Abtei lung IV D-7483/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . November 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z1._______, geboren _______, Z2._______, geboren _______, Z3._______, geboren _______, Syrien, alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7483/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 5. Juli 2005 und gelangten über die A._______, wo sie sich während sieben Monaten aufgehalten hätten, und ihnen unbekannte Länder am 7. März 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 14. März 2006 fand in B._______ die summarische Erstbefragung statt und mit Verfügung vom 15. März 2006 wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 20. beziehungsweise 24. April 2006 zu ihren Asylgründen an und das BFM führte am 14. März 2008 eine ergänzende Anhörung durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme aus D._______ in der Provinz E._______, wo er seit seiner Geburt bis am 5. Juni 2005 gelebt habe. Er sei Mitglied der Yekiti Partei und am Tag des Aufstandes in D._______ im Jahr 2004 festgenommen und während eines Monats und 10 Tagen festgehalten worden. Nach seiner Freilassung hätten ihn die Behörden nicht mehr belangt. Am 5. Juni 2005 habe in D._______ infolge der Ermordung des F._______ eine Demonstration stattgefunden, an der auch er habe teilnehmen wollen. Zuvor habe er seinem Schwager Flaggen zur Aufbewahrung überreicht, welche ihm dieser bei der Demonstration hätte übergeben sollen. Da die Behörden den Weg zum Treffpunkt gesperrt hätten, habe er nicht an der Demonstration teilnehmen können. Am späteren Nachmittag habe er von der Mutter seines Schwagers am Telefon erfahren, dass sein Schwager festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien daraufhin von seinem Freund abgeholt und in ein anderes Dorf gebracht worden, wo sie sich fortan aufgehalten hätten. Am folgenden Tag habe er seinen Freund zu seinen Eltern geschickt, wo dieser erfahren habe, dass die Behörden nach seiner Person gesucht hätten. Dabei sei es zu Tätlichkeiten zwischen seinem Vater und einem Beamten gekommen, in dessen Folge der Vater wegen eines Beinbruchs ins Spital habe überbracht werden müssen. Später sei der Freund erneut im Elternhaus des Beschwerdeführers vorbeigegangen und habe erfahren, dass der Beschwerdeführer immer noch gesucht werde. Nach einiger Zeit sei der Schwager aus der Haft entlassen worden und habe sich zum Beschwerdeführer und seiner Ehefrau begeben. D-7483/2008 Gemäss den Aussagen des Schwagers habe dieser mit den Behörden vereinbart, den Beschwerdeführer auszuliefern. Daraufhin hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Am 5. oder 6. Juli 2005 sei er mit seinem Schwager und seiner Ehefrau in die A._______ gereist, von wo aus sie sieben Monate später ihre Reise in die Schweiz angetreten hätten. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe mit den Behörden ihres Heimatlandes nie Probleme gehabt und sei politisch nicht aktiv gewesen. Sie befürchte indessen, dass sie anstelle ihres Ehemannes von den Behörden hätte festgenommen werden können und sei deshalb mit ihrem Ehemann ins Ausland geflohen. Das BFM ersuchte mit Schreiben vom 30. Juni 2008 die Schweizerische Vertretung in G._______ um Abklärungen vor Ort. Den Beschwerdeführenden wurde mit Schreiben vom 29. August 2008 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. Sie nahmen mit Eingabe vom 5. September 2008 dazu Stellung. Die Beschwerdeführenden reichten zwei Ausweise der Krankenkasse, zwei Kopien der Identitätskarte sowie zahlreiche Fotos, CDs und Unterlagen, welche die exilpolitische Tätigkeit betreffen, zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 – eröffnet am 24. Oktober 2008 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies die Asylgesuche ab. Es ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen der Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche und Tatsachenwidrigkeiten verstrickt. So habe er mehrmals unterschiedlich angegeben, was sich im Zusammenhang mit der Kundgebung, an welcher er habe teilnehmen wollen, ereignet habe. Anlässlich der Bundesanhörung habe er nicht einmal mehr das Datum der Kundgebung gewusst. Sein diesbezüglicher Sachvortrag sei nicht nur widersprüchlich, sondern entspreche auch nicht den Tatsachen, weil die erwähnten Ereignisse an keinem der vom Beschwerdeführer erwähnten Daten stattgefunden hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten den Sachvortrag zu wenig konkret, detailliert und differenziert D-7483/2008 dargelegt. Seine Vorbringen würden sich im Wesentlichen auf die widersprüchlichen, unsubstanziierten und erfahrungswidrigen Aussagen seines Schwagers stützen. Dessen Asylgesuch sei indessen infolge Unglaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung abgewiesen worden. Ferner könne angesichts der engen Kontakte mit dem Schwager vor und nach der Kundgebung nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer über dessen Festnahme keine plausiblen Einzelheiten habe zu Protokoll geben können. Es sei der Eindruck entstanden, dass er das Geschilderte allenfalls vom Hören und Sagen her kenne und nicht selbst in die Ereignisse involviert gewesen sei. Unter diesen Umständen erstaune es nicht, dass gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung in G._______ nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege und er im Heimatland nicht gesucht werde. Ferner habe er in seiner Stellungnahme vom 5. September 2008 eingeräumt, entgegen seinen bisherigen Angaben im Zeitpunkt der Ausreise im Besitz eines syrischen Reisepasses gewesen zu sein. Gestützt auf die Abklärungen vor Ort, welche nicht bestritten worden seien, hätten die Beschwerdeführenden ihr Heimatland am 11. Dezember 2005 legal über den Flughafen G._______ verlassen und seien nach H._______ gereist. Die Behauptungen anlässlich der Befragungen, sie seien im Juli 2005 aus Syrien ausgereist und hätten sich anschliessend während einigen Monaten illegal in der A._______ aufgehalten, seien somit tatsachenwidrig. Sie hätten versucht, die schweizerischen Asylbehörden über den Zeitpunkt und die Umstände der Ausreise sowie über den tatsächlichen Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz zu täuschen. Damit werde die bereits festgestellte Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben noch erhärtet. Zudem entspreche der tatsächliche Ausreisezeitpunkt nicht dem Verhalten von tatsächlich verfolgten Personen, da diese den Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden Gelegenheit verlassen würden und nicht – wie die Beschwerdeführenden – noch während einem halben Jahr dort verbleiben würden. Hinsichtlich der im Jahr 2004 geltend gemachten mehrwöchigen Haft sei einerseits der Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Ausreise nicht mehr gegeben und andererseits könne den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer deswegen Nachteile erlitten habe oder künftig deswegen eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Damit seien diese Vorbringen nicht relevant. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gewöhnlichen Mitgliedschaft bei der Yekiti Partei nicht das Profil eines typischen Regimegegners und politischen Aktivisten D-7483/2008 erfülle, weshalb er im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Visier der syrischen Sicherheitskräfte gewesen sei. Ausserdem liessen die Mitgliedschaft bei der Yekiti Partei und die Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz den Beschwerdeführer nicht als politisch exponierte Person erscheinen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die syrischen Behörden von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren hätten, sei als äusserst gering einzuschätzen. Selbst wenn er regimekritische Texte unter seinem Namen im Internet zur Veröffentlichung gebracht hätte, könne daraus nicht auf eine asylerhebliche Verfolgung im Heimatland geschlossen werden, da die syrischen Behörden angesichts der hohen Anzahl von veröffentlichen Beiträgen im Internet nicht alle diese Dokumente gezielt und umfassend überwachen könne. Zudem sei nicht erwiesen, dass gegen den Beschwerdeführer im Heimatland ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers könnten deshalb keine Furcht vor drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung begründen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weiteren Einzelheiten in der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe vom 24. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht legten die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Oktober 2008 ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl und eventuell die Feststellung, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Da die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführenden eng mit derjenigen des Schwagers beziehungsweise Bruders (I._______) zusammenhänge, werde darum ersucht, die beiden Verfahren gemeinsam zu instruieren und zu entscheiden. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass in den Akten keine Anhaltspunkte zu finden seien, gestützt auf welche die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln wäre. Seine Schilderungen seien detailreich und differenziert ausgefallen. Er stamme aus einer syrisch-kurdischen Familie aus D._______, und sein Vater habe sich während Jahren für die Rechte der syrisch kurdischen Bevölkerung eingesetzt, weshalb er während insgesamt zwei Jahren in D-7483/2008 syrischen Gefängnissen inhaftiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dies bisher nicht vorgebracht, weil ihm dessen Bedeutung nicht bewusst gewesen sei. Auch er selber sei Mitglied der Yekiti Partei gewesen, was vom BFM nicht bezweifelt werde. Darüber hinaus wurde zu den einzelnen Vorhalten des BFM Stellung bezogen. Ein indirekter Beweis für die Vorbringen der Beschwerdeführenden bilde die nunmehr zu den Akten gereichte Bestätigung des Spitals von D._______, wonach der Vater beziehungsweise Schwiegervater von den syrischen Sicherheitskräften verletzt worden sei und das Spital habe aufsuchen müssen. Hinsichtlich des Resultats der Ermittlungen vor Ort wurde geltend gemacht, dass sich die Vorinstanz nicht dazu geäussert habe, welches Verfolgungsrisiko durch diese Abklärungen entstanden sei. Die Information, wonach die Beschwerdeführenden nicht gesucht würden, müsse vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Syrien für geheimdienstliche Rankünen weltbekannt sei, bezweifelt werden. Da zudem nicht offen gelegt worden sei, auf welchem Weg die Schweizer Botschaft zum Abklärungsresultat gekommen sei, werde um Offenlegung der entsprechenden Aktenstücke und Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht. Bezüglich der Angaben der Beschwerdeführenden über ihre Ausreise wurde eingeräumt, dass diese tatsachenwidrig seien. Indessen gebe es dafür einen plausiblen Grund. Infolge fehlender Rechtskenntnisse hätten sie nämlich befürchtet, nach Syrien abgeschoben zu werden. Bis zur Ausreise hätten sie sich in G._______ bei Verwandten versteckt, da es einige Zeit gedauert habe, bis eine sichere Fluchtmöglichkeit habe organisiert werden können. Dies widerspreche dem Verhalten von tatsächlich verfolgten Personen – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht. Die aus dem Jahr 2004 geltend gemachte Inhaftierung sei im Sinne einer erlittenen Vorverfolgung zu berücksichtigen, womit der Beweismassstab für das Vorliegen begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung herunterzusetzen sei. Dies sei vor dem bestehenden familiären Hintergrund umso mehr zu beachten. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass nicht nur die bereits in den Akten liegenden Beweismittel, sondern auch die nunmehr eingereichten in die Entscheidung miteinbezogen werden müssten. Der Beschwerdeführer sei verantwortliches Mitglied der Yekiti Partei für den Kanton C._______, wie das Referenzschreiben vom 19. November 2008 festhalte. Er habe im Internet Artikel publiziert, in welchen er sich gegen die in neuster Zeit erfolgten Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen, gegen die Arabisierungspolitik, die D-7483/2008 Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung und deren Ausschluss von der staatlichen Unterstützung sowie gegen die verfehlte Bau- und Siedlungspolitik, welche kurdischstämmige Familien ausschliesse, äussere. Allein die Tatsache, dass er kein gegen ihn laufendes Strafverfahren in Syrien nachweisen könne, spreche nicht gegen eine entsprechende staatliche Verfolgung. Auch wenn die syrischen Behörden nicht alle im Internet aufgeschalteten Dokumente überwachen könnten, habe sich aufgrund zahlreicher Berichte anerkannter Menschenrechtsorganisationen ergeben, dass es ihnen immer wieder gelinge, im Ausland lebende Aktivisten der Opposition namentlich zu identifizieren. Spitzel in den Reihen der Oppositionskreise, ständige Überwachung der einschlä-gigen Internetseiten und Gesichtserkennungssoftware würden dies ermöglichen. Schliesslich sei auch eine Reflexverfolgung wegen seiner politisch aktiven Angehörigen zu prüfen. Da sein Vater als Oppositioneller bekannt sei, müsse er schon aufgrund seines Familiennamens mit asylrelevanten Druckversuchen und anderen Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden rechnen. Insgesamt stehe fest, dass seine Aussagen als glaubhaft gelten würden und dass er den syrischen Behörden als kurdischer Aktivist bekannt sei. Er habe im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit schwerwiegenden und asylrelevanten Behelligungen zu rechnen. Infolge der zu befürchtenden Verfolgung müsse er schon bei der Einreise nach Syrien mit einer Inhaftierung und Überprüfung seiner Person rechnen. Damit bestehe zweifellos ein erhöhtes Folterrisiko, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als zulässig zu erachten sei. Der Beschwerde lagen neben Kopien der angefochtenen Verfügung, der Fürsorgebestätigung und der Vollmacht auch die Kopie einer Bestätigung des Spitals mit deutscher Übersetzung, die Kopie einer Internetseite über die Kundgebung vom 5. Juni 2005 mit deutscher Inhaltsangabe, die Kopie eines Schreibens der Yekiti Partei Schweiz vom 19. November 2008 sowie diverse Kopien fremdsprachiger Texte bei. D. Mit Zwischenverfügung das Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2008 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, sie könnten den Entscheid in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- D-7483/2008 verfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, die fremdsprachigen Dokumente innert der ihnen angesetzten Frist zu übersetzen, verbunden mit der Auflage, dass im Unterlassungsfall das Verfahren aufgrund der übrigen Akten weitergeführt werde. Das Akteneinsichtsgesuch und das Gesuch um Stellungnahme wurden abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 wurden die verlangten Übersetzungen nachgereicht. F. Mit Eingabe vom 15. Januar 2009 wurden Kopien von Fotos und im Internet veröffentlichten Fotos zu den Akten gereicht. Es wurde geltend gemacht, dass es sich um Belege für die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers handle. G. Mit Eingabe vom 8. April 2009 wurden das Original der Bestätigung des Spitals, die Kopie eines Schreibens der kurdischen Organisationen in der Schweiz und Kopien verschiedener Fotos eingereicht. Es wurde dargelegt, dass es sich um ein Flugblatt und Fotos der Kundgebung der syrischen Kurdenbewegung vom 11. März 2009 in J._______, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe, und um Fotos anlässlich der Newroz-Auseinandersetzungen vom 21. März 2009 in K._______ handle. H. Mit Eingabe vom 30. September 2009 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Flugblatt und zwei Fotos der Kundgebung der syrischen Kurdenbewegung vom 3. Juni 2009 in J._______ in Kopie zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 16. November 2009 wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2009 einen Artikel über die syrischen Sicherheitskräfte auf drei Internetseiten publiziert und am 7. Oktober 2009 an einer Kundgebung der syrischen Kurdenbewegung teilgenommen sowie das beiliegende Flugblatt verteilt habe. Es lagen D-7483/2008 Kopien von vier Fotos, drei Internetseiten mit einer deutschen Übersetzung und einer Erklärung der Yekiti Partei Schweiz bei. J. Mit Eingabe vom 18. Januar 2010 wurden verschiedene Kopien aus dem Internet mit deutscher Übersetzung eingereicht und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe diese Artikel im Internet veröffentlicht. K. Mit Eingabe vom 13. Juli 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 7. April 2010 an einer Kundgebung der syrisch-kurdischen Parteien teilgenommen, was sich aus den beigelegten Fotos, welche im Internet publiziert worden seien, ergebe. Der Eingabe lagen drei Fotos, die Kopie eines Fotos aus dem Internet und die Kopie eines Flugblattes bei. L. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 8. September 2010 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt gewesen sei und seine in der Schweiz erfolgten exilpolitischen Tätigkeiten deshalb für die syrischen Behörden kaum von Interesse seien. Er weise kein politisches Profil auf, das von den syrischen Behörden als Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Zudem befänden sich keine Hinweise, wonach gegen ihn aufgrund seiner Aktivitäten in Syrien ein Strafverfahren hängig sei oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien, in den Akten. Unter Hinweis auf Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland abklären zu lassen. M. Am 10. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung mit einem Replikrecht zur Kenntnis gegeben. N. In seiner Replik vom 22. September 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und ersuchte D-7483/2008 erneut um Gutheissung seiner Anträge. Die neuen Standpunkte des BFM vermöchten nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer sei bereits im Heimatland politisch aktiv gewesen und deswegen behördlich verfolgt worden. In der Schweiz sei er regelmässig öffentlich und intern für die syrisch-kurdische Opposition tätig, indem er sich an den meisten Veranstaltungen beteilige und im Internet regimekritische Beiträge publiziere. Die syrischen Behörden seien bekannt dafür, dass sie Oppositionsströmungen rigoros bekämpften und für ihre Repressionen kaum Beweisdokumente aushändigten. Der Eingabe wurden weitere Beweismittel zur Belegung der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-7483/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Ethnie der Kurden die Schweizer Asylbehörden in konstanter Praxis nicht davon ausgehen, die kurdische Minderheit sei in Syrien derart zahlreichen und umfassenden Repressionen ausgesetzt, dass bereits aus diesem Grund jedes Mitglied des Kollektivs Anlass habe, auch individuell eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten (zum Begriff der Kollektivverfolgung, vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 77 f.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUS- AMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 92; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 208 f., 211). D-7483/2008 4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich als Mitglied der Yekiti Partei in Syrien politisch engagiert. Am Vortag der Demonstration in D._______ vom 5. Juni 2005 habe er seinem Schwager kurdische Flaggen übergeben und ihn gebeten, diese bis zum Zeitpunkt der Demonstration an seinem Arbeitsplatz zu verstecken. Als er die Flaggen für die Demonstration beim Schwager habe abholen wollen, sei es ihm nicht gelungen, an den vereinbarten Ort zu gelangen, weil die syrischen Sicherheitskräfte Strassensperren errichtet hätten. Da sein Schwager die Flaggen selbst verteilt habe, sei dieser festgenommen und inhaftiert worden. Daraufhin habe auch der Beschwerdeführer eine Festnahme seiner Person befürchtet und sei mit seiner Ehefrau zu einem Freund in ein Dorf geflohen, wo er sich bis zur Ausreise versteckt habe. Die Behörden hätten nach ihm gesucht. Vom Schwager habe er nach dessen Entlassung erfahren, dass dieser bei den Behörden eine Vereinbarung unterzeichnet habe, gemäss welcher er den Beschwerdeführer den Behörden ausliefere. 4.3 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers auf die Vorbringen seines Schwagers (I._______) stützen. Diese Vorbringen wurden vom BFM als unglaubhaft erachtet, was das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom _______ bestätigte. Unter diesen Umständen ist auch im vorliegenden Fall grundsätzlich an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Zudem hat er sich in Ungereimtheiten und Tatsachenwidrigkeiten verstrickt, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen: 4.3.1 Seine Aussage, er sei Mitglied der Yekiti Partei in Syrien gewesen, vermag nämlich aufgrund der insgesamt substanzlosen sowie teilweise widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Angaben über die Partei, seine Zugehörigkeit und das geltend gemachte Engagement für die Partei nicht zu überzeugen. 4.3.1.1 So sagte er anlässlich der kantonalen Anhörung aus, die Yekiti Partei gebe es seit langem. Im Jahr 1957 sei eine kurdische Partei gegründet worden, welche sich später gespalten habe. Aus dieser Spaltung sei die Yekiti Partei hervorgegangen. Später habe die Yekiti Partei mit den beiden andern Parteien – der Schifilia und der Itihad Schaeb zusammengearbeitet und im Jahr 1996 sei es erneut zur Spaltung gekommen. Dabei sei die Yekiti Partei die Yekiti Partei geblieben und habe ihre Tätigkeiten entsprechend den Grundsätzen D-7483/2008 der Partei von 1957 ausgeübt. Seine Partei sei 1996 gegründet worden und Fuad Aliko sei damals Parteipräsident gewesen (Akte A8(29 S. 11 ff.). Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer einerseits angab, seine Partei sei eine Splitterpartei von Yekiti und seit dem Jahr 1996 von dieser unabhängig (Akte A8/29 S. 11), während er später diese Aussagen revidierte und zu Protokoll gab, er sei nicht Mitglied einer Splitterpartei, sondern Mitglied der Yekiti Partei (Akte A8/29 S. 12), was sich mit der zuvor erwähnten Aussage jedoch nicht vereinbaren und den Eindruck entstehen lässt, der Beschwerdeführer habe keine Ahnung davon, wie und unter welchen Umständen die Partei, welcher er angehören will, entstanden ist. Darüber hinaus war er nicht in der Lage, einheitlich anzugeben, für welche Partei er tätig war. Diesbezüglich legte er zuerst dar, er sei Mitglied einer kurdischen Partei namens Yekiti gewesen (Akte A8/29 S. 10) und präzisierte dann später, er sei für die Yaketi Kurd fi Suria tätig gewesen (Akte A8/29 S. 12), stellte jedoch klar, er spreche immer von der gleichen Partei, weil es sich bei Yekiti um die Abkürzung für Yaketi Kurd fi Suria (A8/29 S. 12) handle. Diese Aussage ist indessen nicht korrekt, weil unter den Begriff „Yekiti“ mehrere ähnlich lautende Parteien fallen, die sich voneinander unterscheiden, was der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck brachte. Auch im Jahr 2005 existierten unter dem Begriff „Yekiti“ mehrere Parteien. Eine davon war diejenige Partei, welche der Beschwerdeführer erwähnte. Wäre er indessen tatsächlich Mitglied dieser Partei gewesen, hätte er einerseits über die Entstehungsgeschichte der Partei, welcher er angehören will, konkrete und übereinstimmende Angaben geben können, und andererseits wäre ihm bekannt, dass unter die Bezeichnung „Yekiti“ nicht nur diejenige Partei fällt, bei welcher er Mitglied gewesen sein will. Seine diesbezügliche Unkenntnis lässt an der geltend gemachten Mitgliedschaft zweifeln. 4.3.1.2 Ferner widerspricht seine Aussage, die Yaketi Kurd fi Suria habe sich im Jahr 1996 abgespalten, den Tatsachen, da keine der kurdischen Parteien, welche sich unter den Begriff „Yekiti Partei“ subsumieren lassen, in diesem Jahr entstanden ist (vgl. dazu KURDWATCH Bericht 1, „Die Kurdenpolitik der syrischen Regierung und die Entwicklung der kurdischen Bewegung seit 1920“, 2009; BroadLeft, Leftis Parties in the World, Syria). 4.3.1.3 Darüber hinaus fielen die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Tätigkeit als Mitglied der Yekiti Partei D-7483/2008 äusserst dürftig aus. Abgesehen davon, dass er an Sitzungen teilgenommen haben will, kann den Akten nichts entnommen werden (vgl. Akte A8/29 S. 13). Damit sind seine diesbezüglichen Vorbringen auch als substanzlos zu bezeichnen und aus diesem Grund nicht glaubhaft. 4.3.1.4 Am geltend gemachten politischen Engagement im Heimatland ist folglich – gestützt auf die vorangehenden Erwägungen – grundsätzlich zu zweifeln. Indessen wäre unter den gegebenen Umständen selbst in der Annahme, der Beschwerdeführer sei „Mitglied“ der Yekiti Partei in seinem Heimatland gewesen, von einer fehlenden Exponiertheit auszugehen, wie das BFM in seinen Erwägungen zutreffend feststellte. 4.3.2 Mit dem BFM ist ferner im Resultat darin übereinzustimmen, dass sich zu der im Zentrum der Vorbringen des Beschwerdeführers stehenden Kundgebung Ungereimtheiten ergeben haben. 4.3.2.1 Das BFM argumentierte, die Kundgebung habe – entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers – nicht am 5. Juni 2005, sondern am Tag davor stattgefunden. Die tatsachenwidrige Aussage des Beschwerdeführers spreche deshalb gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Wie jedoch mehrere zuverlässige Quellen zeigen, hat die Kundgebung am 5. Juni 2005 stattgefunden, auch wenn sich zwischen dem 4. und 6. Juni 2005 mehrere andere Demonstrationen ereignet haben (vgl. dazu beispielsweise US Department of State, Country Report on Human rights practices 2005, 8. März 2006; Human Rights Watch, Syria, Group Denial Repression of Kurdish Political and Cultural Rights in Syria, November 2009; BBC News, Kurdish unrest erupts in Syria, 6. Juni 2005; Freedom House, Syrian Arab Republic: „The Worst of the Worst: The World's Most Repressive Societies 2006, 2006; Syrian Human Rights commitee, Annual Report on Human Rights Situation in Syria 2006, Juni 2006). Somit kann dieser Teil der Argumentation der Vorinstanz nicht gestützt werden. Allein aus dem richtigen Datum der Kundgebung, welches den öffentlich zugänglichen Quellen ohne Weiteres entnommen und somit gelernt werden kann, ist indessen nicht auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu schliessen. Die gesamthafte Betrachtungsweise ergibt viel mehr, dass seine Vorbringen infolge zahlreicher Unstimmigkeiten nicht geglaubt werden können. D-7483/2008 4.3.2.2 So legte das BFM zutreffend dar, dass der Beschwerdeführer in mehrfach unterschiedlicher Weise vorgebracht hat, wann sich im Zusammenhang mit dieser Kundgebung was ereignet habe. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden sei deshalb auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die konkreten Umstände und Hintergründe sowie die Ursachen der Kundgebung vom 5. Juni 2005, an welcher er habe teilnehmen wollen, übereinstimmend und den Tatsachen entsprechend darzulegen, bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass er tatsächlich beabsichtigt hatte, an dieser Kundgebung teilzunehmen und kurdische Flaggen zu verteilen. 4.3.2.3 Zudem ist erneut – wie bereits unter Ziff. 4.3 dieses Urteils festgehalten – darauf hinzuweisen, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers auf diejenigen seines Schwagers (I._______) stützen. Dessen Beschwerde wurde indessen mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgewiesen. Insbesondere konnte dem Schwager nicht geglaubt werden, dass er die Flaggen des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen verteilt hat und aus diesem Grund festgenommen, inhaftiert und unter der Auflage, den Beschwerdeführer den syrischen Behörden auszuliefern, entlassen wurde. Damit ist indessen den Vorbringen des Beschwerdeführers jede Grundlage entzogen, zumal er seine Gefährdung mit der Festnahme seines Schwagers und der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Preisgabe seines Namens an die syrischen Sicherheitskräfte sowie der Befürchtung, aus diesem Grund von den syrischen Sicherheitskräften in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, begründet. 4.3.2.4 Darüber hinaus ist der Sachvortrag des Beschwerdeführers substanzlos, teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ausgefallen. So sagte er anlässlich der Erstbefragung aus, er habe mit dem Schwager abgemacht, dass ihm dieser die Flaggen am vereinbarten Ort übergeben würde (Akte A1/9 S. 5), während er gemäss den in der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegebenen Äusserungen dem Schwager gesagt habe, er werde die Flaggen bei ihm abholen, was ihm jedoch infolge der Strassensperre nicht gelungen sei (Akte A8/29 S. 9). Ferner sei er gemäss der einen Variante wegen der errichteten Strassensperre ins Quartier L._______ gegangen, wo der Parteisekretär zu den Leuten gesprochen habe (Akte A8/29 S. 9), was sich indessen nicht vereinbaren lässt mit einer D-7483/2008 weiteren Variante, wonach er sich zum Platz L._______ begeben habe, wo sich die Leute unterhalten hätten und Parteimitglieder mit Prospekten gewesen seien, jedoch kein Parteisekretär zu den Leuten gesprochen habe (Akte A8/29 S. 19 f.). Zudem will er gemäss der ersten Version bei der Schwiegermutter, die ihn am späten Nachmittag weinend angerufen habe, später vorbeigegangen sein (Akte A1/9 S. 5), während er diese gemäss der zweiten Version nach dem Telefonat sofort aufgesucht habe (Akte A8/29 S. 9). Schliesslich sollen die Behörden einmal am späten Nachmittag und das andere Mal spät in der Nacht nach ihm gesucht haben (Akte A1/9 S. 9 und Akte A8/29 S. 9), wobei ihm nicht bekannt ist, wer genau nach ihm gesucht habe (Akte A8/29 S. 23), was angesichts des Kontakts über den Freund M., welcher zwischen ihm und seinen Eltern mehrmals hin- und hergereist sei, um Neuigkeiten zu erfahren, und seiner telefonischen Verbindung aus der Schweiz (Akte A8/29 S. 25 f.) nicht nachvollzogen werden kann. Der Beschwerdeführer meinte, er habe seinen Freund nicht danach gefragt, weil es für ihn keine Rolle spiele, welche Behörde nach ihm gesucht habe. Wichtig sei vielmehr, dass er von den Behörden gesucht worden sei. Dieses Desinteresse kann angesichts der geltend gemachten drohenden Verfolgung nicht nachvollzogen werden. Vielmehr sind diese Aussagen ein Beleg für die Substanzlosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese lässt sich zudem an zahlreichen anderen Stellen in den Protokollen belegen. So gab er – nach der Motivation zur Teilnahme an der Kundgebung gefragt – an, er habe wegen seines Volkes teilnehmen wollen. Weitere und genauere Erklärungen blieb er schuldig (Akte A8/29 S. 24). Auch ist ihm, trotz der nahen Beziehung zu seinem Schwager, nicht bekannt, ob dieser vorher schon an Kundgebungen teilgenommen habe oder nicht (Akte A8/29 S. 24). Im Hinblick auf die gemeinsame Zeit, welche der Beschwerdeführer mit seinem Schwager bis zur Reise in die Schweiz verbrachten haben will, ist indessen davon auszugehen, dass sie sich auch über dieses Thema ausgetauscht haben müssten. Ebenso wenig einleuchtend ist aus den gleichen Gründen die fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers darüber, wer die Schwiegermutter über die Festnahme des Schwagers orientiert habe (Akte A20/12 S. 3). Auch kann sich der Beschwerdeführer nicht daran erinnern, ob er die Flaggen seinem Schwager einen Tag vor der Kundgebung gegeben habe oder vorher. Ebenso wenig war ihm die Tageszeit der Übergabe der Fahnen bekannt (Akte A20/12 S. 4 und 5 f.). Dies erscheint indessen angesichts des kurzen Zeitablaufs äusserst substanzlos und kann D-7483/2008 nicht nachvollzogen werden. Ferner konnte der Beschwerde-führer nicht darlegen, was bei der Verteilung der Flaggen durch seinen Schwager geschehen sei. Er konnte nicht sagen, ob auch andere Leute festgenommen wurden und wie viele Personen den Schwager festgenommen haben sollen. Sein Einwand, er sei ja nicht dort gewesen, vermag indessen nicht zu überzeugen, zumal davon auszugehen ist, dass ihm sein Schwager auch darüber eingehend berichtet haben müsste (vgl. Akte A20/12 S. 4 f.). Auch vermag die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht mehr, an welchem Wochentag der Tag der Fahnenübergabe, der 4. Juni 2005, gewesen sei, wenig zu überzeugen (Akte A20/12 S. 6), da dieser Tag am Tag nach dem Freitagsgebet war, was für Muslime wie den Beschwerdeführer einen Einschnitt im wöchentlichen Zeitablauf darstellt und deshalb besser in Erinnerung bleiben müsste. Obgleich der Beschwerdeführer mit seiner Fahnenaktion selber konkret in die Trauerfeierlichkeiten und Kundgebungen im Zusammenhang mit dem Tod von F._______ verwickelt war, konnte er auch nicht angeben, wann die 60 Personen in diesem Zusammenhang festgenommen wurden (Akte A20/12 S. 7). Somit sind die Aussagen des Beschwerdeführers auch mangels Detailreichtum und infolge fehlender Substanz nicht als glaubhaft zu erachten. 4.3.2.5 Indessen vermögen sie auch mangels Plausibilität nicht zu überzeugen. D._______ liegt im Nordosten Syriens, wo eine grosse Anzahl Kurden lebt. Dieser Teil Syriens ist stark vernachlässigt, weshalb viele Kurden aus wirtschaftlichen Gründen in andere Städte wegziehen. Die kurdische Sprache wird an den Schulen nicht unterrichtet und die kurdische Flagge ist verboten. Auch wenn kurdische Feiern wie beispielsweise das Newroz-Fest und kurdische Parteien geduldet werden, findet eine Überwachung statt. Demonstrationen und öffentliche Versammlungen oder Proteste und Flugblattverteilen sind weitgehend verboten. Die staatliche Repression ist allerorts spürbar und reicht weit ins Leben der Bürger. Schikanen sind stark verbreitet. Vor dem Hintergrund dieser Situation ist es kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Einwohner von D._______ anlässlich einer Demonstration gegen die Ermordung von F._______ von sich aus kurdische – verbotene – Flaggen verteilen wollte. Vor dem Hintergrund der auch in D._______ herrschenden Situation ständiger staatlicher Repressionen und der allseits bekannten Reaktion der Sicherheitskräfte auf Demonstrationen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen D-7483/2008 wäre, was das Verteilen von Flaggen anlässlich einer Demonstration zu bedeuten hätte. Auch er dürfte – wie andere Einwohner von D._______ – aus den Erfahrungen anderer gelernt haben, um mit der staatlichen Unterdrückung umgehen zu können, und eine entsprechende Vorsicht walten zu lassen, damit er nicht selber ins Visier der Behörden geraten würde. Die Absicht, kurdische Flaggen an einem Tag, an welchem infolge der Demonstration mit einer erhöhten Präsenz der Sicherheitskräfte zu rechnen war, zu verteilen, ist mit der in D._______ herrschenden Realität nicht zu vereinbaren. Das vom Beschwerdeführer dargelegte Verhalten müsste als äusserst naiv und unvorsichtig bezeichnet werden. Im Hinblick auf die herrschenden Verhältnisse in D._______ kann ihm dies deshalb nicht geglaubt werden. Bezeichnenderweise konnte er kein überzeugendes Motiv angeben, warum er sich mit dem Verteilen der Flaggen der Gefahr einer Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden aussetzen wollte, womit die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben noch verstärkt werden. 4.3.2.6 Unplausibel und zudem mit den Tatsachen nicht zu vereinbaren ist ferner die Aussage des Beschwerdeführers, er habe telefonisch aus der A._______ mit seinen Angehörigen in Syrien Kontakt gepflegt und dabei erfahren, dass die Behörden sehr oft nach ihm gesucht hätten. In Syrien habe er aus Angst, dass die Telefongespräche abgehört würden, nicht telefoniert (Akte A8/29 S. 24). Wie die Abklärungen vor Ort ergeben haben, reisten die Beschwerdeführenden nicht – wie von Ihnen behauptet – am 5. oder 6. Juli 2005 in die A._______, wo sie sich während einigen Monaten aufgehalten hätten. Vielmehr verliessen sie ihr Heimatland am 11. Dezember 2005 via H._______. Damit kann der Beschwerdeführer nicht aus der A._______ mit seinen Angehörigen telefoniert und dabei erfahren haben, dass die Behörden sehr oft nach ihm gesucht hätten. 4.3.3 Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers infolge zahlreicher widersprüchlicher, substanzloser und nicht nachvollziehbarer Aussagen nicht als glaubhaft zu erachten. Wie die Vorinstanz ebenfalls bereits zutreffend feststellte, ist es unter diesen Umständen nicht erstaunlich, dass die Abklärungen vor Ort eine behördliche Suche nach den Beschwerdeführenden nicht zu bestätigen vermochten. Der Einwand in der Beschwerde, aufgrund der erfolgten Abklärungen durch die Schweizer Botschaft könne nun das Risiko einer Verfolgung nicht mehr ausgeschlossen werden, kann nicht D-7483/2008 gehört werden, zumal Abklärungen dieser Art diskret vorgenommen werden und vorliegend keine Anhaltspunkte vorliegen, welche auf eine entsprechende Gefährdung schliessen liessen. Ebensowenig ist der in der Beschwerde vertretenen Meinung, das Ergebnis der Abklärungen, nämlich der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatland nicht gesucht, müsse bezweifelt werden, zuzustimmen. Im vorliegenden Fall stellt das Resultat der Botschaftsabklärungen insbesondere eine Bestätigung der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers dar und führt nicht – im Sinne eines Hauptarguments – zur Abweisung der Beschwerde. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Ausführungen anlässlich der Befragungen – Syrien mit einem eigenen Reisepass legal verlassen hat, spricht nicht für eine Verfolgung seiner Person. Als verfolgte Person hätte er nicht mit einen auf seinen Namen lautenden Reisepass über eine kontrollierte Grenze ausreisen können. Ob er – wie in der Stellungnahme zum Botschaftsergebnis vom 26. September 2008 geltend gemacht – diesen Reisepass gar nicht in den Händen gehalten hat, spielt keine wesentliche Rolle. Von Bedeutung ist vielmehr, dass er sein Heimatland mit einem auf den eigenen Namen lautenden Reisepass legal – das heisst behördlich kontrolliert – verlassen hat. Da die Grenzübergänge in Syrien stark kontrolliert werden und insbesondere sämtliche Personen, welche Syrien legal verlassen wollen, einer eingehenden Kontrolle unterzogen werden, wählen Personen, welche von den syrischen Behörden gesucht werden, nicht diesen Weg, um ihr Heimatland zu verlassen. Sie würden das Risiko, am Grenzübergang beziehungsweise am Flughafen bei der Ausreise erkannt zu werden und damit in die Hände der Behörden zu fallen, nicht eingehen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesen Weg wählte, spricht somit gegen die geltend gemachte Verfolgung. Zudem wurde er anlässlich der Ausreise bei den Immigrationsbehörden registriert, womit belegt ist, dass er sein Heimatland nicht als gesuchte Person verlassen hat. Andernfalls wäre ihm die Ausreise nicht bewilligt worden. 4.4 Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend feststellte, ist der Kausalzusammenhang zwischen der aus dem Jahr 2004 geltend gemachten Inhaftierung und der Ausreise im Dezember 2005 sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht als unterbrochen zu betrachten, weshalb dieser Teil der Vorbringen nicht asylrelevant ist. Insbesondere geht aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht hervor, dass die geltend gemachte Haft aus dem Jahr 2004 seine D-7483/2008 Ausreise im Dezember 2005 motiviert haben soll. Unter diesen Umständen kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung dieses Vorbringens verzichtet werden. Indessen bleibt anzumerken, dass es infolge der Unglaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht überzeugend erscheint. Seine Aussage, er sei nach der Haftentlassung im Jahr 2004 von den Behörden nicht mehr belangt worden (Akte A8/29 S. 17), lässt jedenfalls – entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift – nicht auf eine bestehende Vorverfolgung oder auf eine begründete Furcht vor weiterer Verfolgung aufgrund einer allfälligen Festnahme aus dem Jahr 2004 schliessen. 4.5 Den Akten sind zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden Opfer einer Reflexverfolgung infolge von politischen Tätigkeiten ihrer Angehörigen werden könnten. Dies wird zwar in der Beschwerdeschrift behauptet, blieb indessen unbelegt. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Inhaftierung des Vaters des Beschwerdeführers aus politischen Gründen findet in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Stütze und ist – insbesondere auch im Hinblick auf die übrigen Ungereimtheiten – als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer machte – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – auch nicht geltend, sein Vater sei ein prominenter Oppositioneller gewesen. Vielmehr sprach er nur davon, dass dieser früher in seinem Quartier für die Yekiti Partei aktiv gewesen sei, ohne indessen auf eine besondere Exponiertheit hinzuweisen (Akte A8/29 S. 13). 4.6 Insgesamt kann den Beschwerdeführenden folglich nicht geglaubt werden, dass sie in ihrem Heimatland Opfer von asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen geworden sind beziehungsweise dass sie mit solchen zu rechnen haben. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel und die Einwände im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. Aus der eingereichten Spitalbestätigung, den Vater des Beschwerdeführers betreffend, kann nichts zugunsten der Vorbringen des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Das Beweismittel ist deshalb untauglich. Die mit Eingabe vom 22. September 2010 zu den Akten gereichten Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer anlässlich eines Newroz-Festes und mit einer Kulturgruppe zu sehen sei, vermögen ebenfalls nicht als Beweismittel zu dienen, da allein die Teilnahme an einem Newroz-Fest oder an D-7483/2008 kulturellen Veranstaltungen und das Ablichten anlässlich eines Festes oder einer Darbietung weder die geltend gemachten politischen Tätigkeiten noch die behauptete Verfolgung zu belegen vermögen. Aufgrund der insgesamt unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers besteht somit keine begründete Furcht, er oder seine Familie würden im Heimatland infolge dort erfolgter politischer beziehungsweise regimekritischer Aktivitäten gesucht. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren mit Verweis auf exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage zahlreicher Fotos und Kopien weiterer Fotografien sowie mehrerer Schreiben der Yekiti Partei Schweiz, dreier CDs und zahlreicher, teils undatierter Schreiben sowie Berichten aus Medien subjektive Nachfluchtgründe geltend. Dazu führt er aus, er habe in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen, welche von der syrischen exilpolitischen Bewegung in der Schweiz veranstaltet worden seien, und er habe zahlreiche Artikel publiziert. Er sei auch Mitglied der Yekiti Partei Schweiz geworden und verantwortliches Mitglied für den Kanton C._______. 5.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen; BVGE 2009/28 E. 7.1 und E. 7.4.3). Massgeblich ist, ob die syrischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.). D-7483/2008 5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.4 Eine Vielzahl syrischer militärischer und ziviler Geheimdienste verfügt über umfassende Sondervollmachten und untersteht weder gesetzlichen noch administrativen Kontrollen, weshalb der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv ist. Dort besteht eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisa-tionen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. 5.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement und die darauf basierende politische Verfolgung – wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben – insgesamt nicht als glaubhaft erachtet werden kann. Somit können die in der Schweiz dargelegten politischen Aktivitäten nicht als Fortsetzung des im Heimatland begonnenen politischen Engagements gesehen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst in der Schweiz als politischer Aktivist in Erscheinung getreten ist. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift war er somit den syrischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht als kurdischer Aktivist bekannt und wurde auch nicht entsprechend registriert, wie die Abklärungen vor Ort bestätigt haben. D-7483/2008 5.4.2 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel erweist sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit aus den nachfolgenden Gründen als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden gezielt auf sich zu lenken: So ist zunächst in keiner Weise ersichtlich, dass er sich anlässlich der Demonstrationen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hat. Allein aus der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen und der Ablichtung mit einem Megaphone dürften die syrischen Behörden angesichts der zahlreichen Kundgebungen syrischer Staatsangehöriger in ganz Westeuropa nicht auf eine oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers schliessen. Ebenso wenig kann angesichts der noch viel zahlreicheren Medienerzeugnissen durch im Exil lebende Personen aus Syrien aus den zu den Akten gegebenen Internetpublikationen über Themen wie die Ausbürgerung oder die Freilassung von Inhaftierten, die Tragödie des syrischen Volkes, den Menschenrechtstag 2008, die Ermordung von F._______ oder über dessen Gedenkfeiertag, über verschiedene Erklärungen an die Öffentlichkeit, die Gründung des kurdischen politischen Rates, die Erklärung über das blutige Ereignis vom 21. März 2010, die Infrastruktur im Kurdengebiet oder über den Sicherheitsdienst in Syrien der Schluss gezogen werden, die syrischen Behörden seien auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden. Davon ist umso mehr auszugehen, als die publizierten Beiträge – soweit aus deren Übersetzungen ersichtlich – im Namen der Yekiti Partei Schweiz oder anderer Organisationen erfolgten und sehr allgemein abgefasst wurden. Damit hat sich der Beschwerdeführer nicht in einem Mass exponiert, das ihn bei den syrischen Behörden als Oppositionellen im Ausland identifizieren liesse. Darüber hinaus bestehen ernsthafte Zweifel daran, ob er beispielsweise den Bericht über die Ermordung von F._______ oder über dessen Gedenktag tatsächlich selber verfasst hat, da die Veröffentlichungen detailliertere und wohl zutreffende Hintergrundkenntnisse vermitteln, während der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen nicht in der Lage war, solche zu Protokoll zu geben, sondern sich vielmehr auf substanzlose und tatsachenwidrige Angaben beschränkte. Dies lässt sich miteinander nicht in Einklang bringen. Den Akten können zudem keine Hinweise darauf entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die zuvor erwähnten Themen an prominenter Stelle besonders regimekritisch und vertieft und somit besonders auffallend oder pointiert zur Sprache gebracht hätte und aus diesem Grund ins Visier der syrischen Behörden gekommen wäre. Aus den zu den Akten gegebenen D-7483/2008 summarischen Übersetzungen beziehungsweise Inhaltsangaben ist vielmehr der Schluss zu ziehen, dass es sich um kurze und wenig auffallende, allgemein gehaltene Artikel handelt, welche kaum das Interesse der syrischen Behörden geweckt haben können. Aus dem, was er bei den schweizerischen Asylbehörden einreichte, kommt die von ihm dargelegte exilpolitische Tätigkeit in dem von ihm behaupteten Ausmass nicht als überwiegend wahrscheinlich zum Ausdruck. An dieser Einschätzung vermag die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei Verantwortlicher der Yekiti Partei Schweiz für den Kanton C._______, nichts zu ändern, auch wenn dieser Sachverhalt im Schreiben der Yekiti Partei in Syrien, Schweizer Sektion, bestätigt wird. Der Beschwerdeführer machte in keiner Weise geltend, welche konkreten Aufgaben und Verantwortungen sich aus dieser Funktion ergeben und inwiefern dies den syrischen Behörden bekannt geworden sein soll. Das Schreiben selber kann überdies auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein und weist somit einen verminderten Beweiswert auf. Im Hinblick darauf, dass die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht zu überzeugen vermag, ist es somit nicht als tauglich zu erachten. Dasselbe gilt für die mit Eingabe vom 22. September 2010 beigelegte Kopie eines Mails seines Bruders vom 18. September 2010, gemäss welchem der Beschwerdeführer mehrmals vom syrischen politischen Sicherheitsdienst gesucht worden sein soll, weil er in der Schweiz politische Aktivitäten ausführe. Abgesehen davon, dass auch dieses Beweismittel aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein dürfte und somit über einen verminderten Beweiswert verfügt, erscheint es wenig plausibel, dass die syrischen Sicherheitskräfte ihre Zeit damit verschwenden, in Syrien nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers zu fragen, wenn sie doch über seinen Aufenthalt in der Schweiz im Bild sein sollen, wie das Mail vorgibt. 5.4.3 Auch wenn der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer sammelt, wird eine exilpolitische Tätigkeit erst wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Dies ist jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall, zumal er mit seinen Auftritten – sei es an Kundgebungen oder in der Form von Veröffentlichungen von Beiträgen – kaum als D-7483/2008 Gegner der territorialen Integrität des syrischen Staates oder als Gefahr für das syrische politische System wahrgenommen wird. Allein die Mitgliedschaft bei der Yekiti Partei Schweiz und die Verantwortung für den Kanton C._______ lässt ihn nicht als exponierten Exiloppositio-nellen erscheinen. Von einer exponierten politischen Tätigkeit im Exil kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. 5.4.4 Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen und allfälligen Publikationen im Internet soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deshalb verfolgen würden. Daran vermögen auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aufgrund seines geringen politischen Profils in der Schweiz nicht identifizierbar geworden ist, weshalb eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung infolge exilpolitischer Tätigkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht anzunehmen ist. 5.4.5 Anlässlich der Rückkehr in die Heimat dürfte der Beschwerdeführer den üblichen Befragungen unterworfen sein. Da es sich bei ihm um eine Person ohne namhaftes politisches Profil handelt, dessen geltend gemachte politische Aktivitäten im Heimatland nicht als glaubhaft zu erachten sind, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben, ist indessen eine gezielte Verfolgung vorliegend unwahrscheinlich. Es ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung der dortigen Behörden aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten zu rechnen hat. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung wegen seines politischen Engagements in der Schweiz erscheint damit als unbegründet. Da sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen politisch nicht betätigt hat, sind ihre Befürchtungen vor asylrelevanten Nachteilen im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht plausibel. Auch ihre Furcht vor einer relevanten Verfolgung ist somit nicht begründet. 5.4.6 Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllen. D-7483/2008 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). D-7483/2008 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche D-7483/2008 Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Dies ist den Beschwerdeführenden indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint. 8.4.2 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden wollen ihren Heimatstaat – gestützt auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren – nicht aus ökonomischen Gründen verlassen haben, weshalb davon auszugehen ist, sie könnten nach ihrer Rückkehr in ihrem Heimatland wieder Fuss fassen, indem der Beschwerdeführer erneut seiner vor der Ausreise ausgeübten Arbeit als Schneider oder einer andern beruflichen Tätigkeit nachgeht, um für den Unterhalt seiner Familie sorgen zu können. Darüber hinaus befinden sich zahlreiche Verwandte in D._______ und Umgebung, womit die Beschwerdeführenden auf ein weites familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, Tanten und Onkel) zurückgreifen können, das ihnen den Wiedereinstieg in die syrisch-kurdische Gesellschaft und ins Berufsleben erleichtern kann. Schliesslich sprechen auch keine gesundheitlichen Faktoren gegen den Vollzug der Wegweisung, zumal den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. Im Übrigen würden blosse soziale und D-7483/2008 wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1, S. 215). Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden allein aufgrund ihrer kurdischen Ethnie einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise diskriminiert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Ausmass, das den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. Vorliegend handelt es sich bei den Beschwerdeführenden zudem um nicht ausgebürgerte Kurden und beide sprechen auch arabisch. Somit haben sie mit weniger Schikanen zu rechnen. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE. SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die Beschwerde nicht aussichtslos erschien und die Beschwerde- D-7483/2008 führenden gemäss den Akten bedürftig sind, werden in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten erhoben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). D-7483/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 31