Abtei lung IV D-7370/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juni 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Fristwiederherstellungsgesuch); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2009 / D-6386/2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7370/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2009 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 5. November 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass der Gesuchsteller mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009 aufgefordert wurde, bis zum 2. November 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, dass die Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 am 27. Oktober 2009 - mit dem Vermerk "Zurück/Nicht abgeholt" - an das Bundesver waltungsgericht zurückgeschickt wurde, dass der Gesuchsteller innert der angesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht leistete, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge mit Urteil vom 12. November 2009 auf die Beschwerde vom 9. Oktober 2009 nicht eintrat, dass der Gesuchsteller - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 25. November 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte, es sei in der Beschwerdesache D-6386/2009 des Bundesverwaltungsgerichts die am 2. November 2009 abgelaufene Frist zur Bezahlung des Prozesskostenvorschusses von Fr. 600.-- wiederherzustellen, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe die Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 nie erhalten, da weder ein Zustellungsversuch unternommen noch ihm eine Abholungsanweisung zugestellt worden sei, was auch aus den Angaben der Nachsendeverfolgung der Post (sogenanntes Track and Trace) ersichtlich sei, dass deshalb die Frist zur Bezahlung des Prozesskostenvorschusses nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wieder herzustellen sei, da er unverschuldet nicht in den Besitz einer postalischen Ab- D-7370/2009 holungsanweisung gelangt sei, und folglich die Frist zur Bezahlung des Prozesskostenvorschusses unverschuldet versäumt habe, dass er erst am 16. November 2009 - mit Zustellung des Nichteintretensentscheides vom 12. November 2009 - von der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 und der verpassten Frist Kenntnis erhalten habe, weshalb das Hindernis erst am 16. November 2009 weggefallen sei und die Wiederherstellungsfrist somit am 16. Dezember 2009 ende, dass der Eingabe drei Track and Trace Ausdrucke beilagen, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG aussetzte, dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Januar 2010 ein Schreiben der Schweizerischen Post vom 21. Dezember 2009 (in Kopie) zu den Akten reichen liess, dass der Gesuchsteller in der Eingabe vorbrachte, interne Abklärungen der Schweizerischen Post hätten ergeben, dass die Zustellung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009 nicht schlüssig zurückverfolgt werden könne, zumal sich der Postbote nicht an den genannten eingeschriebenen Brief erinnere, dass sich auch im elektronischen System der Schweizerischen Post kein Scanergebnis finde, das die Ausstellung einer Abholungseinladung vermuten lasse, weshalb auch die Schweizerische Post davon ausgehe, ihr sei vermutungsweise ein Fehler unterlaufen, dass das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons B._______ mit Schreiben vom 22. März 2010 an das BFM - welches zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde - mitteilte, dass der Gesuchsteller seit dem 1. Januar 2010 unbekannten Aufenthalts sei, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Zwischenverfügung vom 30. März 2010 Frist zur Bekanntgabe des gegenwärtigen D-7370/2009 Aufenthaltsortes des Gesuchstellers sowie zur Einreichung einer vom Gesuchsteller unterzeichneten Erklärung, aus der dessen fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, ansetzte, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Schreiben vom 12. April 2010 dem Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltsort des Gesuchstellers mitteilte sowie eine von diesem unterzeichnete Erklärung einreichte, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2010 aufforderte, den ihm in der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 28. Mai 2010 nachträglich zu bezahlen, dass der Gesuchsteller am 21. Mai 2010 den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, D-7370/2009 dass die Wiederherstellung somit an formelle wie an materielle Voraussetzungen geknüpft wird, dass - falls Erstere gegeben sind - auf ein entsprechendes Ersuchen einzutreten ist und es überdies gutzuheissen ist, wenn auch die weiteren Anforderungen erfüllt werden, dass im vorliegenden Fall aus den Akten ersichtlich ist, dass die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009 dem Gesuchsteller nicht zugestellt wurde, dass gemäss Track and Trace (eingeschriebene Postsendung mit der Nummer: 98.40.187607.0000[...]) der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6386/2009 vom 12. November 2009 dem Gesuchsteller am 16. November 2009 zugestellt wurde, dass mangels Zustellung der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 davon auszugehen ist, der Gesuchsteller habe am 16. November 2009 erstmals Kenntnis davon erhalten, dass ihm mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 die Bezahlung eines Kostenvorschusses auferlegt wurde, dass die 30-tägige Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG somit am 17. November 2009 zu laufen begann und am 16. Dezember 2009 endete, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. November 2009 um Wiederherstellung der Frist zu Bezahlung des Prozesskostenvorschusses ersuchte und dieses Ersuchen auch begründete, weshalb im vorliegenden Fall die erste formelle Voraussetzung - das Stellen eines begründeten Antrages inert Frist - erfüllt ist, dass der Gesuchsteller bis zum Ablauf der 30-tägigen Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG am 16. Dezember 2009 den mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 auferlegten Kostenvorschuss zwar nicht bezahlt hat, jedoch im Wiederherstellungsgesuch vom 25. November 2009 angeboten hat, er werde den Kostenvorschuss unverzüglich bezahlen, sobald ihm ein entsprechender Einzahlungsschein überwiesen worden sei, dass der Gesuchsteller damit unmissverständlich die Bereitschaft signalisiert hat, den Kostenvorschuss bezahlen und damit die versäumte Rechtshandlung nachholen zu wollen, weshalb das Bundes- D-7370/2009 verwaltungsgericht aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben speziell des Vertrauensschutzes - gehalten gewesen wäre, dem Gesuchsteller umgehend einen entsprechenden Einzahlungsschein zuzustellen beziehungsweise ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er über die Möglichkeit verfügt, die Zahlungsverbindung der Gerichtskasse ausfindig zu machen und unter Verwendung eines Blanko- Einzahlungsscheins den einverlangten Kostenvorschuss zu überweisen, umso mehr, als der Gesuchsteller in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht hat, er könne die versäumte Rechtshandlung erst nach Erhalt des erforderlichen Einzahlungsscheins vornehmen, dass der Gesuchsteller daher aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben davon ausgehen durfte, es werde ihm beziehungsweise seinem Rechtsvertreter ein Einzahlungsschein zur Bezahlung des auferlegten Kostenvorschusses zugestellt, weshalb ihm wegen der Nichtbezahlung des Prozesskostenvorschusses innert der 30-tägigen Frist kein Rechtsnachteil erwachsen darf, dass dem Gesuchsteller deshalb mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2010 die Gelegenheit eingeräumt wurde, den ihm mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 auferlegten Kostenvorschuss bis zum 28. Mai 2010 nachträglich zu bezahlen, dass durch die fristgemässe Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses die versäumte Rechtshandlung als innert der gesetzlichen Frist als nachgeholt gilt, womit auch die zweite formelle Voraussetzung erfüllt ist, weswegen auf das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, D-7370/2009 dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass gemäss Track and Trace (eingeschriebene Postsendung mit der Nummer: 98.40.187607.0000[...]) die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009 am 20. Oktober 2009 bei der Poststelle C._______ zur Abholung eintraf, dass gemäss Nachsendeverfolgung der Post jedoch weder ein Zustellversuch an den Gesuchsteller stattfand noch die Sendung per Abholungsanweisung diesem gemeldet wurde, dass zudem die Schweizerische Post in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2009 vorbringt, es liege die Vermutung nahe, ihr sei in dieser Angelegenheit ein Fehler unterlaufen, da auch nach Durchführung interner Abklärungen die Sachlage betreffend der Abholungsanweisung vom 20. Oktober 2009 nicht mehr genau eruierbar sei, zumal sich der Postbote nicht an diesen eingeschriebenen Brief erinnere und auch im elektronischen System der Post keine klaren Scanergebnisse ersichtlich seien, dass aufgrund dieses Schreibens der Schweizerischen Post sowie der übrigen Akten davon auszugehen ist, dass hinsichtlich der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009 kein Zustellversuch an den Gesuchsteller unternommen respektive diesem keine Abholungsanweisung zugestellt worden ist, weshalb er vom Inhalt der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 erst nach Ablauf der ihm angesetzten Frist (am 16. November 2009) erfahren hat, dass dem Gesuchsteller unter diesen Umständen in Bezug auf das Versäumen der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses kein Verschulden vorgeworfen werden kann, D-7370/2009 dass demzufolge das Fristwiederherstellungsgesuch vom 25. November 2009 gutzuheissen ist, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6386/2009 vom 12. November 2009 aufzuheben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung vom 4. September 2009 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der in der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 bzw. 14. Mai 2010 für das Beschwerdeverfahren erhobene Kostenvorschuss von Fr. 600.-- am 21. Mai 2010 einbezahlt wurde, dass demnach auf die form- und fristgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingereichte Beschwerde vom 9. Oktober 2009 einzutreten und das Beschwerdeverfahren fortzuführen ist, dass bei diesem Ausgang des Wiederherstellungsverfahrens dem Gesuchsteller keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb das Gericht vorliegend die Entschädigung auf Grund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass die vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 900.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. D-7370/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6386/2009 vom 12. November 2009 wird aufgehoben. 3. Auf die Beschwerdeeingabe vom 9. Oktober 2009 wird eingetreten; das Beschwerdeverfahren wird vor dem Bundesverwaltungsgericht weitergeführt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dem Gesuchsteller ist für das Verfahren zulasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.-zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 9