Abtei lung IV D-7412/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Oktober 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren W._______, B._______, geboren X._______, C._______, geboren Y._______, D._______, geboren Z._______, Ägypten, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7412/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, nachdem sie sich eigenen Angaben zufolge zuvor in E._______ und von Januar 2008 bis zum 4. Oktober 2009 in Spanien aufgehalten hatten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom 15. Oktober 2009 im Wesentlichen geltend machten, sie seien Kopten und aufgrund ihres Glaubens in ihrem Heimatstaat Ägypten verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, dass der Beschwerdeführer bedroht und inhaftiert worden sei, dass auch die Beschwerdeführerin bedroht und zudem sexuell misshandelt worden sei, wobei sie ein schweres Trauma erlitten habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM den Beschwerdeführern zur allfälligen Zuständigkeit der spanischen Behörden am 15. Oktober 2009 das rechtliche Gehör gewährte, dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführer und deren daktyloskopische Erfassung am 15. Januar 2008 in Spanien am 10. Dezember 2009 ein Übernahmeersuchen an die spanischen Behörden stellte, welchem diese am 17. Dezember 2009 zustimmten, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 16. März 2010 nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführer nach Spanien und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Spanien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu- D-7412/2010 ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Spanien am 17. Dezember 2009 dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführer zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – bis am 18. Juni 2010 zu erfolgen habe, dass sich aus den Akten entgegen den von den Beschwerdeführern im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwänden keine konkreten Hinweise dafür ergeben würden, dass sich Spanien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulement-Verbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), halten würde, dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht einzutreten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass sie in einen sicheren Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb eine Verletzung des Refoulement-Verbots bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Spanien keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würden, D-7412/2010 dass weder die in Spanien herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die von den Beschwerdeführern gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 24. März 2010 mit Urteil vom 29. März 2010 gutgeheissen wurde, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 1859/2010), dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM habe in der Verfügung vom 16. März 2010 die ihm bekannten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt und sich auch nicht zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in Spanien geäussert, dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2010 – eröffnet am 23. April 2010 – erneut in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführer nach Spanien und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung unter anderem ausführte, dass Spanien gemäss DAA beziehungsweise Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 17. Dezember 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt habe, wobei die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 29. September 2010 zu geschehen habe, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2010 (Datum des Poststempels: 30. April 2010) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die erneute Verfügung des BFM vom 22. April 2010 erhoben, worin sie in der Hauptsache beantragten, es sei die vorins- D-7412/2010 tanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich für die Asylgesuche als zuständig zu erachten, dass in prozessualer Hinsicht unter anderem beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und es seien entsprechende vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen, dass das Bundesverwaltungsgericht die zuständigen Behörden mit Telefax vom 30. April 2010 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2010 die Beschwerde abwies (vgl. Beschwerdeverfahren D-3083/2010), dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2010 (per Fax) respektive 1. Oktober 2010 (im Original; Datum Poststempel) beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichten und beantragten, es sei die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 22. April 2010 aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und auf das Asylgesuch sei einzutreten, und in prozessualer Hinsicht ersuchten, es sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug während der Gesuchsbehandlung auszusetzen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen vorbrachten, das Bundesverwaltungsgericht habe das BFM in seinem Urteil vom 12. Mai 2010 angewiesen, dass einer allfälligen Akzentuierung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin B._______ bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Festlegung des Überstellungszeitpunkts (Frist bis 29. September 2010) durch geeignete Massnahmen – in Form einer medizinisch begleiteten Ausreise – gebührend Rechnung zu tragen sei, dass die Überstellungsfrist nun seit einem Tag abgelaufen und die Schweiz für die Beurteilung ihrer Asylgesuche zuständig sei, zumal die D-7412/2010 Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu geschehen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht die direkte Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Dublin-II-VO auf das Verfahren in der Schweiz bejaht habe, dass das BFM das Wiederwägungsgesuch vom 30. September 2010 mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 – eröffnet am 13. Oktober 2010 – abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 22. April 2010 feststellte, eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung anführte, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. April 2010 beseitigen könnten, dass die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erwähnten Vorbehalte zur Überstellungsfrist zutreffen würden, dass gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO die Überstellungsfrist von sechs Monaten mit dem Urteil der Beschwerdeinstanz (datierend vom 12. Mai 2010) zu laufen beginne, wodurch diese Frist in casu erst am 12. November 2010 und nicht wie vorgebracht am 29. September 2010 ablaufe, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 (Faxeingabe und Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 22. April 2010 aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und auf das Asylgesuch einzutreten, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis die Beschwerdeinstanz über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, D-7412/2010 dass ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei, dass die Beschwerdeführer zur Begründung der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorbrachten, im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO müsse die Überstellung innerhalb der Frist von sechs Monaten ab Zustimmung des ersuchenden Mitgliedstaates durchgeführt werden, andernfalls die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs auf den Staat übergehe, in welchem das Gesuch eingereicht worden sei, dass sich die Vorinstanz fälschlicherweise auf den Standpunkt stelle, die fragliche Frist sei am 12. Mai 2010 durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gegen die ursprüngliche Verfügung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO unterbrochen worden und habe neu zu laufen begonnen, weshalb sie erst am 12. November 2010 ablaufe, dass jedoch vorliegend die Frist für die Rückübernahme nie unterbrochen worden und bereits am 18. Juni 2010 abgelaufen sei, dass gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO die Entscheidung über den Rechtsbehelf die fragliche Frist dann unterbreche, wenn dieser auf schiebende Wirkung habe, dass für die Beantwortung dieser Frage das nationale Recht herangezogen werden müsse und Art. 107a AsylG vorsehe, dass Beschwerden im Dublin-Verfahren keine aufschiebende Wirkung hätten, dass vorliegend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2010 die Frist nicht unterbrochen habe, weil die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gehabt habe, dass das Vorgehen der Vorinstanz als stossend erscheine, zumal sich die Verlängerung der Überstellungsfrist für sie nachteilig auswirke und im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2010 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt worden sei, dass bezüglich der Verfügung vom 22. April 2010 festzuhalten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht im dementsprechenden Beschwerdeverfahren lediglich den Vollzug der Wegweisung ausgesetzt und somit nicht einmal die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG gewährt habe, D-7412/2010 dass gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO die Frist für die Überstellung nach Spanien bei vorliegender Fallkonstellation nicht unterbrochen werde und es die Vorinstanz unterlasse zu begründen, wie sie zu ihrem Schluss gekommen sei, sondern lediglich allgemein auf die sehr umfangreiche Norm von Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO verweise, dass sich ferner der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall "Petrosian" zur Überstellungsfrist geäussert und Dr. Constantin Hruschka vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) einen Aufsatz zu diesem Urteil verfasst und mit dem Fazit geschlossen habe, dass ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung in Dublin-Verfahren im deutschen Asylverfahrensrecht nicht vorgesehen sei und damit die europarechtlichen Voraussetzungen für eine Verlagerung des Fristbeginns nicht gegeben seien, weshalb nach unbenutztem Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf Deutschland übergehe, dass es nicht im Belieben der Vorinstanz stehe, die Frist zur Rücküberführung zu unterbrechen oder zu verlängern und es dem BFM nicht gelungen sei, sie innert der von der Dublin-II-VO vorgesehenen Frist nach Spanien zu überstellen, da diese bereits am 18. Juni 2010 abgelaufen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2010 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und D-7412/2010 sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen können (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert sind, dass zwar kein konkreter Antrag auf Aufhebung des Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2010 gestellt wurde, sich aber aus der Begründung ergibt, dass ebenfalls die Aufhebung dieser Verfügung beabsichtigt ist, dass die Beschwerde mithin innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Rechtsmittelfrist zwar noch läuft, das Urteil jedoch vor Ablauf derselben ergehen kann, da die vorliegende Beschwerde aufgrund der Aktenlage als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 S. 95 ff.), dass Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs eines in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchgremium; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheiden, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, indessen nach herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts unter bestimmten Voraussetzun- D-7412/2010 gen aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung abzuleiten ist, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede stellte und – zu Recht – darauf eingetreten ist und eine materielle Beurteilung vorgenommen hat, dass somit auf Beschwerdeebene zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 22. April 2010 festgehalten hat, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 34 Abs.2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) lediglich die Frage bilden kann, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Spanien) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin beziehungsweise humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ergeben haben, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3083/2010 vom 12. Mai 2010 mit ausführlicher Begründung festgestellt wurde, dass Spanien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) staatsvertraglich zuständig ist, wobei vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführer als wiedererwägungsrechtlich relevanten Umstand anführen, die Überstellungsfrist sei vorliegend nie unterbrochen worden und bereits am 18. Juni 2010 abgelaufen, weshalb D-7412/2010 nun die Schweiz für die Behandlung ihres Asylgesuches gestützt auf Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO zuständig sei, dass der Einschätzung der Beschwerdeführer in casu nicht gefolgt werden kann, dass die Schweiz die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittel- respektive Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Vollzug der Dublin-II-VO in Einzelfällen kennt (vgl. Art. 107a AsylG, zweiter Satz), dass zwar das Bundesverwaltungsgericht im vorherigen Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer (D-3083/2010), welches mit Urteil vom 12. Mai 2010 abgeschlossen wurde, lediglich mit Telefax vom 30. April 2010 gestützt auf Art. 56 VwVG die zuständigen Behörden anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, und für die Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestützt auf Art. 107a AsylG auf einen späteren Zeitpunkt verwies, dass jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur ein Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestützt auf Art. 107a AsylG, sondern auch andere vorsorgliche Massnahmen, welche eine Rückführung verhindern, den Fristenlauf von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO unterbrechen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6525/2009 vom 29. Juni 2010 E. 7.2.1), dass daher die Frist zur Überstellung erst mit dem Entscheid über den Rechtsbehelf beziehungsweise dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu laufen beginnt (siehe auch Urteil des EuGH vom 29. Januar 2009 in der Rechtssache C-19/08, Migrationsverket/Schweden gegen Petrosian, Ziff. 42 ff.; sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin- II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K26 f. zu Art. 19 Abs. 3), dass der Verweis der Beschwerdeführer auf das von Dr. Constantin Hruschka, UNHCR, in seinem Aufsatz zum Fall "Petrosian" gezogene Fazit an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal dieses gestützt auf die Regelungen des deutschen Asylverfahrensrechts erging und daher nicht auf die davon abweichenden schweizerischen Verhältnisse übertragen werden kann, D-7412/2010 dass ferner festzuhalten ist, dass ebenso im vorliegenden Verfahren mit Telefax vom 15. Oktober 2010 gestützt auf Art. 56 VwVG der Vollzug der Wegweisung per sofort ausgesetzt wurde, bis das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die all fällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befinde, dass daher auch mit vorliegendem Urteil der Fristenlauf von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO unterbrochen wird und die Frist zur Überstellung neu zu laufen beginnt, dass nämlich im erwähnten Urteil des EuGH vom 29. Januar 2009 der Grundsatz hervorgehoben wurde, dass den Behörden, nachdem die (zwischenzeitig wegen aufschiebender Wirkung ausgesetzte) Überstellungsentscheidung nicht mehr anfechtbar ist, noch die gesamte Überstellungsfrist zur Verfügung stehen soll (vgl. auch FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K27 zu Art. 19 Abs. 3), dass ansonsten die Beschwerdeführer durch die ständige Einleitung weiterer Verfahren die Überstellungsfrist eigenmächtig verkürzen beziehungsweise zum Ablauf bringen könnten, dass insgesamt für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die eine Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführer begründen, weshalb das Vorliegen eines Wiederwägungsgrundes zu verneinen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittel eingabe weiter einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, dass das BFM folglich zu Recht das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneinte und an seiner ursprünglichen Verfügung vom 22. April 2010 festhielt, dass es den Beschwerdeführern damit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-7412/2010 dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 15. Oktober 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da das Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7412/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - G._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 14