Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7391/2010
Urteil v o m 1 3 . April 2012 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien
A._______ B._______, geboren am [...], mutmasslich staatenlos, syrisch-kurdischer Herkunft, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2010
D-7391/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien, ist Angehöriger der kurdischen Ethnie und hatte seinen letzten Wohnsitz in Qamishli (Provinz Al Hasakah). Gemäss seinen Angaben verliess er Syrien am 18. Juli 2009 in Richtung Türkei. Am 27. Juli 2009 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte ihn am 5. August 2009 summarisch und am 20. August 2009 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei ein sogenannter "Ajnabi" ("Ausländer" beziehungsweise vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger anerkannter Kurde). Seine gesamte Familie habe Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden. Bei den Unruhen von Qamishli im Jahr 2004 (als gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen syrischen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe ausbrachen) habe er mit einem Onkel, C._______, und einem Cousin, D._______, verletzte Personen ins Spital gebracht. Dabei seien sie von den syrischen Sicherheitskräften photographiert und in der Folge identifiziert worden. Am 25. März 2004 sei er verhaftet und bis zum 8. April 2004 festgehalten worden, wobei man ihn verhört und geschlagen habe. Sein Cousin D._______ sei stellvertretender Parteisekretär der "Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye" (PDKS; Demokratische Partei Kurdistans/Syrien) gewesen. Dieser sei nach den Unruhen von Qamishli ebenfalls verhaftet und anschliessend im Gefängnis zu Tode gefoltert worden. Nach der Freilassung des Beschwerdeführers hätten alle sechs bis sieben Monate Angehörige der Sicherheitskräfte das Haus seiner Familie durchsucht. Ein Onkel, E._______, habe den Beamten jeweils Geld gegeben und so weitere Probleme verhindert. Seit einiger Zeit sei er, der Beschwerdeführer, selbst Mitglied der PDKS. Dabei habe er an Sitzungen der Partei teilgenommen - die zum Teil im Haus seiner Familie stattgefunden hätten - und Flugblätter, Audiokassetten und CDs sowie den Jahresbericht verteilt. Dies hätten die Behörden gewusst, und er sei deshalb vor seiner Ausreise mehrmals von Angehörigen der Sicherheitskräfte zu Hause gesucht worden. Auch seit er Syrien verlassen habe, hätten ihn die Behörden noch zweimal zu Hause gesucht.
D-7391/2010 C. Mit Schreiben vom 3. September 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei, ob er einen syrischen Reisepass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 teilte die Botschaft dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht syrischer Staatsbürger, sondern ein sogenannter Ajnabi ("Ausländer") sei. Die Migrationsbehörde habe keinerlei Bewegung festgestellt. Weiter werde der Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden nicht gesucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe an das BFM vom 30. Juni 2010 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter um Einsicht in die bisherigen Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 9. Juli 2010. G. Mit Eingabe an das BFM vom 29. Juli 2010 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Verfügung vom 13. September 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen.
D-7391/2010 I. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch das Bundesamt, subeventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in Bezug auf die Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen in Syrien ein. Auf die Begründung der Beschwerde sowie den Inhalt des eingereichten Beweismittels wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2010 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. K. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur Replik erteilt. M. Mit Eingabe vom 25. November 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Dabei reichte er als Beweismittel einen öffentlichen Bericht des BFM in Bezug auf Syrien ein. N. Mit Eingabe vom 5. Januar 2011 übermittelte der Beschwerdeführer Ko-
D-7391/2010 pien einer Bestätigung seiner Parteimitgliedschaft sowie eines Bestätigungsschreibens des syrischen Rechtsanwalts seiner Familie. O. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die soeben erwähnten Beweismittel im Original einzureichen und in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. P. Mit Eingabe vom 24. Januar 2011 übermittelte der Beschwerdeführer die verlangten Beweismittel mit jeweiliger Übersetzung. Q. Mit Eingabe vom 25. Juli 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv, indem er an verschiedenen Aktionen teilgenommen habe, mit denen auf die Lage der Kurden in Syrien und Menschenrechtsverletzungen des syrischen Regimes aufmerksam gemacht worden sei. Diesbezüglich reichte er verschiedene Beweismittel ein. R. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 2. Februar 2012 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der Verfahrensdossiers verschiedener Asylgesuchsteller syrischer Herkunft. S. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 16. und vom 29. Februar 2012 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten. T. Mit Schreiben vom 7. März 2012 forderte der Instruktionsrichter das BFM unter Hinweis auf die aktuelle Entwicklung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien auf, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. U. Mit Verfügung vom 12. März 2012 hob das BFM die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2010 auf, stellte gestützt auf Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und
D-7391/2010 ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme an. V. Angesichts dessen wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalte. W. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. März 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seiner Beschwerde fest, und reichte eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2.2. Mit Verfügung vom 12. März 2012 hat die Vorinstanz ihren Entscheid vom 21. Juni 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen, dem Be-
D-7391/2010 schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und diesen wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit nunmehr auf die Frage der Asylgewährung. 3. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Februar 2012 stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, es seien die Asyldossiers verschiedener Asylgesuchsteller syrischer Herkunft beizuziehen. Dies begründete er damit, in den fraglichen Fällen bestehe eine Verbindung zu einer Person, die in Syrien während mehrerer Monate inhaftiert und zu in der Schweiz lebenden Kurden befragt worden sei. Dieser Umstand belege, dass die syrischen Behörden über die exilpolitische Betätigung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland informiert seien. Nachdem die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers durch das BFM im Rahmen der wiedererwägungsweisen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft berücksichtigt worden sind, erübrigt es sich, dem genannten Verfahrensantrag stattzugeben, und er ist folglich abzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-7391/2010 5. 5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen können. Wie sich erweist, ist das BFM im Ergebnis zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt. 5.2. Zunächst ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Ereignissen von Qamishli vom 12. März 2004, als anlässlich eines Fussballspiels zwischen einer kurdischen und einer arabischen Mannschaft gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen syrischen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe ausbrachen, vom 25. März bis zum 8. April 2004 von den syrischen Behörden festgehalten und dabei auch misshandelt wurde. Auch ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass im Anschluss an die Vorfälle von Qamishli ein Cousin des Beschwerdeführers im Gewahrsam der syrischen Sicherheitskräfte ums Leben kam. 5.3. Indessen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst im Zeitraum zwischen der möglicherweise tatsächlich erlebten kurzzeitigen Haft im Jahr 2004 und seiner Ausreise aus Syrien am 18. Juli 2009 nicht mit konkreten Problemen konfrontiert war, die als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG aufzufassen wären. Zwar gab er an, nach seiner Freilassung hätten alle sechs bis sieben Monate Angehörige der Sicherheitskräfte das Haus seiner Familie durchsucht. Dies ist jedoch nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu qualifizieren. Auch wird aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen in keiner Weise klar, weshalb er im Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise aus Syrien von den dortigen Sicherheitskräften hätte gesucht werden sollen. So hatte der Beschwerdeführer als Mitglied der PDKS - indem er gelegentlich an Sitzungen teilnahm und Propagandamaterial verteilte - keine spezifische Funktion, die zu einer besonderen Exponiertheit seiner Person geführt haben könnte. Zwar machte er ausserdem geltend, Sitzungen der PDKS hätten zum Teil im Haus seiner Familie stattgefunden, wobei sein Vater ein aktives Mitglied der Partei gewesen sei. Indessen gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen zu Protokoll, sein Vater lebe nach wie vor im Haus der Familie. Aus den Aussagen geht auch nicht hervor, dass sein Vater mit den syrischen Behörden konkrete Schwierigkeiten hatte. Es ist als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht worden sein will, während sein Vater, in dessen Haus Parteiversammlungen abgehalten worden sein sollen, nicht weiter behelligt wurde.
D-7391/2010 Anlässlich der eingehenden Anhörung vom 20. August 2009 konnte er auch auf entsprechende konkrete Frage hin keinerlei zufriedenstellende Auskunft dazu geben, warum er selbst von den Sicherheitskräften hätte gesucht werden sollen, während eine ganze Anzahl von Verwandten neben seinem Vater auch Onkel und Cousins -, die in durchaus konkreterer Weise für die PDKS aktiv gewesen seien, nicht in vergleichbarer Weise mit Schwierigkeiten seitens der syrischen Behörden konfrontiert waren. Zu erwähnen ist weiter, dass der Beschwerdeführer ausserdem zu Protokoll gab, es sei gegen ihn nie eine Anklage erhoben oder ein Verfahren eröffnet worden. Insgesamt ist somit nicht glaubhaft, dass er in Syrien im massgeblichen Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Auch die auf Beschwerdeebene bezüglich der Asylvorbringen eingereichten Beweismittel - eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der PDKS und eine Bestätigung des syrischen Rechtsanwalts seiner Familie, wonach er wegen nicht näher genannter Schwierigkeiten gezwungen gewesen sei, Syrien zu verlassen - vermögen diesbezüglich keine andere Einschätzung herbeizuführen. 5.4. Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden, welche im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung des BFM vom 12. März 2012 berücksichtigt wurden [vgl. E. 2.2]) eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor. 5.5. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. 6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl. E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
D-7391/2010 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2010 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 7.2. Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer faktisch mit seinen Beschwerdebegehren teilweise durchgedrungen. Somit ist ihm eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des früheren Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren - der bis und mit Eingabe vom 25. Juli 2011 mandatiert war - ist keine Kostennote eingereicht worden; der zum jetzigen Zeitpunkt mandatierte Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 30. März 2012 eine Honorarabrechnung eingereicht. Auf die Nachforderung einer Kostennote für die Rechtsvertretung bis zum 25. Juli 2011 wird verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand des entsprechenden Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), die angesichts des betreffenden Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des heutigen Rechtsvertreters und um einen Drittel gekürzt sind dem Beschwerdeführer Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7391/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1600.– zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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