Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7359/2015
Urteil v o m 1 6 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Katarina Socha, MLaw, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (…).
D-7359/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie geltend machte, sie sei auf hoher See aufgegriffen und auf einem grösseren Schiff nach Cagliari (Sardinien) gebracht worden, wo die italienischen Behörden sie registriert, jedoch nicht fotografiert oder daktyloskopiert hätten, dass das SEM ihr am 22. Juli 2015 das rechtliche Gehör zur Volljährigkeit, zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Italien gewährte, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 – eröffnet am 11. November 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. November 2015 (Poststempel vom 16. November 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die unterzeichnete Juristin sei der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Des Weiteren sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
D-7359/2015 dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 17. November 2015 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
D-7359/2015 (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren, weil das SEM zu Unrecht von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen sei und keine weiteren Abklärungen getroffen habe, dass auf dem Personalienblatt (A3/2) mehrere Geburtsjahre vermerkt und dann wieder durchgestrichen sind, nämlich die Jahre 1996, 1997, 1998 und 1990, wobei sie angab, das Blatt selbständig ausgefüllt zu haben, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 22. Juli 2015 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ den Versuch unternahm, die Divergenz der Jahrgangsangaben auf dem Personalienblatt zu erklären, beispielsweise mit der Mitwirkung einer Drittperson beim Ausfüllen des Dokuments, dass sie bei dieser Gelegenheit im Wesentlichen geltend machte, sie sei im Jahre 1997 geboren, dass sie darüber hinaus erwähnte, sie habe von Geburt an bis zum Alter von 17 Jahren in N._______ gelebt und Anfang 2014 den Heimatstaat verlassen (A7/13 Ziff. 1.07 S. 3), dass ihr Freund etwa 18 Jahre alt und in etwa gleich alt wie sie sei (A7/15 Ziff. 3.02. S. 6), dass nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge schon vor der Einreichung ihres Asylgesuchs im Juli 2015 volljährig gewesen ist, dass sie indessen nach der BzP bezüglich ihrer Identität zunächst eine Fotokopie eines Taufscheins und am 30. Oktober 2015 nachträglich noch das
D-7359/2015 Original des Taufscheins zu den Akten reichte, in dem ein Geburtsdatum vom 1. Januar 1999 vermerkt ist, dass sie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch den Kanton Zug am 11. November 2015 geltend machte, ihr Freund sei lediglich 17 Jahre alt und sie kenne sein genaues Alter leider nicht, dass sich angesichts dieser Ausgangslage die Frage stellt, ob die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Identität kein Reiseoder Identitätspapier im Sinne von BVGE 2007/7, sondern lediglich den vorgängig erwähnten eritreischen Taufschein im Original zu den Akten gereicht hat, dass nach dem Gesagten das Geburtsdatum vom 1. Januar 1999 nicht bewiesen ist, dass davon auszugehen ist, jedermann weiss grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt im Verlauf eines Jahres, wie alt er ist und wie alt er allenfalls im gleichen Jahr noch wird, dass die Beschwerdeführerin einen sudanesischen Ausweis auf sich trug, der ein Geburtsdatum vom 1. Januar 1990 aufweist, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift davon auszugehen ist, die sudanesischen Behörden haben das Dokument aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin erstellt, dass sich weitere Ausführungen zu den unterschiedlichen Angaben (Jahrgang 1990 oder 1997) erübrigen, war die Beschwerdeführerin doch anlässlich der Gesuchseinreichung – nach schweizerischem Recht – in jedem Fall bereits volljährig, dass Aussehen und Ausdrucksweise der Beschwerdeführerin ebenso wie die Wahl ihrer Reiseroute über Libyen nicht darauf hindeuten, es handle sich um eine minderjährige Person,
D-7359/2015 dass in Anbetracht der Sachlage die geltend gemachte Minderjährigkeit unglaubhaft erscheint (vgl. zur Beweislast Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001/22 E. 3 S. 182/3), dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Minderjährigkeit zu Recht als unglaubhaft und sie als Volljährige qualifiziert hat, weshalb sich vorliegend weitere Abklärungen erübrigen und eine Kassation der angefochtenen Verfügung ausser Betracht fällt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP ausführte, sie sei auf dem Seeweg von Libyen nach Italien unterwegs gewesen, als sie nach zwölfstündiger Fahrt aufgegriffen und in einem grösseren Schiff nach Italien (Sardinien, Cagliari) gebracht worden sei, dass die italienischen Behörden ihre Personalien registriert hätten, sie indessen weder fotografiert noch daktyloskopiert worden sei (A7/13 Ziff. 5.02 S. 8), dass das SEM die italienischen Behörden am 31. Juli 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
D-7359/2015 dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin gegen eine Überstellung nach Italien im Wesentlichen einwendet, sie habe zwar keine Ahnung von Italien, doch wisse sie vom Hörensagen, dass sie dort nicht aufgenommen und betreut worden wäre wie in der Schweiz, dass es fast unmöglich sei, in Italien eine Arbeit zu finden, und ausserdem lebe ihr Freund in der Schweiz, dass der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht zunächst entgegenzuhalten ist, dass es nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit ihres Freundes in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal dieser hier weder über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt noch mit der Beschwerdeführerin in einem gefestigten Konkubinat lebt, dass im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit die Beschwerdeführerin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nichts für sich ableiten kann, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
D-7359/2015 können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle der Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich eine junge, ungebundene und gesunde Frau ohne Verpflichtungen – davon ausgegangen werden darf, sie sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen und in Italien beispielsweise als Haushalthilfe oder Putzfrau (vgl. A7/13 Ziff. 1.17.05 S. 5) eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine vulnerable Person handelt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, ihr Freund lebe in der Schweiz, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass des Weiteren davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie
D-7359/2015 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
D-7359/2015 dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7359/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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