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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2009 D-7386/2009

1. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,101 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-7386/2009 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Mongolei, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7386/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin die Mongolei eigenen Angaben zufolge am 28. August 2009 verliess und am 28. September 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie bei der Erstbefragung, die am 2. Oktober 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, und der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. November 2009 zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, ihre Eltern seien im Jahr 2003 bei einem Unfall ums Leben gekommen, dass sie im September 2008 von der Provinz Dundgobi nach Ulan Bator gezogen sei, wo sie verschiedene Arbeitsstellen bekleidet habe, dass sie in einer Zeitung auf ein Inserat gestossen sei, in dem versprochen worden sei, man könne Arbeitswilligen eine Anstellung in der Schweiz vermitteln, dass sie sich mit einer Mongolin getroffen habe, die ihr zugesagt habe, sie könne ihr in der Schweiz Arbeit vermitteln, dass sie darauf hin ihr Hab und Gut veräussert und von einer Freundin Geld geliehen habe, um die "Vermittlungsgebühr" bezahlen zu können, dass sie mit der Vermittlerin, deren europäischen Ehemann und vier anderen Frauen nach Moskau gereist sei, dass die anderen Frauen und sie vom Ehemann der Vermittlerin von dort aus in die Türkei gebracht worden seien, wo sie im Keller eines Gebäudes in ein kleines Zimmer eingesperrt worden seien, dass sie dort vom Ehemann der Vermittlerin, der sich in Begleitung von zwei Türken befunden habe, aufgesucht worden seien, dass einer der Türken eines der Mädchen geschlagen habe, dass sie vom Ehemann der Vermittlerin und den zwei Türken einige Tage später aufgefordert worden seien, ihnen zu folgen, dass man sie in einen Lieferwagen habe bringen wollen, D-7386/2009 dass sie beim Verlassen des Gebäudes zwei Polizisten gesehen und mit einer der anderen Frauen die Flucht ergriffen habe, dass sie am folgenden Tag einem Mongolen begegnet seien, der ihnen geraten habe, nicht in die Mongolei zurückzukehren, dass er sie an einen Chauffeur vermittelt habe, der sie in die Schweiz gebracht habe, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Mongolei befürchte, von der Vermittlerin und deren Ehemann gesucht und umgebracht zu werden, weil sie diesen gefährlich werden könnte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2009 – eröffnet am 19. November 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich der Anzahl der Vorsprachen bei der Vermittlerin und den Vorkommnissen in der Türkei widersprüchlich geäussert, weshalb ihre diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft seien, dass sie sich hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung durch die Menschenhändler an die mongolischen Behörden wenden könne, dass sie diese anzeigen und um staatlichen Schutz ersuchen könne, zumal keine Hinweise dafür vorlägen, die zuständigen mongolischen Behörden würden ihr diesen verweigern, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 26. November 2009) und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei zu überprüfen, D-7386/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder des Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass in der vorliegenden Eingabe die Beschwerdeanträge nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst sind, dass es sich indessen um eine Laieneingabe handelt und aus der in deutscher Sprache abgefassten Beschwerdebegründung hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin um eine vollumfängliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung ersucht, dass die Beschwerde insofern die formellen Anforderungen erfüllt, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-7386/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country- Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 D-7386/2009 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass die Beschwerdeführerin die Mongolei eigenen Angaben zufolge einzig deshalb verliess, weil sie sich in der Schweiz bessere Lebensund Arbeitsbedingungen erhoffte, dass sie bis zu ihrer Ausreise keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Privatpersonen hatte, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt befürchtet, die Vermittlerin und deren Ehemann könnten ihr etwas antun, falls sie in ihr Heimatland zurückkehre, dass sie somit rein private Probleme als Grund für ihre Furcht vor einer Rückkehr in ihr Heimatland nannte, dass diese Probleme asylrechtlich nicht relevant sind, da nicht davon ausgegangen werden kann, die mongolischen Behörden würden der Beschwerdeführerin keinen Schutz vor Nachstellungen der Vermittlerin und deren Ehemannes gewähren, falls sie diese darum ersuchen würde, dass sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen darauf beschränkt, den Sachverhalt zu wiederholen und nichts vorbringt, was die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als fehlerhaft erscheinen lässt, dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen bestehen, zu bestätigen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer D-7386/2009 solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in der Mongolei droht, D-7386/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin über eine zehnjährige Schulbildung verfügt, in der Mongolei mehrere Arbeitsstellen bekleidete und somit einige Berufserfahrung erworben hat (vgl. act. A1/12, S. 2), dass sie zudem über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A1/12, S. 12), dass es der Beschwerdeführerin offen steht, sich um die Ausrichtung von Rückkehrhilfe zu bemühen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführerin somit in der Lage sein sollte, sich in der Mongolei eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7386/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref. Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 9

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