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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2010 D-741/2010

14. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,485 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Janu...

Volltext

Abtei lung IV D-741/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juni 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Ali Civi, c/o Advokaturbüro Albrecht & Riedo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-741/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Dezember 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Ebenfalls noch im Empfangszentrum B._______ wurde er am 5. Januar 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz Adiyaman. Im Jahre 1993 seien bei einem Angriff einer Einheit von Kontraguerillas auf das Dorf C._______ bei Adiyaman, wo er damals mit seiner Familie gewohnt habe, seine Tante sowie weitere Verwandte und Dorfbewohner getötet worden. Auf Geheiss des türkischen Militärs habe seine Familie im folgenden Jahr C._______ verlassen und sei nach Mersin in der gleichnamigen Provinz gezogen. Zwei Jahre später seien sie wieder nach C._______ zurückgekehrt, doch hätten sie das Dorf bald wieder verlassen, da sie dort zu stark unter Druck gesetzt worden seien; sie hätten sich dann vorübergehend in Malatya (Provinz Malatya) niedergelassen. Ein von der Regierung lanciertes Rückkehrhilfeprojekt habe sie nach vier Jahren zur erneuten Rückkehr nach C._______ veranlasst, doch sei das Projekt schliesslich nicht zustande gekommen und sie hätten sich in der Stadt Adiyaman niederlassen müssen. Überdies habe sein Vater einen Prozess gegen die Verstaatlichung seiner Ländereien und Besitztümer im Dorf C._______ verloren. Er sei Sympathisant der kurdischen "Demokratik Toplum Partisi" (DTP) und habe seit der zweiten Hälfte des Jahres 2006 regelmässig deren Parteilokal in Adiyaman besucht. Anlässlich einer Razzia im Parteilokal im Januar 2007 sei er festgenommen worden. Auf dem Posten sei er geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, falls er das DTP-Lokal weiter besuche; nach 20 oder 30 Minuten sei er wieder freigelassen worden. D-741/2010 Von Februar 2007 bis Mai 2008 habe er Militärdienst geleistet. Dabei sei er verschiedenen Schikanen ausgesetzt gewesen. Einer seiner Kameraden, der ähnliche Schikanen über sich habe ergehen lassen müssen, habe sich gemäss offiziellen Angaben das Leben genommen; er – der Beschwerdeführer – vermute jedoch, dass er umgebracht worden sei. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst habe der Beschwerdeführer bei der Firma D._________ als Fenstermonteur gearbeitet und wieder regelmässig im DTP-Lokal verkehrt. Als sein Chef – ein Anhänger der türkisch-nationalistischen Milliyetçi Hareket Partisi (MHP) – erfahren habe, dass er im Namen der D._________ einen Auftrag zum Auswechseln der Fenster der DTP-Parteilokas angenommen habe, sei er fristlos entlassen worden. Bei weiteren Razzien im Parteilokal und in seinem Elternhaus im April 2009 sei er erneut festgenommen, geschlagen und bedroht worden. Auch sei er gezwungen worden, ein Schuldeingeständnis für nicht begangene Taten zu unterschreiben. Zwei Tage nach der letzten Festnahme seien erneut Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten seiner Mutter gesagt, er – der Beschwerdeführer – müsse sich umgehend auf dem Posten melden. Aus Angst, umgebracht zu werden, habe er der Aufforderung keine Folge geleistet. Stattdessen habe er sich zunächst zu seiner Grossmutter ins Dorf E._______ (Provinz Adiyaman) und im Juli 2009 zu einem Cousin nach Istanbul begeben. Sein Cousin habe ihm dann einen Schlepper organisiert. Mit dessen Hilfe habe er am 12. Dezember 2009 Istanbul verlassen und sei in einem Lastwagen durch ihm nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung vom 21. Dezember 2009 seine türkische Identitätskarte sowie einen am 20. Juni 2009 ausgestellten Ausweis des Menschenrechtsvereins "Insan Haklari Dernegi" zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 – dem Beschwerdeführer im D-741/2010 Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ am 8. Januar 2010 persönlich eröffnet – lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Februar 2010 – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls. Eventuell sei die Sache "zur neuerlichen Befragung und zur Ergänzung des Sachverhaltes sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an das BFM zurückzuweisen". Jedenfalls sei die angeordnete Wegweisung aufzuheben und es sei seine Anwesenheit in der Schweiz "auf anderer gesetzlicher Grundlage zu regeln". In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Für die Begründung dieser Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2010 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. E. Am 17. Februar 2010 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 8. Februar 2010 dem BFM und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. Das BFM wurde dabei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2010 – mithin nach Erlass, aber noch vor der persönlichen Eröffnung der angefochtenen Verfügung – im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ einen Briefumschlag mit verschiedenen Dokumenten (vier Quittungen der DTP vom 14. und 15. April 2009 sowie ein Zahlungsbeleg des "Insan Haklari Dernegi" vom 15. April 2009) abgegeben hatte. D-741/2010 F. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 17. März 2010 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Zum erwähnten Briefumschlag mit den Dokumenten wurde keine Stellung genommen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 23. März 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-741/2010 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Vorab ist in Bezug auf den am 7. Januar 2010 an der Loge des Empfangs- und Verfahrenszentrums B._______ abgegebenen Briefumschlag mit verschiedenen Zahlungsbelegen festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung des BFM bereits am 6. Januar 2010 ergangen war und die fraglichen Beweismittel daher – ungeachtet des Umstandes, dass die Verfügung erst am 8. Januar 2010 eröffnet wurde – darin keine Berücksichtigung mehr finden konnten. Die fraglichen Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer selber eingereicht; sie waren ihm also bekannt, und es lag auch in seiner Pflicht, seinen Rechtsvertreter über deren Existenz zu informieren. Im Übrigen stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter die an das BFM gerichtete Verfügung vom 17. Februar 2010, in welcher der verschiedene Dokumente enthaltende Briefumschlag erwähnt wurde, in Kopie zu. Der Umstand, dass das BFM – trotz ausdrücklichem Hinweis in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2010 – in seiner Vernehmlassung vom 17. März 2010 die D-741/2010 fraglichen Beweismittel nicht würdigte, stellt demzufolge keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz dar. 5. 5.1 Das BFM befand in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht, die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der türkischen Behörden stehe in krassem Widerspruch zu dem von ihm geltend gemachten Engagement für die DTP. So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen ausdrücklich, nicht Mitglied, sondern blosser Sympathisant der DTP gewesen zu sein (vgl. Vorakten A5 S. 4), und machte über das Besuchen des Parteilokals hinaus auch kein weiteres politisches Engagement geltend. Wie das BFM zutreffend bemerkte, ist es zwar möglich, dass der Beschwerdeführer bei seinen Besuchen im DTP-Lokal – sofern diese überhaupt geglaubt werden können – von den lokalen Behörden registriert worden ist. Hingegen kann ausgeschlossen werden, dass er deswegen – wie von ihm anlässlich der Befragungen behauptet (vgl. A1 S. 5 und A5 S. 2 f.) – eine landesweite Suche oder gar die Ermordung zu befürchten hätte. Im Übrigen wäre er, hätte man ihn tatsächlich der Kontakte zu Öcalan beziehungsweise zu kurdischen Extremisten verdächtigt, nicht nach 20- oder 30-minütigem Aufenthalt auf dem Posten wieder freigelassen worden. Wie das BFM ebenfalls zutreffend feststellte, sind die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise auch widersprüchlich ausgefallen. So sprach er anlässlich der Erstbefragung von zwei Festnahmen (im Januar 2007 im DTP-Lokal und im April 2009 zu Hause; vgl. A1 S. 5), um dann in der späteren direkten Bundesanhörung zu behaupten, dreimal (im Januar 2007 im Parteilokal und im April 2009 gleich zweimal, zuerst im Parteilokal und zwei Tage später auch in seinem Elternhaus; vgl. A5 S. 3 ff.) verhaftet worden zu sein. Es kann dabei auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, der Beschwerdeführer habe die Festnahmen, Drohungen und Schläge seitens der Polizei derart stereotyp und oberflächlich geschildert, dass nicht der Eindruck entstehe, er sei selber im Zentrum des Geschehens gestanden. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3 ff.) wird im Wesentlichen der anlässlich der Befragungen geschilderte Sachverhalt wiederholt und am Wahrheitsgehalt der Angaben festgehalten. Sodann wird darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe in den Anhörungen mit sprach- D-741/2010 lichen Schwierigkeiten kämpfen müssen, was auch daran gelegen habe, dass ihm nach der Sekundarschule jegliche Ausbildungsmöglichkeiten verwehrt geblieben seien (vgl. Beschwerde S. 6). Mit diesen Ausführungen lassen sich indessen die festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht beseitigen, zumal der Beschwerdeführer – welcher gemäss seinen Angaben bis zum Alter von 16 oder 17 Jahren das Gymnasium besucht hat (vgl. A1 S. 2) – in beiden Befragungen bestätigte, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A1 S. 2 und A5 S. 1), und sich auch aus den Protokollen keinerlei Hinweise auf Verständigungsprobleme ergeben. 5.2 Hinsichtlich des im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Ausweises des Menschenrechtsvereins "Insan Haklari Dernegi" fällt vorab auf, dass dieser erst am 20. Juni 2009 – mithin zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits sein Elternhaus in Adiyamen verlassen und bei seiner Grossmutter in E._______ gewohnt haben will – ausgestellt worden ist. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen nie vor, sich für diese Organisation engagiert und daher Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts haben nur führende Persönlichkeiten – nicht aber gewöhnliche Mitglieder – des Menschenrechtsvereins Probleme zu befürchten. Was die am 7. Januar 2010 eingereichten Beweismittel betrifft, so handelt es sich – wie vorstehend (vgl. Bst. E des Sachverhalts und Ziff. 4 der Erwägungen) bemerkt wurde – um vier Quittungen der DTP und einen Beleg des "Insan Haklari Dernegi". Diese Dokumente, welche seltsamerweise alle am 14. beziehungsweise 15. April 2009 ausgestellt wurden, belegen einzig die Bezahlung von Beträgen zwischen 50 und 150 türkischen Lira durch den Beschwerdeführer, geben jedoch keinerlei Hinweise auf eine allfällige Verfolgungssituation. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass solche Dokumente gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auf entsprechende Bestellung hin ausgestellt werden können, weshalb ihnen lediglich der Beweiswert eines Gefälligkeitsschreibens zuzukommen vermag. 5.3 Schliesslich stellte das BFM zutreffend fest, die vom Beschwerdeführer während des Militärdienstes angeblich erlittenen Schikanen – welche ohnehin kein asylbeachtliches Ausmass erreichten – sowie die Probleme seiner Familie im Zusammenhang mit nicht realisierten D-741/2010 Rückkehrhilfeprojekten und mit der Verstaatlichung von Ländereien stünden nicht in zeitlichem Kausalzusammenhang zur Ausreise, was der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage hin auch bestätigt habe (vgl. A5 S. 8). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – soweit sie überhaupt als asylrelevant bezeichnet werden können – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Er wägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. Nachdem der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-741/2010 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist jedoch nicht der Fall, zumal – wie oben unter Ziff. 5 der Erwägungen D-741/2010 eingehend dargelegt wurde – die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. Entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 7) vertretenen Auffassung lassen sich auch aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Kurden noch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung entnehmen, zumal die Kurden in der Türkei rund 20 % der Gesamtbevölkerung ausmachen und in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Adiyaman, die Mehrheit der Bevölkerung bilden. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1 Die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Kämpfern der kurdischen Arbeiterpartei ("Partiya Karkerên Kurdistan"; PKK) im Südosten des Landes, insbesondere entlang der Grenze zum Irak, sind in den vergangenen Monaten stark zurückgegangen. Trotz der anhaltenden innenpolitischen Spannungen kann bezüglich der Türkei und insbesondere auch bezüglich der Provinz Adiyaman, im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. 7.3.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist jung, alleinstehend und soweit aktenkundig gesund. Er verfügt über eine gute Schulbildung sowie über mehrjährige Berufserfahrung als Fenstermonteur und spricht nebst seiner Muttersprache Kurdisch auch sehr gut Türkisch. Zudem wohnen seine nächsten Angehörigen (Eltern und Geschwister) nach wie vor in der Provinz Adiyaman und es ist davon auszugehen, dass diese ihm bei der Reintegration behilflich sein werden. D-741/2010 7.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrechts nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2010 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Da die Begehren des Beschwerdeführers nicht aussichtslos erschienen und zurzeit weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (der Beschwerdeführer geht in der Schweiz nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach), ist dem erwähnten Gesuch zu entsprechen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-741/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (...) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 13

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