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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2009 D-7389/2009

3. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,666 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-7389/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Irak, alias B._______, geboren (...), Irak, alias C._______, geboren (...), Irak, alias D._______, geboren (...), Irak, alias E._______, geboren (...), Irak, alias F._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, alias G._______, geboren (...), Irak, alias H._______, geboren (...), Irak, vertreten durch die LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7389/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom (...) ablehnte und die Wegweisung anordnete, ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass das BFM die vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom (...) aufhob, woraufhin der Aufenthalt des Beschwerdeführers ab (...) unbekannt war, dass der Beschwerdeführer zum zweiten Mal am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom (...) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht die am (...) gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Januar 2009 abwies, dass der Beschwerdeführer zum dritten Mal am 26. Mai 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 18. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zur Person befragt und am 12. November 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt (...) zu den Asylgründen angehört wurde, dass er in Übereinstimmung mit seinen Vorbringen in den beiden vorangegangenen Asylverfahren vorbrachte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus (...) in der Provinz Dohuk und (...) nach (...) bei Mosul umgezogen, dass es dort Probleme mit Arabern gegeben habe, welche nicht akzeptiert hätten, wenn die Kurden zu den dort anwesenden Amerikanern gegangen seien, und dabei ein Freund des Beschwerdeführers von den Arabern getötet worden sei, D-7389/2009 dass er aus diesem Grund den Irak im Jahr (...) verlassen und in (...) ein Asylgesuch eingereicht habe, und von dort nach (...) weitergereist sei, wo er sich während etwa (...) aufgehalten habe, bevor er im (...) in die Schweiz gelangt sei und hier ein erstes Mal um Asyl nachgesucht habe, dass er sich zwischen dem ersten und zweiten Asylgesuch in der Schweiz illegal in (...) und in der Folge immer in der Schweiz aufgehalten habe, dass ihm sein Bruder im Jahr (...) für den Fall der Rückkehr in den Irak mit dem Tod gedroht habe, da er – der Beschwerdeführer – die Familie nicht unterstützt habe, dass er auch nicht in seine Heimat zurückkehren könne, weil er sich während seines Auslandaufenthalts vom Islam abgewendet habe, wovon seine Angehörigen Kenntnis erhalten hätten, und die allgemeine Lage in seiner Heimat schlecht sei, weshalb er für den Fall der Rückkehr befürchte, er könnte bei einem Anschlag ums Leben kommen oder ermordet werden, dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2009 – eröffnet am 20. November 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, das BFM habe bereits in seinem Entscheid vom (...) dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren geltend gemachten angeblichen Probleme in (...) den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten und deshalb im dritten Asylverfahren nicht Gegenstand einer erneuten Prüfung sein könnten, dass die geltend gemachten Drohungen sowie die Angst wegen der während der Auslandabweseneheit eingetretenen Ereignisse den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten, zumal der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung vom 18. Juni 2009 ausdrücklich erklärt habe, er mache keine neuen Probleme geltend, kurz darauf jedoch angegeben habe, sein Bruder habe gedroht, er würde ihn nach einer Rückkehr töten, und darüber hinaus keine anderen Schwierigkeiten mit Verwandten erwähnt habe, D-7389/2009 dass er anlässlich der Anhörung vom 12. November 2009 wiederum zunächst ausdrücklich erklärt habe, keine neuen Gründe zu haben, und, auf die Probleme mit dem Bruder angesprochen, in der Folge behauptet habe, davon im Jahr (...) während des zweiten Asylverfahrens erfahren zu haben, dass er indes – so das BFM – diese Probleme im damaligen Verfahren nicht geltend gemacht und die Furcht vor Problemen mit anderen Verwandten trotz mehrfacher Nachfrage erst ganz am Ende der Anhörung vom 12. November 2009 erwähnt habe, jedoch zu einer Konkretisierung nicht in der Lage gewesen sei, dass er als einziges spezifisches Ereignis die Abwendung vom Islam erwähnt habe, jedoch nicht in der Lage gewesen sei, den Zeitpunkt des Austritts zu nennen, und sich anlässlich der Befragung vom 18. Juni 2009 ausdrücklich als Sunnite bezeichnet habe, dass die allgemeine Lage im Irak nicht asylbeachtlich sei, da im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des AsylG darstellten, soweit sie – wie vorliegend – nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, dass aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinz Dohuk keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass das am (...) eingeleitete, zweite Asylverfahren am (...) rechtskräftig abgeschlossen worden sei und sich demnach aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dessen Abschluss Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der geltend gemachte Aufenthalt in der Provinz Mosul ab dem Jahr (...) nicht glaubhaft sei, zumal der Beschwerdeführer nicht wisse, wie sich die Einwohner dieser Provinz bezeichnen würden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt aus dieser Provinz sowie zum Reiseweg vom Irak in die Schweiz (vor dem ersten Asylverfahren in der Schweiz) in den bisherigen Verfahren widersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen seien und er beispiels- D-7389/2009 weise vor der Einreichung des ersten Asylgesuchs in der Schweiz (...) in (...) und (...) in (...) als Asylbewerber daktyloskopiert worden sei, dass er zudem versucht habe, seine Identität beziehungsweise sein verwandtschaftliches Umfeld zu verschleiern, indem er in den drei Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und zu seinen Familienangehörigen in der Provinz Mosul gemacht habe, dass die Untersuchungspflicht der Behörden bezüglich der Zumutbarkeit des Vollzugs ihre vernünftigen Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde, welcher auch eine Substanziierungspflicht zukomme, dass es nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu suchen, wenn eine asylsuchende Person – wie vorliegend – ihr verwandtschaftliches Beziehungsnetz verschleiere, dass der Wegweisungsvollzugs in die Provinz Dohuk grundsätzlich zumutbar sei und es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann handle, welcher in dieser Provinz Verwandte (...) habe, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2009 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben liess, worin er beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 18. November 2009 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt wurde, dass gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung und ein Auszug aus (...) des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) eingereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. November 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-7389/2009 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz D-7389/2009 zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorliegend – wie eine Prüfung der Akten ergibt – vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zwei vorgängige Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass in der Beschwerde eingewendet wird, der Nichteintretensentscheid verletze Bundesrecht, indem er auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach die in Art. 37 AsylG festgesetzte Entscheidungsfrist von 20 Tagen nicht absolut gelte, viel zu spät ergangen sei, dass im vorliegenden Fall die erwähnte Behandlungsfrist durch die Vorinstanz in der Tat überschritten wurde, dass jedoch gemäss der immer noch gültigen, in EMARK 2002 Nr. 15 veröffentlichten Rechtsprechung auf ein Asylgesuch bei gegebenen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32- 34 AsylG auch dann nicht einzutreten ist, wenn die erwähnte Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist, indessen die Anordnung des sofortigen Vollzugs den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen kann, wenn diese Frist erheblich überschritten wird, dass eine solche Verletzung im erwähnten Urteil bejaht wurde, nachdem die erstinztanzliche Verfügung erst nach über eineinhalb Jahren seit der kantonalen Anhörung ergangen war, D-7389/2009 dass indes im vorliegenden Fall der Entscheid bereits (...) Tage nach der Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG erfolgte, weshalb der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wurde, dass in der Beschwerde weiter ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei definitiv zum Christentum übergetreten und werde sich um eine entsprechende Bestätigung bemühen, welche sofort nach Erhalt zu den Akten gereicht würde, dass im Zusammenhang mit den Folgen der Apostasie im Irak auch Bezug auf den eingereichten Ausschnitt aus dem UNHCR-Bericht genommen wird, dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Apostasie und die daraus abgeleitete Frucht vor zukünftiger Verfolgung zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, zumal er sich bei der Befragung vom 18. Juni 2009 weiterhin als Sunnite bezeichnete und nicht in der Lage war, den Zeitpunkt des Austritts aus dem Islam zu nennen, dass diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer überdies entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bei der Anhörung vom 12. November 2009 als konfessionslos bezeichnete, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, offensichtlich fehlen, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch auf Rekursebene klarerweise keine Hinweise darzulegen vermochte, dass seit dem Abschluss seiner vorgängigen Asylverfahren derartige Ereignisse eingetreten sind, D-7389/2009 dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst hat und zum Schluss gelangte, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zusammenfassend im genannten Urteil festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus dem vom "Kurdistan Regional Government" (KRG) kontrollierten Gebiet stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, D-7389/2009 dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Dohuk stammt, wo er den grössten Teil seines Lebens verbrachte und ein Beziehungsnetz besitzt, dass er noch jung ist und, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG des gemäss der eingereichten Fürsorgebestätigung prozessual bedürftigen Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7389/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (...) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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