Abtei lung IV D-7359/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . August 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Blaise Pagan, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Elfenbeinküste, vertreten durch Romuald Djomo, Inter-Migrant-Suisse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7359/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde sowohl am 12. Mai 2007 als auch am 19. Mai 2007 beim Versuch der illegalen Einreise an der italienischschweizerischen Grenze unter der Identität B._______ beziehungsweise C._______, geboren (...), Liberia, erkennungsdienstlich erfasst. B. Am 23. Mai 2007 reiste der Beschwerdeführer unter der rubrizierten Identität illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Zu seinem Asylgesuch wurde er am 5. Juli 2007 vom BFM befragt. Bis heute reichte er den Asylbehörden keine Identitätspapiere ein. C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers am 17. August 2007 gut, hob die Verfügung des BFM auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. D. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 25. September 2007 vom BFM angehört. In dieser Anhörung und der Befragung vom 5. Juli 2007 im Transitzentrum D._______ machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Elfenbeinküste und gehöre zur Ethnie der Haussa und Bussanga. Er habe bis zu seiner Ausreise aus der Elfenbeinküste auf der Kaffe- und Kakaoplantage seines Vater ausserhalb von E._______ gearbeitet. Im Dezember 2005 sei es zu allgemeinen Unruhen in E._______ und Umgebung gekommen. Während dieser Gewalttätigkeiten sei sein Elternhaus niedergebrannt sowie seine Mutter und seine Schwester getötet worden. Er selber habe jedoch vor den Angreifern nach E._______ fliehen können. Von dort sei er mit Hilfe eines Mannes mit einem Sammeltaxi nach Niger gereist, da ihm dieser Mann geraten habe, die Gegend zu verlassen. Im Niger habe er bis im Mai 2007 in F._______ gelebt, wegen mangelnder Perspektiven und Arbeitslosigkeit sei er daraufhin am 22. D-7359/2007 Mai 2007 von Niamey nach Paris geflogen. Von dort sei er am 23. Mai 2007 illegal in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer sagte auf Nachfrage der Vorinstanz aus, vorher niemals versucht zu haben, von Italien her illegal in die Schweiz einzureisen. Für die weiteren Vorbringen wird auf die Akten und - soweit wesentlich - die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 - eröffnet am 24. Oktober 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Das BFM führte zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen an, dass es der Beschwerdeführer trotz Aufforderung anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs unterlassen habe, innerhalb der Frist von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, solche einzureichen, da seinen Ausführungen hinsichtlich seiner Identitätskarte nicht geglaubt werden könne. Der Beschwerdeführer erfülle auch die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, da seine Schilderungen bezüglich der Umstände seiner Flucht nicht glaubhaft erscheinen würden. Aufgrund der Aktenlage seien zudem zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch möglich und praktisch durchführbar. Auf die weitere Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz und beantragte, es sei die Beschwerde für zulässig zu erklären und ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen, zudem sei die vorinstanzliche Verfügung wegen unrichtiger Anwendung von Bundesrecht aufzuheben, das Asylgesuch zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerde- D-7359/2007 führer überdies, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Begründung führte der Beschwerdeführer zur Hauptsache aus, dass er aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, da seine Identitätskarte verbrannt sei. Es sei ihm auch nachher nicht möglich gewesen, neue Papiere zu besorgen, da er sich sonst der Gefahr ausgesetzt hätte, von der Polizei verhaftet zu werden. Nach dem Tod seiner Eltern habe er bei einem Freund seines Vaters gewohnt. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, das BFM müsse auf das Asylgesuch eintreten, wenn Hinweise auf Verfolgung bestünden, die nicht offensichtlich unbegründet seien. Im vorliegenden Fall seien die Bedingungen für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nicht gegeben, da das Land nicht sicher sei. Zudem fehle dem Beschwerdeführer ein Beziehungsnetz und es herrsche eine grosse humanitäre Krise. Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 5. November 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der gleichen Verfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 26. November 2007 eingeladen. H. In der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. November 2007 hielt diese an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2007 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 4. Dezember 2007 eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen. D-7359/2007 J. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen (E. 3.3) - einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32-35a AsylG beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht D-7359/2007 grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Gelangt es zum Schluss, der angefochtene Nichteintretensentscheid verletze Bundesrecht, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 3.2 Bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt, besteht die Besonderheit, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hat. 3.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebene Wirkung zu erteilen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG D-7359/2007 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer hat trotz schriftlicher Aufforderung anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs den Behörden innerhalb von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Somit ist grundsätzlich die Voraussetzung gegeben, um auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob aus den unter E. 4.1 genannten Gründen die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet und deshalb auf das Asylgesuch trotz Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren einzutreten ist. 4.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Begründung des Beschwerdeführers, warum er der Asylbehörde keine Reise- oder Identitätspapiere einreichen konnte, nicht glaubhaft erscheint. Insbesondere schilderte der Beschwerdeführer den Überfall auf sein Elternhaus, in deren Verlauf seine Identitätskarte verbrannt sein soll, in vielen wesentlichen Punkten ungenau und widersprüchlich. So konnte er weder die angreifende Konfliktpartei bezeichnen noch deren Motive nennen. Zudem machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Mordes an seiner Mutter, obwohl er ihn beobachtet haben will. Auch zu den verschiedenen anderen Personen, die beim Überfall auf sein Haus angegriffen worden sein sollen, konnte er keine Angaben machen. Widersprüchlich stellte der Beschwerdeführer die Ereignisse überdies in der Befragung beziehungsweise Anhörung einerseits und in der Beschwerdeschrift andererseits dar. In der Befragung beziehungsweise Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, seine Identitätskarte sei beim Angriff auf sein Elternhaus verbrannt, in der Beschwerde behauptete er dagegen, seine Identitätskarte sei im Zusammenhang mit dem Brand des Hauses seiner Gastfamilie, wo er nach seiner Flucht gewohnt habe, vernichtet worden. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten ist davon auszugehen, dass sich der vom Beschwerdeführer behauptete Überfall auf sein Elternhaus, in deren Folge seine Identitätskarte verbrannt sein soll, nicht ereignet hat. Im Übrigen ist die Schilderung der problemlosen Flugreise von Niamey nach Paris mit einem "Reisedokument von Frankreich" aufgrund der geltenden Sicherheitsvorkehrungen auf D-7359/2007 den Flugplätzen realitätsfremd. Da somit vom Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorgebracht werden, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er aus entschuldbaren Gründen keine Reise- oder Identitätspapiere abgeben konnte. 4.2.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat. Wie soeben unter E. 4.2.1 ausgeführt, ist aufgrund der unsubstanziierten und zum Teil widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Überfalls auf sein Elternhaus davon auszugehen, dass sich der geschilderte Überfall nicht zugetragen hat. Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers lassen auch seine widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich des Todes seines Vaters aufkommen. Bei der Anhörung am 25. September 2007 behauptete der Beschwerdeführer zuerst, sein Vater sei im Mai 2005 gestorben, um kurz darauf auszusagen, er hab seinen Vater im Dezember 2005 zum letzten Mal gesehen. Auch die Umstände seiner Flucht schilderte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft, so konnte er beispielsweise auf die Frage, ob der Konflikt auch E._______ erfasst habe, keine Antwort geben. Dies, obwohl er bei seiner Flucht durch diese Stadt gefahren sein will. Widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch dazu, wo er sich nach dem angeblichen Überfall auf sein Elternhaus aufgehalten hat. In der Befragung beziehungsweise Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er sei umgehend mit einem Sammeltaxi in den Niger gereist, in der Beschwerde behauptete er dagegen, er habe bei einem Freund seines Vaters gewohnt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als nötig erscheinen lassen, weshalb das diesbezügliche Rechtsbegehren abzuweisen ist. 4.2.3 Somit waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. D-7359/2007 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen D-7359/2007 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in der Elfenbeinküste zum Schluss gekommen, dass dort keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sodass eine Rückführung dorthin als nicht D-7359/2007 generell unzumutbar betrachtet werden müsse. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Rückkehr nach Abidjan in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge Männer, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar zu erachteten sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und über keine Beziehungen zu Abidjan verfügen, müsse jedoch in jedem Einzelfall eine detailliertere Analyse der Situation der Region aus der sie stammen und auch ihrer individuellen Situation durchgeführt werden (vgl. a.a.O. E. 8.2 und 8.3). 6.3.2 Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise aus der Elfenbeinküste seit seiner Kindheit in E._______. Diese Stadt liegt im Südosten des Landes, ungefähr 60 Kilometer östlich von Abidjan (act. A23/9, S. 6). Aufgrund der örtlichen Nähe von E._______ zu Abidjan kann die in E. 6.3.1 erwähnte, sich auf Abidjan beziehende Rechtsprechung auch auf den Beschwerdeführer angewendet werden, weshalb die Rückkehr des Beschwerdeführers - falls keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr sprechen - als zumutbar zu erachten ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute 24 jährige und soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben verfügt er zwar nur über eine kurze Schulbildung, er hat jedoch seit seiner Kindheit auf der Plantage seines Vaters gearbeitet. Aufgrund dieser Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erarbeiten. Dies umso mehr, als er auf die Hilfe seiner dort ansässigen Familienmitglieder und Verwandten sowie auf seinen Bekannten- und Freundeskreis zurückgreifen kann. Den Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er in der Elfenbeinküste über keine Verwandten und Bekannte mehr verfüge, weil diese alle getötet worden seien, kann nicht geglaubt werden. Dies, da davon auszugehen ist, dass sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Überfall auf sein Elternhaus und die behaupteten weiteren Unruhen - wie unter E. 4.2.1 und 4.2.2 ausgeführt - nicht in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Version zugetragen haben. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. D-7359/2007 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Vollzugspunkt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-7359/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13