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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2018 D-7420/2016

6. November 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,125 Wörter·~26 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N 630 675

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7420/2016

Urteil v o m 6 . November 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A.______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…)

D-7420/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. November 2014 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Er wurde am 5. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP) und am 29. April 2016 durch das SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Tigriner. Er sei am (…) in C._______ geboren. Seine Familie besitze dort ein Haus und er habe mit seinem Vater und seinen (…) Geschwistern zusammengelebt; seine Mutter sei verstorben. Er sei zur Schule gegangen und habe daneben in der (…) (…) gespielt. Im Jahr 2008 – er sei damals noch minderjährig gewesen und habe die 10. Schulklasse besucht – sei er wie 300 andere Schüler wegen ungenügender Noten von der Schule verwiesen worden. Respektive er habe die Schule wegen des Vorwurfs, den Unterricht geschwänzt zu haben, verlassen müssen. Als auch noch sein (…)-Ausweis – ein Passierschein, der ihn als (…) ausgewiesen habe – konfisziert worden sei, und er somit habe weder weiter studieren noch (…) spielen können, habe er sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. Ein weiterer Grund für die Ausreise sei der Erhalt eines schriftlichen Aufgebots für den Militärdienst gewesen, das er im Juli oder August 2008 erhalten habe, und gemäss welchem er sich am Folgetag um 8 Uhr morgens bei der Verwaltung hätte einfinden sollen. Er habe der Vorladung keine Folge geleistet, sondern bei einem in einem anderen Stadtviertel von C._______ lebenden Freund Zuflucht gesucht. Ende Dezember 2008 sei er illegal nach Äthiopien ausgereist. Nach seinem Weggang hätten die Behörden seiner Familie eine zweite Vorladung zukommen lassen und seinen Vater seinetwegen während drei Monaten inhaftiert. Beziehungsweise er habe drei Aufgebote für den Militärdienst bekommen: Das erste sei ihm im Juli 2008 zugestellt worden. Darin sei er aufgefordert worden, sich zwei oder drei Tage später nachmittags um 14 Uhr bei der Verwaltung zu melden. Er habe aber keinen Militärdienst leisten wollen, da dieser kein absehbares Ende habe. Nachdem eine zweite Vorladung eingegangen sei, sei er von zuhause weggegangen und habe sich bei der Grossmutter eines Freundes in einem anderen Stadtviertel von C._______ versteckt. Die besagte zweite Vorladung habe eine seiner Schwestern für ihn entgegengenommen und er habe diese nicht gelesen, aber es sei allgemein bekannt, was in solchen Schrei-

D-7420/2016 ben stehe (Aufforderung zur Verwaltung zu kommen, um den Einrückungstermin zu erfahren). Kurz nachdem er von zuhause weggegangen sei, habe man seiner Familie eine dritte Vorladung für ihn zukommen lassen. Ende Dezember 2008 sei er dann illegal aus Eritrea ausgereist. Nach mehrjährigen Aufenthalten in Äthiopien und dem Sudan sei er via Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Noch vor seiner Ausreise aus Eritrea – im November 2008 – sei sein Vater seinetwegen abgeführt worden. Nach Bezahlung einer Kaution sei er nach drei Monaten aus der Haft entlassen worden. Er (der Beschwerdeführer) verfüge über keine Identitätsdokumente. Da er noch nicht volljährig gewesen sei, habe er weder einen Pass noch eine Identitätskarte beantragen können. Beziehungsweise er sei im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea zwar schon volljährig gewesen, habe aber wegen der Marschbefehle nicht nach einer Identitätskarte fragen können. Er leide an (…) und sei psychisch angeschlagen. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (temporäre sudanesische Aufenthaltsbewilligung, Taufschein [Kopie], Arztberichte vom 11. Januar 2016 [Diagnose: {…}], 26. Januar 2016 [Diagnosen: {…}]) und 19. April 2016 [ambulante Psychotherapie]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A18 und A19). B. Mit Schreiben vom 30. September 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung nach; der entsprechende Bericht datiert vom 18. Oktober 2016 (Diagnosen: […]; Behandlung abgeschlossen). C. C.a Mit Verfügung vom 7. November 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flücht-

D-7420/2016 lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Der Vollzug der Wegweisung sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. D. D.a Mit Eingabe vom 29. November 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 28. November 2016) erhob der Beschwerdeführer durch seinen am 18. November 2016 bevollmächtigen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es treffe zwar zu, dass seine Angaben teils ungenau und missverständlich seien, es sei aber zu berücksichtigen, dass die betreffenden Ereignisse bereits rund sechs respektive acht Jahre zurückgelegen hätten, als er diese bei der BzP beziehungsweise Anhörung geschildert habe. Der Vorhalt, bei der BzP beteuert zu haben, sein Vater sei erst nach seiner Ausreise verhaftet worden, sei unzutreffend. Er habe bei der BzP gesagt, die Verhaftung sei nach seinem Weggang erfolgt; von der Ausreise habe er damals nicht gesprochen. Insgesamt habe er das fluchtauslösende Ereignis – den Erhalt einer militärischen Vorladung – glaubhaft geschildert und aufgrund des Nichtantritts des Dienstes drohe ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea eine unverhältnismässige Bestrafung. Im Übrigen bestehe schon aufgrund seines Alters und der allgemein bekannten Rekrutierungspraxis der eritreischen Behörden respektive der Rekrutierungswelle seit dem Jahr 2005 die natürliche Vermutung, dass er sich durch die erfolgte Flucht seiner Militärdienstpflicht entzogen habe. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft zumindest aufgrund des subjektiven Nachfluchtgrunds der illegalen Ausreise. Aus einer allfälligen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen könne nicht automatisch auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Eine Ausreise aus Eritrea sei grundsätzlich nur auf illegalem Weg möglich und ihm drohe auch deswegen bei einer Rückkehr eine unverhältnismässige Bestrafung. Zumindest wäre der Vollzug der Wegweisung angesichts der ihm drohenden Inhaftierung unter unmenschlichen Haftbedingungen als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Zudem befinde sich Eritrea nach wie vor in einem kriegsähnlichen Zustand.

D-7420/2016 Erst im Juni 2016 sei es wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit dem Nachbarland Äthiopien gekommen, wie der beiliegende Zeitungsbericht vom 14. Juni 2016 zeige. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Dezember 2016 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut. F. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 12. Dezember 2016) reichte der Beschwerdeführer eine vom 23. November 2016 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach. G. Am 22. Januar 2018 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht vom 17. Januar 2018 ein (Diagnose: […]; medikamentöse Behandlung). H. Mit Schreiben vom 12. April 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand beziehungsweise dem voraussichtlichen Urteilszeitpunkt. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 18. April 2018.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

D-7420/2016 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen

D-7420/2016 konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten (Einberufung in den Militärdienst respektive Refraktion nach Schulverweis), als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich des Schulabbruchs und anschliessenden Erhalts eines, zweier oder dreier Aufgebote zur Leistung des Militärdienstes im Jahr 2008 weisen gravierende Widersprüche auf und vermögen nicht zu überzeugen. Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift vom 28. November 2016 sind nicht geeignet, die Situation des Beschwerdeführers in Eritrea und die fluchtauslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, beziehungsweise eine gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Pflicht zur Leistung des Militär- respektive Nationaldienstes trifft grundsätzlich eritreische

D-7420/2016 Staatsangehörige zwischen 18 und 40 Jahren. Die Rekrutierung läuft in der Regel über das Schulwesen. Wer die „Secondary School“ nicht besucht, kann ab dem 18. Lebensjahr direkt zum Nationaldienst aufgeboten werden (vgl. hierzu das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.2 ff.). Der Beschwerdeführer machte geltend, während des Besuchs der zehnten Klasse im Jahr 2008 von der Schule verwiesen und in der Folge zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Die Angaben zu seiner Person, insbesondere seinem damaligen Alter, und zum Schulverweis weisen jedoch erhebliche Unstimmigkeiten auf. So machte er einerseits geltend, im Zeitpunkt des Schulabbruchs minderjährig (und damit noch nicht im dienstpflichtigen Alter) gewesen zu sein (vgl. A4 S. 6), nannte andererseits aber den (…) als Geburtsdatum (vgl. A2, A19 S. 2 F7). Die Minderjährigkeit machte er auch in Bezug auf die Papierlosigkeit geltend, gab er doch an, er habe aufgrund seiner Minderjährigkeit vor der Ausreise aus Eritrea noch keine Identitätskarte beantragen können (vgl. A4 S. 6). Auf Vorhalt des genannten Geburtsdatums ([…]) brachte er dann abweichend vor, wegen des militärischen Aufgebots keinen Antrag für eine Identitätskarte gestellt zu haben (vgl. A19 S. 3 F10 f.). Mangels Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente steht das Alter des Beschwerdeführers nicht fest; die Kopie eines Taufscheins vermag seine Identität nicht zu belegen. Auch hinsichtlich des Anlasses für den Schulverweis machte er widersprüchliche Angaben (ungenügende Noten respektive unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht). Angesichts dieser widersprüchlichen Aussagen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers bestehen bereits am vorgetragenen Grund für die Einberufung in den Militärdienst – dem Schulverweis – ernsthafte Zweifel. Zudem weisen seine Vorbringen zum angeblichen Erhalt eines, zweier oder dreier Aufgebote zur Leistung des Militärdiensts im Sommer 2008 derart gravierende Widersprüche auf, dass sie unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Schulabbruchs nicht geglaubt werden können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglich vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigten Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers verwiesen werden, denen in der Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegnet wird. Der Einwand des Beschwerdeführers, die unterschiedlichen Angaben seien auf das zeitliche Zurückliegen der betreffenden Ereignisse zurückzuführen, vermag nicht zu greifen. Ebenso wenig kann seinem Argument, es handle sich nicht um eigentliche Widersprüche, sondern lediglich um Ungenauigkeiten in seinen Aussagen, gefolgt werden. Auch vermag der Einwand des Beschwerdeführers, jedem Eritreer drohe früher

D-7420/2016 oder später die Einberufung und es liege daher auf der Hand, dass er ausgereist sei, um der Dienstpflicht zu entkommen, die Widersprüche in seinen Ausführungen zum effektiven Erhalt einer oder mehrerer Vorladungen nicht zu erklären. Die Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst und die Refraktion vor der Ausreise aus Eritrea sind aufgrund des Gesagten nicht glaubhaft. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.3.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die

D-7420/2016 Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.3.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich. Aufgrund des zuvor Gesagten ist nicht anzunehmen, dass er vor der Ausreise in den Militärdienst einberufen wurde respektive sich seiner Dienstpflicht entzogen hat (vgl. E. 5.1 – 5.2). Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. 5.3.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 5.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.

D-7420/2016 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). 7.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit

D-7420/2016 des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. Vorliegend muss – trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea – aufgrund des (mutmasslichen) Alters des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea noch in den Nationaldienst eingezogen würde. 7.2.3 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern

D-7420/2016 dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 7.2.4 Aufgrund des Gesagten führt die grundsätzlich drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung

D-7420/2016 der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3.2 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kam das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände

D-7420/2016 vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann, der eigenen Angaben zufolge zehn Jahre die Schule besuchte und nebst der Muttersprache Tigrinya auch über Fremdsprachenkenntnisse verfügt (vgl. A4 S. 3 [{…}]). Er hat bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt. Soziale, ihn unterstützende Anknüpfungspunkte sind erkennbar und die Wohnsituation vor Ort scheint gesichert (in C._______ lebende Familienangehörige [Vater, Geschwister], eigenes Wohnhaus [vgl. A4 S. 4 f.]). Zudem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in Eritrea erste Erfahrungen als (…) gesammelt habe (vgl. A4 S. 4). Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ([…], psychische Belastung) ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Den aktenkundigen Arztberichten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz umfassend ärztlich behandelt wurde. Zudem zeigt sich, dass die diagnostizierte (…) auf die psychische Belastung des Beschwerdeführers aufgrund der Situation im Asylverfahren (zeitweilig fehlende Tagesstruktur, Unsicherheit über den Verfahrensausgang, Gefühl der Perspektivenlosigkeit) zurückzuführen ist, und das (…) durch den Erhalt des negativen Asylentscheids dekompensiert und die zuvor eingestellte Medikation deshalb wieder aufgenommen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer, der die entsprechende Substanziierungslast trägt, hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustands nichts Anderweitiges, insbesondere keine drastische Verschlechterung vorbrachte, darf davon ausgegangen werden, dass er auf die im Arztbericht vom 17. Januar 2018 skizzierte Behandlung wiederum angesprochen hat. Jedenfalls ist die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers durch medizinische Rückkehrhilfe (bspw. in

D-7420/2016 Form der Mitnahme von Medikamenten) Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (beispielsweise Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 12. Dezember 2016 unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer

D-7420/2016 Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, welche fristgerecht erfolgte, die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

D-7420/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

D-7420/2016 — Bundesverwaltungsgericht 06.11.2018 D-7420/2016 — Swissrulings