Abtei lung IV D-7400/2007 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . September 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), China, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Beratungsstelle für Asylsuchende, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7400/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tibeter mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Aussagen gemäss am 23. Juli 2006 und gelangte am 18. September 2006 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung, die am 27. September 2006 im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel stattfand, sagte er aus, die Chinesen hätten ihnen Land weggenommen, auf dem Heilpflanzen gewachsen seien. Sein Onkel und er hätten religiöse Bilder gemalt. Sein Onkel sei wütend gewesen, weil man ihnen die Heilpflanzen weggenommen habe und sei mit Chinesen in Streit geraten. Eine Gruppe von 20 Tibetern, unter denen auch er (der Beschwerdeführer) sich befunden habe, habe am 3. Mai 2006 ein chinesisches Geschäft in Brand gesteckt. Sie hätten fliehen können, es seien aber Fotografien gemacht worden. Als er am folgenden Tag dabei gewesen sei, ein Bild vom Dalai Lama zu malen, seien einige Polizisten gekommen, die ihn geschlagen hätten. Dabei hätten sie ihm das Nasenbein und eine Rippe gebrochen. Als er habe fliehen wollen, habe man ihn mit einem Elektroschock gestoppt. Er habe das Bewusstsein verloren und sei in ein Spital gebracht worden, wo er drei Tage lang behandelt worden sei. Sein Onkel sei bereits im Gefängnis gewesen. Er sei vom Spital aus in ein Kloster geflohen, wo er zwei Wochen geblieben sei. Anschliessend habe er seine Heimat verlassen. A.b Am 14. November 2006 wurde der Beschwerdeführer von der kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Onkel sei zusammen mit einem seiner Freunde in Streit mit den Chinesen geraten, weil diese ihr Land nicht zurückgegeben hätten. Er sei auch dorthin gegangen und es seien noch viele Menschen dazu gekommen. Sie hätten Läden in Brand gesteckt, die der Regierung gehört hätten. Sie hätten Motorräder, die den Chinesen gehört hätten, ins Feuer geworfen. Offenbar sei alles fotografiert worden. Am folgenden Tag seien sein Onkel und er von der Polizei aufgesucht worden. Man habe ihn ins Gesicht geschlagen und er habe geblutet. Er habe wegrennen wollen und an seiner rechten Seite plötzlich Strom gefühlt. Er sei gefallen und erst im Spital wieder zu sich gekommen. Er habe zwei Tage im Spital verbracht. Ein tibetischer Chefarzt habe ihm zur Flucht geraten, weil sein Onkel im Ge- D-7400/2007 fängnis und er in Gefahr sei. Sein Zimmer sei von einem Polizisten bewacht worden. Eines Nachts sei ein Verwandter von ihm unter sein Spitalfenster gekommen und habe mit einem Lieferwagen auf ihn gewartet. A.c Ein vom BFM beauftragter Experte führte am 29. Mai 2007 ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer, aufgrund dessen er eine Herkunftsanalyse (LINGUA) erstellte. In seiner Analyse vom 12. Juni 2007 kam der Experte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei im von ihm genannten Gebiet in Tibet sozialisiert worden. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 2. Oktober 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an und beauftragte den Kanton C._______ mit deren Umsetzung. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. November 2007 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen; es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorlägen und er deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es sei ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz im Rahmen einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens zur erneuten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur pflichtgemässen Begründung des Entscheides zu verpflichten. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen ein ärztlicher Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 27. November 2006, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2007 und eine Honorarnote vom 1. November 2007 bei. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2007 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung D-7400/2007 eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig räumte er dem BFM Gelegenheit ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 1. November 2007 einzureichen. E. E.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 14. November 2007 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Schreiben vom 26. August 2009 übermittelte der Beschwerdeführer Kopien zweier Zeitungsartikel vom August 2009, in denen über ihn und seine Tätigkeit als spiritueller Maler berichtet wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-7400/2007 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung des Asylentscheides aus, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung gesagt, er habe drei Tage im Spital verbracht, während er bei der Anhörung von zwei Tagen gesprochen habe. Bei der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, dass er nach seiner Flucht aus dem Spital sowohl zu Hause als auch im Kloster E._______ von der chinesischen Polizei gesucht worden sei. Bei der Erstbefragung habe er diese Suche nicht erwähnt. Laut seinen Angaben bei der Erstbefragung solle sein Onkel mit anderen Tibetern einen chinesischen Laden in Brand gesteckt haben. Bei der Anhörung habe er von mehreren chinesischen Läden gesprochen. Aufgrund dieser Widersprüche kämen erste Zweifel an seinen Kernvorbringen auf. Der Beschwerdeführer habe sich wenig überzeugend zum Vorfall vom 4. Mai 2006 geäussert. Seinem Vorbringen fehlten die notwendigen Realkennzeichen, seine Schilderungen der Vorgehensweise der Polizei D-7400/2007 sowie deren Erscheinen seien nur allgemein dargelegt worden. Auch die erlittenen Misshandlungen und die Flucht aus dem Spital seien nur allgemein dargelegt worden. Zudem seien auch seine Ausführungen zur Ausreise bloss allgemein ausgefallen. Er habe nicht mehrere Ortschaften zwischen Lhasa und der nepalesischen Grenze nennen können. Er habe weder die Fluggesellschaft noch das Ankunftsland noch den Landeort nennen können. Zur Flugroute und zum benutzten Pass habe er ebenfalls keine überzeugenden Informationen gegeben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im Spital von der Polizei bewacht worden. Angesichts des geltend gemachten Gesundheitszustandes sowie der behaupteten Bewachung sei indessen nicht nachvollziehbar, wie ihm auf die geschilderte Art und Weise die Flucht hätte gelingen können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht stand. Da der Beschwerdeführer sich erst seit Juli 2006 und somit nicht seit „längerer Zeit“ (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.4) ausserhalb Tibets aufhalte, liege kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe glaubhaft darlegen können, dass er in Tibet den Beruf eines Thangka-Malers ausgeübt habe. Er habe geltend gemacht, von der Polizei misshandelt worden und in einem Spital wieder zu sich gekommen zu sein. Es liege ein Arztbericht vor, gemäss dem der Beschwerdeführer über eine posttraumatische Schiefnase nach links mit einer Nasenatmungsbehinderung verfüge. Beim Übergriff der Polizei vom 4. Mai 2006 habe es sich um eine kurze Begebenheit gehandelt, bei der alles schnell gegangen sei und die mit der Ohnmacht des Beschwerdeführers geendet habe. Angesichts dieser Umstände habe er durchaus schlüssige Schilderungen gemacht. Die Tätigkeit als Maler, bei der er von der Polizei überrascht worden sei, habe er detailliert geschildert. Es sei die Frage erlaubt, was die Vorinstanz an weiteren Schilderungen erwartet habe, damit ein nur wenige Minuten dauernder Vorgang als genügend differenziert und erlebnisnah bezeichnet werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm eine Flucht aus dem Spital durch ein Fenster nicht gelungen sein sollte. Es sei bei der Befragung nicht nachgefragt worden, wie sich die Flucht genau zuge- D-7400/2007 tragen habe. Das Unterlassen der Untersuchungspflicht könne ihm nicht angelastet werden. Auch die Argumentation, er habe seine Flucht nicht rechtsgenüglich schildern können, vermöge nicht zu greifen. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er über keine Schulbildung verfüge und nicht lesen und schreiben könne. Wie solle sich ein ungebildeter Mensch auf einem internationalen Flughafen orientieren können und die Angaben in einer fremden Sprache lesen können? Er habe seine Ausreise nicht selbst organisiert, sondern einen Schlepper damit betraut. Beachte man diese Tatsachen, habe er konkrete und glaubhafte Aussagen gemacht. Er habe glaubhaft machen können, dass er in seiner Heimat aufgrund seiner tibetischen Herkunft durch die Polizei gesucht und misshandelt worden sei. Besonders belastend sei, dass er beim Malen von heiligen Bildern ertappt worden sei, wodurch er auch in Zukunft mit ernsthaften Nachteilen rechnen müsse. Dies widerspiegle sich deutlich im Faktum, dass er während seines Spitalaufenthalts von einem Polizisten bewacht worden sei. Er habe in seinem Heimatland durchaus ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG erlitten und habe begründete Furcht, solchen weiterhin ausgesetzt zu sein. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). D-7400/2007 5.2 5.2.1 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit (Thangka-Maler) sind angesichts seiner Aussagen bei den Befragungen und der diesbezüglichen Presseberichterstattung in der Schweiz (vgl. die Beilagen des Schreibens vom 26. August 2009) ohne weiteres glaubhaft. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung indessen zutreffend darauf hingewiesen, dass er sich teilweise widersprüchlich zu den geltend gemachten Ereignissen äusserte, die ihm widerfahren sein sollen. So gab er bei der Erstbefragung an, eine Gruppe von 20 Tibetern habe ein grosses chinesisches Geschäft in Brand gesteckt, während er bei der kantonalen Befragung sagte, sie hätten chinesische Läden in Brand gesetzt. In Anbetracht dessen, dass es sich bei Brandstiftung um ein schweres gemeinrechtliches Delikt handelt, welches angesichts des vom Beschwerdeführer geschilderten Ausmasses einiges Aufsehen erregt haben muss, erstaunt, dass er bereits am folgenden Tag in aller Ruhe zu Hause Thanka- Bilder gemalt haben will. Dieses Verhalten setzte voraus, dass er absolut sicher hätte sein müssen, bei der Begehung der Straftat nicht beobachtet worden zu sein. Aufgrund seiner Schilderung der Tatumstände konnte er diese Sicherheit jedoch nicht haben. Es ergeben sich dadurch erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer sich an der geltend gemachten Straftat beteiligte und deshalb das Augenmerk der chinesischen Polizei auf sich zog. Diese Zweifel werden durch die geltend gemachte Art und Weise seiner Flucht aus dem Spital, in dem er zwei bzw. drei Tage behandelt worden sei, erhärtet. Obwohl sein Zimmer von einem Polizisten bewacht worden sei, soll ihm die Flucht durch das Fenster gelungen sein. Es darf davon ausgegangen werden, dass die chinesischen Sicherheitskräfte eine solche Fluchtmöglichkeit erkannt und entsprechende Vorkehren getroffen hätten, um eine Flucht auf so einfachem und offensichtlichem Weg zu verunmöglichen. Schliesslich ist dem BFM beizupflichten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht darauf hingewiesen hat, er sei nach seiner angeblichen Flucht aus dem Spital von der Polizei im Kloster, in dem er sich versteckt habe, gesucht worden, obwohl dieser Umstand ein nicht unwesentliches Sachverhaltselement hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdungslage bildet. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm im Zeitpunkt der Ausreise erlittene bzw. ihm drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen, zu teilen. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene ein- D-7400/2007 gereichte ärztliche Bericht vom 27. November 2006 nichts zu ändern. Diesem ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2006 durch "die Polizei" einen Schlag mit einem Holzstock auf das Nasendorsum erlitten habe. Es ist jedoch offensichtlich, dass sich die behandelnde Ärztin dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers stützt. Somit steht einzig fest, dass der Beschwerdeführer an der Nase verletzt wurde, nicht jedoch, bei welcher Gelegenheit er sich die Verletzung zuzog. 5.2.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Angehörige der tibetischen Minderheit in China keiner Kollektivverfolgung unterliegen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 und 4.6). Die allgemeinen Benachteiligungen und die Diskriminierungen, denen die Tibeter in China ausgesetzt sein können, sind entweder von verhältnismässig geringer Intensität oder hängen vom Verhalten des Einzelnen ab, sodass sie nicht unter dem Titel der Kollektivverfolgung abgehandelt werden können. Diese Lageeinschätzung wird durch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er in der Heimat - abgesehen von den geschilderten Ausreisegründen, welche jedoch vorliegend, wie vorstehend erörtert, als unglaubhaft zu erachten sind - keinerlei relevante Schwierigkeiten gehabt habe, bestätigt. 5.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus China bestehende oder unmittelbar drohende und für eine Asylgewährung relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM ist folglich zu Recht zur Beurteilung gelangt, der Beschwerdeführer habe bezüglich des Zeitpunkts seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen (Art. 54 AsylG) erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). D-7400/2007 5.3.1 Gemäss Art. 322 des Strafgesetzbuches der Volksrepublik China wird das "Heimliche Überschreiten der Staatsgrenze" unter Strafe gestellt. Personen, die unter Verletzung der Gesetze und Vorschriften bezüglich des territorialen (Grenz-) Regimes die Staatsgrenze heimlich übertreten, werden bei Vorliegen schwerwiegender Umstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zugleich Busse bestraft. Gemäss Praxis haben Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus Tibet nach Nepal oder Indien begeben haben und, ohne sich dort während längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiter gereist sind, wo sie um Asyl nachgesucht haben und über eine längere Zeit verblieben sind, im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4). 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe sich, bevor er in die Schweiz weitergereist sei, lediglich während einiger Wochen in Nepal aufgehalten (vgl. act. A1/10 S. 7). Dem Bericht des LINGUA- Experten vom 15. Juni 2007 sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf einen langen Aufenthalt und eine starke Sozialisierung des Beschwerdeführers ausserhalb des behaupteten Umfelds hinweisen würden. Angesichts der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, dass er sich während längerer Zeit in Nepal oder Indien aufgehalten hat. Flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe gegenüber illegal ausgereisten Personen tibetischer Ethnie sind im Falle der Rückkehr nach China insbesondere dann wahrscheinlich, wenn die chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise auf die illegale Ausreise und die Stellung eines Asylgesuches im westlichen Ausland aufmerksam werden und somit der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten oder staatskritischer Äusserungen aufkommt. Der Beschwerdeführer, der China mit überwiegender Wahrscheinlichkeit illegal verlassen hat, hält sich inzwischen seit rund drei Jahren in der Schweiz auf. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann aus einfachen Verhältnissen, der seinen Lebensunterhalt als Thanka-Maler bestritten hat. Er hat sich vorher offenbar nie im Ausland aufgehalten und vermag eine Reise nicht mit beruflichen Verpflichtungen oder mit Besuchen bei Verwandten zu begründen. Bereits aufgrund dieser Umstände dürften sich den chinesischen Einreisebehörden erste Fragen zu seiner mehrjährigen Landesabwesenheit bzw. seiner Auslandreise stellen. Die vorliegenden Umstände dürften geeignet sein, die Aufmerksamkeit der Grenzkontrollbehörden zu wecken. Der Beschwerdeführer hat aus diesem D-7400/2007 Grund begründete Furcht vor gezielten und intensiven Übergriffen im Falle der Wiedereinreise nach China. 5.3.3 Aus den eben erwähnten Gründen ist dem Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach China aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung zu befürchten hat. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in China künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit im Hauptbegehren die Asylgewährung beantragt wird. Sie ist hingegen gutzuheissen, soweit im Eventualantrag beantragt wird, es sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, bzw. es sei ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen. Dementsprechend sind die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2007 aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei im Rahmen einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens zur erneuten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur pflichtgemässen Begründung des Entscheids zurückzuweisen, erweist sich bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos. 7. 7.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären für dieses an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 D-7400/2007 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2007 gutgeheissen wurde, ist indessen auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerde eine sich auf Fr. 1'050.-- belaufende Kostennote eingereicht, die als angemessen erscheint. Nachdem der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 525.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-7400/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 525.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 13