die unzulänglichen Angaben zum Länderwissen überwiegen, insbesondere da es sich um alltägliche Dinge wie Geld oder Autonummern handle. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer sein fast ausschliesslich geographisches Wissen speziell für die Befragung angeeignet habe. Im Übrigen würden insbesondere die mangelnde Substanz der Ausführungen zum Alltagsleben und die unglaubhaft dargestellten Familienverhältnisse zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Eine weitere Begutachtung durch einen Experten erübrige sich damit. 3.7 In seiner Replik wendete der Beschwerdeführer schliesslich ein, er verfüge nachweislich über geografische Kenntnisse, während die Annahme des SEM, dabei handle es sich um erlerntes Wissen, voreingenommen sei. Die einzige Kritik hinsichtlich der geografischen Angaben beziehe sich auf die Distanz zwischen B._______ und C._______. Die vom SEM angenommene Kilometerzahl (zwei Kilometer) sei aber falsch, da es sich um mindestens vier Kilometer Luftlinie handle. Die Angabe des Beschwerdeführers sei daher durchaus möglich. Der Beschwerdeführer habe den Tagesablauf schlüssig zu Protokoll gebracht und es seien weder Widersprüche noch ausweichendes oder vages Verhalten erkennbar. Die Ausführungen zu alltäglichen Verrichtungen würden zwar von Einfachheit zeugen, seien aber durchaus plausibel. Die Wertung der Aussagen zu den Familienverhältnissen durch das SEM entbehre jeglicher Grundlage. Ob aus Sicht des Beschwerdeführers die Verwandten mütterlicherseits nicht bekannt seien
D-7483/2014 oder ob er angebe, dass die Mutter keine Verwandten habe, bedeute im Endeffekt dasselbe. Er habe angegeben, dass in seiner Familie nicht über die Familie mütterlicherseits gesprochen worden sei, da es Probleme gegeben habe, als die Mutter seinen Vater kennengelernt habe. Es sei zudem fraglich, was dem Beschwerdeführer aus dieser angeblich realitätsfremden Angabe für ein Vorteil erwachsen würde, hätte er sie frei erfunden. Der Beschwerdeführer habe keine Identitätskarte besessen. Nur weil eine diesbezügliche Pflicht bestehe, bedeute dies nicht, dass jeder auch eine Karte beantrage und erhalte. Sein Bruder habe sich um solche Dinge gekümmert, während sich der Beschwerdeführer selbst damit nicht weiter befasst habe. Die Abgelegenheit des Dorfes erkläre, dass in diesem eher geschlossenen tibetischen Umfeld kaum chinesische Einflüsse herrschen würden. Es komme sogar im schweizerischen Kontext vor, dass Personen eine offizielle Amtssprache nicht lernen würden, wenn im sozialen Umfeld im Alltag lediglich die heimische Sprache gesprochen werde. Zudem sei Chinesisch die Sprache der Besatzung, womit nachvollziehbar sei, dass jene im Alltag vermieden werde. Mit welchem Auto der Beschwerdeführer nach G._______ gefahren sei, sei völlig egal. F._______ sei der Organisator der Reise gewesen und sei die Strecke nach G._______ schon oft gefahren, wodurch die Wahl seines Autos als sinnvoll erscheine. Die Unbeteiligtheit, welche dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen vorgeworfen werde, sei subjektiv. Es sei vor allem seine Familie gewesen, welche sich für eine Flucht ausgesprochen habe. Die Warnung der Nonne sei logisch, sofern sie als Ausdruck ihrer Besorgnis verstanden werde. Das ganze Dorf habe von den Vorfällen im Jahre 2008 gewusst; so auch die Nonne. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht derart haltlos, als dass sich weitere Abklärungen hinsichtlich des Länder- und Alltagswissens erübrigen würden. Das SEM stütze seinen Entscheid zur Hauptsache auf die Vorbringen zum Alltag und zur Familie. Solche Aussagen hätten jedoch eine ortsunabhängige Gültigkeit und würden sich daher nicht sonderlich gut zur Herkunftsabklärung eignen. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer, ausser zweimal kurz in der BzP, zum wesentlichen Inhalt der Herkunftsabklärung weder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung noch in einer schriftlichen Notiz die Möglichkeit zur Äusserung eingeräumt. Gemäss geltender Praxis sei es jedoch unabdingbar, dass der Beschwerdeführer mit den für unzureichend erachteten Antworten derart konfrontiert werde, dass er konkrete Einwände anbringen könne. Diese Anforderung sei vorliegend nicht erfüllt, wodurch die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
D-7483/2014 4. 4.1 Das SEM stützt seine Verfügung massgeblich auf die Feststellung, dass eine Sozialisation des Beschwerdeführers in Tibet nicht glaubhaft sei. Dabei stützte es sich hauptsächlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP wie auch der Anhörung. Dieses Vorgehen wirft sowohl hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes als auch des Anspruchs auf rechtliches Gehör Fragen auf. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (vorgesehen zur Publikation als BVGE 2015/10) fest, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. ebd. E. 5.2.2.1). 4.3 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2). 4.4 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
D-7483/2014 oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.4). 4.5 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O. E. 5.2.3). 4.6 Im vorliegenden Fall erscheint fraglich, ob die soeben skizzierten Mindestanforderungen als erfüllt erachtet werden können. Zwar reichte das SEM auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ein, dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche Informationen – teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen – sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Durch dieses Vorgehen wurde die erste Mindestanforderung aus dem Urteil E-3361/2014 grundsätzlich erfüllt. 4.7 Demgegenüber erweist sich das Vorgehen des SEM hinsichtlich des rechtlichen Gehörs als problematisch. So wurde dem Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nie eröffnet, dass die Vorinstanz seine angebliche Herkunft für zweifelhaft halte. Darüber hinaus wurde er nur vereinzelt mit den vom SEM für unzutreffend erachteten Aussagen konfrontiert, indem etwa kein Vorhalt hinsichtlich der für unzutreffend befundenen Aussagen zu den Nummernschildern (vgl. act. A5 S. 7) und zum Geld (ebd. S. 8) erfolgte, im Gegensatz zu den Vorbringen hinsichtlich der nichtvorhandenen Identitätskarte (vgl. ebd. S. 6). Inwiefern aufgrund
D-7483/2014 dieser verfahrensrechtlichen Unzulänglichkeiten eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erfolgen hat, kann jedoch offenbleiben, da eine Kassation bereits aus anderen Gründen angezeigt ist. 5. 5.1 Die sachverhaltlichen Grundlagen, auf welche das SEM seinen Entscheid hinsichtlich der Täuschung über die tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers stützt, erweisen sich als zu dünn. Zwar ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe für unglaubhaft zu erachten sind. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind vage und pauschal und erfolgten ohne Nennung von Besonderheiten, wodurch sie nicht glaubhaft sind (vgl. dazu die Ausführungen auf S. 4 der angefochtenen Verfügung mit Hinweisen auf die entsprechenden Protokollstellen der Anhörung). 5.2 Die mangelnde Substanz in der Schilderung der Flucht, insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Station seiner Reise von Nepal bis in die Schweiz nennen konnte und weder über die Fluggesellschaft noch über die Flugdauer Angaben machen konnte, wurde vom SEM ebenfalls zu Recht bemängelt. 5.3 Allerdings lässt sich allein aus diesen Unglaubhaftigkeitsmomenten entgegen der Ansicht des SEM nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Die Vorinstanz stützte ihre Argumentation im Kern auf die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunftsregion sowie des dortigen Alltagslebens. Die aus diesen Aussagen gezogenen Schlussfolgerungen erweisen sich jedoch nicht als derart zwingend, um daraus – selbst in Verbindung mit der zu Recht angenommenen unglaubhaften Fluchtgeschichte – auf eine Verschleierung der Herkunft zu schliessen. So wird zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass weder die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Familienverhältnissen noch die Entschuldigung, wieso es ihm nicht möglich sei, Ausweispapiere einzureichen, überzeugen. Die fehlenden Chinesischkenntnisse sprechen ebenfalls gegen eine Sozialisierung in der angeblichen Herkunftsregion. Demgegenüber sind die Aussagen zu den Nachbardörfern jedoch korrekt, während das Argument des SEM, der Beschwerdeführer habe diese Angaben auswendig gelernt, als pauschale Unterstellung nicht zu überzeugen vermag. Auch die Angaben zu den Distanzen bestimmter Ortschaften können nicht als total unrealistisch bezeichnet werden, wie dies in der Replik zu Recht bemerkt wurde. Hinsichtlich der Währung und der Nummernschilder ist zu bemerken, dass die Antworten des
D-7483/2014 Beschwerdeführers nicht vollends falsch, sondern Teile davon durchaus zutreffend sind. Andere Fragen, die vom Beschwerdeführer richtig beantwortet worden sind (Familienbüchlein und Fluss bei B._______), fanden in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung keinen Niederschlag, was die Argumentation des SEM als wenig ausgewogen erscheinen lässt. 5.4 In Würdigung sämtlicher der soeben angesprochen Elemente erweist sich die Faktenlage, trotz der Indizien, die gegen eine Sozialisation in Tibet sprechen, somit als zu dünn, um eine Sozialisation des Beschwerdeführers in der fraglichen Region in Tibet auszuschliessen. Aufgrund der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist der vorliegende Fall daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, ergänzende Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der Herkunft und Sozialisation des Beschwerdeführers vorzunehmen. Sollten diese Abklärungen die in der angefochtenen Verfügung gezogenen Schlüsse einer Herkunftsverschleierung nicht erhärten, so wäre das SEM gehalten, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen. 5.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 27. November 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin ganz oder teilweise eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der (erst ab Stadium der Replik zu entschädigende) Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal
D-7483/2014 Fr. 350.– (inkl. Auslagen) auszurichten ist. Durch das Zusprechen einer Parteientschädigung wird der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
D-7483/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung vom 27. November 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 350.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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