Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7454/2018
Urteil v o m 6 . M a i 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2018.
D-7454/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 15. September 2016 in die Schweiz und suchte hier noch am selben Tag um Asyl nach. Am 19. Oktober 2016 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am 3. November 2016 hörte das SEM ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2016 wies es ihn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. B. Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse geltend, er sei tigrinischer Ethnie, in D._______ geboren und aufgewachsen und habe drei Geschwister. Sein älterer Bruder E._______ (N …) lebe (als anerkannter Flüchtling) in der Schweiz. Seine ältere Schwester F._______ sei verstorben. Die jüngere Schwester G._______ lebe nach wie vor mit ihrer Mutter in D._______. Er selbst habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht, diese dann aber zufolge seiner Verfolgungsgeschichte abbrechen müssen. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, seine Schwester F._______ habe sich im Mai 2012 mit einem in H._______ wohnhaften, oppositionell aktiven Landsmann verlobt, welcher nicht persönlich an der Feier teilgenommen habe. Wenige Tage nach dieser Feier seien F._______, sein älterer Bruder E._______ sowie sein Vater zuhause festgenommen und inhaftiert worden. Ungefähr zwei Monate später seien auch die beiden Geschäfte seines Vaters, der (…) und auch im (…) tätig gewesen sei, behördlich geschlossen worden. Seine Schwester sei im Gefängnis erkrankt und danach gestorben. Sein Vater sei seit seiner Inhaftierung verschollen. Der ältere Bruder E._______ habe indessen aus dem Gefängnis entkommen und in die Schweiz fliehen können. Er selber habe nach diesen Ereignissen zusammen mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester G._______ weiterhin in D._______ in der I._______ gelebt und dort die Schule besucht. Ungefähr zweieinhalb Jahre nach der Schliessung der Geschäfte hätten diese wieder geöffnet werden dürfen. Im Januar 2016 habe seine Mutter auf der Bank Geld eingetauscht, weil neue Banknoten herausgegeben worden seien. Zwei Tage später, am (…), seien in der Nacht sechs Personen bei ihnen zuhause vorbeigekommen und hätten ihn und seine Mutter mitgenommen. Er selbst sei nach
D-7454/2018 J._______ gebracht worden. Dort sei er immer wieder nach der Herkunft des Geldes (seiner Mutter) gefragt und dabei auch der Geldwäscherei und der finanziellen Unterstützung oppositioneller Kreise bezichtigt worden. Vom dritten Tag seiner Haft an sei er während ungefähr zehn Tagen immer wieder geschlagen worden. Dabei habe er schliesslich gestanden, dass sein Vater mit Geld gehandelt habe. Etwa zwei Monate nach seiner Festnahme sei er von J._______ nach K._______ verlegt worden, wo er einen Monat lang geblieben sei. Dort sei ihm eröffnet worden, dass er demnächst an einer militärischen Ausbildung teilnehmen werde. Allerdings sei er in K._______ an (…) und (…) erkrankt, weshalb man ihn zur medizinischen Behandlung in ein Spital in L._______ verbracht habe, wo er elf Tage lang behandelt worden sei. In dieser Zeit habe ein ehemaliger Freund seines Vaters mit Wohnsitz in M._______ seine Befreiung und Ausreise organisiert. Eines Tages sei er von einem Arzt des Spitals in L._______ mit der Begründung, er werde nunmehr zur weiteren Behandlung einem anderen Arzt übergeben, zu einem Fahrzeug gebracht worden, in welchem neben einem Fahrer noch zwei weitere Personen gesessen hätten. Mit diesem Fahrzeug sei er über N._______ nach O._______ in den Sudan gebracht worden. In der Folge sei er über Ägypten und Italien in die Schweiz gelangt. Nachdem er sein Heimatland verlassen habe, sei seine Mutter seinetwegen abermals festgenommen worden. Da sie an (…) leide und in der Haft beinahe verstorben sei, hätten die eritreischen Behörden sie jedoch Mitte Oktober 2016 wieder aus dem Gefängnis entlassen, wie ihm sein Bruder E._______ erzählt habe. Wie lange sie damals im Gefängnis gewesen sei, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. November 2018 – eröffnet am 3. Dezember 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, die Verfügung des SEM vom 29. November 2018 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine
D-7454/2018 Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 29. November 2018 aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 29. November 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm in der Person seines Rechtsvertreters die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. Am 7. Januar 2019 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine auf die Person des Beschwerdeführers ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons C._______ vom 3. Januar 2019 zu. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 8. Februar 2019 ein. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2019 fest, die Beschwerde enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es vollumfänglich auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. I. Am 13. Februar 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 1. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zu.
D-7454/2018 J. Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht nach dem aktuellen Stand des Verfahrens. Diese Eingabe wurde vom Gericht mit Schreiben vom 21. Januar 2020 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-7454/2018 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines negativen Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Hinsichtlich der geltend gemachten dreimonatigen Inhaftierung, des elftägigen Krankenhausaufenthalts sowie der organisierten Flucht aus dem Spital im Mai 2016 hielt die Vorinstanz namentlich fest, der Beschwerdeführer habe bei der BzP ausgesagt, er habe erst nach seiner Ausreise im Sudan erfahren, dass seine Mutter aus der Haft entlassen worden sei, jedoch die Besitzurkunde ihres Hauses als Bürgschaft habe hinterlegen müssen. Auch bei der
D-7454/2018 Anhörung habe er zunächst erklärt, seine Mutter sei erst aus der Haft entlassen worden, nachdem er im Sudan eingetroffen sei. Er habe dies durch einen Anruf erfahren, bei dem sie ihm auch erzählt habe, dass sie die Besitzurkunde als Bürgschaft habe hinterlegen müssen. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er dann jedoch zu Protokoll gegeben, ein Arzt habe ihm vier Tage vor seiner Flucht erlaubt, seine Mutter anzurufen, wobei er ihr mitgeteilt habe, sich im Spital in L._______ zu befinden. Diese widersprüchlichen Aussagen habe er auf Nachfragen hin nicht miteinander in Einklang zu bringen vermocht. Zudem habe er bei der BzP ausgeführt, ein in M._______ lebender Freund seines Vaters habe seine Befreiung und Ausreise organisiert, während er im Spital in L._______ behandelt worden sei. Dies hätte besagter Freund seines Vaters selbstverständlich nur unter der Voraussetzung tun können, dass er überhaupt über seinen Aufenthalt in diesem Spital informiert gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund wären von ihm aber konzise Angaben darüber zu erwarten gewesen, ob seine Mutter von seinem Aufenthalt in diesem Spital gewusst habe. Im Übrigen sei es ohnehin als unwahrscheinlich zu erachten, dass ein in M._______ lebender Freund seines Vaters innerhalb von vier Tagen seine Befreiung und Flucht in den Sudan hätte organisieren können. Bezeichnenderweise habe er sich bei der Anhörung nicht einmal mehr vermutungsweise dazu geäussert, wie es zu dieser Befreiung gekommen sei. Somit könnten ihm die für das Jahr 2016 geltend gemachten Nachteile insgesamt nicht geglaubt werden, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Soweit er geltend mache, seine ältere Schwester F._______, sein älterer Bruder E._______ und sein Vater seien im Mai 2012 zuhause abgeholt und inhaftiert worden, wobei F._______ im Gefängnis erkrankt und später verstorben und sein Vater seither verschollen sei, seien diese staatlichen Massnahmen offensichtlich nicht gegen ihn selbst, sondern gegen seine Familienangehörigen gerichtet gewesen. Im Übrigen sei er eigenen Angaben zufolge erst vier Jahre nach diesen Ereignissen aus Eritrea ausgereist, weshalb diese unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt offensichtlich nicht geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dennoch sei an dieser Stelle anzumerken, dass seine diesbezüglichen Aussagen bei der Anhörung wenig überzeugend ausgefallen seien und er auf entsprechende Nachfragen hin etwa keine nachvollziehbaren Angaben zum Tode seiner Schwester habe machen können. Gemäss dem Koordinationsentscheid D-7898/2015 des BVGer vom 30. Januar 2017 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und
D-7454/2018 der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er selbst inhaftiert gewesen sei und seine Rekrutierung für den Militärdienst unmittelbar bevorgestanden habe. Auch sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Zusammenhang mit den früheren Problemen seiner Familienangehörigen bei einer Rückkehr ernsthafte Probleme drohen würden. Aus diesem Grund genügten seine diesbezüglichen Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erachtete das SEM als möglich, zulässig und zumutbar. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst hinsichtlich der dreimonatigen Inhaftierung im Januar 2016 mit anschliessendem elftägigen Spitalaufenthalt und Flucht aus Eritrea im Mai 2016 im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten und ausgeführt, die Vorinstanz verkenne, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen aufweisen würden, welche annehmen liessen, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. So seien seine Antworten ausführlich und an vielen Stellen gebe er Erlebtes via direkte Rede wieder (vgl. act. A11/22 F13, F17, F26, F67 und F76). Den Anhörungsprotokollen sei auch zu entnehmen, dass er frei und assoziativ erzählt habe (vgl. act. A6/9 S. 6 und act. A11/22 F26, F67 und F121). Ausserdem lasse die Vorinstanz völlig ausser Acht, dass er im Zeitpunkt der Anhörungen noch minderjährig gewesen sei. Trotzdem sei er in der Lage gewesen, die Vorfälle in einer nachvollziehbaren und kongruenten Art und Weise darzulegen. Hinsichtlich des vermeintlichen Widerspruchs, dass der Beschwerdeführer einerseits ausgesagt habe, erst im Sudan von der Freilassung seiner Mutter erfahren zu haben, um andererseits zu erklären, er habe seiner Mutter vom Spital aus telefoniert, um ihr seinen Aufenthaltsort mitzuteilen, sei anzumerken, dass es sich dabei um zwei verschiedene Telefonate gehandelt habe. Beim Telefon aus dem Spital sei es primär darum gegangen, seiner Mutter kurz seinen aktuellen Aufenthaltsort mitzuteilen, während das zweite Telefonat im Sudan dem Zweck gedient habe, Einzelheiten zur Freilassung seiner Mutter in Erfahrung zu bringen. Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers, er habe erst im Sudan von der Freilassung seiner Mutter erfahren, seien unglücklich formuliert, was allenfalls auch darauf zurückzuführen sei, dass die Befragungen ausschliesslich in Tigrinya durchgeführt
D-7454/2018 worden seien, während seine Muttersprache Tigre sei, in der er sich besser und vor allem präziser ausdrücken könne. Schliesslich habe er auch nicht wissen können, dass nur einige wenige Formulierungen für den Asylentscheid ausschlaggebend sein könnten. Angesichts der Tatsache, dass er seine Mutter telefonisch über seinen Spitalaufenthalt in L._______ informiert habe, verstehe es sich letztlich auch von selbst, dass diese den in M._______ lebenden Freund seines Vaters entsprechend informiert habe. Hinsichtlich des Vorhalts der Vorinstanz, es erscheine unwahrscheinlich, dass ein in M._______ lebender Freund seines Vaters innerhalb von vier Tagen seine Befreiung und Flucht in den Sudan habe organisieren können, sei zu entgegnen, dass dieser Freund in Eritrea über ein relativ gutes Netzwerk verfügt habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer den Transport beziehungsweise die Ausreise ins Ausland genügend substanziiert geschildert und insbesondere angeben können, wie lange die Fahrt über die Grenze gedauert habe, wo er angekommen sei und bei welchen Verwandten in O._______ er Unterschlupf gefunden habe. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Es liege aber nicht an ihm, zu schildern, wie der Freund seines Vaters seine Befreiung und Flucht konkret bewerkstelligt habe. Die Organisation seiner Flucht durch den Freund seines Vaters erscheine deshalb auch als durchaus realistisch. Seine Inhaftierung im Januar 2016 und seine Befreiung im Mai 2016 seien somit glaubhaft. Seine Inhaftierung und diejenige seiner Mutter beruhten darauf, dass die eritreischen Behörden ihnen Geldwäscherei und Verbindungen zu Oppositionellen vorgeworfen hätten, was ohne Weiteres ein Verfolgungsmotiv aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen darstelle, weshalb eine asylrelevante Verfolgung vorliege. Sollte das Gericht die Glaubhaftigkeit seiner Festnahme, Inhaftierung und Flucht im Jahr 2016 verneinen, lägen nebst seiner illegalen Ausreise aus Eritrea aber durchaus weitere Faktoren vor, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, seien doch im Mai 2012 seine ältere Schwester, sein älterer Bruder sowie sein Vater verhaftet worden, nachdem sich seine Schwester mit einem in H._______ lebenden oppositionellen Landsmann verlobt habe, wobei die Behörden das Geschäft der Familie sowie deren Ersparnisse konfisziert hätten. Vor diesem Hintergrund erfülle er jedenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
D-7454/2018 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hielt anlässlich der Anhörung fest, seine Mutter hätte am 18. Januar 2016 versucht, alte Banknoten in neue umzutauschen, worauf er und seine Mutter am 20. Januar 2016 festgenommen worden seien (vgl. act. A11/22 S. 3 f. F18 i.V.m. F26 und S. 8 F66). Die Behörden hätten seine Mutter danach gefragt, woher sie drei bis vier Millionen Nakfa habe (a.a.O. S. 3 F17). Recherchen des Gerichts haben nun aber ergeben, dass die eritreische Nationalbank gestützt auf die Legal Notice No. 124/2015 (Legal Tender Nakfa Currency Notes Regulations) vom 4. November 2015 und weitere Ausführungserlasse beschlossen hat, den Austausch der alten Banknoten nur zwischen dem 18. November und dem 31. Dezember 2015 zuzulassen. Seit dem 1. Januar 2016 sind die alten Banknoten wertlos (Tesfa News: Bank of Eritrea Announces Currency Notes Redemption Time Lines < www.tesfanews.net/bank-of-eritrea-announces-currency-notes-redemption-time-lines >, abgerufen am 22.04.2020; Tesfa News: Meet the New Eritrea Nakfa Bank Notes < www.tesfanews.net/new-eritrea-nakfacurrency-notes-slides/ >, abgerufen am 22.04.2020; Law Library of Congress: Eritrea: Law on Issuance of New Currency Notes Enacted, 10. November 2015 < www.loc.gov/law/foreign-news/article/eritrea-law-on-issuance-of-new-currency-notes-enacted/ >, abgerufen am 22.04.2020; Wikipedia: Eritrean nakfa < https://en.wikipedia.org/wiki/Eritrean_nakfa >, abgerufen am 22.04.2020; Eritrea: Analyse der Situation und Skizzierung mittelfristiger politischer Ansätze, Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Pfister 15.3954 "Endlich klare Informationen zu Eritrea" vom 24.09.2015, 14. Oktober 2016, S. 8 < www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/45926.pdf >, abgerufen am 27.04.2020; Human Rights Council: Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, 8. Juni 2016, S. 35–37 < https://view.officeapps.live.com/op/view. aspx?src=https%3A%2F%2F www.ohchr.org%2FEN%2FHRBodies% 2FHRC%2FRegularSessions%2F Session32%2FDocuments%2FA_HRC_ 32_CRP.1_E.docx >, abgerufen am 27.04.2020). Es wird vermutet, dass die Dauer für den Umtausch von der Regierung bewusst sehr kurz gehalten wurde, was dazu führte, dass gerade Personen im Ausland keine Gelegenheit hatten, ihr Vermögen umzutauschen und alles verloren. Offenbar konnte auch nur an ganz bestimmten wenigen Tagen überhaupt eine grössere Menge (über 20'000 Nakfa) eingetauscht werden. Angesichts des geltend gemachten für eritreische Verhältnisse riesigen Reichtums der Mutter des Beschwerdeführers von 3-4 Millionen Nakfa (1 Dollar entsprach 15 Nakfa) erscheint es undenkbar, dass seine Mutter nicht gewusst hätte, dass sie ihr Geld noch im Laufe des Jahres 2015 hätte eintauschen müssen oder dass sie ein solches Risiko in Kauf genommen hätte. Bereits aus http://www.tesfanews.net/bank-of-eritrea-announces-currency-notes-redemption-time-lines http://www.tesfanews.net/bank-of-eritrea-announces-currency-notes-redemption-time-lines http://www.tesfanews.net/new-eritrea-nakfa-currency-notes-slides/ http://www.tesfanews.net/new-eritrea-nakfa-currency-notes-slides/ http://www.loc.gov/law/foreign-news/article/eritrea-law-on-issuance-of-new-currency-notes-enacted/ http://www.loc.gov/law/foreign-news/article/eritrea-law-on-issuance-of-new-currency-notes-enacted/ https://en.wikipedia.org/wiki/Eritrean_nakfa http://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/45926.pdf http://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/45926.pdf https://view.officeapps.live.com/op/view.aspx?src=https%3A%2F%2F%20www.ohchr.org%2FEN%2FHRBodies%2FHRC%2FRegularSessions%2F%20Session32%2FDocuments%2FA_HRC_32_CRP.1_E.docx https://view.officeapps.live.com/op/view.aspx?src=https%3A%2F%2F%20www.ohchr.org%2FEN%2FHRBodies%2FHRC%2FRegularSessions%2F%20Session32%2FDocuments%2FA_HRC_32_CRP.1_E.docx https://view.officeapps.live.com/op/view.aspx?src=https%3A%2F%2F%20www.ohchr.org%2FEN%2FHRBodies%2FHRC%2FRegularSessions%2F%20Session32%2FDocuments%2FA_HRC_32_CRP.1_E.docx https://view.officeapps.live.com/op/view.aspx?src=https%3A%2F%2F%20www.ohchr.org%2FEN%2FHRBodies%2FHRC%2FRegularSessions%2F%20Session32%2FDocuments%2FA_HRC_32_CRP.1_E.docx
D-7454/2018 diesem Grunde kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass dieser Umtausch erst am 18. Januar 2016 stattgefunden hat und er in diesem Zusammenhang am 20. Januar 2016 zusammen mit seiner Mutter von den eritreischen Behörden festgenommen worden und in der Folge bis zu seiner organisierten Befreiung aus dem Spital in L._______ mehr als drei Monate lang in behördlichem Gewahrsam gewesen sein soll. Aus den Akten erschliesst sich denn auch in keiner Weise, wie die Mutter zu einem solch beachtlichen Vermögen gekommen sein will, obwohl die Familie wenige Jahre zuvor vollständig enteignet worden war. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit im Geschäft der Mutter und allgemein zum Geschäftsgang vermögen jedenfalls nicht zu überzeugen. Schliesslich kommt hinzu, dass der vom SEM aufgezeigte Widerspruch zum Zeitpunkt der Entlassung der Mutter aus der Haft diese Zweifel zusätzlich bestätigt, zumal die diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerde nicht restlos überzeugen können. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfluchtgründen somit im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.2 5.2.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei
D-7454/2018 einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.2.3 In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass dem älteren Bruder des Beschwerdeführers, E._______, vom SEM am (…) Asyl gewährt worden ist. Dessen Aussagen zufolge hätten ihn die eritreischen Behörden zusammen mit seinem Vater und seiner Schwester F._______ im Verlaufe des Monats Mai 2012 zuhause abgeholt und inhaftiert. Sein Vater habe einen (…)laden geführt und die Behörden hätten wissen wollen, woher eine beachtliche Menge Geld und (…) des Vaters stammen würden. Ausserdem hätten die Behörden (…) und (…) der Kunden beschlagnahmt und den Laden konfisziert. Man habe seinem Vater und der Familie vorgeworfen, der Opposition anzugehören. Er selbst sei zunächst während sieben Monaten in Einzelhaft in einem Gefängnis des Geheimdienstes in J._______, D._______ und nach dem Tode seiner Schwester in Haft ins Gefängnis K._______ verlegt worden, wo er rund ein Jahr und zwei Monate verbracht habe. Vom Verbleib seines Vaters habe er bis heute keine Nachricht. 5.2.4 Die Aussagen des Bruders E._______ des Beschwerdeführers zeigen auf, dass er, sein Vater sowie seine Schwester aufgrund der Vermögensverhältnisse der Familie seitens der eritreischen Behörden im Verdacht gestanden haben, der Opposition anzugehören beziehungsweise diese finanziell unterstützt zu haben. Wohl trifft es zu, dass der Beschwerdeführer damals nicht festgenommen worden ist. Er war zu besagtem Zeitpunkt allerdings erst zwölfeinhalb Jahre alt – zu jung, um für die seitens der eritreischen Behörden unterstellte Unterstützung der Opposition durch seine Familie zur Verantwortung gezogen zu werden. Angesichts des rigorosen Vorgehens der eritreischen Regierung gegen (mutmassliche) Oppositionelle sowie des Umstands, dass drei nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers im Mai 2012 in diesem Zusammenhang inhaftiert worden sind, wobei der Vater des Beschwerdeführers seither unbekannten Aufenthalts und dessen ältere Schwester während der Haft verstorben sein sollen, ist im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht auszuschliessen, dass dieser bei seiner Rückkehr nach Eritrea ebenfalls asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen seitens der eritreischen Behörden ausgesetzt sein könnte. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil den eritreischen Behörden nicht verborgen bleiben dürfte, dass er sich mittlerweile seit bald vier Jahren gemeinsam mit seinem als Flüchtling mit Asyl anerkannten Bruder
D-7454/2018 E._______ in der Schweiz aufhält, was ihn aus Sicht der eritreischen Regierung ohne Weiteres dem Verdacht aussetzen dürfte, dessen regierungskritische Sicht zu teilen. Wenngleich aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass seine Vorverfolgung nicht den Tatsachen entspricht, hat der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht und auf der Grundlage objektiver massgeblicher Sachumstände begründeten Anlass zu befürchten, ihm könnten bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das SEM dem Beschwerdeführer zu Recht keine flüchtlingsrechtlich relevanten Vorfluchtgründe zuerkannt und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Jedoch sind subjektive Nachfluchtgründe in dem Sinne anzunehmen, als der Beschwerdeführer begründeterweise befürchten muss, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft und ist als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 54 AsylG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit sie die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 29. November 2018 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Flüchtlingseigenschaft sowie der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen im Umfang von 2/3. 7.2 Dem Beschwerdeführer wären somit für sein Unterliegen im Anteil von 1/3 reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die
D-7454/2018 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 24. Januar 2019 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da der Aufwand für den Rechtsvertreter zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In casu ist in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9 -13 VGKE) ein notwendiger Gesamtaufwand im Betrage von Fr. 1'800.– festzusetzen. Es ist demnach eine reduzierte Parteientschädigung im Betrage von Fr. 1'200.– zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer – im Anteil von 1/3 – unterliegt, ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar im Betrage von Fr. 600.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7454/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 29. November 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.– auszurichten. 5. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.–. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Philipp Reimann