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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2016 D-7450/2015

12. Februar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,523 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 9. November 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7450/2015

Urteil v o m 1 2 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 9. November 2015 / N (…).

D-7450/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte – zusammen mit einer von ihm als Onkel bezeichneten Person – gemäss eigenen Angaben am 31. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. September 2015 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen worden sei, wo sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde. B. Am 2. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Im Beisein der Rechtsvertretung führte das SEM am 8. Oktober 2015 die Erstbefragung durch, am 3. November 2015 erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er in Syrien an diversen regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe und er aus diesem Grund verurteilt worden sei. Zudem hätten die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel – YPG; vom Beschwerdeführer als Apocis bezeichnet) ihn rekrutieren wollen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie ein Urteil des „Einzelrichters des Militärs in B._______“ (in Kopie) zu den Akten. D. Am 5. November 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Davon machte er mit am 6. November 2015 übergebener Stellungnahme Gebrauch. E. Mit Verfügung vom 9. November 2015 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme verfügt.

D-7450/2015 F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. G. Am 23. November 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommen die Bestimmungen der TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-7450/2015 2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer gab im vorinstanzlichen Verfahren an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe bis kurz vor seiner Ausreise mit Eltern und Geschwistern in B._______ gewohnt. Er begründete sein Asylgesuch zum einen damit, dass regelmässig YPG-Angehörige

D-7450/2015 zu Hause vorbeigekommen seien und von ihm verlangt hätten, sich ihnen anzuschliessen. Er habe sich jedoch geweigert, habe aber befürchtet, eines Tages würden sie ihn einfach mitnehmen. Zum anderen machte er – anlässlich der Anhörung vom 3. November 2015 – geltend, er habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und dabei Fotos von Bashar Al-Assad angezündet. Aus diesem Grund sei er verurteilt worden. Sein Vater habe das Urteil entgegengenommen und ihn in der Folge zunächst zum Grossvater und hernach ins Ausland geschickt. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung in Bezug auf die Demonstrationsteilnahmen und die damit zusammenhängende Verurteilung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Teilnahmen substanziiert und glaubhaft zu schildern. In seiner Darstellung der Vorkommnisse fehlten die typischen Erzählungsmerkmale von erlebten Ereignissen, vielmehr seien die Aussagen durchgehend oberflächlich ausgefallen. Auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wäre zu erwarten gewesen, dass er genauere Angaben hätte machen können. Das eingereichte Dokument ändere nichts an dieser Schlussfolgerung, da es nachweislich käuflich erwerbbar und auch leicht fälschbar sei. Anzufügen sei sodann, dass der Beschwerdeführer weder ein exponiertes Profil aufweise noch je an einer Demonstration von den Behörden inhaftiert oder registriert worden sei, weshalb er – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen – wohl kaum von den Behörden namentlich als Regimegegner identifiziert worden sei. Folglich sei schwer nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Regime gezielt nach ihm hätte gesucht haben und weshalb gerade er hätte verurteilt werden sollen. Es sei dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung durch das syrische Regime glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Rekrutierungsbemühungen der YPG führte die Vorinstanz aus, es handle sich dabei gemäss Rechtsprechung mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und in der Regel mangels hinreichender Intensität nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Dieses Vorbringen halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers, da ihm auch diesbezüglich keine erlebnisgeprägte Schilderung gelungen sei. Trotz schwieriger Lebensumstände im syrischen Bürgerkrieg und negativen Erfahrungen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

D-7450/2015 5.3 Diesen Erwägungen wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, das syrische Regime würde nur bestimmte Personen verfolgen. Die aktuelle Flüchtlingswelle stelle den eindeutigen Beweis dafür dar, dass das Regime unberechenbar sei und die Leute Angst hätten. Im Hinblick auf das eingereichte Dokument könne die Vorinstanz nur vermuten, dass es nicht echt sei, hingegen sei keine kriminaltechnische Untersuchung erfolgt. Die Schlussfolgerung des SEM sei deshalb nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der Einschätzung seiner Angaben zu den Demonstrationsteilnahmen sei zu berücksichtigen, dass für eine Person, die an vielen Demonstrationen teilgenommen habe, keine Rolle spiele, wie viele Menschen und wer genau an welcher Demonstration mitgemacht habe. Hätte der Beschwerdeführer überdies daran gedacht, jemals zu diesen Sachen angehört zu werden, hätte er den ganzen Ablauf der Demonstration auswendig gelernt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene nicht geltend, die Vorinstanz habe die Asylrelevanz der von ihm geltend gemachten Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit den behaupteten Rekrutierungsbemühungen der YPG unzutreffend eingeschätzt. Diese Einschätzung deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Es erübrigt sich deshalb, auf diese Thematik näher einzugehen, vielmehr kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II.2.) verwiesen werden. 6.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Verfolgung durch das syrische Regime zufolge seiner Demonstrationsteilnahmen im Heimatland gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die entsprechenden Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sind. 6.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-

D-7450/2015 sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 6.2.2 Festzustellen ist vorneweg, dass der Beschwerdeführer den Umstand, an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen zu haben und von den syrischen Behörden deshalb verurteilt worden zu sein, anlässlich der Erstbefragung vom 8. Oktober 2015 mit keinem Wort erwähnte. Seine Erklärung dafür, er habe das entsprechende Dokument damals nicht bei sich gehabt (vgl. Akten SEM A 20 S. 15 A: 184), kann angesichts der zentralen Bedeutung des behaupteten Verfolgungsvorbringens nicht überzeugen. Auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der syrischen Behörden, wonach ihm beziehungsweise seinem Vater ohne jegliche vorherige Kontaktnahme das fragliche Urteil übergeben worden sein soll (vgl. A 20 S. 13) muss als realitätsfremd bezeichnet werden. Im Hinblick auf die Vorbringen auf Beschwerdeebene ist sodann festzuhalten, dass für die Annahme der Glaubhaftigkeit nicht vorausgesetzt wird, dass der Beschwerdeführer den Ablauf jeder Demonstrationsteilnahme ganz genau sollte wiedergeben können. Vielmehr ist entscheidend, dass er seine Teilnahmen erlebnisgeprägt schildern kann, wie dies die Vorinstanz zutreffend festhielt. Selbst als Teilnehmer vieler Kundgebungen ist zu erwarten, dass sich einzelne Szenen besonders eingeprägt hätten und diese Erlebnisse auch detailliert wiedergegeben werden können. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht annähernd gelungen. So erscheint beispielsweise als abwegig, dass der Beschwerdeführer von keiner seiner Teilnahmen angeben kann, mit wem er an die Demonstrationen gegangen sei (vgl. A 20 S. 11 A: 127 ff.). Auch die Angabe, er habe an diesen Kundgebungen nichts anderes gemacht, als Fotos von Bashar Al-Assad anzuzünden (vgl. A 20

D-7450/2015 S. 11 f. A: 133 und 134), ist als unrealistisch zu bezeichnen. Ebenso vermochter er zu seiner Motivation für die Kundgebungsteilnahmen nur oberflächliche Angaben zu machen (vgl. A 20 S. 11 A: 120 f.). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist schliesslich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem eingereichten Dokument, welches lediglich in Kopie (vgl. dazu die Form des Stempels und den deutlich sichtbaren Rand des kopierten Dokuments) vorliegt, keinen Beweiswert zusprach, ohne eine kriminaltechnische Untersuchung vorzunehmen. Eine solche Untersuchung machte allenfalls bei Dokumenten Sinn, welche Merkmale aufweisen, die einer entsprechenden Untersuchung zugänglich sind, was bei der vorliegenden Urteilskopie nicht der Fall ist. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei – ebenso wie tausende weitere Geflüchtete – zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien

D-7450/2015 im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 AsylG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7450/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand:

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