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Bundesverwaltungsgericht 14.10.2010 D-7457/2008

14. Oktober 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,346 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Okt...

Volltext

Abtei lung IV D-7457/2008 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Oktober 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A.___________, geboren (...), B.__________, geboren (...), C.__________, geboren (...), D.__________, geboren (...), Kosovo und Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7457/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in E.__________, Gemeinde F.___________, Kosovo – verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Wohnort am 15. September 2007 in Richtung U.__________, von wo sie mit einem Minibus weiter reisten und am folgenden Tag in die Schweiz gelangten. Am 16. September 2007 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ um Asyl nach. Dort erhob das BFM am 19. September 2007 die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 16. Oktober 2007 hörte es die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. Anschliessend wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G.___________ zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen zu Protokoll, der Beschwerdeführer A.___________ sei in H.___________ (Serbien) geboren und habe bis 1981 zusammen mit seinen Eltern in I.___________ (Serbien) gelebt. Danach seien sie zunächst nach J.___________ und dann in das Nachbardorf E.__________ (Kosovo) gezogen. Sein Vater habe früher unter anderem bei der serbischen Polizei in K.__________ und ab 2003 bis 2006 in F.___________ gearbeitet. Seit 1999 hätten sie sich allerdings nicht mehr nach J.___________ begeben oder ihr Haus dort besichtigen dürfen. Heute gebe es dort keine Angehörigen der serbischen Ethnie mehr, da diese entweder vertrieben oder aber bei der Bombardierung im Jahre 1999 getötet worden seien. Im selben Jahr sei der Bruder der Beschwerdeführerin B.__________ durch die Ushtria Çlirimtare e Kosovës (UÇK [Befreiungsarmee des Kosovo]) verwundet und im April 2000 deren Cousin durch die UÇK umgebracht worden. Ausserdem sei ein ehemaliger Lehrer der Beschwerdeführerin namens L.__________ im Jahre 1999/2000 durch UÇK-Angehörige in einem Wald zwischen E.__________ und M.__________ getötet worden. In N.__________ habe es im Dezember 1999/Januar 2000 zudem ein Massaker an Serben gegeben. In E.__________ seien 1999/2000 drei Dorfbewohner entführt oder umgebracht worden. Auf die Dorfbewohner seien 1999/2000 mehrere Anschläge mittels Handgranaten verübt worden. In E.__________ sei ihr Leben sehr eingeschränkt, da sie nur jene Felder, die im Dorf liegen würden, D-7457/2008 bestellen könnten, regelmässig der Strom reduziert werde, die Wasserversorgung nicht immer gewährleistet sei und sie nur in Begleitung in die Städte fahren könnten. Im Jahre 1999/2000 sei bei einer Fahrt nach O.___________ die Kolonne angegriffen und ein Onkel des Beschwerdeführers derart verletzt worden, dass dieser seither invalid sei. Auch müssten sie zum Einkaufen (in die in Serbien gelegenen) Ortschaften O.___________, P.___________ oder Q.___________ fahren. Im Weiteren sei die Gesundheitsversorgung nicht ausreichend, so dass sie nach R.__________ zum Arzt gehen müssten, was ebenfalls mit Gefahren verbunden sei. Für eine fachärztliche Untersuchung müssten sie sich zudem nach O.___________ oder S.________ (Serbien) begeben. So habe die Beschwerdeführerin Kontrolluntersuchungen während der Schwangerschaft sowie eine Blinddarmoperation in O.___________ vornehmen lassen müssen, da eine Behandlung in K.__________ oder F.___________ wegen der mangelnden Sicherheit auf dem Weg dorthin nicht in Frage gekommen sei. 2007 sei der Beschwerdeführer durch einen Angehörigen der albanischen Volksgruppe, der in J.___________ wohne, auf dem Weg zur Bushaltestelle in F.___________ beschimpft und bedroht worden. Dieser habe ihm gegenüber erklärt, er könne nie mehr nach J.___________ zurückkehren und er dürfe auch nicht mehr in E.__________ leben. Diesen Vorfall habe er nicht angezeigt, da dies seine Situation nur noch verschlechtert hätte. Er sei oft von Angehörigen albanischer Ethnie beschimpft oder bedroht worden. Seit 1999 würden die Serben in E.__________ in Angst leben und wenn sich Kosovo demnächst für unabhängig erklären werde, würden die Serben dort nicht mehr bleiben. Aus diesem Grund hätten sie ihre Kühe verkauft und seien in die Schweiz geflohen. Eine Rückkehr nach Kosovo sei nicht möglich. In Serbien würden in H.___________ ein Cousin, in U.__________ ein Onkel und ein weiterer Onkel in T.__________ leben. Sie könnten jedoch nicht dorthin gehen, da sie dort als "Albaner" aus Kosovo erachtet werden würden. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei Identitätsausweise der UNMIK, einen Führerausweis, drei Gesundheitsbüchlein, einen Geburtsschein, eine Heiratsurkunde, Wohnsitzbestätigungen und eine Bestätigung des medizinischen Zentrums in E.__________ zu den vorinstanzlichen Akten. C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 stellte das BFM fest, die Be- D-7457/2008 schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, in Kosovo sei es in den vergangen Jahren vereinzelt zu schweren Übergriffen auf Angehörige der serbischen Minderheit gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Zudem sei nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 weiterhin eine zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU- Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der „Kosovo Police Service“ (KPS) garantierten die Sicherheit, was auch für die Siedlungsgebiete der Kosovo-Serben gelte. Im Weiteren gestehe die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei flächendeckend, die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug funktionierten grösstenteils und bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte intervenieren und Straftaten gegen Angehörige der Minderheiten würden geahndet. Somit sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, und die geltend gemachten Übergriffe seien als nicht asylrelevant einzustufen. Des Weiteren bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken von Kosovo eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden des Landes. Hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hielt das Bundesamt fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatdorf E.__________, Gemeinde F.___________, im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Auch sei eine Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos, wie sie grundsätzlich für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden Kosovos gelte, nicht zumutbar. Indessen stehe den Beschwerdeführenden in Serbien eine Aufenthaltsalternative offen, indem sie durch Serbien auch nach der Unabhängigkeit von Kosovo als serbische Staatsbürger betrachtet würden. Die Beschwerdeführenden seien jung, gesund und würden über gute Ausbildungen sowie in Serbien, namentlich in U.__________ und T.__________, über Verwandte verfügen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Serbien als zumutbar zu qualifizieren sei. D-7457/2008 D. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 21. November 2008 liessen die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Dabei machten sie hauptsächlich geltend, die Sicherheit in Kosovo sei für ethnische Serben nicht gewährleistet und trotz bestehender Alternative für Serben in Serbien könnten sie diese nicht in Anspruch nehmen, da ihre Verwandten weder in der Lage wären, eine bald vier köpfige Familie unterzubringen, noch sie in Serbien finanziell zu unterstützen. Ihrer Beschwerde legten die Beschwerdeführenden – nebst einer Vertretungsvollmacht – ein ärztliches Zeugnis betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 10. November 2008, und ein Bestätigungsschreiben der Gemeinde F.___________ vom 6. November 2008 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2008 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, bis zum 16. Dezember 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Dieser wurde am 16. Dezember 2008 eingezahlt. F. Am 19. Dezember 2008 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Kopien seines Arbeitsvertrages vom 1. Dezember 2008 sowie eines Gesuchs um Erhalt einer Ausländerbewilligung EG/EFTA vom 2. Dezember 2008 zukommen. G. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2009 beantragte das BFM – unter Hinweis auf seine bisherigen Erwägungen – die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 2. April 2009 wiesen die Beschwerdeführenden unter Einreichung eines Auszuges aus dem Geburtsregisters darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am (...) ein Kind geboren habe, und reichten erneut eine Kopie des Arbeitsvertrags des Beschwerdeführers zu den Akten. D-7457/2008 I. Mit Schreiben vom 16. September 2009 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihre Rechtsvertreterin nicht mehr erreichbar sei, und beantragten in Ergänzung zu ihrer Beschwerde, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei von einer Wegweisung abzusehen. Gleichzeitig entzogen sie ihrer bisherigen Rechtsvertreterin sinngemäss das ihr mit Vollmacht vom 17. November 2008 erteilte Mandat („Es seien die erteilten Vertretungsvollmachten aufzuheben“). In ihrer Eingabe führten sie im Wesentlichen aus, das Dorf E.__________ sei ausschliesslich von albanisch besiedelten Regionen umschlossen und häufig würden Personen albanischer Ethnie durch das Dorf fahren und mit ihren Gesten das Durchschneiden von Kehlen und Erschiessungen andeuten. Sie würden herumlärmen, in die Luft schiessen und die serbische Minderheit beschimpfen. Ihnen sei jedes Mal, wenn sie ethnische Albaner angetroffen hätten, gedroht worden, sie würden umgebracht und sie sollten Kosovo verlassen. Lediglich ihre Felder, welche im Dorf gelegen hätten, hätten sie nutzen können, jene ausserhalb des Dorfes hingegen nicht. Bei der Arbeitssuche würden ethnische Serben benachteiligt und die Gewalt gegen sie halte nach wie vor an, ohne dass die internationalen Kräfte – auch nicht die EULEX – sie davor schützen könnten. Die verfassungsmässig garantierten Rechte der Minderheiten würden nicht umgesetzt. In V.___________ sei die Situation der ethnischen Minderheiten ebenso schlecht. Eine Rückkehr nach Serbien, dessen Wirtschaftslage schlecht sei, sei nicht zumutbar, da sie dort als Flüchtlinge in unzumut baren Verhältnissen und ohne Aussicht auf den Erhalt einer Arbeit leben müssten. Seitens der serbischen Bevölkerung wären sie dort ebenfalls Diskriminierungen ausgesetzt und würden nicht als Bürger Serbiens anerkannt. Ihre Verwandten in U.__________ und T.__________ könnten ihnen nicht helfen. Zusammen mit ihrer Eingabe übermittelten die Beschwerdeführenden dem Gericht zahlreiche Internetauszüge, die sich insbesondere auf die allgemeine Lage der ethnischen Serben im Süden und Norden von Kosovo sowie auf die Situation von Kosovo-Serben in Serbien beziehen. D-7457/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- D-7457/2008 schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Asylentscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie in Kosovo aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit von ethnischen Albanern diskriminiert und bedroht worden seien, seien nicht asyl relevant, da einerseits von einem adäquaten Schutz ihres Heimatstaates auszugehen sei und den Beschwerdeführenden als Staatsangehörigen von Kosovo zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden von Kosovo zur Verfügung stehe. Ausserdem bejahte es – wenn auch nicht explizit, sondern lediglich implizit – das Vorhandensein einer Zufluchtsmöglichkeit nach Serbien, indem es in Zusammenhang mit der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erwog, die Beschwerdeführenden würden auch nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo durch Serbien als serbische Staatsbürger erachtet, weshalb für sie grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe. 3.4 Dazu lässt sich vorab festhalten, dass gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 als serbischer Staatsbürger eine Person anerkannt wird, wenn sie serbischer Abstammung ist oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde, wobei beides mittels Eintrag in einem Geburtsregister zu belegen ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Die Beschwerdeführenden sind serbischer Ethnie und sowohl der Beschwerdeführer als auch der Sohn C.__________ wurden in Serbien, D-7457/2008 geboren (vgl. act. A1/10 S. 1 und 5, act. A2/10, S. 1, vgl. Geburtsschein vom 27. August 2008). Die Beschwerdeführerin besitzt ihren Angaben zufolge eine in Serbien ausgestellte Identitätskarte und verfügt zudem zusammen mit ihrem Ehemann über einen am (...) in Serbien ausgestellten Eheschein (vgl. act. A2/10 S. 4). Übereinstimmend mit dem BFM ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden als Staatsangehörige von Serbien zu betrachten sind. Die Unabhängigkeitserklärung von Kosovo vom 17. Februar 2008 ändert daran nichts, da Kosovo von Serbien nicht als unabhängiger Staat anerkannt wird, sondern vielmehr das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo in der geltenden serbischen Verfassung vom 8. November 2006 ausdrücklich als integraler Bestandteil Serbiens bezeichnet wird, was dazu führt, dass Kosovo-Serben durch den serbischen Staat grundsätzlich weiterhin als serbische Staatsangehörige betrachtet werden (vgl. das zur Publikation vorgesehen Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Als ethnische Serben und ehemalige Staatsangehörige von Jugoslawien mit letztem Wohnsitz in Kosovo, wo sie im Jahre 2001 durch die UNMIK registriert wurden (vgl. act. A1/10 S. 1 und 4, act. A2/10, S. 1 und 4), gelten die Beschwerdeführenden zudem nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo vom 17. Februar 2008 auch als kosovarische Staatsbürger (vgl. das kosovarische Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.1). Die Beschwerdeführenden sind demnach sowohl Staatsbürger von Kosovo als auch von Serbien. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Serbien – im Gegensatz zu Kosovo – eine doppelte Staatsbürgerschaft an sich nicht anerkennt. Denn durch den expliziten Ausschluss der Unabhängigkeit Kosovos in Form eines eigenen, unabhängigen Staates, gelangt die entsprechende Bestimmung des erwähnten serbischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von Vornherein nicht zur Anwendung (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.1). 3.5 Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internatio- D-7457/2008 nalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat (siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f., WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35). 3.6 Den Beschwerdeführenden steht, wie soeben dargelegt, neben der kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit zu, und sie können sich somit nach Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Die Beschwerdeführenden machen zudem keine Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des serbischen Staates (in der heute international anerkannten, also die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr einschliessenden Ausdehnung) beziehen. Der von ihnen pauschal erhobene Einwand, dort allfälligen Diskriminierungen ausgesetzt zu sein, und der – mittels Internetauszügen belegte – Hinweis auf die allgemein schwierige wirtschaftliche und soziale Lage von Kosovo-Serben in Serbien vermag jedenfalls keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Nachdem sie somit mit Bezug auf Serbien keine asylrelevante Verfolgung geltend machen können, sind die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 3.7 Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden, in E.__________ respektive F.___________ (Kosovo) aufgrund ihrer serbischen Ethnie diskriminiert und bedroht worden zu sein, offenbleiben. Denn selbst wenn eine derartige lokal begrenzte Gefährdung anzunehmen wäre, so sind sie im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie – wie dargelegt – als serbische Staatsangehörige in Serbien Zuflucht nehmen können. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdeebene weiter einzugehen. Das BFM hat folglich die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Ertei lung D-7457/2008 solcher. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheidungen und Mittei lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.4 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 4.5 4.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von ei nem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.5.2 Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo als nicht zumutbar, ging jedoch davon aus, die jungen und gesunden Beschwerdeführenden würden aufgrund ihrer guten Ausbildungen, ihrer Berufserfahrung und ihrer in Serbien befindlichen Verwandtschaft die Voraussetzungen mit sich bringen, um sich in Serbien eine neue Existenz aufbauen zu können. Dieser Einschätzung kann indessen – wie nachstehend ausgeführt – nicht gefolgt werden: D-7457/2008 4.5.3 Im Allgemeinen ist zwar davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien für Angehörige der serbischen Volksgruppe aus Kosovo zumutbar ist. Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug im konkreten Einzelfall aufgrund einer Abwägung der massgeblichen Kriterien als unzumutbar erweisen (vgl. das zur Publikation vorgesehen Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3.6). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, das Vorhandensein einer individuellen Verbindung zu Serbien (nicht zuletzt eines tragfähigen familiären oder sonstigen sozialen Beziehungsnetzes) sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen. Ausserdem ist, wie bereits erwähnt, dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden für sich und ihre zwei minderjährigen Kinder im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Serbien das wirtschaftliche Existenzminimum sicherstellen könnten, ist zunächst generell auf die Lebensbedingungen von Binnenflüchtlingen in diesem Land hinzuweisen: Nachdem in einer ersten Phase noch eine gewisse Unterstützung durch internationale Organisationen und private Hilfswerke geflossen war, wurde die weitere Betreuung von aus Kosovo vertriebenen Angehörigen der serbischen Volksgruppe bald den staatlichen Behörden übertragen. Diese lassen indessen ein konkretes Interesse an der Erleichterung der Integration der kosovarischen Serben weitgehend vermissen, da sie grundsätzlich nach wie vor (auf der Basis der Auffassung, Kosovo bilde einen territorialen Bestandteil Serbiens) davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte in Kosovo zurückkehren werden. Insofern sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz von vornherein ungünstig (vgl. das zur Publikation vorgesehen Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3.1 ff.). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als (...) verfügt, jedoch diesen Beruf nie ausübte, sondern seit dem Jahre 1994 bis zu seiner Ausreise auf dem Hof seiner Eltern arbeitete (vgl. act. A1/10 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits ein Diplom als (...) erworben, verfügt aber abgesehen von einem sechsmonatigen Praktikum in einem (...) über keinerlei Erfahrung in D-7457/2008 diesem Beruf (vgl. act. A2/10 S. 2, act. A8/14 S. 12). Auch wenn damit die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann – wie vom BFM erwogen – grundsätzlich über gute Ausbildungen verfügen, dürfte es ihnen infolge des Umstandes, dass der Abschluss ihrer Ausbildungen Jahre zurückliegt und sie über keine eigentliche Berufserfahrung in ihren ursprünglich erlernten Berufen verfügen, äusserst schwer fallen, eine entsprechende Anstellung zu finden. Der Beschwerdeführer konnte zwar in der Schweiz in einem anderen Tätigkeitsfeld etwas Arbeitserfahrung sammeln, indem er seit 2008 als Mitarbeiter in der Produktion einer (...) angestellt ist (vgl. act. A32/9 S. 6). Angesichts der ohnehin für Binnenflüchtlinge in Serbien ungünstigen Wirtschaftslage erscheint jedoch sehr fraglich, ob diese geringe allgemeine berufliche Erfahrung in einem untergeordneten Tätigkeitsfeld dem Beschwerdeführer reelle Chancen auf eine Arbeitsstelle in Serbien verschafft. Im Weiteren gilt es zu bedenken, dass es sich vorliegend um eine vierköpfige Familie handelt, für deren Lebensunterhalt der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufkommen müssen. Es ist alsdann fraglich, ob der in H.___________ lebende Cousin beziehungsweise die in T.__________ und U.__________ lebenden Onkel (vgl. act. A8/14 S.7) in der Lage wären, eine vierköpfige Familie bei sich aufzunehmen und/oder diese finanziell zu unterstützen, weshalb vom Vorhandensein eines tragfähigen verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann. Es lässt sich daher nicht annehmen, die Beschwerdeführenden würden in Serbien eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden. Schliesslich gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführenden zwei Kinder im Alter zwischen (...) und (...) Jahren haben. Angesichts der Ungewissheit der wirtschaftlichen Existenz muss mit einem erheblichen Risiko gerechnet werden, dass im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Serbien auch das Kindeswohl tangiert werden könnte. Im Ergebnis kann somit den Beschwerdeführenden eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Serbien nicht entgegengehalten werden. 4.5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bei gesamthafter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände im vorliegenden Einzelfall der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. D-7457/2008 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und der Verzicht auf die Wegweisung beantragt werden. Sie ist hingegen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2008 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten – das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus – von Fr. 300.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.-- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 6.2 Den Beschwerdeführenden ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine (reduzierte) Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Seitens der ehemaligen Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-7457/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flücht lingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und der Verzicht auf die Wegweisung beantragt werden. Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend wird die Beschwerde gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 15

D-7457/2008 — Bundesverwaltungsgericht 14.10.2010 D-7457/2008 — Swissrulings