Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D7397/2009/sed Urteil v om 6 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. ,Parteien A._______ geboren am (…) Nepal, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2009 / N_______
D7397/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 24. Juni 2009 verliess und über Delhi, Dubai und Paris am 24. Juli 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ohne Einreichung von Identitätsdokumenten im B.________ um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 30. Juli 2009 und der einlässlichen Anhörung durch das BFM vom 10. September 2009 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, er gehöre dem Volk der C._______ an, stamme aus D._______ sei am 23. Oktober 1986 geboren und habe bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gelebt, dass bewaffnete Angehörige einer militanten Oppositionspartei namens E._______ regelmässig sein Elternhaus aufgesucht und von seinen Eltern die Herausgabe von Geld oder Lebensmitteln verlangt hätten, wobei er jeweils geschlafen und daher nicht viel davon mitbekommen habe, dass er den Militanten erstmals im April 2009 begegnet und von diesen unter Todesdrohung zum Beitritt innert einer Woche aufgefordert worden sei, dass er sich aus Furcht vor der drohenden Zwangsrekrutierung zwei Monate im Elternhaus versteckt habe, bevor er schliesslich nach F.______ ausgereist sei, wo er sich bis zum Abschluss der Ausreisevorbereitungen bei seinem Onkel aufgehalten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober – eröffnet am 2. November – 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2009 erhob und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
D7397/2009 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass am 27. November 2009 eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2009 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete und darauf hinwies, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden, dass das BFM In seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009 – welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde – an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG),
D7397/2009 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit hinreichender Begründung die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, von bewaffneten Angehörigen einer militanten Oppositionspartei namens E.______ behelligt worden zu sein, in Zweifel gezogen hat, dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Beteuerungen, seine zu Hause befindliche Identitätskarte sobald als möglich zu beschaffen, bis zum heutigen Zeitpunkt ohne plausible Gründe nicht nachgekommen ist, was eine Verletzung der nach Art. 8 AsylG geltenden Mitwirkungspflicht darstellt und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herabsetzt, dass im Weiteren mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in Abweichung von der Angabe im Rahmen der Erstbefragung vom 30. Juli 2009, seine Eltern und er seien seit drei bis vier Jahren von Angehörigen der E._______ behelligt worden (vgl. BFMProtokoll A1 S. 4) angab, er wisse nicht, seit wann seine Eltern behelligt worden seien (vgl. A11 S. 6) und, auf den Widerspruch hingewiesen, lediglich behauptete, man habe ihn bloss gefragt, "wann" diese Ereignisse vorgefallen seien, aber nicht "seit wann" (vgl. A11 S. 13), was den festgestellten Widerspruch nicht zu erklären vermag, dass die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde, wonach er anlässlich der Erstbefragung lediglich eine Vermutung ausgesprochen habe, weshalb die Angabe anlässlich der Anhörung, wonach er nicht wisse, seit wann die Eltern behelligt worden seien, keinen Widerspruch
D7397/2009 zur ersteren Angabe anlässlich der Erstbefragung darstelle, nicht zu überzeugen vermag, dass auch der weitere Erklärungsversuch in der Beschwerde, er könne den Zeitraum der Behelligungen nicht genau kennen, weil seine Eltern die Behelligungen so lange wie möglich vor ihm hätten geheim halten wollen, um ihn nicht zu ängstigen, den festgestellten Widerspruch nicht zu beseitigen vermag, zumal es realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer von den sehr zahlreichen, regelmässigen Behelligungen jahrelang überhaupt nichts erfahren haben soll, dass im Weiteren das Verhalten des Beschwerdeführers, sich trotz der drohenden Zwangsrekrutierung noch zwei Monate im Elternhaus versteckt zu haben, angesichts der regelmässigen Behelligungen durch Angehörige der Gruppe E._____ nicht nachvollziehbar ist, dass dieser Eindruck durch die weitere unplausible Angabe, sich auf Anraten seines Vaters im Elternhaus (im Schrank oder unter dem Bett) versteckt zu haben und das Haus nie nachts verlassen zu haben, obwohl die Behelligungen stets abends beziehungsweise nachts stattgefunden haben sollen und das Haus, auch nach Ansicht des Beschwerdeführers, mit Bestimmtheit durchsucht worden wäre (vgl. A11 S. 7), verstärkt wird, dass an dieser Einschätzung die Entgegnung in der Beschwerde, der Vater des Beschwerdeführers "habe immer alles genau beobachtet" und die Dorfbewohner hätten einander jeweils über das Kommen der E.______ unterrichtet, nichts zu ändern vermag, dass auch die blosse Behauptung in der Beschwerde, seine Eltern hätten vorerst kein Geld gehabt, da die Ernte seines Vaters in diesem Jahr vernichtet worden sei, nicht zu überzeugen vermag, ist doch davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers auch ohne Geld mit Unterstützung der – offensichtlich solidarisierenden – Dorfbevölkerung für ihren Sohn einen anderen temporären Zufluchtsort als das eigene Haus hätten ausfindig machen können, dass schliesslich der Beschwerdeführer zum Einen geltend machte, Nepal ohne Identitätskarte verlassen zu haben, da er in Eile gewesen sei (vgl. A1 S. 3) und zum Anderen angab, ohne Identitätskarte nach Indien zu seinem Onkel gereist zu sein, da er zu diesem Zeitpunkt
D7397/2009 nicht an eine Weiterreise ins Ausland (ausserhalb Indiens) gedacht habe (vgl. A11 S. 11 und 12), dass die behauptete Tatsache, im Zeitpunkt der Reise zu seinem Onkel nicht an eine Weiterreise ins Ausland gedacht zu haben, im Widerspruch steht zur weiteren Angabe, dass sein Vater ihm geraten habe, sich im Ausland zu verstecken (vgl. A11 S. 11), dass an dieser Einschätzung die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer "beabsichtigt habe, ins Ausland zu fliehen, nämlich zu seinem Onkel nach Indien, wobei er selbstverständlich in Eile gewesen sei", nichts zu ändern vermag, steht doch diese Erklärung im Widerspruch zu seiner eigenen Aussage, im Zeitpunkt der Reise zu seinem Onkel nicht an eine Weiterreise ins Ausland gedacht zu haben, dass aus den genannten Gründen die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, von bewaffneten Angehörigen einer militanten Oppositionspartei namens E._______behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind, weshalb die Fragen, ob die heimatlichen Behörden schutzfähig und –willig sind und der Beschwerdeführer ohnehin über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt hätte, nicht näherer Erörterung bedarf, dass daher das BFM zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
D7397/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nepal drohen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage in Nepal seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten und der Regierung erheblich verbessert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D1911/2008 vom 1. April 2010 E. 6.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5 S. 332 ff.) und im heutigen Zeitpunkt in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass auch keine individuellen Gründe bestehen, welche den Wegweisungsvollzug des jungen, gesunden Beschwerdeführers mit intaktem Beziehungsnetz im Herkunftsort als unzumutbar erscheinen lassen würden,
D7397/2009 dass der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten ist, bestehen doch keine Vollzugshindernisse und obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass dem vollumfänglich unterlegenen Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]) aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen in der Beschwerdeeingabe um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos erschien und der Nachweis der Bedürftigkeit erbracht wurde, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
D7397/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: