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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2016 D-7461/2014

18. Februar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,555 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 19. November 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7461/2014/wiv

Urteil v o m 1 8 . Februar 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Gysin und Roth, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; ehemals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 19. November 2014

D-7461/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qamişlo (kurdisch) in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im April 2014 in Richtung Türkei. Von hier gelangte er nach Österreich, wo er am 7. Juni 2014 einen Asylantrag stellte. Am 11. Juni 2014 reiste er aus Österreich aus und erreichte am 15. Juni 2014 wieder die Türkei. Am 4. September 2014 verliess er die Türkei erneut, reiste am 9. September 2014 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 11. September 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 26. September 2014 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 28. Oktober 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, seine Eltern hätten Syrien im August 2013 in Richtung Nordirak verlassen, und er habe anschliessend bei einem Onkel gewohnt. Sein Vater habe in einem Spital gearbeitet und dabei Verletzte gepflegt, die gegen die syrische Regierung gekämpft hätten. Deswegen habe sein Vater Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden bekommen. Im August 2013 sei das Haus seiner Eltern in Brand gesteckt worden, und diese seien in der Folge mit seinen drei Geschwistern in den Irak gegangen. Er selbst habe aber nicht aus Syrien weggehen wollen, weil er seine Schule habe abschliessen wollen. Auch habe er selbst mit den syrischen Behörden keinerlei Probleme gehabt. Jedoch sei er Ende März 2014 auf dem Heimweg von der Schule durch "Apo-Leute" beziehungsweise Angehörige der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) angehalten worden. Diese hätten ihn für den bewaffneten Kampf rekrutieren und zu diesem Zweck entführen wollen. Er habe sich aber gewehrt, worauf ihm Leute zu Hilfe gekommen seien und die Milizionäre der PKK die Flucht angetreten hätten. Sein Onkel habe ihn darauf zuerst nach al-Darbasiyah (arabisch) beziehungsweise Dirbêsiyê (kurdisch) geschickt, und drei Tage später habe er Syrien verlassen. Die PKK habe in seiner Heimatregion ein Rekrutierungsbüro errichtet und zwinge die jungen Leute zur Teilnahme am bewaffneten Kampf.

D-7461/2014 C. Mit Verfügung vom 19. November 2014 (Datum der Eröffnung: 20. November 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. D. Mit Eingabe des Rechtsvertreters an das BFM vom 21. November 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in seine Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 1. Dezember 2014. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2014 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der Dispositivziffern 1‒3 der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in der Person seines Rechtsvertreters. Mit der Beschwerdeschrift wurde als Beweismittel ein Bericht betreffend die Rekrutierungspraxis der syrischen Armee eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt des eingereichten Beweismittels wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 5. Januar 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des bisherigen Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG gut. H. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2015 hielt das SEM vollumfänglich an

D-7461/2014 seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2015 Kenntnis gegeben. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. April 2015 übermittelte der Beschwerdeführer verschiedene Berichte über Zwangsrekrutierungen durch die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) beziehungsweise deren bewaffnete Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten). J. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. Februar 2016 wurde eine Honorarabrechnung eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM beziehungsweise das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

D-7461/2014 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-

D-7461/2014 lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den behaupteten Versuch einer Zwangsrekrutierung durch die "Apo-Leute" beziehungsweise die PKK seien nicht glaubhaft. Dabei führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Entführungsversuch in glaubhafter Weise zu beschreiben. So habe er ihn zeitlich nicht genau zu datieren gewusst, indem er nicht einmal den Wochentag habe angeben können. Auch habe er seine Angreifer nicht detailliert beschreiben können. 5.2 Dieser Argumentation wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegengesetzt, der Beschwerdeführer sei zum fraglichen Zeitpunkt im März 2014 sechzehn Jahre alt gewesen. Von einem Kind könne nicht erwartet werden, dass es in einer bedrohlichen Lage Ruhe bewahre und die Situation analysiere. Es sei bekannt, dass in Syrien Entführungen und Zwangsrekrutierungen vorkämen, und zwar auch seitens des "kurdischen Militärs". Dem Beschwerdeführer müsse somit geglaubt werden, dass ihn das "kurdische Militär" nicht habe verschonen wollen. 5.3 Die zuvor genannten Kriterien der Glaubhaftmachung sind hinsichtlich des geltend gemachten Versuchs einer Zwangsrekrutierung nicht als erfüllt zu erachten. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt

D-7461/2014 wurde, weisen die Schilderungen, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf den angeblichen Entführungsversuch zu Protokoll gab, keinerlei detaillierte, inhaltlich substantiierte Aussagen auf, die den Schluss zulassen würden, er habe das behauptete Geschehnis tatsächlich erlebt. Das in der Beschwerdeschrift angeführte jugendliche Alter des Beschwerdeführers bildet für den Mangel an Konkretisierung der persönlichen Schilderung offensichtlich keine ausreichende Erklärung. Darüber hinaus wäre selbst unter der Annahme, es habe sich alles so zugetragen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nicht nachzuvollziehen, wie er zum Schluss hätte kommen können, es habe sich bei den fraglichen Personen um Angehörige der PKK ‒ beziehungsweise wohl der mit der türkisch-kurdischen PKK kooperierenden syrisch-kurdischen Partei PYD beziehungsweise deren bewaffneten Organisation YPG ‒ gehandelt. Auf die Frage hin, woher er gewusst habe, dass es sich um PKK-Leute gehandelt habe, gab der Beschwerdeführer lediglich zur Antwort, er habe dies an deren kurdischem Dialekt erkannt. Allerdings hätten die Insassen des Jeeps nichts zu ihm gesagt; er habe auch nicht mit ihnen gesprochen (Protokoll der Erstbefragung, S. 8 f.). Auch die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörungen enthalten keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die zugunsten der Glaubhaftigkeit der behaupteten Zwangsrekrutierung sprechen würden. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel beziehen sich nicht auf die Person des Beschwerdeführers und dessen individuelle Vorbringen, weshalb sie nach dem soeben Gesagten nicht geeignet sind, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu beeinflussen. 5.4 Im Übrigen richtet sich die Argumentation in der Beschwerdeschrift darauf, entgegen der Annahme der Vorinstanz sei es glaubhaft, dass im August 2013 das Haus der Eltern des Beschwerdeführers in Brand gesteckt worden sei, nachdem sein Vater mit den syrischen Behörden Schwierigkeiten bekommen habe. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch ausschliesslich mit dem behaupteten Versuch einer Zwangsrekrutierung durch Angehörige einer kurdischen Miliz begründete. Dabei gab er im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich zu Protokoll, er selbst habe, im Unterschied zu seinem Vater, mit den syrischen Behörden keinerlei Probleme gehabt. Vielmehr habe er sich, als seine Eltern und seine Geschwister in den Nordirak gegangen seien, bewusst dazu entschieden, in al-Qamishli zu bleiben, wo er bei einem Onkel gewohnt habe. Der Grund hierfür sei gewesen, dass er seine Schule habe abschliessen wollen. Tatsächlich habe er in diesem Zusammenhang auch keine persönlichen Schwierigkeiten gehabt. Angesichts dieser Aussagen

D-7461/2014 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Probleme seines Vaters offensichtlich in keiner Weise persönlich gefährdet war, ja nicht einmal eine entsprechende subjektive Bedrohung empfand. Diesen Vorbringen kommt somit ‒ ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit ‒ in Bezug auf den Beschwerdeführer keine asylrechtliche Relevanz zu. 5.5 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der in Syrien herrschenden Situation in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. November 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes-

D-7461/2014 sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG, ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 8. Februar 2016, ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'888.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7461/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'888.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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