Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.03.2015 D-742/2015

13. März 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,484 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-742/2015

Urteil v o m 1 3 . März 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge China [Volksrepublik]), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2015 / N (…).

D-742/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 4. April 2014 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt.

Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus (…) und habe dort sein ganzes Leben verbracht. Er sei nie zur Schule gegangen, sondern habe Vieh gehütet, und habe keinerlei Kenntnisse der chinesischen Sprache. "Die Chinesen" hätten den Tibetern stets viel Leid bereitet; bereits sein Grossvater sei an Misshandlungen gestorben, die ihm von "den Chinesen" zugefügt worden seien. Seitdem er – der Beschwerdeführer – in C._______ Plakate aufgehängt habe, sei er in Gefahr gewesen und habe daher seine Heimat am 16. Dezember 2013 zu Fuss über die chinesisch-bhutanesische Grenze verlassen. Nach einem rund dreimonatigen Aufenthalt in Thimphu, der Hauptstadt von Bhutan, sei er auf dem Luftweg in ein ihm nicht namentlich bekanntes europäisches Land gelangt. Am 17. März 2014 sei er unter Umgehung der Grenzkontrollen mit dem Zug in die Schweiz eingereist.

A.b Am 29. April 2014 wurde der Beschwerdeführer durch eine vom BFM (neu: SEM) beauftragte sachverständige Person telefonisch zu seinem Alltagswissen über die von ihm angegebene Herkunftsregion befragt. Die sachverständige Person stellte in ihrem am 2. Mai 2014 verfassten Evaluationsbericht fest, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in der von ihm angegebenen geographischen Raum gelebt habe, sei klein.

A.c Am 6. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls im EVZ B._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört.

Anlässlich dieser Anhörung wiederholte er im Wesentlichen seine anlässlich der Erstbefragung vom 4. April 2014 gemachten Aussagen und führte im Weiteren aus, er habe am Abend des 9. Dezember 2013 zusammen mit einem Freund in der Umgebung des Polizeibüros von C._______ selber geschriebene Plakate, in denen sie die Rückkehr des Dalai Lama sowie "Freiheit für Tibet" gefordert hätten, aufgehängt. Während er vor den herannahenden "Chinesen" habe fliehen können, sei sein Freund gestürzt und

D-742/2015 daher festgenommen worden. Er – der Beschwerdeführer – sei zunächst in sein Elternhaus zurückgekehrt, dann aber noch in der gleichen Nacht nach D._______, einem Dorf direkt an der Grenze zu Bhutan, weitergereist. Zwei Tage später sei er mit einem von seinem Vater organisierten Schlepper nach Bhutan und schliesslich bis nach Europa gelangt.

Der Beschwerdeführer erklärte, nie Identitäts- oder Reisepapiere besessen oder beantragt zu haben. Zu Hause habe es lediglich ein Familienbuch gegeben. Für die Reise nach Europa habe der Schlepper für ihn ein kleines, auf den Namen E._______ lautendes Büchlein mitgenommen, welches sein Bild enthalten habe.

A.d Im Anschluss an die Anhörung vom 6. Juni 2014 informierte das BFM den Beschwerdeführer über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Evaluation des Alltagswissens. Der Beschwerdeführer hielt dabei an der von ihm vorgebrachten Herkunft und auch an den geschilderten Asylgründen fest.

A.e Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17. Juni 2014 dem Kanton F._______ zugewiesen.

B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch die Angaben betreffend seine Herkunft, hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Wegweisungsvollzug nach China wurde indessen ausgeschlossen. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. Februar 2015 (Poststempel: 5. Februar 2015) – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen würden, und es sei ihm die "vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung zu gewähren". Subeventualiter sei die vorläufige

D-742/2015 Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurden ein in der Online-Ausgabe der Zeitung "Der Bund" am 11. April 2013 veröffentlicher Artikel betreffend die Lage im Tibet, ein Bericht der "International Campaign for Tibet" betreffend den Bildungsstand der tibetischen Bevölkerung im Tibet und eine am 26. Januar 2015 von den G._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2015 den Eingang der Beschwerde vom 4. Februar 2015 (Poststempel: 5. Februar 2015) gegen den Entscheid des SEM vom 15. Januar 2015.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-742/2015 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5 [S. 142 f.]).

D-742/2015 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bis anhin gültige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 sowie BVGE 2009/29 in BVGE 2014/12 (Urteil datierend vom 20. Mai 2014) einer eingehenden Prüfung unterzogen. Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, und es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit wegfalle. Es müsse aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chinesische Staatsbürgerschaft besitze (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Weiter wurde im besagten BVGE präzisierend festgestellt, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10).

Aufgrund des Gesagten kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. 5.2 Das SEM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung gewichtige Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft und an den von ihm geschilderten Fluchtgründen. 5.2.1 Dabei hielt es vorab fest, die Behauptung des Beschwerdeführers, sich ohne vorgängige Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden und ohne konkreten Anlass plötzlich dazu entschlossen zu haben, zusammen mit einem Kollegen in der Nähe eines chinesischen Polizeipostens in C._______ anti-chinesische Plakate angebracht zu haben (vgl. Vorakten

D-742/2015 A3 S. 7 und A11 S. 5 f.), widerspreche der Logik des Handelns. Überdies sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf der einzigen Strasse zwischen C._______ und seinem Wohnort nach Hause geflohen sein wolle, wäre es doch für die Polizei ein Leichtes gewesen, ihn auf dem Nachhauseweg ebenfalls festzunehmen, zumal er zu Fuss unterwegs gewesen sei (vgl. A11 S. 5). Das Gericht hält dafür, dass sich mit den Erklärungen, der Beschwerdeführer habe sich nach langem Nachdenken und aus Solidarität für seine vor vielen Jahren verstorbenen Verwandten zur Plakataktion entschlossen, im Übrigen sei er danach wohl deshalb von der chinesischen Polizei oder den Behörden nicht gefunden worden, weil es schon dunkel gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 6 f.), die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch die chinesischen Behörden nicht beseitigen lassen. Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg (vgl. A11 S. 7 f.) widerspiegelten die Erschwernisse eines mehrtägigen Fussmarsches mit illegalem Grenzübertritt kaum; aufgrund der spärlichen Angaben sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer diese Reise selber erlebt habe. Die Darstellung des Beschwerdeführers, die Flucht sei eine sehr traumatische Erfahrung gewesen und die Erlebnisse seien für ihn noch heute schwierig zu bewältigen, ausserdem habe er den Schleppern voll vertrauen müssen (vgl. Beschwerde S. 7), vermag nicht zu überzeugen. 5.2.2 Des Weiteren wies das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer habe keinen Identitätsnachweis erbracht und verfüge auch über keine Chinesischkenntnisse, weshalb erhebliche Zweifel bestünden, dass er tatsächlich aus China stamme. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich nie zur Schule gegangen sei, sei angesichts der herrschenden Schulpflicht in China, die auch im Tibet durchgesetzt werde, ein weiteres Indiz gegen die von ihm behauptete Herkunft. In seiner Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 5) wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, seine Eltern hätten stets viel Wert auf eine "tibetisch-traditionelle Erziehung" gelegt und nicht gewollt, dass er Chinesisch lerne. Wie er im Exil erfahren habe, nehme die chinesische Regierung die Schulpflicht der tibetischen Kinder "nicht so ernst". Zwar trifft es – wie auch dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten Artikel der "International Campaign for Tibet" (Beilage 4) entnommen werden kann – zu, dass Kinder tibetischer Ethnie trotz neunjähriger Schulpflicht oft nur wenige Jahre zur Schule gehen und viele (vorwiegend ältere) Tibeter

D-742/2015 Analphabeten sind sowie kein Mandarin sprechen. Der Umstand aber, dass der Beschwerdeführer "nicht einmal einzelne Worte" Chinesisch spricht (vgl. A3 S. 4 oben), ist angesichts der Stellung der chinesischen Sprache als Landessprache und des Umstandes, dass für gewisse Produkte im Tibet ausschliesslich der chinesische Name verwendet wird, doch als sehr ungewöhnlich zu werten und weckt erste Zweifel an der geltend gemachten Herkunft.

5.2.3 Diese Zweifel werden durch das Ergebnis der Evaluation des Alltagswissens bestätigt. 5.2.3.1 Die vom damaligen BFM mit der Evaluation beauftragte sachverständige Person gelangte zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in der von ihm behaupteten geographischen Raum (Tibet) gelebt haben könnte, klein sei. Bei einer derartigen Evaluation handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. dazu Ar.t 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst ihr jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. BVGE 2014/12; EMARK 2003 Nr. 14 E. 7, 1998 Nr. 34). 5.2.3.2 Die vorliegende Evaluation ist fundiert und gibt – entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5 oben) vertretenen Auffassung – zu keinen Beanstandungen Anlass. Dem Beschwerdeführer wurden der Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person am 6. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht. Der Evaluation kommt damit ein erhöhter Beweiswert zu und es wird von ihrer inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen. 5.2.3.3 Die sachverständige Person stellte fest, der Beschwerdeführer habe zwar die administrative und landschaftliche Einordnung seines angeblichen Herkunftsortes korrekt angegeben. Doch habe er etwa weder die beiden allgemein bekannten, höchsten Berge noch die zwei bedeutendsten Klöster in der Umgebung gekannt. Obwohl ebenfalls allgemein bekannt, habe er nicht gewusst, wie man einen Polizeiposten bezeichnet oder wie die Telefonnummer der Polizei lautet. Im Weiteren habe er unzutreffende Angaben zum Hausbau und zur Energieversorgung seines angebli-

D-742/2015 chen Herkunftsortes gemacht und sei – obwohl seine Familie selber Viehzucht betrieben haben soll und er sein ganzes bisheriges Leben mit dem Hüten der Tiere, insbesondere auch von Schafen, verbracht haben will (vgl. A3 S. 4) – nicht in der Lage gewesen, die Verarbeitung der tierischen Produkte oder den Zeitpunkt der Schafschur korrekt anzugeben. Der Beschwerdeführer, welcher anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 6. Juni 2014 mehrheitlich an seinen ursprünglichen Angaben festhielt, teilweise aber die von ihm anlässlich der Befragung durch die sachverständige Person gemachten Aussagen bestritt, versucht in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 5), die festgestellten Ungereimtheiten und Wissenslücken damit zu erklären, dass die sachverständige Person in einer anderen Gegend im Tibet aufgewachsen sei, einen anderen Dialekt spreche und daher auch sein Wissen betreffend seine Heimatregion (etwa bezüglich der Schafschur in der Provinz H._______) nicht beurteilen könne. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs keinerlei Verständigungsschwierigkeiten rügte und die sachverständige Person aufgrund familiärer Kontakte auch die Verhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers kennt (vgl. A7). 5.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen hinsichtlich seiner Asylgründe und des Orts seiner Sozialisation sowie der illegalen Ausreise aber nicht geglaubt werden können. 5.4 Unter Verweis auf das bereits erwähnte Urteil BVGE 2014/12, gemäss welchem bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, erübrigen sich Erörterungen bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. Der in der Beschwerde enthaltene entsprechende Eventualantrag (vgl. Rechtsbegehren 2.b sowie die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 10 ff. der Beschwerdeschrift) ist daher abzuweisen. 5.5 Aufgrund des Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise

D-742/2015 anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal gelebt hat. Folglich wäre zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung bezüglich jenes Staates zu prüfen wäre. Indes ist das Gericht – wie bereits ausgeführt – mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat verunmöglicht. Durch die Pflichtverletzung verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (unter anderem auch auf den Inhalt des eingereichten Artikels aus der Zeitung "Der Bund" vom 11. April 2013) einzugehen. Das BFM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegwei-

D-742/2015 sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, und sich in diesbezüglichen Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Der Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist, hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinn entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Zu präzisieren gilt, dass ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China für Exil-Tibeter auszuschliessen ist, wie dies die Vorinstanz bereits verfügt hat (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2015). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil wird das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird jedoch auf Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch eine am 26. Januar 2015 von den G._______ ausgestellte Bestätigung belegt wird und die Begehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

D-742/2015 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-742/2015 — Bundesverwaltungsgericht 13.03.2015 D-742/2015 — Swissrulings