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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2009 D-7454/2008

16. Oktober 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,234 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Okt...

Volltext

Abtei lung IV D-7454/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Oktober 2009 Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Pietro Angeli- Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7454/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 16. Mai 2008 und gelangte am 21. Mai 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 4. Juni 2008 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 21. Juli 2008 in C._______ angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ (Provinz Sirnak). Ab 1991 habe er aufgrund von Problemen seines Vaters zusammen mit seiner Familie in Deutschland gelebt. Nach der Abschiebung durch die deutschen Behörden Ende 2004 seien sie wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt, wo sie im Haus eines Onkels, der in Deutschland lebe, gewohnt hätten. Von Zeit zu Zeit seien Gendarmen gekommen und hätten ihn aufgefordert, Dorfschützer zu werden, was er jedoch abgelehnt habe. Am 21. März 2006 habe er sich zusammen mit einigen Freunden nach E._______ begeben, um dort an der Newroz-Feier teilzunehmen. Anlässlich dieser Feierlichkeiten hätten einige Teilnehmer eine türkische Fahne (beziehungsweise mehrere türkische Fahnen [Kurzbefragung]), die vor einem Schulhaus aufgehängt gewesen sei, zerstört. Er habe sich daran nicht beteiligt. Einige anwesende Zivilpolizisten hätten wild um sich geschossen, wobei mehrere Personen verletzt worden seien beziehungsweise eine Person getötet worden sei. Andere Zivilpolizisten hätten von diesem Ereignis zudem Filmaufnahmen gemacht, wobei er eventuell gefilmt worden sei. Im September oder Oktober 2006 habe er von seiner Tante, die ihrerseits vom Dorfvorsteher informiert worden sei, erfahren, dass er von der türkischen Armee gesucht werde. Seine Tante habe ihm den Grund dafür nicht nennen können, jedoch nehme er an, dass es wegen seiner Teilnahme an der Newroz-Feier im März 2006 sei. Überdies hätten ihm die Söhne seiner Tante mitgeteilt, dass mittels im Dorf aufgehängter Fahndungslisten beziehungsweise Plakate nach ihm gesucht werde. Danach habe er sich fast nur noch bei seiner Tante aufgehalten. Wegen seiner Probleme sei er dann im November 2006 mit seiner Familie nach Istanbul gereist, wo sie sich bei Verwandten aufgehalten hätten. Am 21. März 2008 habe er zusammen mit Freunden an D-7454/2008 eine Newroz-Feier gehen wollen. Mehrere Zivilpolizisten hätten jedoch den Zug, mit dem sie zur Feier hätten fahren wollen, mit Steinen und Tränengas zerstört, wobei ein Kurde getötet worden sei. Ihm sei bei diesem Vorfall nichts passiert, jedoch habe er es nach diesem Ereignis mit der Angst zu tun bekommen. Zudem werde man in der Türkei zur Armee einberufen, wenn man 19 Jahre alt gewesen sei. Als Kurde werde man von der Armee ins Kurdengebiet geschickt, wo man gegen Kurden kämpfen müsse. Deshalb sei er am 16. Mai 2008 zusammen mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder mit der Hilfe eines Schleppers per LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Anlässlich der Einreichung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer eine auf seinen Namen ausgestellte Identitätskarte, ausgestellt am 15. Juni 2005, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 - eröffnet am 22. Oktober 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer erst bei der Anhörung geltend gemacht habe, dass er am 21. März 2008 an einer Newroz-Feier teilgenommen habe, wobei die Polizei eingegriffen und eine Person getötet habe. Solche Erlebnisse würden erfahrungsgemäss ein nicht unwesentliches Element in der Begründung eines Asylgesuches bilden, weshalb hätte erwartet werden dürfen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen bereits in der Kurzbefragung zumindest ansatzweise erwähnen würde, was er jedoch nicht getan habe. Bezüglich der Vorbringen im Zusammenhang mit der Newroz-Feier im März 2006 sei festzuhalten, dass diese teilweise widersprüchlich beziehungsweise unglaubhaft ausgefallen seien, weshalb auch sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Soweit der Beschwerdeführer implizit geltend mache, als ethnischer Kurde befürchte er, während des Militärdienstes in seiner Heimatregion im Kampf gegen die verbotenen kurdischen Parteien eingesetzt zu werden, sei festzuhalten, dass die Dienstpflicht alleine nicht asylrelevant sei, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstandes eingesetzt würden. Einen Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie D-7454/2008 des Beschwerdeführers lasse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Einen Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der Türkei stelle somit keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. Soweit der Beschwerdeführer zudem geltend mache, er sei in seinem Heimatdorf von der Gendarmerie ein paar Mal aufgefordert worden, Dorfschützer zu werden, sei zu bemerken, dass diese staatlichen Massnahmen keine Zwangssituation zu begründen vermögen und somit nicht asylrelevant seien. Diese Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 21. November 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nur vermeintlich um Widersprüche handle. So sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Empfangsstellenbefragung für Asylbewerber oft mit grosser Anspannung und Stress verbunden sei. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Istanbul einen Einberufungsbefehl des Militärs zugestellt erhalten habe, den sein in D._______ lebender Onkel entgegen genommen habe. Für den Beschwerdeführer sei es einerseits aus ethnischen Gründen unvorstellbar, Militärdienst zu leisten, da er bei einem Einsatz befürchten müsste, gegen sein eigenes Volk kämpfen zu müssen. An- D-7454/2008 dererseits müsste er im Militär ernsthaft damit rechnen, wegen den kritischen Äusserungen seines Vaters gegenüber der türkischen Armee gefoltert und schikaniert zu werden. Dieser sei wegen seinen kritischen Äusserungen zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Reflexverfolgungen seien in der Türkei bekanntlich nach wie vor sehr verbreitet. Misshandlungen und Folter würden dem Beschwerdeführer auch drohen, wenn er wegen der Militärdienstverweigerung eine langjährige Haftstrafe absitzen müsste. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2008 in F._______ an einer Demonstration beteiligt habe, an welcher gegen die menschenrechtswidrige Behandlung des Kurdenführers Öcalan demonstriert worden sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb begründete Furcht, auch wegen seiner asylpolitischen Tätigkeit in seinem Heimatland verfolgt zu werden. Sollte der Beschwerdeführer nicht ohnehin als Flüchtling anerkannt werden, so sei das Dossier zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anordnung, dass das vorliegende Gesuch zusammen mit dem Gesuch der Eltern des Beschwerdeführers zu prüfen sei. Für die weitere Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss bis zum 29. Dezember 2008 zu bezahlen habe. Der auferlegte Kostenvorschuss ging am 23. Dezember 2008 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM D-7454/2008 gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein- D-7454/2008 lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Vorab ist festzustellen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach das Dossier der Eltern von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei, in den Akten keine Stütze findet. Auch vom Bundesverwaltungsgericht wurde das Dossier der Eltern beziehungsweise des jüngeren Bruders (N 509 144) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beigezogen. 6. 6.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch einerseits mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Newroz-Feierlichkeiten in den Jahren 2006 beziehungsweise 2008 würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich des- D-7454/2008 halb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 6.4 In Berücksichtigung der vorgenannten Praxis ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das in der Bundesanhörung erstmals geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er am 21. März 2008 mit Freunden an eine Newroz-Feier habe gehen wollen, jedoch mehrere Zivilpolizisten den Zug zerstört hätten, wobei ein Kurde getötet worden sei, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist. Da es sich dabei um einen zentralen Asylgrund handelt (vgl. A 9/18, S. 14), hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er diesen Grund bereits anlässlich der Kurzbefragung zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung explizit gesagt hat, dass es keine anderen Asylgründe gebe (act. A 1/8, S. 5). 6.5 Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Newroz-Feier im März 2006 ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er dieses Ereignis widersprüchlich geschildert hat. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung aus, einige Teilnehmer der Newroz-Feier hätten türkische Fahnen, welche vor Schulhäusern aufgehängt gewesen seien, verbrannt (act. A 1/8, S. 4), wohingegen er bei der Anhörung geltend machte, Teilnehmer der Feierlichkeiten hätten in einem Schulhaus lediglich eine türkische Fahne heruntergerissen und zerrissen (act. A 9/18, S. 6, 15). Zudem sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung aus, er habe gehört, dass sein Name auf Fahndungslisten aufgeführt gewesen sei, die man an Mauern geklebt habe (act. A 1/8, S. 4), demgegenüber er bei der Anhörung zu Protokoll gab, sein Name sei auf Plakaten aufgeführt gewesen, die an Kandelabern auf- D-7454/2008 gehängt gewesen seien (act. A 9/18, S. 9). Diese offensichtlichen Widersprüche lassen sich auch nicht damit erklären, dass die Befragungen für den Beschwerdeführer mit grosser Anspannung und Stress verbunden gewesen seien, wie dies in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird. Tatsächlich Verfolgte sind, trotz einer gewissen Anspannung während den Befragungen, durchaus in der Lage, ihre Asylgründe schlüssig und widerspruchsfrei vorzutragen, sofern sie diese erlebt haben. Unglaubhaft ist überdies die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Armee mittels öffentlich aufgehängten Fahndungslisten beziehungsweise Plakaten nach ihm gesucht haben soll, obwohl sie gemäss Aussagen des Beschwerdeführers genau gewusst hat, wo er wohnt, da sie ihn regelmässig zu Hause aufgesucht haben soll, um ihn über den Aufenthalt seines Vaters zu befragen (act. A 9/18, S. 10). Es ist daher anzunehmen, dass die Armee versucht hätte, den Beschwerdeführer zu Hause zu verhaften, anstelle öffentlich mittels Fahndungslisten beziehungsweise Plakaten nach ihm zu fahnden, hätte sie tatsächlich nach ihm gesucht. Unplausibel ist ausserdem die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Armee erst über ein halbes Jahr nach der Newroz-Feier im März 2006 - die vom Beschwerdeführer als Anlass für die Suche nach ihm vermutet wird - nach seiner Person gesucht haben soll (act. A 9/18, S. 8). Ist doch davon auszugehen, dass die Armee schon viel führer nach dem Beschwerdeführer gefahndet hätte, hätte sie ihn aufgrund der Ereignisse an der Newroz-Feier tatsächlich festnehmen wollen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der gesamten Akten zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Suche der türkischen Behörden nach seiner Person aufgrund der Ereignisse im März 2006 glaubhaft zu machen. 6.6 6.6.1 Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sich bei einer Rückkehr in die Türkei auch vor dem Militärdienst zu fürchten, da man in der Türkei zur Armee müsse, wenn man 19 Jahre alt gewesen sei. Als Kurde werde man von der Armee ins Kurdengebiet geschickt, wo man gegen Kurden kämpfen müsse. In der Rechtsmittelschrift machte der Beschwerdeführer zudem geltend, während seines Aufenthalts in Istanbul sei ein ihn betreffender Einberufungsbef- D-7454/2008 ehl zugestellt worden, den sein in D._______ lebender Onkel entgegengenommen habe. Im Militär müsste er ernsthaft damit rechnen, wegen den kritischen Äusserungen seines Vaters gegenüber der türkischen Armee gefoltert und schikaniert zu werden. Sein Vater sei wegen seinen kritischen Äusserungen zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Es würden ihm zudem Misshandlungen und Folter drohen, wenn er wegen der Militärdienstverweigerung eine Haftstrafe absitzen müsste. 6.6.2 Vorab ist festzustellen, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl der türkischen Armee erhalten haben soll, wie das in der Beschwerde geltend gemacht wird. Dies, da er noch anlässlich der Anhörung ausgesagt hat, er habe in der Türkei noch kein Militäraufgebot erhalten (act. A 9/18, S. 14). Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, wie der Einberufungsbefehl dem Onkel zugestellt worden sein will, da gemäss Angaben des Beschwerdeführers der Onkel nicht in D._______, sondern in Deutschland lebt (act. A 9/18, S. 3). Überdies hat es der Beschwerdeführer unterlassen, den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Einberufungsbefehl zu den Akten zu reichen, obwohl es aufgrund der gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG seine Aufgabe gewesen wäre. Ohnehin kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er den Militärdienst in der Türkei noch nicht geleistet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss konstanter Praxis stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Eine allfällige Bestrafung wegen Dienstverweigerung wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen D-7454/2008 Pflicht zu sehen und damit asylrechtlich nicht von Belang. Bisher wurde nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre/Deserteure ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre/Deserteure türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. 6.6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsste im Militär ernsthaft damit rechnen, wegen den kritischen Äusserungen seines Vaters gefoltert und schikaniert zu werden, weshalb bei ihm eine Reflexverfolgung vorliege, ist festzuhalten, dass eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung selbst bei enger Verwandtschaft mit Personen, nach welchen landesweit gefahndet wird, keinesfalls automatisch gegeben ist. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen seinen kritischen Äusserungen gegenüber der türkischen Armee zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden ist, wie das vorgebracht wird, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei im Militär - sofern er überhaupt eingezogen würde - Misshandlungen und Schikanen zu befürchten hätte, da er anlässlich der Anhörung verneinte, in der Türkei Probleme wegen seines Vaters gehabt zu haben (act. A 9/18, S. 3). Davon ist umso mehr auszugehen, da der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu Protokoll gab, dass er - solange er im Haus seines Onkels in D._______ gewohnt habe - regelmässig von der Armee nach dem Aufenthalt seines Vaters befragt worden sei (act. A 9/18, S. 10), ohne dass ihm etwas passiert sei. Da die angeblichen Strafverfahren gegen den Vater des Beschwerdeführers bereits 2003 beziehungsweise 2004 eingeleitet worden sind (N 509 144, act. A 2/10, S. 6), ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei wegen den behaupteten kritischen Äusserungen seines Vaters Probleme mit der Armee gehabt hätte, hätte er bei einer Rückkehr in die Türkei wirklich etwas zu befürchten. Gegen eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers spricht überdies der Umstand, dass nach wie vor mehrere seiner Geschwister in der Türkei leben (act. A 9/18, S. 5), ohne dass aus den Akten Hinweise dafür ersichtlich wären, dass sie wegen ihres Vaters irgendwelche Nachteile seitens der Behörden zu gewärtigen hätten. Aus diesem Grund ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - wie das von ihm geltend D-7454/2008 gemacht wird - wegen den Äusserungen seines Vaters Misshandlungen und Folter drohen, für den Fall, dass er wegen Militärdienstverweigerung eine Haftstrafe absitzen müsste. 6.7 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er von der Gendarmerie ein paar Mal aufgefordert worden sei, Dorfschützer zu werden, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei nicht um asylrelevante Massnahmen handelt, zumal dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus seiner Ablehnung dieser Aufforderung keine Nachteile erwachsen sind. 6.8 6.8.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift im Weiteren geltend, er habe sich am 11. Oktober 2008 in F._______ an einer Demonstration beteiligt, an welcher gegen die menschenrechtswidrige Behandlung des Kurdenführers Öcalan demonstriert worden sei, weshalb er begründete Furcht habe, auch wegen seiner politischen Tätigkeit in seinem Heimatland verfolgt zu werden. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er vier Fotografien in Kopie zu den Akten. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend machen kann. 6.8.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die türkischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 6.8.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie seine konkrete exilpolitische Tätigkeit. Ein ex- D-7454/2008 ponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des türkischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten klar zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat zwar verschiedene Fotografien eingereicht, die ihn beziehungsweise seine Eltern bei einer Kundgebung zeigen, ansonsten brachte er jedoch kein weiterreichendes exilpolitisches Engagement in der Schweiz vor. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125). Es ist unwahrscheinlich, dass die türkischen Sicherheitsbehörden sich explizit für das sich an der Teilnahme an einer Kundgebung für Öcalan erschöpfende Engagement des Beschwerdeführers interessieren. Es ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen keine Anhaltspunkte. Er gehört mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Kurden im Ausland, für die sich die türkischen Behörden interessieren. Sein politisches Engagement in der Schweiz muss demnach als äusserst gering bezeichnet werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher in der Türkei bezeichnenderweise nicht in nennenswertem Ausmass politisch tätig gewesen sein will (act. A 9/18, S. 6), bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche stichhaltige Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in der Türkei ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind. In diesem Zusammenhang ist unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht vor. D-7454/2008 6.9 Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird. Bezüglich des Eventualbegehrens, wonach die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, damit das vorliegende Gesuch zusammen mit dem Gesuch der Eltern des Beschwerdeführers geprüft werden könne, ist festzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass ein persönlicher und ein teilweise sachlicher Zusammenhang zwischen den Verfahren des Beschwerdeführers und dem seiner Eltern beziehungsweise seines Bruders besteht. Da das Dossier der Eltern beziehungsweise des jüngeren Bruders (N 509 144) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beigezogen wurde, ist der Sachverhalt genügend erstellt, weshalb sich eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht aufdrängt. Das Eventualbegehren ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-7454/2008 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-7454/2008 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. 8.4.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der gestützt auf die Aktenlage junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützten kann. In Istanbul, wo der Beschwerdeführer die letzten eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise gelebt hat, leben mehrere Geschwister, ein Onkel und eine Tante. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mehrheitlich in Deutschland aufgewachsen ist und er die türkische Sprache lediglich mässig spricht, erscheint der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland die Hauptschule abgeschlossen und verfügt somit über eine solide Grundausbildung. Deshalb und wegen seiner sehr guten Deutschkenntnisse ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei erweist sich demnach als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- D-7454/2008 digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-7454/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 18

D-7454/2008 — Bundesverwaltungsgericht 16.10.2009 D-7454/2008 — Swissrulings