Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-74/2011/wif Urteil vom 18. Januar 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Sri Lanka, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. November 2010 / N _______.
D-74/2011 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 an die schweizeri�sche Botschaft in _______ (Eingang Botschaft: 29. Dezember 2008) ersuchte der Be�schwerdeführer um Bewilli�gung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh�rung von Asyl. Zur Begründung machte er geltend, srilankischer Staatsbürger zu sein und aus _______ zu stammen. Aufgrund eines Telefonanrufs aus dem _______-Gebiet, welcher offenbar irrtümlich bei seiner Familie zuhause eingegangen sei und ledig�lich eine halbe Sekunde gedauert habe, hätten am 5. Juli 2008 Po�lizei�beamte vorgesprochen. Er und sein Vater hätten sich zu diesem Zeit�punkt in _______ aufgehalten. Man habe ihren Angehörigen eine seinen Vater betreffende polizeiliche Vorladung übergeben. In der Folge habe sein Vater weisungsgemäss in _______ beim Criminal Investigation De�partment (CID) vorgesprochen, wo er zum erwähnten Telefonanruf aus�führlich befragt worden sei. Dabei sei auch sein Sohn (der Be�schwerde�führer) vorgeladen worden. Er habe die Vorladung ebenfalls befolgt und sei am 11. August 2008 nach _______ gereist. Dort sei er einem harten Verhör ausgesetzt gewesen und zu Verbindungen zu Terroristen befragt worden. Die Beamten hätten ihn aufgefordert, sich für allfällige weitere Einvernahmen zur Verfügung zu halten. Am Abend desselben Tages sei er wieder freigekommen. Aus Angst vor erneuten polizeilichen Behelli�gun�gen sei er vorerst nicht nach Hause zu�rückgekehrt. Überdies hat er sich vor einer Entführung gefürchtet, da bereits sechs Personen aus seiner Gegend durch die Insassen eines weissen Vans gekidnappt worden sei�en. Besagter Van sei schliesslich am 19. Dezember 2008 in der Nähe ih�res Hauses gesichtet worden. Die Insassen hätten ihr Haus genau beob�achtet. Da er befürchte habe, das nächste Entführungsopfer zu werden, sei er auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen. Für die im vor�instanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 forderte die Botschaft den Be�schwerdeführer auf, seine Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente ein�zureichen. In der Folge legte er mit Eingabe vom 6. Februar 2009 dar, vor fünf Tagen habe der weisse Van (erneut) vor seinem Haus geparkt. Da er dies bemerkt habe, sei er nicht nach Hause gegangen und habe so eine Entführung verhindern können. Er müsse
D-74/2011 versteckt leben, da er Be�helligungen durch Unbekannte respektive Mitglieder des Geheim�dienstes zu gewärtigen habe. C. Nach Erhalt eines Schreibens der Schweizer Botschaft machte der Be�schwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2009 geltend, Unbekannte hätten ihn am 26. Februar 2009 und am 11. März 2009 zuhause gesucht. Er lebe jetzt an einem anderen Ort. D. Mit Eingaben vom 22. April 2009 und 31. Juli 2009 legte der Be�schwer�de�führer dar, Unbekannte hätten erneut Erkundigungen über ihn einge�zo�gen. E. Am 2. Oktober 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, die Un�be�kannten hätten (am 27. August 2009) auch an seinem Zufluchtsort nach ihm gesucht. Er sei deshalb erneut umgezogen. F. Mit Eingabe vom 16. August 2010 wies der Beschwerdeführer auf die an�dauernde Gefährdungssituation hin. Er könne noch immer nicht ins elter�li�che Haus zurückkehren. G. Am 14. September 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer im Rah�men des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdi�gung der schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von ei�ner Befragung in der Botschaft abgesehen werden könne. Es werde eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung gezogen. H. In seiner Stellungnahme vom 30. September 2010 zeigte sich der Be�schwerdeführer befremdet über den Verzicht auf eine Anhörung. Am 8. November 2009 sei erneut nach ihm gesucht worden. I. Mit Verfügung vom 22. November 2010 verweigerte das BFM die Be�wil�ligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Be�gründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei zwar einmal durch das CID verhört, anschliessend aber wieder nach Hause geschickt
D-74/2011 worden. Obwohl danach verschiedentlich nach ihm gefragt worden sei, hätten sich keine "akuten" Verfolgungsmassnahmen ereignet beziehungsweise es seien keine solchen eingeleitet worden. Zudem erwähne er in seinen Ein�gaben keine Ereignisse für den Zeitraum nach November 2009, welche auf eine staatliche Verfolgung hindeuten würden. Im Weiteren verfüge er gemäss Aktenlage über kein politisches Profil, das allenfalls auf eine rele�vante Verfolgung hindeuten könnte. Seine Aussagen seien mithin im Lich�te der damaligen generellen Situation (Bürgerkrieg) zu werten. Eine kon�krete Gefährdung erscheine in Anbetracht der seit�herigen Beruhigung der Lage als nicht beachtlich wahrscheinlich. Die eingereichten Dokumente stützten lediglich seine Vorbringen, welche indes nicht bestritten seien. J. Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2010 (Eingang Botschaft: 21. De�zem�ber 2010) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vor�instanzlichen Entscheids und die Schutzgewährung in der Schweiz. Er machte geltend, vor Ort immer noch gesucht zu werden. Auf weitere Be�schwerdeargumente wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge�gangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge�hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus�nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver�wal�tungs�gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be�schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D-74/2011 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Rückscheins bei den Akten nicht fest. Da die vorinstanzliche Verfügung vom 22. November 2010 datiert und die Beschwerde am 21. Dezember 2010 bei der Botschaft einging, kann indes ohne Weiteres von der Frist�wahrung ausgegangen werden. 2.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge�nom�men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs�weise Ände�rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti�miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch�füh�rung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge�hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi�schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be�gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu�gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
D-74/2011 anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid�genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le�ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Er�teilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er�mes�sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be�zie�hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög�lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so�wie die vor�aussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich�keiten in Betracht zu ziehen. 6. 6.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organi�sa�to�ri�schen oder kapazitäts�mässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Be�fragung nicht durchge�führt werden kann, muss die ein Ge-such �stellende Person - soweit möglich und notwendig mittels eines indivi�dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Kon�se�quenz ei�nes negativen Entscheids infolge Verlet�zung ihrer Mitwirkungs�pflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachver�halt schon aufgrund des ein�gereichten Asylgesuchs entscheidreif er�stellt, kann sich eine persönli�che Befragung ebenfalls erübrigen; zeich�net sich ein negativer Ent�scheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362). 6.2. Vorliegend ging das BFM offenbar davon aus, der Sachverhalt sei schon aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese Sichtweise erscheint als vertretbar, sind doch besagte Eingaben relativ detailliert und klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vor�instanz die Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer Befragung, auch wenn er im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine solche
D-74/2011 beantragt hatte. Da den vom Bundesverwaltungs�gericht ferner aufgeführten Er�for�dernissen (Gewährung des recht�lichen Gehörs; Begründung des Ver�zichts auf eine Befragung) eben�falls Rechnung getragen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden. 7. 7.1. Das BFM hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befra�gung beim CID in _______ für glaubhaft erachtet. Dabei soll er grob be�handelt, aber noch am selben Tag wieder freigelassen worden sein. Die�ser Vorfall wurde vom BFM mangels Eingriffsintensität zu Recht als nicht asylrelevant erachtet, zumal den Akten zufolge damit keine Ein�leitung ei�nes eigentlichen Ermittlungsverfahrens verbunden gewesen sein soll. Dass er in der Folge erneut und zielgerichtet in den Fokus staatlicher Be�hörden geraten und deshalb allenfalls auf den Schutz der Schweiz ange�wiesen (gewesen) wäre, kann den vorhandenen Akten nicht ent�nommen werden. Dies umso weniger, als er auch in der Eingabe vom 30. Sep�tem�ber 2010 keine eigenen oder politische Aktivitäten von nahen Ange�hö�ri�gen geltend macht und eine andauernde behördliche Verfolgungs�moti�va�tion allein wegen des Telefonanrufs aus dem _______-Gebiet als realitäts�fremd erscheint. Abgesehen davon wurde ihm am 8. September 2008 offenbar ein srilankischer Reisepass mit zehnjähriger Gültigkeit ausge�stellt. Es mag zwar zutreffen, dass Unbekannte mit ver-dächtigen Fahr�zeugen vor dem elterlichen Haus und anderen Unterkünften des Be�schwerdeführers auftauchten und (aus welchen Gründen auch immer) so�gar Erkundigungen einzogen. Die subjektive Angst des Beschwerde�füh�rers vor einer Entführung erscheint so (zumindest für den Zeitraum des Bürgerkrieges) als nachvollziehbar; in objektiver Hinsicht verweist das BFM aber zu Recht auf gewisse Verbesserungen der Sicherheitslage seit Ende des Bürgerkriegs, und der Beschwerdeführer räumt in seiner Ein�ga�be vom 9. Dezember 2010 ein, dass die Anzahl der Entführungen zurück�gegangen sei. Er erwähnt zwar eine andauernde Suchen nach ihm, ohne diese aber für das Jahr 2010 zu konkretisieren. Dass er im aktuellen Mo�ment landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer Ent�füh�rung werden könnte, ist somit und wiederum auch in Beachtung des ge�mäss Aktenlage fehlenden po�litischen Profils nicht evident. Abgesehen davon steht ihm grundsätzlich offen, ausserhalb des von ihm offenbar als besonders risikoreich empfundenen Gebiets Wohnsitz zu nehmen. Schliesslich ist die vom BFM vorgenommene Würdigung der im vor�instanzlichen Ver�fahren eingereichten Beweismittel (darunter ein
D-74/2011 Polizei�dokument und drei weitere Schreiben) zu teilen, da sie eine konkret dro�hende Gefahr für den Beschwerdeführer nicht hinreichend zu belegen vermögen. 7.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und ge�lang�te dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicher�heitslage seit Ja�nu�ar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo kon�tinu�ierlich ver�schlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Feb�ruar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Re�gie�rung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letz�ten von der LTTE kontrol�lier�ten Gebietes im Raum Mullaitivu wur�de am 18. Mai 2009 seitens der Re�gierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet er�klärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Be�hörden – namentlich im Grossraum Colom�bo – die Si�cherheitsmass�nahmen nicht gelockert. Daher laufen gerade junge Män�ner Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Si�cher�heits�personal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öf�ters auch für ein�ge�hendere Ab�klä�rungen auf den Posten mit�genommen oder in ein Ar�mee�camp be�ordert zu werden. Diese so ge�nannten „Anti-Terrormass�nahmen“ werden im Raum Colombo – un�besehen der Rü�gen des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen be�fürch�tete Infilt�rationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Mass�nahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im gan�zen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt in�des aufgrund man�gelnder Intensität kein Ver�fol�gungscharakter im Sin�ne von Art. 3 AsylG zu. Entsprechend vermögen die weiteren Aus�führungen des Be�schwerdeführers in den Eingaben zur generellen Gefährdungssituation seiner Person nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen�schaft zu füh�ren. Er vermag mithin nicht substanziiert dar�zutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Auf�grund der vor�stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus�führungen ein�zugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermö�gen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
D-74/2011 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be�schwer�de ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz�lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver�wal�tungs�ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb�ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun�desver�waltungs�ge�richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Dispositiv nächste Seite)
D-74/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu�ständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: